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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Wikipedia
Titel    Heiliges Römisches Reich
Datum    21. Dezember 2014
URL    https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Heiliges_R%C3%B6misches_Reich&oldid=136979146

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    ja
Fragmente    9


Fragmente der Quelle:
[1.] Kbe/Fragment 097 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2018-06-27 19:01:48 WiseWoman
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 97, Zeilen: 1-12
Quelle: Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
1. Das Heilige Römische Reich Deutscher Nationen 911 bis 1804

Das mittelalterliche und neuzeitliche Reich war ein Staat mit einem gewählten Oberhaupt, dem Kaiser, und seinen Mitgliedern, den Reichsständen. Wie beschrieben war der ungewöhnliche Charakter des Reiches im Vergleich zu anderen Nationen, der sogenannte „Dualismus“ und seiner Verfassung den Staatsrechtlern des Reiches bewusst, weshalb versucht wurde dessen Charakter in der Theorie der „dualen“ Souveränität darzustellen. Nach dieser Theorie wurde das Reich von zwei Majestäten regiert. Auf der einen Seite war die „Majestas realis“, die von den Reichsständen ausgeübt wurde, und auf der anderen Seite die „Majestas personalis“, die des gewählten Kaisers. Dieser verfassungstheoretisch erfasste Dualismus spiegelte sich auch in der häufig anzutreffenden Formulierung Kaiser und Reich wider. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern war dessen Oberhaupt eben nicht das Reich28.


28 Quelle Wikipedia Internet Enzyklopädie : das Heilige Römische Reich Deutscher Nationen

Trotzdem war das Reich ein staatliches Gebilde mit einem Oberhaupt, dem Kaiser, und seinen Mitgliedern, den Reichsständen. Wie beschrieben war der ungewöhnliche Charakter des Reiches und seiner Verfassung den Staatsrechtlern des Reiches bewusst, weshalb versucht wurde dessen Charakter in der Theorie der „dualen“ Souveränität darzustellen. Nach dieser Theorie wurde das Reich von zwei Majestäten regiert. Auf der einen Seite war die Majestas realis, die von den Reichsständen ausgeübt wurde, und auf der anderen Seite die Majestas personalis, die des Erwählten Kaisers. Dieser verfassungstheoretisch erfasste Dualismus spiegelte sich auch in der häufig anzutreffenden Formulierung Kaiser und Reich wider. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern war dessen Oberhaupt eben nicht das Reich.
Anmerkungen

Die (etwas unspezifische) Nennung der Quelle in Fn. 28 läßt die wörtliche Übernahme nicht vermuten.

Die Seite enthält versteckte Links zu:´

  • file:///C:/wiki/Duale_Souver%25C3%25A4nit%25C3%25A4t
  • file:///C:/wiki/Maiestas_realis
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(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[2.] Kbe/Fragment 099 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2018-06-27 19:02:34 WiseWoman
Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 99, Zeilen: 1-10, 15-24.
Quelle: Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Der Begriff der Verfassung des Heiligen Römischen Reiches ist nicht im heutigen staatsrechtlichen Verständnis als einer abschließenden festgeschriebenen formell-rechtlichen Gesamturkunde, die demokratisch legitimiert ist, zu verstehen. Sie bestand vielmehr im Wesentlichen aus vielen durch lange Überlieferung und Ausübung gefestigten und praktizierten Rechtsnormen, die erst ab dem 16. Jahrhundert (Beginn der Buchdruckerei) durch schriftlich fixierte Grundgesetze ergänzt wurden.

Die Verfassung des Reiches, wie sie seit dem 17. Jahrhundert im Rahmen der (später so genannten) Reichspublizistik durch Staatsrechtler ausgelegt und genauer definiert und durchaus auch sehr kritisch gewürdigt, es bestand also aus einem Konglomerat einer Wahlmonarchie, das sich kaum in ein einheitliches Muster einordnen lässt [...]

