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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Matthias Kötter
Titel    BVerfG: Das Ende der “objektiven” Auslegungsmethode?
Zeitschrift    Verfassungsblog
Datum    14. Februar 2011
URL    http://web.archive.org/web/20110521022840/http://verfassungsblog.de/bundesverfassungsgericht-auf-methodisch-neuen-wegen/

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein
Fragmente    1


Fragmente der Quelle:
[1.] Jam/Fragment 075 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-03 20:57:37 Sotho Tal Ker
Fragment, Gesichtet, Jam, Kötter 2011, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 75, Zeilen: 13-24
Quelle: Kötter_2011
Seite(n): 1, Zeilen: -
Um den Gesetzeszweck zu ermitteln, bezieht sich der Senat an mehreren Stellen ganz ausdrücklich auf den Willen des Gesetzgebers und bezieht dabei auch die Gesetzesbegründungen mit ein:

Nachehelicher Unterhalt - BVerfG NJW 2011, 836 (838)

„Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen.“

Dieser zur Ermittlung des Gesetzeszwecks methodisch einleuchtende Rekurs auf den Willen des historischen Gesetzgebers macht deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht heute keineswegs mehr der lange von ihm favorisierten objektiven Lehre folgt, die nach einem objektiven Regelungsgehalt des Gesetzes fragt und die Entstehungsgeschichte und die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe nur zur Bestätigung eines Auslegungsergebnisses heranzieht.[FN 13]


[FN 13] BVerfGE 11, 126 (129f.).

Um den Gesetzeszweck zu ermitteln, bezieht sich der Senat an mehreren Stellen ganz ausdrücklich auf den Willen des Gesetzgebers („Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen.“) und bezieht dabei auch die Gesetzesbegründungen mit ein. Dieser zur Ermittlung des Gesetzeszwecks methodisch einleuchtende Rekurs auf den Willen des historischen Gesetzgebers macht ein weiteres Mal deutlich, dass das BVerfG heute keineswegs mehr der lange von ihm favorisierten objektiven Lehre folgt, die nach einem objektiven Regelungsgehalt des Gesetzes fragt und die Entstehungsgeschichte und die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe nur zur Bestätigung eines Auslegungsergebnisses heranzieht (BVerfGE 11, 126, 129f.).
Anmerkungen

Ohne Verweis auf Kötter wörtlich mit marginalen Umstellungen übernommen.

Sichter
(Hindemith) Agrippina1