Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Wikipedia |
Titel | Karlsbader Beschlüsse |
Datum | 24. Dezember 2014 |
URL | https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Karlsbader_Beschl%C3%BCsse&oldid=137078256 |
Literaturverz. |
nein |
Fußnoten | nein |
Fragmente | 1 |
[1.] Kbe/Fragment 049 10 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2018-05-10 20:06:19 WiseWoman | Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Karlsbader Beschlüsse 2014 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 49, Zeilen: 10-21 |
Quelle: Wikipedia Karlsbader Beschlüsse 2014 Seite(n): online, Zeilen: 0 |
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Mit vier Gesetzen sollten den liberalen Umtrieben begegnet werden, mit der Exekutionsordnung, dem Universitätsgesetz, dem Preßgesetz (Pressegesetz) und dem Untersuchungsgesetz, bewirkten die Karlsbader Beschlüsse, das Verbot der öffentlichen schriftlichen Meinungsfreiheit und der Burschenschaften, die Überwachung der Universitäten, die Schließung der Turnplätze (Turnsperre von 1820-1842), die Zensur der Presse und Entlassung und Berufsverbot für liberal und national gesinnte Professoren, die ihre Einstellung in ihren Vorlesungen propagierten.
Insbesondere das Pressegesetz ver- oder behinderte die Verbreitung von Konzepten, Ideen und Gedanken, die damals als aufrührerisch galten, aus heutiger Sicht aber als fortschrittlich bewertet werden. Die zentrale Reglementierung sah vor, dass alle Veröffentlichungen unter 20 Bogen, d.h. 80 [sic] Seiten einer Vorzensur unterlagen, umfangreichere Schriften mussten sich einer Nachzensur unterziehen. |
Mit vier Gesetzen, der Exekutionsordnung, dem Universitätsgesetz, dem Preßgesetz (Pressegesetz) und dem Untersuchungsgesetz, bewirkten sie das Verbot der öffentlichen schriftlichen Meinungsfreiheit und der Burschenschaften, die Überwachung der Universitäten, die Schließung der Turnplätze (Turnsperre von 1820 bis 1842), die Zensur der Presse und Entlassung und Berufsverbot für liberal und national gesinnte Professoren, die ihre Einstellung ihren Schülern vermittelten.
Insbesondere das Pressegesetz ver- oder behinderte die Verbreitung von Konzepten, Ideen und Gedanken, die damals aufrührerisch waren, aus heutiger Sicht aber als fortschrittlich bewertet werden. Die zentrale Reglementierung sah vor, dass alle Veröffentlichungen unter 20 Bogen, d. h. 320 Seiten einer Vorzensur unterlagen; umfangreichere Schriften mussten sich einer Nachzensur unterziehen.[1] [1.] Rudolf Stöber: Deutsche Pressegeschichte. Einführung, Systematik, Glossar. Konstanz 2000, S. 134. |
Kein Hinweis auf eine Übernahme. Ein Bogen ist acht Blatt oder 16 Seiten. |
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