Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Wikipedia |
Titel | Deutscher Bund |
Datum | 5. Dezember 2014 |
URL | https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Deutscher_Bund&oldid=136494597 |
Literaturverz. |
nein |
Fußnoten | nein |
Fragmente | 3 |
[1.] Kbe/Fragment 118 16 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2017-12-09 16:45:06 PlagProf:-) | Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Deutscher Bund 2014 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 118, Zeilen: 16-20 |
Quelle: Wikipedia Deutscher Bund 2014 Seite(n): online, Zeilen: 0 |
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Als Form von Exekutive des Bundes kann der „Engere Rat“ unter dem Präsidium von Österreich bezeichnet werden, obwohl dies nicht eindeutig die Funktion trifft. Der „Engere Rat“ hatte 17 Mitglieder. Während die großen Staaten Preußen, Österreich, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, die Herzogtümer Lauenburg und Holstein sowie das Großherzogtum Luxemburg über so [genannte Virilstimmen eigene stimmberechtigte Vertreter stellten, hatten die kleinen Staaten nur eine Kurialstimme [sic].] | Dagegen tagte der Engere Rat unter dem Präsidium von Österreich regelmäßig. Dieser hatte 17 Mitglieder. Während die größeren Staaten Preußen, Österreich, Sachsen, Bayern, Hannover, Württemberg, Baden, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, die Herzogtümer Lauenburg und Holstein sowie das Großherzogtum Luxemburg über so genannte Virilstimmen verfügten und damit eigene Vertreter stellten, hatten die kleinen Staaten nur eine Kuriatstimme. |
Kein Hinweis auf eine Übernahme. 10 versteckte Links im PDF:
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[2.] Kbe/Fragment 119 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2018-06-24 20:39:52 Schumann | Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Deutscher Bund 2014 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 119, Zeilen: 1-4, 5-23 |
Quelle: Wikipedia Deutscher Bund 2014 Seite(n): online, Zeilen: 0 |
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[Der „Engere Rat“ hatte 17 Mitglieder. Während die großen Staaten Preußen, Österreich, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, die Herzogtümer Lauenburg und Holstein sowie das Großherzogtum Luxemburg über so] genannte Virilstimmen eigene stimmberechtigte Vertreter stellten, hatten die kleinen Staaten nur eine Kurialstimme [sic]. Nur indirekt und gemeinsam über eine von sechs Kurien waren sie an den Beratungen beteiligt. Der stimmberechtigte Bundesbevollmächtigte wechselte zwischen den Kuriatsländern dabei regelmäßig. [Aufgrund der großen Zahl der Klein- und Kleinststaaten sollte damit die Handlungsfähigkeit gewahrt bleiben.] Diese Unterscheidung von Viril- und Kuriatstimmen wurde, wie auch andere Elemente in der Verfassung, vom Reichstag des Alten Reiches übernommen.
Im engeren Rat reichte zur verbindlichen Beschlussfassung die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gab der österreichische Präsidialgesandte den Ausschlag. Gemessen an der Stimmenverteilung, konnten weder Österreich noch Preußen das Plenum oder den engeren Rat beherrschen. Auch konnte keiner der beiden großen Staaten zusammen mit den Virilstimmen anderer Länder, die übrigen Bundesmitglieder überstimmen. Bundesrecht hatte Vorrang vor Landesrecht. Ansonsten galten die jeweiligen Landesgesetze. 2.2.2 Die Legislative die [sic] Bundesversammlung (Bundestag) [sic] die ihren Sitz in Frankfurt hatte. Im Plenum waren alle Staaten stimmberechtigt. Allerdings bemaß sich die Stimmenstärke, die ein Land im Plenum besaß wie beim heutigen Bundesrat nach der Einwohnerzahl. Ähnlich wie im Bundesrat wurden die Vertreter nicht vom Volk gewählt wurden [sic], sondern von den Landesregierungen entsandt und waren an die Vorgaben gebunden. Das Plenum trat selten zusammen. Sein Beratungsgegenstand war vor allem Grundsatzfragen oder die Neueinrichtung von Bundesinstitutionen. In diesen Fällen war ein einstimmiges Votum notwendig. |
Die Bundesversammlung bestand aus zwei Räten, dem Plenum und dem Engeren Rat. Im Plenum waren alle Staaten stimmberechtigt. Allerdings bemaß sich die Stimmenstärke wie beim heutigen Bundesrat nach der Einwohnerzahl. Auch die geschlossene Abgabe der Stimmen der einzelnen Staaten, seit 1949/1990 der Bundesländer, lässt eine solche Kontinuität erkennen. Dazu zählt auch, dass die Gesandten nicht vom Volk gewählt wurden, sondern Regierungsvertreter waren. Das Plenum trat allerdings nur selten zusammen. Es war vor allem für Grundsatzfragen oder für die Neueinrichtung von Bundesinstitutionen zuständig. In diesen Fällen war ein einstimmiges Votum notwendig. [...]
