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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Wikipedia
Titel    Weimarer Verfassung
Datum    17. Dezember 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Weimarer_Verfassung&oldid=136855867

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein
Fragmente    5


Fragmente der Quelle:
[1.] Kbe/Fragment 155 17 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2018-06-22 12:09:29 Schumann
Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Weimarer Verfassung 2014

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 155, Zeilen: 17-22
Quelle: Wikipedia Weimarer Verfassung 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Der Reichsrat vertrat die Interessen der Reichsländer bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs (Art. 60 WRV). Der Reichsrat setzte sich nach Art. 63 Abs. 1 S. 1 WRV aus Vertretern der Landesregierungen zusammen. Die Anzahl der Stimmen der einzelnen Länder war abhängig von der Größe und Einwohnerzahl des Landes (Art. 61 Abs. 1 WRV). Allerdings durfte nach Art. 61 Abs. 1 S. 4 WRV kein Land durch mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten sein. Dies zielte auf den überragenden [Bevölkerungsanteil von Preußen mit über 60% ab mit der Folge, dass Preußen lediglich 26 der insgesamt 66 Stimmen erhielt.] Als weiteres Verfassungsorgan wurde der Reichsrat gebildet. Er vertrat die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs (Art. 60 WRV). Die Anzahl der Stimmen der einzelnen Länder war abhängig von der Größe und Einwohnerzahl des Landes (Art. 61 Abs. 1 WRV). Allerdings durfte nach Art. 61 Abs. 1 S. 4 WRV kein Land durch mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten sein. Dies hatte zur Folge, dass Preußen lediglich 26 der insgesamt 66 Stimmen erhielt. Bei strikter Durchführung des proportionalen Prinzips hätten Preußen 53 Stimmen zugestanden. An zweiter Stelle stand Bayern mit 11 Stimmen. Der Reichsrat setzte sich nach Art. 63 Abs. 1 S. 1 WRV aus Vertretern der Landesregierungen zusammen.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-) Schumann


[2.] Kbe/Fragment 156 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-12-09 16:38:04 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Weimarer Verfassung 2014

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 156, Zeilen: 1-16
Quelle: Wikipedia Weimarer Verfassung 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
[Dies zielte auf den überragenden] Bevölkerungsanteil von Preußen mit über 60% ab mit der Folge, dass Preußen lediglich 26 der insgesamt 66 Stimmen erhielt. Bei strikter Durchführung des proportionalen Prinzips hätten Preußen 53 Stimmen zugestanden. An zweiter Stelle stand Bayern mit 11 Stimmen. Jedoch wurde gem. Art. 63 Abs. 1 S. 2 WRV die Hälfte der preußischen Stimmen nach Maßgabe eines Landesgesetzes von den preußischen Provinzialverwaltungen bestellt. Somit entsandte die preußische Staatsregierung lediglich 13 Vertreter direkt in den Reichsrat, wohingegen die restlichen 13 Stimmen durch je einen Vertreter der 13 preußischen Provinzen wahrgenommen wurden. Die Vertreter der Landesregierungen besaßen ein imperatives Mandat, so wie es die Landesvertreter heute im Bundesrat besitzen, während die Vertreter der preußischen Provinzen über ein freies Mandat verfügten.

Der Reichsrat besaß das Vetorecht gegen die Beschlüsse des Reichstags. Außerdem durfte er Vorschläge für die Besetzung des Reichsgerichts machen. Er hatte im Gegensatz zu Reichspräsident und Reichstag nur einen sehr geringen Anteil an der Macht in der Weimarer Republik; allgemein wird er als schwächer bewertet als der Bundesrat im Kaiserreich bzw. in der Bundesrepublik.