So formulierte bereits der Staatsrechtler Johann Jakob Moser eher ausweichend und rechtfertigend über den Charakter der Deutschen Reichsverfassung:

„Teutschland wird auf teutsch regiert, und zwar so, dass sich kein Schulwort oder wenige Worte oder die Regierungsart anderer Staaten dazu schicken, unsere Regierungsart begreiflich zu machen.29

Die Problematik der föderalistischen Ordnung mit einer Vielzahl von Einzelregelungen und Ausnahmen sowie Vorbehalte für einzelne Untergliederungen wurde schon von Zeitgenossen wie Samuel Pufendorf kritisch untersucht, der 1667 in seinem unter dem Pseudonym Severinus von Monzambano veröffentlichen Werk De statu imperii Germanici das Reich als systema monstrosum und unglückliches „Mittelding“ zwischen Monarchie [und Staatenbund charakterisierte.]


29 Johann Jakob Moser Von der reichs-staettischen Regiments-Verfassung. Nach denen Reichs-Gesetzen und denen Reichs-Herkommen, wie auch aus denen teutsche, Mezler, Frankfurt 1772-1773

Der Begriff der Verfassung des Heiligen Römischen Reiches ist nicht im heutigen staatsrechtlichen Sinne als einer festgeschriebenen formell-rechtlichen Gesamturkunde zu verstehen. Sie bestand vielmehr im Wesentlichen aus vielen durch lange Überlieferung und Ausübung gefestigten und praktizierten Rechtsnormen, die erst seit dem Spätmittelalter und verstärkt seit der Frühen Neuzeit durch schriftlich fixierte Grundgesetze ergänzt wurden.

Die Verfassung des Reiches, wie sie seit dem 17. Jahrhundert im Rahmen der (später so genannten) Reichspublizistik durch Staatsrechtler erörtert und definiert wurde, bestand also aus einem Konglomerat geschriebener und ungeschriebener Rechtsgrundsätze über Idee, Form, Aufbau, Zuständigkeiten und Handeln des Reiches und seiner Glieder. Da sich der stark föderative Charakter des Reiches verbunden mit einer Wahlmonarchie kaum in ein Schema pressen lässt, formulierte bereits der Staatsrechtler Johann Jakob Moser ausweichend über den Charakter der Reichsverfassung:

„Teutschland wird auf teutsch regiert, und zwar so, daß sich kein Schulwort oder wenige Worte oder die Regierungsart anderer Staaten dazu schicken, unsere Regierungsart begreiflich zu machen.[49]

Die Tatsache der föderalistischen Ordnung mit vielen Einzelregelungen wurde schon von Zeitgenossen wie Samuel Pufendorf kritisch untersucht, der 1667 in seinem unter dem Pseudonym Severinus von Monzambano veröffentlichen Werk De statu imperii Germanici das Reich als systema monstrosum und unglückliches „Mittelding“ zwischen Monarchie und Staatenbund charakterisierte.


49. Zitiert nach Peter Claus Hartmann: Das Heilige Römische Reich deutscher Nation in der Neuzeit 1486–1806. Stuttgart 2005, S. 39.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

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  • file:///C:/wiki/Reichspublizistik
  • file:///C:/wiki/Johann_Jakob_Moser
  • file:///C:/wiki/F%25C3%25B6deralismus_in_Deutschland%23Geschichte
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(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[3.] Kbe/Fragment 100 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2018-06-27 19:03:15 WiseWoman
Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 100, Zeilen: 1-19
Quelle: Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Zu seiner berühmt-berüchtigten Einschätzung der Reichsverfassung als „irregulär“ und „monströs“ gelangte er auf Grund der Erkenntnis, dass das Reich in seiner Form weder einer der aristotelischen Staatsformen zugeordnet werden kann noch den Begrifflichkeiten der Souveränitätsthese gerecht wird30.

Die Verfassungsrechtlichen Kodifikationen im Heiligen Reich Deutscher Nationen

Die entsprechenden Kodifikationen der Reichsverfassung entstanden [sic] was bei der annähernd tausendjährigen Existenz in den unterschiedlichsten Ausgestaltungen und Ausprägungen nicht weiter verwundert [sic] in verschiedenen Jahrhunderten und ihre Anerkennung als Verfassungsrang war nicht einheitlich. Sicher fehlt es auch an einem einheitlichen Kodex wie er z.B. die magna charta [sic] in England von 1215 darstellt, quasi als Initialzündung. Dennoch lassen sich einige dieser allgemein akzeptierten Grundgesetze benennen.