Dagegen tagte der Engere Rat unter dem Präsidium von Österreich regelmäßig. Dieser hatte 17 Mitglieder. Während die größeren Staaten Preußen, Österreich, Sachsen, Bayern, Hannover, Württemberg, Baden, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, die Herzogtümer Lauenburg und Holstein sowie das Großherzogtum Luxemburg über so genannte Virilstimmen verfügten und damit eigene Vertreter stellten, hatten die kleinen Staaten nur eine Kuriatstimme. Nur indirekt und gemeinsam über eine von sechs Kurien waren sie an den Beratungen beteiligt. Der stimmberechtigte Bundesbevollmächtigte wechselte zwischen den Ländern dabei regelmäßig. Diese Unterscheidung von Viril- und Kuriatstimmen wurde, wie auch andere Elemente, vom Reichstag des Alten Reiches übernommen. Im engeren Rat reichte zur Beschlussfassung die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gab der österreichische Präsidialgesandte den Ausschlag. Bundesrecht hatte Vorrang vor Landesrecht. Ansonsten galten die jeweiligen Landesgesetze. Gemessen an der Stimmenverteilung, konnten weder Österreich noch Preußen das Plenum oder den engeren Rat majorisieren. Auch konnte keiner der beiden großen Staaten zusammen mit den Virilstimmen anderer Länder die übrigen Bundesmitglieder überstimmen. |
Kein Hinweis auf eine Übernahme. Drei versteckte Links im PDF:
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[3.] Kbe/Fragment 120 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2017-12-09 16:55:21 PlagProf:-) | Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Deutscher Bund 2014 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 120, Zeilen: 3-13 |
Quelle: Wikipedia Deutscher Bund 2014 Seite(n): online, Zeilen: 0 |
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In den 1850 [sic] Jahren und im Nachklang der Paulskirchverfassung war, um den Forderungen der liberalen Opposition in den Landesparlamenten nach einer Volksvertretung nachzukommen, eine Abgeordnetenversammlung im Bund vorgesehen. Diese sollte allerdings nicht direkt durch das Volk gewählt werden, sondern von den einzelnen Landtagen besetzt werden. Diese hätte zusammen mit einer Exekutive der sogenannten „Fürstenversammlung“ als einer Art Ersten Kammer, die gesetzgebende Gewalt bilden sollen. Zusätzlich zu der bisherigen Aufgabe des Deutschen Bundes, der Aufrechterhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands, sollte dieses die Machtstellung Deutschlands nach außen wahren und im Inneren die öffentliche Ordnung und Wohlfahrt der deutschen Nation schützen und fördern. Damit hätte der Bund einen stärkeren bundesstaatlichen Charakter angenommen. | Um der Forderung der liberalen Opposition nach einer Volksvertretung nachzukommen, war eine Abgeordnetenversammlung vorgesehen. Diese sollte allerdings nicht direkt gewählt werden, sondern von den einzelstaatlichen Landtagen besetzt werden. Diese hätte zusammen mit einer Fürstenversammlung als einer Art Ersten Kammer die gesetzgebende Gewalt bilden sollen. [...] Zusätzlich zu der bisherigen Aufgabe des Deutschen Bundes, der Aufrechterhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands, sollte dieses die Machtstellung Deutschlands nach außen wahren und im Inneren die öffentliche Ordnung und Wohlfahrt der deutschen Nation schützen und fördern. Damit hätte der Bund einen stärkeren bundesstaatlichen Charakter angenommen. |
Kein Hinweis auf eine Übernahme. |
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