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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Albrecht Brühl
Titel    "Sozialhilferechtliche Hilfen bei der Wohnungssicherung und Wohnungssuche"
Sammlung    Wohnungsnot in der Bundesrepublik. Perspektiven der Wohnungspolitik und -versorgung für benachteiligte Gruppen am Wohnungsmarkt
Herausgeber    Thomas Specht, Manfred Schaub, Gisela Schuler-Wallner
Ort    Bielefeld
Verlag    VSH, Verlag Soziale Hilfe
Jahr    1988
Seiten    210-222
Reihe    Materialien zur Wohnungslosenhilfe ; 7
ISBN    3-923074-12-3

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    3


Fragmente der Quelle:
[1.] Fws/Fragment 304 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-17 22:05:58 Graf Isolan
BauernOpfer, Brühl 1988, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 304, Zeilen: 1-6
Quelle: Brühl 1988
Seite(n): 212, Zeilen: 6ff
Bei einmaligen Leistungen - z.B. für Kohle und Öl die meist pauschaliert erfolgen, ist darauf zu achten, daß Nachbewilligungen erfolgen müssen, wenn die Umstände (z.B. besonders kalter Winter, hohe Energiepreise, Krankheit, Alter, Kleinkinder, ungünstige Wohnverhältnisse) dies erforderlich machen; verpflichtet ist der Sozialhilfeträger dazu aber nur, wenn der Hilfeempfänger den Zusatzbedarf rechtzeitig anmeldet (§ 5 BSHG).167

167 Brühl, A., Sozialhilferechtliche Hilfen bei der Wohnungssicherung und Wohnungssuche, in: Specht, Th./Schaub, M./Schuler-Wallner, G. (Hrsg.), Materialien zur Wohnungslosenhilfe, Bielefeld 1988, S. 211; allerdings darf der zuständige Sozialhilfeträger Anzeichen für einen möglichen Zusatzbedarf nicht ignorieren. Nach dem Gesamtfallgrundsatz darf die Behörde sich vielmehr nicht auf die Bescheidung eines etwa gestellten bestimmten Antrages beschränken, wenn die Prüfung ergibt, daß mehr oder andere Hilfen als die ausdrücklich beantragten erforderlich sind, um der bekanntgewordenen Notlage zu begegnen, Gottschick, H./Giese, D., Das Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 9. Aufl. Köln u. a. 1985, § 5 Rdnr. 4.3.

Bei einmaligen Leistungen - z.B. für Kohle und Öl —, die meist pauschaliert erfolgen, ist darauf zu achten, daß Nachbewilligungen erfolgen müssen, wenn die Umstände (z.B. besonders kalter Winter, hohe Energiepreise, Krankheit, Alter, Kleinkinder, ungünstige Wohnverhältnisse) dies erforderlich machen; dazu ist der Sozialhilfeträger aber nur verpflichtet, wenn der Hilfeempfänger den Zusatzbedarf rechtzeitig anmeldet (s. § 5 BSHG).
Anmerkungen

Die Quelle ist zwar angegeben (wenn auch mit der falschen Seite 211), aber die wörtliche Übernahme ist nicht gekennzeichnet.

Sichter
(Hindemith), Graf Isolan


[2.] Fws/Fragment 304 15 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-17 21:50:09 Graf Isolan
BauernOpfer, Brühl 1988, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 304, Zeilen: 15-23
Quelle: Brühl 1988
Seite(n): 212, Zeilen: 13 ff.
Ein Mittel zur Vermeidung von Mietrückständen mag auch die Direktüberweisung der Unterkunftskosten vom Sozialhilfeträger an den Vermieter sein. Dazu ist der Sozialhilfeträger aber nur berechtigt, wenn der Mieter sein Einverständnis erteilt oder dem Vermieter der Sozialhilfebezug bekannt ist oder die Direktüberweisung zur Sicherung der Wohnung deshalb erforderlich erscheint, weil die für den jeweiligen Hilfesuchenden konkret zu begründende Gefahr besteht, daß er den für die Miete bestimmten Geldbetrag bei Direktauszahlung an ihn für andere Zwecke verwendet. Im letzteren Fall wird es häufig jedoch ausreichend sein, wenn der Mieter einen Dauerauftrag an sein Geldinstitut erteilt.169

169 Brühl, A., Sozialhilferechtliche Hilfen bei der Wohnungssicherung und Wohnungssuche, in: Specht, Th./Schaub, M./Schuler-Wallner, G. (Hrsg.), Materialien zur Wohnungslosenhilfe, Bielefeld 1988, S. 213; Mergler, O./Zink, G./Dahrlinger, E./Zeitler, H., Bundessozialhilfegesetz, 4. Aufl. (Loseblatt) Köln 1989, § 12 Rdnr. 14; Tattermusch, W., Laufende Unterkunftskosten in der Hilfe zum Lebensunterhalt, ZfF 1987, S. 75.