Dies hatte zur Folge, dass Preußen lediglich 26 der insgesamt 66 Stimmen erhielt. Bei strikter Durchführung des proportionalen Prinzips hätten Preußen 53 Stimmen zugestanden. An zweiter Stelle stand Bayern mit 11 Stimmen. Der Reichsrat setzte sich nach Art. 63 Abs. 1 S. 1 WRV aus Vertretern der Landesregierungen zusammen. Jedoch wurde gem. Art. 63 Abs. 1 S. 2 WRV die Hälfte der preußischen Stimmen nach Maßgabe eines Landesgesetzes von den preußischen Provinzialverwaltungen bestellt. Somit entsandte die preußische Staatsregierung lediglich 13 Vertreter, wohingegen die restlichen 13 Stimmen durch je einen Vertreter der 13 preußischen Provinzen wahrgenommen wurden. Die Vertreter der Landesregierungen besaßen ein imperatives Mandat, während die Vertreter der preußischen Provinzen über ein freies Mandat verfügten.

Der Reichsrat besaß das Recht, sein Veto gegen die Beschlüsse des Reichstags einzulegen. Außerdem durfte er Vorschläge für die Besetzung des Reichsgerichts machen. Er hatte im Gegensatz zu Reichspräsident und Reichstag nur einen sehr geringen Anteil an der Macht in der Weimarer Republik; allgemein wird er als schwächer bewertet als der Bundesrat im Kaiserreich bzw. in der Bundesrepublik.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[3.] Kbe/Fragment 286 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2018-06-24 20:53:10 Schumann
Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Weimarer Verfassung 2014

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 286, Zeilen: 2-3.4-6, 7-9, 12-16, 20-25
Quelle: Wikipedia Weimarer Verfassung 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Während der Weimarer Republik sah ein großer Teil der Staatsrechtslehrer die Grundrechte lediglich [mehr philosophisch im Zuge der Aufklärung überhöht als allgemeine] Staatsziele an, ohne einen individuellen Bezug zum Bürger und Anspruch des Bürgers, obwohl die Weimarer Reichsverfassung die Grundrechte ausdrücklich als solche bezeichnete [und ja auch umfassend und sehr viel detaillierter regelte als es zum Beispiel das Grundgesetz tut.] Nach dieser Vorstellung banden die Grundrechte nur die Verwaltung, in ihrem hoheitlichen Gesetzesvollzug, nicht jedoch den Gesetzgeber in seiner Befugnis zur Ausformung der Gesetzgebung. [...]

Die Grundrechte standen somit auch nicht am Anfang des Verfassungstextes, anders als im Grundgesetz in den Art. 1-20 GG. Dem Grundgesetz zufolge stellen die Grundrechte hingegen eindeutig unmittelbar geltendes Recht dar (Art. 1 Abs. 3 GG), das die gesamte Staatsgewalt – einschließlich Legislative – bindet. [...]

Darüber hinaus dürfen die Grundrechte in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden (Art. 19 Abs. 2 GG). Der verfassungsändernde Gesetzgeber darf die Grundrechtsartikel des Grundgesetzes mit absoluter Zweidrittelmehrheit abändern, nur sind die in den Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze, daher die Würde des Menschen und die Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative unantastbar und haben Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG). Diese Ewigkeitsgarantie gilt auch für die Artikel im Grundgesetz, die die Bundesstaatlichkeit betreffen, daher die Bundesrepublik als [föderalen Rechtsstaat definieren.]

Während der Weimarer Republik sah ein großer Teil der Staatsrechtslehrer die Grundrechte lediglich als Staatsziele an, obwohl die Weimarer Reichsverfassung die Grundrechte als solche bezeichnete. Nach dieser Vorstellung banden die Grundrechte nur die Verwaltung, nicht jedoch den Gesetzgeber. Dem Grundgesetz zufolge stellen die Grundrechte hingegen eindeutig unmittelbar geltendes Recht dar (Art. 1 Abs. 3 GG), das die gesamte Staatsgewalt – einschließlich Legislative – bindet.

Darüber hinaus dürfen die Grundrechte in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden (Art. 19 Abs. 2 GG). Der verfassungsändernde Gesetzgeber darf die Grundrechtsartikel des Grundgesetzes abändern, nur sind die in den Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze unantastbar (Art. 79 Abs. 3 GG).

[...]

