Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Wikipedia |
Titel | Deutsches Kaiserreich |
Datum | 3. Dezember 2014 |
URL | https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Deutsches_Kaiserreich&oldid=136425623 |
Literaturverz. |
nein |
Fußnoten | nein |
Fragmente | 4 |
[1.] Kbe/Fragment 121 14 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2018-06-28 08:35:21 Schumann | Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Deutsches Kaiserreich 2014 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 121, Zeilen: 14-19, 21 ff. (bis Seitenende) |
Quelle: Wikipedia Deutsches Kaiserreich 2014 Seite(n): online, Zeilen: 0 |
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Die Verfassung verfügte über keinen eigenen Grundrechtsteil, der die Beziehung zwischen Untertan (Bürger) und Staat mit Verfassungsrang rechtlich näher ausgestaltet hätte. Lediglich ein Benachteiligungsverbot auf Grund der Staatsbürgerschaft eines Bundesstaates (Inländergleichbehandlung) war normiert. Der fehlende Grundrechtsteil musste sich nicht zwangsläufig nachteilig auswirken.[...] Weil die einzelnen Bundesstaaten in der Regel die Reichsgesetze unmittelbar vollzogen, gab es keine unmittelbare exekutive Reichsgewalt oder Reichsverwaltung, die gegenüber den Bürgern vollziehend tätig wurde, es wurden nur die Länder gegenüber dem Bürger obrigkeitlich tätig. Maßgeblich war daher, ob und welche Grundrechte die Landesverfassungen vorsahen. So enthielt beispielsweise die für das Königreich Preußen [geltende Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 einen Grundrechtskatalog.] | Die Reichsverfassung verfügt über keinen Grundrechtsteil, der die Beziehung zwischen Untertan (Bürger) und Staat mit Verfassungsrang rechtlich näher ausgestaltet hätte. Lediglich ein Benachteiligungsverbot auf Grund der Staatsbürgerschaft eines Bundesstaates (Inländergleichbehandlung) war normiert. Der fehlende Grundrechtsteil musste sich nicht zwangsläufig nachteilig auswirken. Weil die Bundesstaaten in der Regel die Reichsgesetze vollzogen, wurden nur sie rechtseingreifend gegenüber dem Bürger tätig. Maßgeblich war daher, ob und welche Grundrechte die Landesverfassungen vorsahen. So enthielt beispielsweise die für das Königreich Preußen geltende Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 einen Grundrechtskatalog. |
Kein Hinweis auf eine Übernahme. Es gibt drei versteckte Links:
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[2.] Kbe/Fragment 122 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2017-12-21 15:59:36 PlagProf:-) | Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Deutsches Kaiserreich 2014 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 122, Zeilen: 1-2, 5-13 |
Quelle: Wikipedia Deutsches Kaiserreich 2014 Seite(n): online, Zeilen: 0 |
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[So enthielt beispielsweise die für das Königreich Preußen] geltende Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 einen Grundrechtskatalog. [...]
Die Gesetzesinitiative, also das Recht, mögliche neue Gesetze vorzuschlagen, hatte laut Verfassung der Reichstag ebenso wie der Reichskanzler. Damit war die politische Leitung des Reiches auf die Zusammenarbeit mit dem Reichstag angewiesen. Die verfassungsrechtliche Fiktion des Fürstenbundes als regierendes Exekutivorgan entsprach somit nicht der Wirklichkeit. Vielmehr stellte die Verfassung einen Kompromiss zwischen den nationalen und demokratischen Forderungen des aufstrebenden Bürgertums zur parlamentarischen Teilhabe an der Macht im Staat und den bestehenden dynastischen Herrschaftsstrukturen des föderalen Deutschen Bundes dar (konstitutionelle Monarchie). |
So enthielt beispielsweise die für das Königreich Preußen geltende Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 einen Grundrechtskatalog.
