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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Mark M Boguslawskij, Silvio Höfer
Titel    Neue Entwicklungen im russischen Internationalen Privatrecht
Zeitschrift    IPRax (Praxis des internationalen Zivil- und Verfahrensrechts)
Verlag    Gieseking
Jahr    1998
Jahrgang    18
Seiten    41-43
ISSN    072-06585

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    0


Fragmente der Quelle:
[1.] Lm/Fragment 170 11 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-01-17 13:16:59 Schumann
BauernOpfer, Boguslawskij 1998, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Frangge, Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 170, Zeilen: 22-29, 107-108
Quelle: Boguslawskij 1998
Seite(n): 43, Zeilen: Spalte 1: 46-56, Spalte 2: 1-9
Eine Neuerung ist der Grundsatz aus Art. 1223 Punkt 2 ZGB. Darin wird festgelegt, daß das (Sach-)Recht anzuwenden ist, das zu dem betreffenden Rechtsverhältnis die engsten Verbindungen aufweist. Allerdings soll dieser Grundsatz erst dann Anwendung finden, wenn andere Anknüpfungsregeln gemäß Art. 1223 Punkt 1 ZGB versagt haben. Neu ist auch die renvoi-Regelung des Art. 1230 ZGB. Gemäß Art. 1230 Punkt 1 ZGB sind Verweisungen des Abschnitts VII auf ausländisches Recht grundsätzlich Sachnormverweisungen. [FN 119] In Art. 1224 ZGB wird das Qualifikationsproblem nach der [lex fori gesetzlich geregelt, ...]

[FN 118] BOGUSLAWSKIJ & HÖFER, Neue Entwicklungen im russischen Internationalen Privatrecht, IPRax 18 (1998), S: [sic] 41-43 (43).

[FN 119] Ausnahmen enthält Art. 1230 Punkt 2 ZGB. Verweisungen aufgrund der Vorschriften über das Personalstatut (Art. 1233), über die Geschäftsfähigkeit (Art. 1235) und über das [Namensrecht (Art. 1236), ausländischer Staatsbürger und Staatenloser und über die Vormundschaft und Pflegeschaft (Art. 1239) sind demzufolge Gesamtverweisungen.]

Eine Neuerung ist der Grundsatz aus Art. 1223 Pkt. 2 ZGB. Darin wird festgelegt, daß das Recht anzuwenden ist, das zu dem betreffenden Rechtsverhältnis die engsten Verbindungen aufweist. Allerdings soll der Grundsatz erst dann Anwendung finden, wenn andere Anknüpfungsregeln gem. Art. 1223 Pkt. 1 ZGB versagt haben. In Art. 1224 ZGB wird das Qualifikationsproblem im Sinne der lex-fori-Theorie gesetzlich geregelt. Gemäß Art. 1227 Pkt. 1 ZGB gilt faktisch das Gegenseitigkeitsprinzip. Davon soll dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn ausländisches Recht aufgrund eines russischen Gesetzes nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit angewendet werden soll.

Neu ist auch die renvoi-Regelung des Art. 1230 ZGB. Gemäß Art. 1230 Pkt. 1 ZGB sind Verweisungen des Abschnitts VII auf ausländisches Recht grundsätzlich Sachnormverweisungen. Ausnahmen enthält Art. 1230 Pkt. 2 ZGB. Verweisungen aufgrund der Vorschriften über das Personalstatut (Art. 1233), über die Geschäftsfähigkeit (Art. 1235) und über das Namensrecht (Art. 1236) ausländischer Staatsbürger und Staatenloser und über die Vormundschaft und Pflegschaft (Art. 1239) sind demzufolge Gesamtverweisungen.

Anmerkungen

Der Text wird fast vollständig wörtlich übernommen. Ein Satz wird verschoben, ein längerer Satz wird in Fußnote 119 verlagert. Boguslawski und Höfer werden im vorausgehenden Satz als Beleg für "einige wesentliche Neuerungen" im besprochenen Entwurf genannt.

Sichter
(PlagProf:-)) Frangge