1. Die erste Regelung die den Anspruch von Verfassungsrang erheben kann ist das Wormser Konkordat von 1112, mit dem der Investiturstreit daher die Einsetzung geistlicher Würdenträger in ihre geistlichen und weltlichen Ämter beendet wurde. Die Festlegung der zeitlichen Abfolge durch den Vorrang der Einsetzung des Bischofs in das weltliche Amt durch den Kaiser vor der Einsetzung in das geistliche Amt durch den Papst, führte zur Stärkung der weltlichen Macht des Kaisers, konnte er doch missliebige und zu Papstreue Bischöfe verhindern.


30 Julia Haas: Die Reichstheorie in Pufendorfs „Severinus de Monzambo“. Monstrositätsthese und Reichsdebatte im Spiegel der politisch-juristischen Literatur von 1667 bis heute

Zu seiner berühmt-berüchtigten Einschätzung der Reichsverfassung als „irregulär“ und „monströs“ gelangte er auf Grund der Erkenntnis, dass das Reich in seiner Form weder einer der aristotelischen Staatsformen zugeordnet werden kann noch den Begrifflichkeiten der Souveränitätsthese gerecht wird.[50]

[...]

Die niedergeschriebenen Gesetze und Texte, die zur Reichsverfassung gezählt wurden, entstanden in verschiedenen Jahrhunderten und ihre Anerkennung als zur Verfassung gehörig war nicht einheitlich. Dennoch lassen sich einige dieser allgemein akzeptierten Grundgesetze benennen.

Die erste quasi-verfassungsrechtliche Regelung lässt sich im Wormser Konkordat von 1122 finden, mit dem der Investiturstreit endgültig beendet wurde. Die Festschreibung des zeitlichen Vorrangs der Einsetzung des Bischofs in das weltliche Amt durch den Kaiser vor der Einsetzung in das geistliche Amt durch den Papst eröffnete der weltlichen Macht eine gewisse Unabhängigkeit von der geistlichen Macht und ist damit ein erster Mosaikstein im Rahmen der jahrhundertelang andauernden Emanzipation des Staates, der hier jedoch noch kaum so genannt werden kann, von der Kirche.


50. Über die Verfassung des deutschen Reiches, Übersetzung von Harry Breßlau, Berlin 1870, S. 106 ff. (Volltext bei Wikisource).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

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  • file:///C:/wiki/Souver%25C3%25A4nit%25C3%25A4tsthese
  • file:///C:/wiki/Investiturstreit
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(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[4.] Kbe/Fragment 101 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2018-06-27 19:03:53 WiseWoman
Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 101, Zeilen: 5 ff. (bis Seitenende)
Quelle: Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
3. Die dritte und wichtigste Verfassungsregelung ist die Goldene Bulle von 1356, die erstmals verbindlich die Grundsätze der Königswahl regelte und damit Doppelwahlen verhinderte, die in der Vergangenheit das Reich oft gelähmt hatten und an den Rand der Handlungsunfähigkeit gebracht hatten Hier wurde die Gruppe der wahlberechtigten Kurfürsten zur Wahl des Königs festgelegt und diese Kurfürstentümer für unteilbar erklärt, um ein Anwachsen der Zahl der Kurfürsten zu vermeiden. Außerdem wurden die vorhandenen päpstlichen Rechten bei der Wahl ausgeschlossen und so die Macht der Geistlichkeit weiter beschränkt.

4. Das vierte Grundgesetz sind die „Deutschen Konkordate“ von 1447 zwischen Papst Nikolaus V. und Kaiser Friedrich III., Hier wurden die päpstlichen Rechte und die Freiheiten der Kirche und der Bischöfe im Reich weiter detailliert geregelt und eine weitere Trennung zwischen Kirche und Staat vollzogen. Dies betraf unter anderem die Wahl kirchlicher Würdenträger (Bischöfe, Äbte), deren Bestätigung durch den Papst, aber auch die Vergabe von kirchlichen Würden und Erbfragen nach Versterben eines geistlichen Würdenträgers. Die Konkordate bildeten die entscheidende Grundlage für das Rollenverständnis der Kirche im Heiligen Römischen Reich.

5. Im „Ewige Reichsfrieden, der am 7. August 1495 auf dem Reichstag zu Worms wurde das bis dahin allgemein übliche adlige Recht auf Fehde verboten und versucht das Gewaltmonopol des Staates durchzusetzen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Selbsthilfe des Adels wurden für rechtswidrig erklärt. Um entsprechendes durchzusetzen wurde das Reichskammergericht gegründet, das Auseinandersetzungen der Reichsstände auf Reichsebene formal klären sollte. Der Bruch des Landfriedens sollte erheblich und [wirksam sanktioniert werden.]

