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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     [Bearbeitung Peter Schäfer, Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg]
Titel    Arbeitshilfe für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (BauGB), Überarbeitete Fassung auf der Grundlage der Arbeitshilfe der Fachkommission Städtebauliche Erneuerung der ARGEBAU
Herausgeber    Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Ort    Stuttgart
Datum    November 2002
URL    http://www.hessen-agentur.de/mm/mm001/Arbeitshilfe_Sanierungsmassnahmen.pdf

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein
Fragmente    0


Fragmente der Quelle:
[1.] Jg/Fragment 274 24 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-06-15 15:16:32 Sotho Tal Ker
Arbeitshilfe BauGB 2002, Fragment, Gesichtet, Jg, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Simone100
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 274, Zeilen: 24-27
Quelle: Arbeitshilfe BauGB 2002
Seite(n): 18, Zeilen: 29-32
Die Betroffenen sind nach § 138 BauGB gegenüber der Gemeinde oder ihrem Beauftragten zur Auskunft verpflichtet. Die Erteilung der Auskunft kann nach § 138 Abs. 4 BauGB durch Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes (vgl. § 208 BauGB) erzwungen werden. Die Betroffenen sind nach S 138 gegenüber der Gemeinde oder ihrem Beauftragten zur Auskunft verpflichtet. Die Erteilung der Auskunft kann nach § 138 Abs. 4 durch Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes erzwungen werden.
Anmerkungen

Ohne Quellenangabe

Sichter
(Simone100), Qadosh


[2.] Jg/Fragment 284 30 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:30:40 Kybot
Arbeitshilfe BauGB 2002, Fragment, Gesichtet, Jg, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Plagin Hood, Bummelchen, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 284, Zeilen: 30-36
Quelle: Arbeitshilfe BauGB 2002
Seite(n): 61,62, Zeilen:
Durch Zeitablauf oder unzureichende Finanzierung tritt eine Stadtumbaussatzung nicht von selbst außer Kraft. Der Stadtumbau ist durchgeführt, wenn die Grundstücke im förmlich festgelegten Stadtumbausatzungsgebiet entsprechend den festgelegten Zielen des Stadtumbaus einer Nutzung zugeführt wurden. Eine vollständige Behebung der städtebaulichen Probleme ist nicht erforderlich. Es kann ausreichen, wenn die städtebaulichen Probleme wesentlich gemindert sind oder wenn durch die Maßnahmen der Gemeinde private Investitionen so angestoßen sind, dass sich der notwendige [Umstrukturierungs- oder Erneuerungsprozess aus eigener Kraft weiter vollziehen kann.] [S. 61, Kapitel "13.1 Formeller Abschluss der Sanierung",letzter Satz]

Durch Zeitablauf oder unzureichende Finanzierung tritt eine Sanierungssatzung nicht von selbst außer Kraft.

13.2 Aufhebung der Sanierungssatzung

13.2.1 Durchführung der Sanierung

Die Sanierung ist im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 durchgeführt, wenn die Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet entspre-

[S. 62, Z. 1-8]

chend den festgelegten Zielen und Zwecken der Sanierung bebaut oder die Nutzung entsprechend diesen Zielen und Zwecken aufgenommen ist.

Eine vollständige Behebung der städtebaulichen Missstände ist nicht erforderlich. Es kann ausreichen, wenn die städtebaulichen Missstände wesentlich gemindert sind oder wenn durch die Maßnahmen der Gemeinde private Investitionen so angestoßen sind, dass sich der notwendige Umstrukturierungs- oder Erneuerungsprozess aus eigener Kraft weiter vollziehen kann.