[...] Die Gesetzesinitiative, also das Recht, mögliche neue Gesetze vorzuschlagen, hatte der Reichstag ebenso wie der Reichskanzler. Damit war die politische Leitung des Reiches auf die Zusammenarbeit mit dem Reichstag angewiesen. Die verfassungsrechtliche Fiktion des Fürstenbundes entsprach somit nicht der Wirklichkeit. Vielmehr stellte die Verfassung einen Kompromiss zwischen den nationalen und demokratischen Forderungen des aufstrebenden Wirtschafts- und Bildungsbürgertums und den dynastischen Herrschaftsstrukturen dar (konstitutionelle Monarchie). |
Kein Hinweis auf eine Übernahme. Kleine Umformulierungen im letzten Satz. |
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[3.] Kbe/Fragment 126 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2018-06-27 18:30:39 WiseWoman | Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Deutsches Kaiserreich 2014 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 126, Zeilen: 6-22 |
Quelle: Wikipedia Deutsches Kaiserreich 2014 Seite(n): online, Zeilen: 0 |
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Die entscheidende Schwäche des Reichstages stellte das Recht des Bundesrat dar, mit Zustimmung des Kaisers das Parlament jederzeit auflösen [sic] und Neuwahlen auszuschreiben konnte [sic]. Die Abgeordneten hatten ein freies Mandat und waren nach dem Verfassungstext nicht an die Aufträge der Wähler gebunden. Mit zunehmender Dauer begannen die Abgeordneten sich in Parteien und Fraktionen zu organisieren.
Der Reichstag war neben dem Bundesrat gleichberechtigtes Organ bei der Verabschiedung von Gesetzen. Dieses zentrale Parlamentsrecht war im Zeitalter des Rechtspositivismus von wachsender Bedeutung, beruhte das Regierungshandeln doch nun im Kern auf Gesetzen statt auf Dekreten der regierenden Monarchen. Kaiserliche Dekrete und Verordnungen der Regierung spielten nach der Entwicklung der Lehre vom Gesetzesvorbehalt nur noch nach parlamentarischer Ermächtigung eine Rolle. Verwaltungsrichtlinien kam nur verwaltungsinterne Wirkung für das Verhalten der staatlichen Beamten und Angestellten zu. Die zweite Kernkompetenz des Parlaments war die Verabschiedung des Haushalts in Form eines Gesetzes. Die Haushaltsdebatte entwickelte sich rasch zur Generaldebatte über das gesamte Handeln der kaiserlichen Regierung und Exekutive. |
Der Bundesrat konnte mit Zustimmung des Kaisers das Parlament jederzeit auflösen und Neuwahlen ausschreiben; die Initiative zur Auflösung ging in der Realität vom Kanzler aus. Die Abgeordneten erhielten als Gegengewicht zum allgemeinen Wahlrecht keine Diäten. Die Abgeordneten hatten ein freies Mandat und waren nach dem Verfassungstext nicht an die Aufträge der Wähler gebunden. Tatsächlich gab es in den ersten Legislaturperioden zahlreiche „wilde Abgeordnete.“ In der Praxis setzte sich freilich nach und nach die Fraktionsbildung durch.