Als neben dem Statut zugunsten der Fürsten wichtigste Verfassungsregelung ist sicherlich die Goldene Bulle von 1356 zu nennen, die die Grundsätze der Königswahl erstmals verbindlich regelte und damit Doppelwahlen, wie bereits mehrfach geschehen, vermied. Daneben wurden aber noch die Gruppe der Fürsten zur Wahl des Königs festgelegt und die Kurfürstentümer für unteilbar erklärt, um ein Anwachsen der Zahl der Kurfürsten zu vermeiden. Außerdem schloss sie päpstliche Rechte bei der Wahl aus und beschränkte das Fehderecht.

Als drittes Grundgesetz gelten die Deutschen Konkordate von 1447 zwischen Papst Nikolaus V. und Kaiser Friedrich III., in denen die päpstlichen Rechte und die Freiheiten der Kirche und der Bischöfe im Reich geregelt wurden. Dies betraf unter anderem die Wahl der Bischöfe, Äbte und Pröpste und deren Bestätigung durch den Papst, aber auch die Vergabe von kirchlichen Würden und die Eigentumsfragen nach dem Tod eines kirchlichen Würdenträgers. Die Konkordate bildeten eine wichtige Grundlage für die Rolle und Struktur der Kirche als Reichskirche in den nächsten Jahrhunderten.

Der vierte dieser wichtigen Rechtsgrundsätze ist der Ewige Reichsfriede, der am 7. August 1495 auf dem Reichstag zu Worms verkündet wurde und mit der Schaffung des Reichskammergerichts gesichert werden sollte. Damit wurde das bis dahin allgemein übliche adlige Recht auf Fehde verboten und versucht das Gewaltmonopol des Staates durchzusetzen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Selbsthilfe des Adels wurden für rechtswidrig erklärt. Vielmehr sollten nun die Gerichte der Territorien beziehungsweise des Reiches, wenn es Reichsstände betraf, die Streitigkeiten regeln und entscheiden. Der Bruch des Landfriedens sollte hart bestraft werden.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

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  • file:///C:/wiki/Goldene_Bulle
  • file:///C:/wiki/Fehde
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(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[5.] Kbe/Fragment 102 18 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2018-06-22 13:39:56 Schumann
Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 102, Zeilen: 18-23
Quelle: Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Weiterhin die Reichsexekutionsordnung und die Ordnung des Reichshofrates sowie die jeweilige Wahlkapitulation, die die Funktionsfähigkeit der Exekutive sicherten und in ihrer Gesamtheit die Verfassung des Reiches seit dem Beginn der Frühen Neuzeit prägten.

8. Nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges 1648 wurden die Bestimmungen des Westfälischen Friedens von Münster und Osnabrück nach dem Austausch der [Ratifikationsurkunden 1649 zum „Ewigen Grundgesetz“ des Reiches erklärt.]

Hinzu kommen eine Anzahl weiterer Gesetze und Ordnungen, wie der Augsburger Religionsfrieden vom 25. September 1555 mit der Reichsexekutionsordnung und die Ordnung des Reichshofrates sowie die jeweilige Wahlkapitulation, die in ihrer Gesamtheit die Verfassung des Reiches seit dem Beginn der Frühen Neuzeit prägten.

Nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges wurden die Bestimmungen des Westfälischen Friedens nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden 1649 zum Ewigen Grundgesetz des Reiches erklärt.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[6.] Kbe/Fragment 103 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2018-06-22 13:32:18 Schumann
Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 103, Zeilen: 1-12
Quelle: Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
[8. Nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges 1648 wurden die Bestimmungen des Westfälischen Friedens von Münster und Osnabrück nach dem Austausch der] Ratifikationsurkunden 1649 zum „Ewigen Grundgesetz“ des Reiches erklärt. Neben den territorialen Veränderungen wurde in diesem Vertrag den Reichsterritorien endgültig die unumschränkte Landeshoheit zuerkannt. Weiterhin wurden Bestimmungen über den Religionsfrieden und die konfessionell paritätische Besetzung von Reichsinstitutionen vereinbart.

