Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Thomas Hoeren |
Titel | Online-Recht unter besonderer Berücksichtigung des Urheberrechts |
Sammlung | Internet – von der Technologie zum Wirtschaftsfaktor. Deutscher Internet Kongress ’97 Düsseldorf |
Herausgeber | Klaus-Peter Boden, Michael Barabas |
Ort | Heidelberg |
Jahr | 1997 |
Seiten | 85-118 |
URL | http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/publikationen/Online-Recht.pdf |
Literaturverz. |
ja |
Fußnoten | ja |
Fragmente | 0 |
[1.] Gc/065 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2011-05-15 06:31:28 Kahrl | Fragment, Gc, Gesichtet (BC), Hoeren 1997, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung |
Vorlage:SMWFragment DPL.default
[2.] Gc/Fragment 065 30 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:57:00 Kybot | Fragment, Gc, Gesichtet (BC), Hoeren 1997, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 65, Zeilen: 17-36 |
Quelle: Hoeren 1997 Seite(n): 85f, Zeilen: |
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Zunächst ist zu fragen, welchen Schutz die für die Erstellung einer Homepage verwendeten Werke im Rahmen des Urheberschutzes genießen. Dabei sind die kollisionsrechtlichen Vorfragen zu beachten: Die Online-Branche ist ein in sich international ausgerichteter Wirtschaftssektor. Hier spielen nationale Grenzen per se keine Rolle; Informationsangebot und Abruf erfolgen von Servern und über Server, die international verstreut sind. Daher stellt sich die (Vor-) Frage, wann überhaupt das nationale Urheberrecht bei digitalen Erzeugnissen zur Anwendung kommt.
Diese Frage kann zunächst vertraglich durch eine Rechtswahlklausel geregelt werden. So können Vertragsparteien vereinbaren, die Anwendung einer bestimmten Urheberrechtsordnung auf ihre Rechtsbeziehungen anzuwenden. Treffen die Parteien eine Vereinbarung darüber, welches Recht Anwendung finden soll, ist diese immer vorrangig zu beachten. Insbesondere die Vereinbarung eines Gerichtsstandes ist dabei ein Indiz für die Wahl des am Gerichtsort geltenden materiellen Rechts. Sofern eine Rechtswahlklausel fehlt, muß ein zwingender Anknüpfungspunkt über die Reichweite des nationalen Urheberrechts entscheiden. Insoweit gilt dann das Territorialitätsprinzip (auch als Schutzlandprinzip bezeichnet). Nach diesem Prinzip richtet sich die Entstehung eines Urheberrechts nach dem Recht desjenigen Landes, für dessen Gebiet die Existenz und der Schutz des Rechts in Frage stehen. [Das Schutzlandprinzip entscheidet auch darüber, wer als Urheber und erster Inhaber des Urheberrechts anzusehen ist und welche urheberrechtlichen Befugnisse übertragbar sind.[FN 129]] [FN 129: Hoeren (1998), S. 33 f.] |
Zunachst fragt sich, welchen Schutz die in einem Multimediasystem verwendeten Werke im Rahmen des UrhG geniesen. Dabei sind die kollisionsrechtlichen Vorfragen zu beachten: Die Multimediabranche ist ein in sich international ausgerichteter Wischaftssektor. [...] Bei den Online-Diensten spielen nationale Grenzen per se keine Rolle; Informationangebot und Abruf erfolgen von Servern und über Server, die international verstreut sind. Daher stellt sich die (Vor-)Frage, wann überhaupt das deutsche Urheberrecht bei multimedialen Erzeugnissen zur Anwendung kommt.
Diese Frage kann zunächst vertraglich durch eine Rechtswahlklausel geregelt waden. Die Parteien vereinbaren die Anwendung einer bestimmten Urheberrechtsordnung auf ihre Rechtsbeziehungen. [...] Treffen die Parteien demnach eine Vereinbarung darüber, welches Recht Anwendung finden soll, ist diese immer vorrangig zu beachten. [...] insbesondere die Vereinbarung eines Gerichtsstandes sol1 ein (widerlegbares) Indiz für die Wahl des am Gerichtsort geltenden materiellen Rechts sein (so BGH, JZ 1961, 261; WM 1969, 1140, 1141; OLG Hamburg, VersR 1982, '236; OLG Frankfurt, RlW 1983, 785). [...] Sofern es daher um die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen geht oder eine Rechtswahlklausel fehlt, muß ein zwingender Anknüpfungspunkt uber die Reichweite des deutschen Urheberrechts entscheiden. Insoweit gilt dann das sog. Temtorialitatsprinzip (manchmal auch als Schutzlandprinzip oder lex loci protectionis bezeichnet). Nach diesem Prinzip richtet sich die Entstehung eines Urheberrechts nach dem Recht desjenigen Landes, für dessen Gebiet die Existenz und der Schutz des Rechts in Frage stehen (so auch BGHZ 49,331,334 f.; BGH, IPRax 1983, 178; OLG Frankfurt, BB 1983, 1745; OLG Munchen, GRUR Int. 1990,75). |
Interessanterweise ist der einzige Satz, der sich nicht in der Originalquelle findet der, an dem die Fussnote 129 mit Verweis auf die Quelle ist, daher als Verschleierung klassifiziert. |
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