Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Albrecht Brühl |
Titel | "Sozialhilferechtliche Hilfen bei der Wohnungssicherung und Wohnungssuche" |
Sammlung | Wohnungsnot in der Bundesrepublik. Perspektiven der Wohnungspolitik und -versorgung für benachteiligte Gruppen am Wohnungsmarkt |
Herausgeber | Thomas Specht, Manfred Schaub, Gisela Schuler-Wallner |
Ort | Bielefeld |
Verlag | VSH, Verlag Soziale Hilfe |
Jahr | 1988 |
Seiten | 210-222 |
Reihe | Materialien zur Wohnungslosenhilfe ; 7 |
ISBN | 3-923074-12-3 |
Literaturverz. |
ja |
Fußnoten | ja |
Fragmente | 3 |
[1.] Fws/Fragment 304 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-10-17 22:05:58 Graf Isolan | BauernOpfer, Brühl 1988, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 304, Zeilen: 1-6 |
Quelle: Brühl 1988 Seite(n): 212, Zeilen: 6ff |
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Bei einmaligen Leistungen - z.B. für Kohle und Öl die meist pauschaliert erfolgen, ist darauf zu achten, daß Nachbewilligungen erfolgen müssen, wenn die Umstände (z.B. besonders kalter Winter, hohe Energiepreise, Krankheit, Alter, Kleinkinder, ungünstige Wohnverhältnisse) dies erforderlich machen; verpflichtet ist der Sozialhilfeträger dazu aber nur, wenn der Hilfeempfänger den Zusatzbedarf rechtzeitig anmeldet (§ 5 BSHG).167
167 Brühl, A., Sozialhilferechtliche Hilfen bei der Wohnungssicherung und Wohnungssuche, in: Specht, Th./Schaub, M./Schuler-Wallner, G. (Hrsg.), Materialien zur Wohnungslosenhilfe, Bielefeld 1988, S. 211; allerdings darf der zuständige Sozialhilfeträger Anzeichen für einen möglichen Zusatzbedarf nicht ignorieren. Nach dem Gesamtfallgrundsatz darf die Behörde sich vielmehr nicht auf die Bescheidung eines etwa gestellten bestimmten Antrages beschränken, wenn die Prüfung ergibt, daß mehr oder andere Hilfen als die ausdrücklich beantragten erforderlich sind, um der bekanntgewordenen Notlage zu begegnen, Gottschick, H./Giese, D., Das Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 9. Aufl. Köln u. a. 1985, § 5 Rdnr. 4.3. |
Bei einmaligen Leistungen - z.B. für Kohle und Öl —, die meist pauschaliert erfolgen, ist darauf zu achten, daß Nachbewilligungen erfolgen müssen, wenn die Umstände (z.B. besonders kalter Winter, hohe Energiepreise, Krankheit, Alter, Kleinkinder, ungünstige Wohnverhältnisse) dies erforderlich machen; dazu ist der Sozialhilfeträger aber nur verpflichtet, wenn der Hilfeempfänger den Zusatzbedarf rechtzeitig anmeldet (s. § 5 BSHG). |
Die Quelle ist zwar angegeben (wenn auch mit der falschen Seite 211), aber die wörtliche Übernahme ist nicht gekennzeichnet. |
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[2.] Fws/Fragment 304 15 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-10-17 21:50:09 Graf Isolan | BauernOpfer, Brühl 1988, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 304, Zeilen: 15-23 |
Quelle: Brühl 1988 Seite(n): 212, Zeilen: 13 ff. |
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Ein Mittel zur Vermeidung von Mietrückständen mag auch die Direktüberweisung der Unterkunftskosten vom Sozialhilfeträger an den Vermieter sein. Dazu ist der Sozialhilfeträger aber nur berechtigt, wenn der Mieter sein Einverständnis erteilt oder dem Vermieter der Sozialhilfebezug bekannt ist oder die Direktüberweisung zur Sicherung der Wohnung deshalb erforderlich erscheint, weil die für den jeweiligen Hilfesuchenden konkret zu begründende Gefahr besteht, daß er den für die Miete bestimmten Geldbetrag bei Direktauszahlung an ihn für andere Zwecke verwendet. Im letzteren Fall wird es häufig jedoch ausreichend sein, wenn der Mieter einen Dauerauftrag an sein Geldinstitut erteilt.169