Damit war die Herausbildung der Reichsverfassung im Wesentlichen abgeschlossen.

Von den Staatsrechtsgelehrten wurden aber auch die verschiedenen Reichsfriedensverträge zur Verfassung des Reiches hinzugerechnet. Beispiele hierfür sind der Frieden von Nimwegen 1678/79 und der Frieden von Rijswijk 1697, in denen die Grenzen einiger Reichsteile geändert wurden. Hinzugerechnet wurden aber auch die verschiedenen Reichsabschiede, insbesondere der Jüngste Reichsabschied von 1654 und die Regelung über den Immerwährenden Reichstag von 1663.

Nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges wurden die Bestimmungen des Westfälischen Friedens nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden 1649 zum Ewigen Grundgesetz des Reiches erklärt. Neben den territorialen Veränderungen wurde in diesem Vertrag den Reichsterritorien endgültig die Landeshoheit zuerkannt und neben den Katholiken und Protestanten, die bereits im Augsburger Frieden als voll berechtigte Konfessionen anerkannt wurden, den Kalvinisten (Reformierten) ebenfalls dieser Status gewährt. Weiterhin wurden Bestimmungen über den Religionsfrieden und die konfessionell paritätische Besetzung von Reichsinstitutionen vereinbart.

Damit war die Herausbildung der Reichsverfassung im Wesentlichen abgeschlossen. Von den Staatsrechtsgelehrten wurden aber auch die verschiedenen Reichsfriedensverträge zur Verfassung des Reiches hinzugerechnet. Beispiele hierfür sind der Frieden von Nimwegen 1678/79 und der Frieden von Rijswijk 1697, in denen die Grenzen einiger Reichsteile geändert wurden. Hinzugerechnet wurden aber auch die verschiedenen Reichsabschiede, insbesondere der Jüngste Reichsabschied von 1654 und die Regelung über den Immerwährenden Reichstag von 1663.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

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(SleepyHollow02) Schumann


[7.] Kbe/Fragment 104 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2018-06-25 15:44:44 Schumann
Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 104, Zeilen: 1-2, 3-5, 7-12.14-15
Quelle: Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Der Kaiser war in der Regel auf Lebenszeit gewählt, das alleinige Reichsoberhaupt und oberster Lehnsherr [und leitete seine Gewalt von Gott ab (Gottesgnadentum, Caesaropapismus). Er bedurfte daher der Legitimation der Kirche (römischer Papst).] Wenn in frühneuzeitlichen Akten vom Kaiser die Rede ist, ist immer das Reichsoberhaupt gemeint. Ein ausnahmeweise zu Lebzeiten des Kaisers gewählter „Römischer König“ [sic] [in der Regel ein direkter Abkömmling zur Absicherung der Dynastie über den Tod des Kaisers hinaus,] bezeichnete lediglich den Nachfolger und zukünftigen Kaiser. Solange der Kaiser noch lebte, konnte der König keine eigenen Rechte in Bezug auf das Reich aus seinem Titel ableiten. Der König übernahm nach dem Tode des Kaisers oder, wie im Fall des spanischen Habsburgers Karls V., der ausnahmsweisen freiwilligen Niederlegung der Krone ohne weitere Formalien die Herrschaft im Reich.

Aktiv konnte der Kaiser [sic] [der innerhalb des Reiches ja nur über eine beschränkte eigene Machtbasis verfügte, in der Regel das ererbte Stammland, der eigenen Dynastie und der Verbündeten Fürstenhäuser,] tatsächlich nur im Zusammenwirken mit den Reichsständen, darunter insbesondere den Kurfürsten, politisch wirksam werden. [...]

Die mittelalterlichen Herrscher des Reiches sahen sich – in Anknüpfung an die spätantike Kaiseridee und die Idee der Renovatio imperii, der Wiederherstellung des römischen Reichs unter Karl dem Großen – in direkter Nachfolge der römischen Cäsaren und der karolingischen Kaiser. Sie propagierten den Gedanken der Translatio imperii, nach dem die höchste weltliche Macht, das Imperium, von den Römern auf die Deutschen übergegangen sei. Aus diesem Grunde verband sich mit der Wahl zum römisch-deutschen König auch der Anspruch des Königs, durch den Papst in Rom zum Kaiser gekrönt zu werden. Für die reichsrechtliche Stellung des Reichsoberhauptes war dies insofern von Belang, als er damit auch zum Oberhaupt der mit dem Reich verbundenen Gebiete,

