Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Ernst-Wolfgang Böckenförde |
Titel | Die sozialen Grundrechte im Verfassungsgefüge |
Sammlung | Soziale Grundrechte. 5. Rechtspolitischer Kongreß der SPD vom 29. Februar bis 2. März 1980 in Saarbrücken. Dokumentation: Teil 2 |
Herausgeber | Ernst-Wolfgang Böckenförde, Jürgen Jekewitz, Thilo Ramm |
Beteiligte | Zusammengestellt und bearbeitet von Gerd Wehling |
Ort | Heidelberg, Karlsruhe |
Verlag | C. F. Müller Juristischer Verlag |
Jahr | 1981 |
Seiten | 7-16 |
Literaturverz. |
ja |
Fußnoten | ja |
Fragmente | 2 |
[1.] Fws/Fragment 390 09 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-11-02 12:14:38 Klgn | BauernOpfer, Böckenförde 1981, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 390, Zeilen: 9-29 |
Quelle: Böckenförde 1981 Seite(n): 8, 9, Zeilen: 8: 31ff; 9: 1ff |
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Diese Wirkungen müssen - strukturbedingt - deshalb eintreten, weil die allgemeine Handlungs- und Erwerbsfreiheit auf der Grundlage der Rechtsgleicheit [sic] die natürliche und wirtschaftliche Ungleichheit der Menschen nicht etwa relativiert, sondern zu ihrer vollen Entfaltung freisetzt, die Ergebnisse dieser Entfaltung durch die Garantie des erworbenen Eigentums den einzelnen selbst zuwachsen und sich - über das dem Eigentum zugehörige Erbrecht - in die Generationen hinein verfestigen. "Aus der Betätigung der allgemeinen, für alle gleichen rechtlichen Freiheit entsteht so notwendig soziale Ungleicheit [sic], durch die Gewährleistung des Eigentums verfestigt und steigert sie sich zur sozialen Unfreiheit in die Generationen hinein".72 Das ist - wie Böckenförde zusammenfaßt - die rechtliche und soziale Situation, in der die Idee sozialer Grundrechte ihre Notwendigkeit und Rechtfertigung erhält, und zwar nicht als bloßes Gegenprinzip zu den Freiheitsgrundrechten, sondern aus dem Prinzip der Freiheitssicherung selbst heraus. Waren in der bürgerlich-liberalen Freiheitsorganisation Eigentum und Arbeit als soziale Lebensgrundlage stillschweigend vorausgesetzt, so wurde jetzt offenbar, daß sie gerade in der Folge dieser Freiheitsorganisation sich keineswegs mehr von selbst verstehen, sondern vielmehr erst hergestellt und gesichert werden müssen. "Soll rechtliche Freiheit zur realen Freiheit werden können, bedarf ihr Träger eines Grundanteils an den sozialen Lebensgütern; ja dieser Anteil an den sozialen Lebensgütern ist selbst ein Teil der Freiheit, weil er notwendige Voraussetzung ihrer Realisierung ist."73
72 Böckenförde, E.-W., Die sozialen Grundrechte im Verfassungsgefüge, in: Böckenförde, E.-W./Jekewitz, J./Ramm, Th. (Hrsg.), Soziale Grundrechte, Heidelberg/Karlsruhe 1981, S. 8. 73 Böckenförde, E.-W., Die sozialen Grundrechte im Verfassungsgefüge, in: Böckenförde, E.-W./Jekewitz, J./Ramm, Th., Soziale Grundrechte, Heidelberg/Karlsruhe 1981, S. 9. |
Diese Wirkungen traten — strukturbedingt — deshalb ein, weil die allgemeine Handlungs- und Erwerbsfreiheit auf der Grundlage der Rechtsgleichheit die natürliche und wirtschaftliche Ungleichheit der Menschen nicht etwa relativiert, sondern zu ihrer vollen Entfaltung freisetzt, die Ergebnisse dieser Entfaltung durch die Garantie des erworbenen Eigentums den einzelnen selbst zuwachsen und sich — über das dem Eigentum zugehörige Erbrecht — in die Generationen hinein verfestigen. Aus der Betätigung der allgemeinen, für alle gleichen rechtlichen Freiheit entsteht so notwendig soziale Ungleichheit, durch die Gewährleistung des Eigentums verfestigt und steigert sie sich zur sozialen