Ein Mittel zur Vermeidung von Mietrückständen mag auch die Direktüberweisung der Unterkunftskosten vom Sozialhilfeträger an den Vermieter sein. Dazu ist der Sozialhilfeträger aber nur berechtigt, wenn der Mieter sein Einverständnis erteilt oder dem Vermieter der Sozialhilfebezug bekannt ist oder die Direktüberweisung zur Sicherung der Wohnung deshalb erforderlich erscheint, weil die für den jeweiligen Hilfesuchenden konkret zu begründende Gefahr besteht, daß er den für die Miete bestimmten Geldbetrag bei Direktauszahlung an ihn für andere Zwecke ausgibt. Im letzteren Fall wird es in der Regel jedoch ausreichen, wenn der Mieter einen Dauerauftrag an sein Geldinstitut erteilt.
Anmerkungen

Die Quelle ist angegeben (wenn auch mit der falschen Seite 213), es ist aber nicht gekennzeichnet, dass fast der gesamte Abschnitt wörtlich aus der Quelle stammt.

Bemerkenswert ist auch, dass für diese wörtliche Übernahme drei Quellen angegeben sind.

Sichter
(Hindemith), Graf Isolan


[3.] Fws/Fragment 305 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-18 22:26:29 Hindemith
BauernOpfer, Brühl 1988, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 305, Zeilen: 2-13
Quelle: Brühl 1988
Seite(n): 213, Zeilen: 5ff
Wenn einmal wegen eines Mietrückstandes gekündigt und Räumungsklage erhoben ist, so können die sozialhilferechtlichen Mittel einen zur Räumung entschlossenen Vermieter kaum von seinem Vorhaben abhalten. Zwar wird eine Kündigung wegen Mietrückstands - wie oben dargestellt 170 - unwirksam, wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung der Räumungsklage der Vermieter vollständig befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet, sofern nicht in den letzten zwei Jahren eine Kündigung auf diese Weise unwirksam gemacht worden ist (§ 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Scheitert der Mieter in diesem Fall nicht schon am letzten Punkt, so muß er doch innerhalb der letzten Frist von einem Monat entweder den Mietrückstand aus eigenen Mitteln bezahlen oder die Verpflichtungserklärung einer öffentlichen, das heißt staatlichen oder kirchlichen Stelle herbeischaffen.171

170 Vgl. oben S. 65 f.

171 Brühl, A., Sozialhilferechtliche Hilfen bei der Wohnungssicherung und Wohnungssuche, in: Specht, Th./Schaub, M./Schuler-Wallner, G. (Hrsg.), Materialien zur Wohnungslosenhilfe, Bielefeld 1988, S. 210 ff.

Wenn einmal wegen eines Mietrückstandes gekündigt und Räumungsklage erhoben ist, so können die sozialhilferechtlichen Mittel einen zur Räumung entschlossenen Vermieter kaum von seinem Vorhaben abhalten. Zwar wird eine Kündigung wegen Mietrückstands unwirksam, wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung der Räumungsklage der Vermieter vollständig befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet, sofern nicht in den letzten zwei Jahren eine Kündigung auf diese Weise unwirksam gemacht worden ist (§ 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Scheitert der Mieter in diesem Fall nicht schon am letzten Punkt, so muß er doch innerhalb der Galgenfrist von einem Monat entweder den Mietrückstand aus eigenen Mitteln bezahlen oder die Verpflichtungserklärung einer öffentlichen, d.h. staatlichen oder kirchlichen Stelle herbeischaffen.
Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle ist zwar vorhanden (wenn auch mit ungenauer Seitenangabe), da aber eine Kennzeichnung als Zitat fehlt, ist für den Leser nicht ersichtlich, dass der gesamte Abschnitt fast wörtlich aus der Quelle stammt.

Sichter
(Hindemith) Agrippina1