Die mittelalterlichen Herrscher des Reiches sahen sich – in Anknüpfung an die spätantike Kaiseridee und die Idee der Renovatio imperii, der Wiederherstellung des römischen Reichs unter Karl dem Großen – in direkter Nachfolge der römischen Cäsaren und der karolingischen Kaiser. Sie propagierten den Gedanken der Translatio imperii, nach dem die höchste weltliche Macht, das Imperium, von den Römern auf die Deutschen übergegangen sei. Aus diesem Grunde verband sich mit der Wahl zum römisch-deutschen König auch der Anspruch des Königs, durch den Papst in Rom zum Kaiser gekrönt zu werden. Für die reichsrechtliche Stellung des Reichsoberhauptes war dies insofern von Belang, als er damit auch zum Oberhaupt der mit dem Reich verbundenen Gebiete, Reichsitaliens und des Königreichs Burgund, wurde.

[...]

Der Kaiser war das Reichsoberhaupt und oberster Lehnsherr. Wenn in frühneuzeitlichen Akten vom Kaiser die Rede ist, ist immer das Reichsoberhaupt gemeint. Ein eventuell zu Lebzeiten des Kaisers gewählter „Römischer König“ bezeichnete nur den Nachfolger und zukünftigen Kaiser. Solange der Kaiser noch lebte, konnte der König keine eigenen Rechte in Bezug auf das Reich aus seinem Titel ableiten. [...] Der König übernahm nach dem Tode des Kaisers oder, wie im Falle Karls V., der Niederlegung der Krone ohne weitere Formalien die Herrschaft im Reich.

[...] Er konnte tatsächlich nur im Zusammenwirken mit den Reichsständen, darunter insbesondere den Kurfürsten, politisch wirksam werden.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

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(SleepyHollow02) Schumann


[8.] Kbe/Fragment 105 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2018-06-25 15:46:48 Schumann
Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 105, Zeilen: 1, 3-14, 17-26
Quelle: Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
[Für die reichsrechtliche Stellung des Reichsoberhauptes war dies insofern von Belang, als er damit auch zum Oberhaupt der mit dem Reich verbundenen Gebiete,] Reichsitaliens und des Königreichs Burgund, wurde. [...]

Die Wahl zum König erfolgte zunächst – theoretisch – durch alle Freien des Reiches, dann durch alle Reichsfürsten, schließlich nur noch durch die wichtigsten Fürsten des Reiches, praktisch diejenigen, die als Rivale auftreten oder als kirchliche Würdenträger (Erzbischöfe) in anderer Weise dem König das Regieren unmöglich machen konnten, indem sie ihn zum Beispiel mit dem Kirchenbann belegten. Der genaue Personenkreis war jedoch umstritten, ständig im Wandel und mehrmals kam es zu Gegenkaisern und Doppelwahlen (z.B. Heinrich der Löwe und Friedrich II), da sich die Fürsten nicht auf einen gemeinsamen Kandidaten einigen konnten.

Erst die Goldene Bulle legte 1356 den Kreis der Wahlberechtigten und das Mehrheitsprinzip verbindlich fest. Seit Maximilian I. (1508) nannte sich der neu gewählte König „Erwählter Römischer Kaiser“, auf eine Krönung durch den Papst wurde fortan mit Ausnahme Karls V. verzichtet. [...]

Rechtsgelehrte des 18. Jahrhunderts teilten die Befugnisse des Kaisers oft in drei Gruppen ein. Die erste Gruppe umfasste die sogenannten Vorbehalts- oder Komitalrechte (lateinisch iura comitialia), zu denen der Reichstag seine Zustimmung geben musste. Zu diesen Rechten gehörten alle wesentlichen Regierungshandlungen wie Reichssteuern, Reichsgesetze sowie Kriegserklärungen und Friedensschlüsse, die das ganze Reich betrafen.

Die zweite Gruppe umfasste die iura caesarea reservata limitata, die begrenzten kaiserlichen Reservatrechte, für deren Ausübung die Kurfürsten zustimmen mussten oder zumindest deren Billigung eingeholt werden musste. Zu diesen Rechten gehörte die Einberufung des Reichstags und die Erteilung von Münz- und Zollrechten.