[Seite 9] Unfreiheit in die Generationen hinein7. [...] 3. Das ist die rechtliche und soziale Situation, in der — aus dem Gedanken der Gerechtigkeit heraus — die Idee sozialer Grundrechte ihre Notwendigkeit und Rechtfertigung erhält, und zwar nicht als bloßes Gegenprinzip zu den Freiheitsgrundrechten, sondern aus dem Prinzip der Freiheitssicherung selbst heraus8. Waren in der bürgerlich-liberalen Freiheitsorganisation Eigentum und Arbeit als soziale Lebensgrundlage stillschweigend vorausgesetzt, so wurde jetzt offenbar, daß sie gerade in der Folge dieser Freiheitsorganisation sich keineswegs mehr von selbst verstehen, sondern vielmehr erst hergestellt und gesichert werden müssen. Soll rechtliche Freiheit zur realen Freiheit werden können, bedarf ihr Träger eines Grundanteils an den sozialen Lebensgütern; ja dieser Anteil an den sozialen Lebensgütern ist selbst ein Teil der Freiheit, weil er notwendige Voraussetzung ihrer Realisierung ist. 7 E.-W. Böckenförde (Fn. 5), S. 338. 8 Siehe dazu L. Wildhaber, Soziale Grundrechte, in: Der Staat als Aufgabe. Gedächtnisschrift für Max Imboden, 1972, S. 371 ff. |
Die Quelle ist zwar einmal im Text und zweimal in Fußnoten angegeben, doch die wörtlichen Übernahmen sind nur zum Teil gekennzeichnet. Dass das hier dokumentierte Fragment inhaltlich aus der Quelle stammt, kann der Leser aus dem Kontext entnehmen ("entsteht so", bzw. " wie Böckenförde zusammenfaßt"). Dadurch, dass zwei Sätze des Fragments explizit als Zitate gekennzeichnet sind, muss der Leser aber fälschlicherweise annehmen, dass der Rest des Textes nicht wörtlich aus der Quelle stammt. |
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[2.] Fws/Fragment 391 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-10-20 11:59:04 KayH | BauernOpfer, Böckenförde 1981, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 391, Zeilen: 3-10 |
Quelle: Böckenförde 1981 Seite(n): 9, Zeilen: 26 ff. |
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Die Idee sozialer Grundrechte erscheint, so gesehen, zur Freiheitsgewährleistung des bürgerlich-liberalen Rechtsstaats nicht gegenläufig, sondern als deren "sachlogische Konsequenz" in einer gegenüber dem 19. Jahrhundert stark veränderten gesellschaftlichen Lage und politischen Gesamtverfassung. Sie ist einerseits der "Ausdruck dafür, daß die Freiheit nicht mehr vor sozialen Einbindungen und Rechtsbeziehungen, als Bereich von Autarkie, sondern in solchen Einbindungen und Rechtsbeziehungen ihre Wirklichkeit hat und erhält".75
75 Böckenförde, E.-W., Die sozialen Grundrechte im Verfassungsgefüge, in: Böckenförde, E.-W./Jekewitz, J./Ramm, Th. (Hrsg.), Soziale Grundrechte, Heidelberg/Karlsruhe 1981, S. 9 |
Die Idee sozialer Grundrechte erscheint, so gesehen, zur Freiheitsgewährleistung des bürgerlich-liberalen Rechtsstaats nicht gegenläufig, sondern als deren sachlogische Konsequenz in einer veränderten gesellschaftlichen Lage. [...] Sie ist der Ausdruck dafür, daß die Freiheit nicht mehr vor sozialen Einbindungen und Rechtsbeziehungen, als Bereich von Autarkie, sondern in solchen Einbindungen und Rechtsbeziehungen ihre Wirklichkeit hat und erhält9.
9 Dieter Suhr, Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit: Der Staat 9 (1970), S. 85f. |
Die Quelle ist zwar angegeben, aber die wörtlichen Übereinstimmungen sind nur zum Teil als solche gekennzeichnet. Der Leser kann nicht annehmen, dass es neben dem ausgewiesenen Zitat noch ein ebensolanges unausgewiesenes Zitat gibt. Bemerkenswert ist auch, dass der Verweis auf Dieter Suhr nicht in die Dissertation übernommen wurde. Fortsetzung der Übernahme auf der vorhergehenden Seite: Fws/Fragment_390_09. |
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