Anmerkungen
Sichter
Bummelchen


[3.] Jg/Fragment 285 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:30:43 Kybot
Arbeitshilfe BauGB 2002, Fragment, Gesichtet, Jg, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Plagin Hood, Bummelchen, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 285, Zeilen: 01-08
Quelle: Arbeitshilfe BauGB 2002
Seite(n): 62, Zeilen: 4ff.
[Es kann ausreichen, wenn die städtebaulichen Probleme wesentlich gemindert sind oder wenn durch die Maßnahmen der Gemeinde private Investitionen so angestoßen sind, dass sich der notwendige] Umstrukturierungs- oder Erneuerungsprozess aus eigener Kraft weiter vollziehen kann. Die Aufhebung hat auch bei Undurchführbarkeit des Stadtumbaus zu erfolgen. Ob ein Stadtumbau undurchführbar ist, ist nach verschiedenen Gesichtspunkten zu beurteilen, wie z. B. die Nichtmitwirkungsbereitschaft der Grundstückseigentümer. Auf den Willen der Gemeinde kommt es insoweit nicht an. Die Aufgabe der Stadtumbausabsicht steht nicht im freien Ermessen der Gemeinde. Will die Gemeinde den Stadtumbau aufgeben, müssen hierfür sachliche, nachprüfbare und mit dem Vertrauensschutz der Betroffenen vereinbarte Gründe von erheblichem Gewicht vorliegen. Es kann ausreichen, wenn die städtebaulichen Missstände wesentlich gemindert sind oder wenn durch die Maßnahmen der Gemeinde private Investitionen so angestoßen sind, dass sich der notwendige Umstrukturierungs- oder Erneuerungsprozess aus eigener Kraft weiter vollziehen kann.


13.2.2 Undurchführbarkeit der Sanierung

Ob eine Sanierung undurchführbar ist, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Auf den Willen der Gemeinde kommt es insoweit nicht an.

13.2.3 Aufgabe der Sanierungsabsicht

Die Aufgabe der Sanierungsabsicht steht nicht im freien Ermessen der Gemeinde. Will die Gemeinde die Sanierung aufgeben, müssen hierfür sachliche, nachprüfbare und mit dem Vertrauensschutz der Betroffenen vereinbare Gründe von erheblichem Gewicht vorliegen.

Anmerkungen

Die Reihenfolge der offensichtlich übernommenen Inhalte ist teilweise verändert.

Sichter
Bummelchen


[4.] Jg/Fragment 285 11 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-23 17:03:26 Plagin Hood
Arbeitshilfe BauGB 2002, Fragment, Jg, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Plagin Hood, Bummelchen, Hindemith
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 285, Zeilen: 11-17
Quelle: Arbeitshilfe BauGB 2002
Seite(n): 62,63, Zeilen: -
Die Stadtumbausatzung wird durch Satzung der Gemeinde aufgehoben (vgl. § 162 Abs. 1 BauGB). Die Aufhebungssatzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich. […] Mit der Aufhebung der Stadtumbausatzung sind die Vorschriften des § 171 d BauGB sowie der §§ 24 Abs. 1 Nr. 4, 85 Abs. 1 Nr. 7, 138 und 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht mehr anwendbar. [S. 62]

13.2.5 Form der Aufhebung a) Aufhebungssatzung

Die Sanierungssatzung wird durch Satzung der Gemeinde aufgehoben (§ 162 Abs. 2).

[...]

[S. 63 Zeilen 1-3]

Die Aufhebungssatzung ist ortsüblich bekannt zumachen (§ 162 Abs. 2 Satz 2). Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich (§ 162 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3).

13.2.6 Rechtswirkungen der Aufhebung a) Nicht mehr anwendbare Vorschriften

Mit der Aufhebung der Sanierungssatzung sind die in Nr. 5.2 genannten Vorschriften nicht mehr anwendbar, [...].

Anmerkungen

Der Text wird vom Verfasser offenbar modifiziert und ergänzt. Möglicherweise ist auch eine andere Quelle verwendet worden. Definitiv jedoch keine eigenständige Formulierung und nicht als Zitat ausgewiesen.

Sichter
Bummelchen


[[QAutor::[Bearbeitung Peter Schäfer, Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg]| ]]