In der Weimarer Reichsverfassung standen die Grundrechte nicht am Anfang des Textes, anders als im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland von 1949.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[4.] Kbe/Fragment 287 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2018-06-24 20:57:02 Schumann
Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Weimarer Verfassung 2014

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 287, Zeilen: 1-5, 15-18, 22-26
Quelle: Wikipedia Weimarer Verfassung 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Bundesländer können zwar (nach Volksabstimmungen) Art 29 Abs.2 GG in ihrem Gebietsumfang oder in ihrer Zahl verändert werden, jedoch ist eine Abschaffung nicht möglich. Die „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG bindet die pouvoir constitué (verfasste Gewalt = aktiv ausgeübte Staatsgewalt). Ob sie auch die pouvoir constituant (potentiell verfassungsgebende Gewalt) bindet, ist umstritten.

[...]

In Art. 140 GG wird weiterhin verfügt, dass die Art. 136, Art. 137, Art. 138, Art. 139 und Art. 141 der Weimarer Verfassung Bestandteile des Grundgesetzes sind. Sie werden auch als „Religionsartikel“ oder „inkorporierte Artikel der Weimarer Reichsverfassung“ bezeichnet und bilden den Kern des geltenden Staatskirchenrechts. [...]

Bei den sozialen Grundrechten ist das Grundgesetz allerdings zurückhaltender als die Weimarer Verfassung. Während die Weimarer Verfassung in ihrem fünften Abschnitt zum Teil detailliert soziale Rechte einzelner festschreibt, übernahm das Grundgesetz im Wesentlichen nur den Satz, dass Eigentum verpflichtet (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 GG) und defin iert [sic] die Bundesrepublik bewusst zurückhaltend als „sozialen Bundesstaat“ (Art. 20 [Abs. 1 GG).]

In Art. 140 GG wird weiterhin verfügt, dass die Art. 136, Art. 137, Art. 138, Art. 139 und Art. 141 der Weimarer Verfassung Bestandteile des Grundgesetzes sind. Sie werden auch als „Religionsartikel“ oder „inkorporierte Artikel der Weimarer Reichsverfassung“[6] bezeichnet und bilden den Kern des geltenden Staatskirchenrechts.

[...]

Bei den sozialen Grundrechten ist das Grundgesetz allerdings zurückhaltender als die Weimarer Verfassung. Während die Weimarer Verfassung in ihrem fünften Abschnitt zum Teil detailliert soziale Rechte festschreibt, übernahm das Grundgesetz im Wesentlichen nur den Satz, dass Eigentum verpflichte (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 GG) und definiert die Bundesrepublik bewusst zurückhaltend als „sozialen Bundesstaat“ (Art. 20 Abs. 1 GG).

[...]

Bundesländer können zwar (nach Volksabstimmungen) in ihrem Gebietsumfang oder in ihrer Zahl verändert werden, jedoch ist eine Abschaffung nicht möglich. Die im Artikel 20 GG festgeschriebene Gewaltenteilung kann nicht außer Kraft gesetzt werden. Die „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG bindet die pouvoir constitué (verfasste Gewalt = Staatsgewalt). Ob sie auch die pouvoir constituant (verfassungsgebende Gewalt) bindet, ist umstritten.


[6.] Hans D. Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 3. Auflage, München 1995, Art. 140 Rn 1.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[5.] Kbe/Fragment 305 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2018-06-28 10:34:51 Schumann
Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Weimarer Verfassung 2014

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 305, Zeilen: 12-18
Quelle: Wikipedia Weimarer Verfassung 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Das Regierungssystem der DDR weicht erheblich von dem der WRV und auch dem des Grundgesetzes ab. Während die Bundesrepublik anstelle des Reichspräsidenten vor allem den Bundeskanzler stärkt, ist es in der DDR-Verfassung (auf dem Papier) das Parlament. Die DDR-Regierung sollte demnach aus Vertretern aller Fraktionen nach Fraktionsstärke zusammengestellt werden. Besonders das Regierungssystem der DDR weicht erheblich von dem der WRV ab. Während die Bundesrepublik anstelle des Reichspräsidenten vor allem den Bundeskanzler gestärkt hat, so die DDR-Verfassung (auf dem Papier) das Parlament. Die DDR-Regierung sollte demnach aus Vertretern aller Fraktionen nach Fraktionsstärke zusammengestellt werden.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Ein versteckter Link im PDF, Z. 12, "DDR":

  • file:///C:/wiki/Deutsche_Demokratische_Republik
Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)