169 Brühl, A., Sozialhilferechtliche Hilfen bei der Wohnungssicherung und Wohnungssuche, in: Specht, Th./Schaub, M./Schuler-Wallner, G. (Hrsg.), Materialien zur Wohnungslosenhilfe, Bielefeld 1988, S. 213; Mergler, O./Zink, G./Dahrlinger, E./Zeitler, H., Bundessozialhilfegesetz, 4. Aufl. (Loseblatt) Köln 1989, § 12 Rdnr. 14; Tattermusch, W., Laufende Unterkunftskosten in der Hilfe zum Lebensunterhalt, ZfF 1987, S. 75. |
Ein Mittel zur Vermeidung von Mietrückständen mag auch die Direktüberweisung der Unterkunftskosten vom Sozialhilfeträger an den Vermieter sein. Dazu ist der Sozialhilfeträger aber nur berechtigt, wenn der Mieter sein Einverständnis erteilt oder dem Vermieter der Sozialhilfebezug bekannt ist oder die Direktüberweisung zur Sicherung der Wohnung deshalb erforderlich erscheint, weil die für den jeweiligen Hilfesuchenden konkret zu begründende Gefahr besteht, daß er den für die Miete bestimmten Geldbetrag bei Direktauszahlung an ihn für andere Zwecke ausgibt. Im letzteren Fall wird es in der Regel jedoch ausreichen, wenn der Mieter einen Dauerauftrag an sein Geldinstitut erteilt. |
Die Quelle ist angegeben (wenn auch mit der falschen Seite 213), es ist aber nicht gekennzeichnet, dass fast der gesamte Abschnitt wörtlich aus der Quelle stammt. Bemerkenswert ist auch, dass für diese wörtliche Übernahme drei Quellen angegeben sind. |
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[3.] Fws/Fragment 305 02 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-10-18 22:26:29 Hindemith | BauernOpfer, Brühl 1988, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 305, Zeilen: 2-13 |
Quelle: Brühl 1988 Seite(n): 213, Zeilen: 5ff |
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Wenn einmal wegen eines Mietrückstandes gekündigt und Räumungsklage erhoben ist, so können die sozialhilferechtlichen Mittel einen zur Räumung entschlossenen Vermieter kaum von seinem Vorhaben abhalten. Zwar wird eine Kündigung wegen Mietrückstands - wie oben dargestellt 170 - unwirksam, wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung der Räumungsklage der Vermieter vollständig befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet, sofern nicht in den letzten zwei Jahren eine Kündigung auf diese Weise unwirksam gemacht worden ist (§ 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Scheitert der Mieter in diesem Fall nicht schon am letzten Punkt, so muß er doch innerhalb der letzten Frist von einem Monat entweder den Mietrückstand aus eigenen Mitteln bezahlen oder die Verpflichtungserklärung einer öffentlichen, das heißt staatlichen oder kirchlichen Stelle herbeischaffen.171
170 Vgl. oben S. 65 f. 171 Brühl, A., Sozialhilferechtliche Hilfen bei der Wohnungssicherung und Wohnungssuche, in: Specht, Th./Schaub, M./Schuler-Wallner, G. (Hrsg.), Materialien zur Wohnungslosenhilfe, Bielefeld 1988, S. 210 ff. |
Wenn einmal wegen eines Mietrückstandes gekündigt und Räumungsklage erhoben ist, so können die sozialhilferechtlichen Mittel einen zur Räumung entschlossenen Vermieter kaum von seinem Vorhaben abhalten. Zwar wird eine Kündigung wegen Mietrückstands unwirksam, wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung der Räumungsklage der Vermieter vollständig befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet, sofern nicht in den letzten zwei Jahren eine Kündigung auf diese Weise unwirksam gemacht worden ist (§ 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Scheitert der Mieter in diesem Fall nicht schon am letzten Punkt, so muß er doch innerhalb der Galgenfrist von einem Monat entweder den Mietrückstand aus eigenen Mitteln bezahlen oder die Verpflichtungserklärung einer öffentlichen, d.h. staatlichen oder kirchlichen Stelle herbeischaffen. |
Ein Verweis auf die Quelle ist zwar vorhanden (wenn auch mit ungenauer Seitenangabe), da aber eine Kennzeichnung als Zitat fehlt, ist für den Leser nicht ersichtlich, dass der gesamte Abschnitt fast wörtlich aus der Quelle stammt. |
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