Der Reichstag war neben dem Bundesrat gleichberechtigtes Organ bei der Verabschiedung von Gesetzen. Dieses zentrale Parlamentsrecht war im Zeitalter des Rechtspositivismus von wachsender Bedeutung, beruhte das Regierungshandeln doch im Kern auf Gesetzen. Verordnungen der Regierung spielten nach der Entwicklung der Lehre vom Gesetzesvorbehalt nur noch nach parlamentarischer Ermächtigung eine Rolle. Verwaltungsrichtlinien kam nur verwaltungsinterne Wirkung zu. Die zweite Kernkompetenz des Parlaments war die Verabschiedung des Haushalts in Form eines Gesetzes. Die Haushaltsdebatte entwickelte sich rasch zur Generaldebatte über das gesamte Handeln der Regierung. |
Kein Hinweis auf eine Übernahme. Grammatikalisches Missgeschick beim Umformulieren des ersten Satzes. Versteckte Links zu:
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[4.] Kbe/Fragment 127 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2018-06-28 08:36:16 Schumann | Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Deutsches Kaiserreich 2014 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 127, Zeilen: 1-4, 6 ff. (bis Seitenende) |
Quelle: Wikipedia Deutsches Kaiserreich 2014 Seite(n): online, Zeilen: 0 |
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3.2.3. Die Judikative
Ein weiterer Schwerpunkt war der Ausbau des Rechtsstaates und einer in drei Instanzen gegliederten, effektiven Justiz, die in den Grundlagen bis in die Gegenwart des 21 Jahrhunderts kontinuierliche Fortgeltung hat (mit der Unterbrechung 1933 -1945 als die Justiz durch das NS-Regime gleichgeschaltet wurde). Dabei zu nennen ist das in Grundzügen heute noch geltende, wenn auch vielfach novellierte Reichsstrafgesetzbuch von 1871. Dieses leitete sich wesentlich vom Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1870 ab. Die Gerichtsbarkeit wurde reichseinheitlich durch die Reichsjustizgesetze von 1877, das Gerichtsverfassungsgesetz, die Strafprozessordnung, die Zivilprozessordnung, die ebenfalls inhaltlich verändert heute noch in Kraft sind, sowie die Konkursordnung geregelt. Durch das Gerichtsverfassungsgesetz wurde 1878 das Reichsgericht in Leipzig als höchstes deutsches Straf- und Zivilgericht eingeführt. Dieser einheitliche oberste deutscher Gerichtshof, der auch das bestehende Reichsoberhandelsgericht ablöste, trug zur rechtlichen Vereinheitlichung des Reiches durch Rechtsfortbildung stark bei. Daneben gelang es der liberalen Mehrheit der Nationalliberalen im Reichstag auch, die Zuständigkeiten des Reichstages in Fragen des Zivilrechts, daher des Ehe-, Standes- und Familienrechts und des Verbraucherrechts auszuweiten. War das Parlament im Norddeutschen Bund nur für zivilrechtliche Fragen mit wirtschaftlichem Hintergrund zuständig, wurde auf Antrag der nationalliberalen Reichstagsabgeordneten Johannes von Miquel und Eduard Lasker die Zuständigkeit des Reichs 1873 auf das gesamte Zivil- und Prozessrecht ausgeweitet. In der Folge entstand das 1896 beschlossene und am 1. Januar 1900 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch als bis heute geltende Privatrechtskodifikation im Umgang der Bürger untereinander. |
Ein weiterer Schwerpunkt war der Ausbau des Rechtsstaates, dessen Grundlagen teilweise bis in die Gegenwart Bestand haben. Zu nennen ist das in Grundzügen heute noch geltende, wenn auch vielfach novellierte Reichsstrafgesetzbuch von 1871. Dieses ähnelt stark dem Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1870.
Meilensteine waren die Reichsjustizgesetze von 1877, namentlich das Gerichtsverfassungsgesetz, die Strafprozessordnung, die Zivilprozessordnung, die ebenfalls inhaltlich verändert heute noch in Kraft sind, sowie die Konkursordnung. Durch das Gerichtsverfassungsgesetz wurde 1878 das Reichsgericht als höchstes deutsches Straf- und Zivilgericht eingeführt. Ein einheitlicher oberster deutscher Gerichtshof, der auch das bestehende Reichsoberhandelsgericht ablöste, trug zur rechtlichen Vereinheitlichung des Reiches stark bei. Daneben gelang es der liberalen Mehrheit auch, die Zuständigkeiten des Reichstages in Fragen des Zivilrechts auszuweiten. War das Parlament im Norddeutschen Bund nur für zivilrechtliche Fragen mit wirtschaftlichem Hintergrund zuständig, wurde auf Antrag der nationalliberalen Reichstagsabgeordneten Johannes von Miquel und Eduard Lasker die Zuständigkeit 1873 auf das gesamte Zivil- und Prozessrecht ausgeweitet. In der Folge entstand das 1896 beschlossene und am 1. Januar 1900 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch als bis heute geltende Privatrechtskodifikation. |
Kein Hinweis auf eine Übernahme. Versteckte Links zu:
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