Für die reichsrechtliche Stellung des Reichsoberhauptes war dies insofern von Belang, als er damit auch zum Oberhaupt der mit dem Reich verbundenen Gebiete, Reichsitaliens und des Königreichs Burgund, wurde.

Die Wahl zum König erfolgte zunächst – theoretisch – durch alle Freien des Reiches, dann durch alle Reichsfürsten, schließlich nur noch durch die wichtigsten Fürsten des Reiches, praktisch diejenigen, die als Rivale auftreten oder (Erzbischöfe) in anderer Weise dem König das Regieren unmöglich machen konnten. Der genaue Personenkreis war jedoch umstritten und mehrmals kam es zu Doppelwahlen, da sich die Fürsten nicht auf einen gemeinsamen Kandidaten einigen konnten. Erst die Goldene Bulle legte 1356 den Kreis der Wahlberechtigten und das Mehrheitsprinzip verbindlich fest.

Seit Maximilian I. (1508) nannte sich der neu gewählte König „Erwählter Römischer Kaiser“, auf eine Krönung durch den Papst in Rom wurde fortan verzichtet.

[...]

Rechtsgelehrte des 18. Jahrhunderts teilten die Befugnisse des Kaisers oft in drei Gruppen ein. Die erste Gruppe umfasste die sogenannten Komitialrechte (lateinisch iura comitialia), zu denen der Reichstag seine Zustimmung geben musste. Zu diesen Rechten gehörten alle wesentlichen Regierungshandlungen wie Reichssteuern, Reichsgesetze sowie Kriegserklärungen und Friedensschlüsse, die das ganze Reich betrafen.

Die zweite Gruppe umfasste die iura caesarea reservata limitata, die begrenzten kaiserlichen Reservatrechte, für deren Ausübung die Kurfürsten zustimmen mussten oder zumindest deren Billigung eingeholt werden musste. Zu diesen Rechten gehörte die Einberufung des Reichstags und die Erteilung von Münz- und Zollrechten.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

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(SleepyHollow02) Schumann


[9.] Kbe/Fragment 106 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2018-06-22 13:34:01 Schumann
Fragment, Gesichtet, Kbe, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 106, Zeilen: 1-10
Quelle: Wikipedia Heiliges Römisches Reich 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Die dritte Gruppe umfasste die als iura reservata illimitata oder kurz iura reservata bezeichneten Rechte, die der Kaiser ohne Zustimmung der Kurfürsten im gesamten Reich ausüben konnte und deren Wahrnehmung nur an die Grenzen des geltenden Verfassungsrechts, wie der Wahlkapitulationen und der Rechte der Reichsstände, geknüpft war. Die wichtigsten dieser Rechte waren das Recht, Hofräte zu ernennen, dem Reichstag eine Tagesordnung vorzulegen, Standeserhöhungen vorzunehmen. Daneben gab es einige weitere Rechte, die für die Reichspolitik weniger wichtig waren, wie beispielsweise das Recht akademische Grade zu verleihen und uneheliche Kinder zu legitimieren.

Die Zusammensetzung der kaiserlichen Rechte veränderte sich im Laufe der Frühen Neuzeit immer mehr in Richtung der zustimmungspflichtigen Rechte [und somit der Einschränkung der kaiserlichen Befugnisse.]

Die dritte Gruppe umfasste die als iura reservata illimitata oder kurz iura reservata bezeichneten Rechte, die der Kaiser ohne Zustimmung der Kurfürsten im gesamten Reich ausüben konnte und deren Wahrnehmung nur an die Grenzen des geltenden Verfassungsrechts, wie der Wahlkapitulationen und der Rechte der Reichsstände, geknüpft war. Die wichtigsten dieser Rechte waren das Recht, Hofräte zu ernennen, dem Reichstag eine Tagesordnung vorzulegen, Standeserhöhungen vorzunehmen. Daneben gab es einige weitere Rechte, die für die Reichspolitik weniger wichtig waren, wie beispielsweise das Recht akademische Grade zu verleihen und uneheliche Kinder zu legitimieren.

Die Zusammensetzung der kaiserlichen Rechte veränderte sich im Laufe der Frühen Neuzeit immer mehr in Richtung der zustimmungspflichtigen Rechte.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann