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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Norbert Achterberg
Titel    "Öffentliche Ordnung" im pluralistischen Staat
Sammlung    Öffentliches Recht und Politik. Festschrift für Hans Ulrich Scupin zum 70. Geburtstag
Herausgeber    Norbert Achterberg
Ort    Berlin
Verlag    Duncker & Humblot
Jahr    1973
Seiten    9-42
ISBN    3 428 03024 9
URL    http://books.google.de/books?id=Pqa-Fw1Qbl0C

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    16


Fragmente der Quelle:
[1.] Fws/Fragment 116 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-11 12:34:01 Klgn
Achterberg 1973, BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 116, Zeilen: 12-21
Quelle: Achterberg 1973
Seite(n): 10, Zeilen: 12ff
Die solchermaßen getroffene Abgrenzung, die üblicherweise als "allgemeine Auffassung" deklariert,25 in ihrer gegenwärtigen Haltbarkeit nur gelegentlich bezweifelt, auf ihre geschichtliche Richtigkeit dagegen nicht befragt wird, ist nicht das Ergebnis der jüngeren Polizeirechtsentwicklung. Sinngemäß ist sie vielmehr bereits in der Begründung zu § 14 des Entwurfs des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes von 1931 anzutreffen,26 bei dessen Beratung im Ausschuß für Verfassungsfragen hierfür die Auslegung des Art. 10 II 17 Preußisches Allgemeines Landrecht (PrALR) durch das Preußische Oberverwaltungsgericht als Beleg angeführt wurde - dies indessen unreflektiert, ohne die Frage zu stellen, ob das Gericht sich mit ihr nicht möglicherweise selbst auf schwankendem Boden befand.27

25 Götz, V., Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl., Göttingen 1988, Rdnr. 93.

26 Vgl. PreußLT-Drs. III/5933, Sp. 31 sowie den Bericht des Ausschusses für Verfassungsfragen, PreußLT-Drs. III/7081, Sp. 6.

27 So treffend Achterberg, N., "Öffentliche Ordnung" im pluralistischen Staat, Festschrift für Scupin, Berlin 1973, S. 10.

Die solchermaßen getroffene Abgrenzung, die üblicherweise als „allgemeine Auffassung“ deklariert5, in ihrer gegenwärtigen Haltbarkeit zwar mitunter bezweifelt, auf ihre geschichtliche Richtigkeit dagegen nicht befragt wird, ist nicht erst neueren Datums. Sinngemäß ist sie vielmehr bereits in der Begründung zu § 14 des Entwurfs des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes von 1931 anzutreffen, bei dessen Beratung im Ausschuß für Verfassungsfragen hierfür die Auslegung des § 10 II 17 PrALR durch das Preußische Oberverwaltungsgericht als Beleg angeführt wurde6 — dies indessen unreflektiert, ohne die Frage zu stellen, ob das Gericht sich mit ihr7 nicht möglicherweise selbst auf schwankendem Boden befand.

5 So Götz, a.a.O., § 3 III 1, S. 45.

6 Vgl. Pr.LT-Drucksache III/5933, Sp. 31, sowie den Bericht des Ausschusses für Verfassungsfragen, Pr.LT-Drucksache III/7081, Sp. 6.

7 s. dazu des näheren u. II 2 b.

Anmerkungen

Der Quellenverweis in FN 27 macht nicht deutlich, dass der gesamte Absatz weitgehend wörtlich aus der Quelle stammt, inkl. der Literaturverweise. "So treffend" lässt die Übernahme einer pointierten Formulierung (der mit dem schwankenden Boden) vermuten, nicht aber die wortlautnahe Übernahme eines Absatzes nebst Belegstellen.

Sichter
(Hindemith) KayH


[2.] Fws/Fragment 118 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-11 12:31:50 Klgn
Achterberg 1973, BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 118, Zeilen: 13-23
Quelle: Achterberg 1973
Seite(n): 13, Zeilen: 9ff
Die Generalklausel des Preußischen Allgemeinen Landrechts (§ 10 II 17) lag deshalb durchaus noch auf dieser Linie, wie sich zwar nicht aus ihrem Wortlaut, wohl aber aus dem Kontext der die Vorstellungen des Verfassers dieses Gesetzeswerks widerspiegelnden "Kronprinzenvorträge" von Carl Gottlieb Svarez ergibt.35 Durch Ausübung ihrer umfassenden Befugnisse wehrt die Polizei Gefahren ab und erhält sie die "öffentliche Ruhe, Sicherheit und Ordnung", die - wie das Dogma von der Überwölbung von "Sicherheit und Ordnung" durch "Ruhe" zeigt - zumindest teilweise tautologische Begriffe darstellten. Mehr ist freilich auch den "Kronprinzenvorträgen" nicht zu entnehmen; sie lassen weder erkennen, wie die Schutzobjekte des polizeilichen Handelns voneinander abzugrenzen waren, noch ob die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung auch insoweit poli-[zeiliche Aufgaben sein sollten, wie dieser Bereich nicht durch Rechts- sondern durch Sittennormen konstituiert war.36]

35 So der Leitfaden zu dem mündlichen Vortrag über das Recht der Polizei, in: Vorträge über Recht und Staat von Carl Gottlieb Svarez (1746-1798), hrsg. v. Conrad, H./Kleinheyer, C. (Wissenschaftliche Abhandlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, Bd. 10), Köln/Opladen 1960, S. 36 ff., 38; Maier, H., Die ältere deutsche Staats- und Verwaltungslehre, 2. Aufl. München 1980, S. 203 f.

36 Achterberg, N., "Öffentliche Ordnung" im pluralistischen Staat, Festschrift für Scupin, Berlin 1973, S. 13.

Die Generalklausel des Preußischen Allgemeinen Landrechts lag durchaus noch auf dieser Linie, wie sich zwar nicht aus ihrem Wortlaut, wohl aber aus dem Kontext der die Vorstellungen des Verfassers dieses Gesetzeswerks widerspiegelnden „Kronprinzenvorträge“ von Carl Gottlieb Svarez ergibt19: Durch Ausübung ihrer umfassenden Befugnisse wehrt die Polizei Gefahren ab und erhält sie die „öffentliche Ruhe, Sicherheit und Ordnung“, die — wie das erwähnte Dogma von der Überwölbung von „Sicherheit und Ordnung“ durch „Ruhe“ zeigt — zumindest teilweise tautologische Begriffe darstellten. Mehr ist freilich auch den „Kronprinzenvorträgen“ nicht zu entnehmen. Sie lassen weder erkennen, wie die Schutzobjekte des polizeilichen Handelns voneinander abzugrenzen waren, noch ob die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung auch insoweit polizeiliche Aufgabe sein sollte, wie dieser Bereich nicht durch Rechts-, sondern durch Sittennormen konstituiert war.

19 So der skizzierte Leitfaden zu dem mündlichen Vortrag über das Recht der Polizei, in: Vorträge über Recht und Staat von Carl Gottlieb Svarez (1746 bis 1798), hrsg. Conrad-Kleinheyer (= Wissenschaftliche Abhandlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, Bd. 10), Köln - Opladen 1960, S. 36 ff. (38).

Anmerkungen

Die Quellenangabe am Ende des Absatzes macht nicht deutlich, dass dieser inkl. eines Literaturverweises nahezu wörtlich übernommen wurde.

Sichter
(Hindemith) KayH


[3.] Fws/Fragment 122 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-09 00:58:53 Sotho Tal Ker
Achterberg 1973, BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 122, Zeilen: 12-24
Quelle: Achterberg 1973
Seite(n): 20, Zeilen: 10ff
Die Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts bestätigt dies denn auch durchaus. In einer noch bis in die Gegenwart zitierten Entscheidung bestimmte das Gericht unter Berufung auf Bill Drews den Begriff der öffentlichen Ordnung, der "nicht ein absoluter, seinem Inhalt nach ein für allemal fest abgegrenzter" sei, als Summe aller "ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit", und hob hervor, daß seit der Beurteilung eines ähnlichen Sachverhalts wenige Monate zuvor inzwischen "mit dem Durchbruch der nationalen Revolution ein gewaltiger innerer Umschwung stattgefunden" habe, der sich gerade auf den Begriff der öffentlichen Ordnung ausgewirkt habe.47 Ganz im gleichen Sinne lag es, wenn das Gericht später ausführte, daß sich der Kreis der von der Polizei zum Schutz der Volksgemeinschaft im Interesse der öffentlichen Ordnung zu wahrenden öffentlichen Belange nach nationalsozialistischer Auffassung erheblich erweitert habe.

47 PrOVGE 91, 139, 140; bestätigt in PrOVGE 102, 179; kommentiert bei Achterberg, N., "Öffentliche Ordnung" im pluralistischen Staat, Festschrift für Scupin, Berlin 1973, S. 20.

Die Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts bestätigte dies denn auch durchaus. In einer noch bis in die Gegenwart zitierten Entscheidung bestimmte das Gericht unter Berufung auf Bill Drews den Begriff der öffentlichen Ordnung, der „nicht ein absoluter, seinem Inhalt nach ein für allemal fest abgegrenzter“ sei, als Summe „jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beobachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerläßliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens betrachtet wird“, und hob hervor, daß seit der Beurteilung eines ähnlichen Sachverhalts wenige Monate zuvor inzwischen „mit dem Durchbruch der nationalen Revolution ein gewaltiger innerer Umschwung stattgefunden“ habe, der sich gerade auf den Begriff der öffentlichen Ordnung ausgewirkt habe40. Ganz im gleichen Sinne lag es, wenn das Gericht später ausführte, daß sich der Kreis der von der Polizei zum Schutze der Volksgemeinschaft im Interesse der öffentlichen Ordnung zu wahrenden öffentlichen Belange nach nationalsozialistischer Auffassung erheblich erweitert habe41.

40 PrOVGE 91, 139 (140 f.).

41 PrOVGE 102, 179.

Anmerkungen

Der Quellenverweis macht nicht deutlich, in welchem Umfang Achterberg (1973) herangezogen und mit marginalen wörtlich inkl. Zitaten und Fundstellen aus der Rechtsprechung übernommen wurde.

Sichter
(Hindemith) KayH


[4.] Fws/Fragment 128 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-02 12:09:37 Klgn
Achterberg 1973, BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 128, Zeilen: 7-17
Quelle: Achterberg 1973
Seite(n): 21, 22, Zeilen: 21: 22-25; 22: 1ff
In den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen geht - soweit diese nicht weiterhin nur undifferenziert einen Verstoß gegen die öffentlichen [sic] Sicherheit oder Ordnung bejahen 72 - die Kasuistik kaum über die bereits vorher bekannten Fälle hinaus,73 und es werden auch nur selten grundlegende Ausführungen zur Bedeutung der "öffentlichen Ordnung" gemacht. Zu ihnen gehört die aus der früheren Rechtsprechung übernommene Bemerkung, zu ihr zählten alle Normen, die nach herrschender Anschauung für das Zusammenleben in der Gemeinschaft unentbehrlich sind, auch wenn diese nicht ausdrücklich in der Rechtsordnung festgelegt sind; zu ihrer Erhaltung müsse der Staatsbürger "manches tun oder unterlassen, auch wenn es nicht durch spezielle Rechtsvorschriften von ihm gefordert wird".74

72 Vgl. z. B. OVG Münster OVGE 9, 90; 16, 289; 18, 294; 20, 129; OVG Lüneburg OVGE 11, 292; 12, 340; 16, 471; 17, 444; VGH Kassel, ESVGH 1, 232; 4, 199; 15, 222.

73 Neben den oben zitierten aktuellen Fällen (vgl. S.112 ff.) wurden als Bestandteil der öffentlichen bzw. als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gewertet: Damenringkampf: VGH Mannheim, VwRSpr 2, 71; Sittlichkeit im geschlechtlichen Bereich: VGH Mannheim ESVGH 6, 106; VGH Mannheim ESVGH 10, 67; OVG Münster OVGE 8, 320; 14, 69; gesundheitsschädlicher Lärm: VGH Kassel ESVGH 10, 152; 18, 147; Verstoß gegen materielles Baurecht: VGH Kassel ESVGH 21, 31; Obdachlosigkeit: OVG Lüneberg [sic] OVGE 7, 436; OVG Münster OVGE 9, 130; Leichtigkeit des Verkehrs: OVG Münster OVGE 9, 180; Führung unerlaubter Berufsbezeichnung: OVG Münster OVGE 11, 106: Ausübung einer Berufstätigkeit ohne Erlaubnis: OVG Münster OVGE 12, 112; richtige Straßenbezeichnung und Hausnumerierung: OVG Münster OVGE 21, 23; 24, 68; Tanzveranstaltungen an Trauertagen: VG Freiburg BWVBl 1964, 167.

74 Achterberg, N., "Öffentliche Ordnung" im pluralistischen Staat, Festschrift für Scupin, Berlin 1973, S.21.

In den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen geht — soweit diese nicht weiterhin nur undifferenziert einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bejahen44 — die Kasuistik kaum über die bereits vorher bekannten Fälle hinaus45, und es werden auch nur selten

[Seite 22]

grundlegende Ausführungen zur Bedeutung der „öffentlichen Ordnung“ gemacht. Zu ihnen gehört die aus der früheren Rechtsprechung übernommene Bemerkung, zu ihr zählten alle Normen, die nach herrschender Anschauung für das Zusammenleben in der Gemeinschaft unentbehrlich sind, auch wenn diese nicht ausdrücklich in der Rechtsordnung festgelegt sind, zu ihrer Erhaltung müsse der Staatsbürger „manches tun oder unterlassen, auch wenn es nicht durch spezielle Rechtsvorschriften von ihm gefordert wird“. [...]46.


44 Vgl. z. B. OVG Münster, OVGE 9, 90; 16, 289; 18, 294; 20, 129; OVG Lüneburg, OVGE 11, 292; 12, 340; 16, 471; 17, 444; Hess. VGH, ESVGH 1, 232; 4, 199; 15, 222.

45 Als Bestandteil der öffentlichen bzw. als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung werden gewertet: Damenringkampf: WürttBad. VGH, VRspr. 2, 71; Sittlichkeit im geschlechtlichen Bereich: WürttBad. VGH, ESVGH 6, 106; VGH BadWürtt., ESVGH 10, 67; OVG Münster, OVGE 8, 320; 14, 69; gesundheitsschädlicher Lärm: Hess. VGH, ESVGH 10, 152; 18, 147; Verstoß gegen materielles Baurecht: Hess. VGH, ESVGH 21, 31; Obdachlosigkeit: OVG Lüneburg, OVGE 7, 436; OVG Münster, OVGE 9, 130; Leichtigkeit des Verkehrs: OVG Münster, OVGE 9, 180; Führung unerlaubter Berufsbezeichnung: OVG Münster, OVGE 11, 106; Ausübung einer Berufstätigkeit ohne Erlaubnis: OVG Münster, OVGE 12, 112; 14, 11; städtebauliche Planung: OVG Lüneburg, OVGE 15, 433; richtige Straßenbezeichnung und Hausnumerierung: OVG Münster, OVGE 21, 23; 24, 68; Tanzveranstaltung an Trauertag: VG Freiburg, BWVBl 64, 187.

46 WürttBad. VGH, ESVGH 6, 106 (109). Im gleichen Sinne die besonders knappe und klare Definition der öffentlichen Ordnung bei OVG Rheinland-Pfalz, VRspr. 18, 567 (580).

Anmerkungen

Die Quelle ist angegeben (wenn auch nur mit der Seite 21 – die Übernahme erstreckt sich auch auf Seite 22). Nicht gekennzeichnet ist jedoch der Umfang und der wörtliche Charakter der Übernahme. Übernommen aus der Quelle werden ebenfalls die FN 72 und 73.

Auffällig ist, dass auch das wörtliche Zitat am Ende des Fragments aus der Quelle übernommen wird, der Leser jedoch den Eindruck erhalten muss, dass sich der Verweis auf Achterberg auf dieses wörtliche Zitat bezieht. Achterberg zitiert hier allerdings selbst und gibt in FN 46 die entsprechende Fundstelle an, die der Verfasser unterschlägt.

Sichter
(Hindemith) KayH


[5.] Fws/Fragment 137 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-15 17:31:59 SleepyHollow02
Achterberg 1973, BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 137, Zeilen: 1-18
Quelle: Achterberg 1973
Seite(n): 31, 32, Zeilen: 31: 36 ff.; 32: 1 ff.
Zum einen in der Weise, daß es auf die herrschenden Anschauungen unter Berücksichtigung ihrer örtlichen und zeitlichen Bedingtheit ankomme, zum anderen dergestalt, daß diese dann unbeachtlich seien, wenn eine zwar im Bezirk der zuständigen Polizeibehörde von der Mehrheit gebilligte Anschauung in "krasser Weise" von derjenigen auf supralokaler, insbesondere staatlicher Ebene abweicht 108 - wofür immerhin spricht, daß der Begriff "Öffentlichkeit" auf Ubiquität verweist, demgegenüber Partikularinteressen zurückzustehen haben. Die Widersprüchlichkeit der beiden Formeln zeigt an, daß es der Rechtslehre mit der zuvor hypostasierten Relativität der "herrschenden Anschauungen" nicht mehr so ganz wohl ist, und dieses Unwohlsein ist im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz auch unausweichlich, will man nicht eine in zahlreichen Fällen der Überzeugungskraft entbehrende, angeblich sachlich gebotene Differenzierung der Wertvorstellungen und damit der Weite polizeilicher Handlungsbefugnisse behaupten.109

Schwerer als die in diesen beiden Varianten zum Ausdruck kommende Unsicherheit der Rechtslehre wiegt indessen, daß sich beide der Frage stellen müssen, wie denn eigentlich die herrschende Anschauung - sei es diejenige auf lokaler, sei es diejenige auf supralokaler Ebene - zu ermitteln ist.


108 Drews, B./Wacke, G./Vogel, K./Martens, W., Gefahrenabwehr. Allgemeines Polizeirecht (Ordnungsrecht) des Bundes und der Länder, 9. Aufl. Köln/Berlin/Bonn/München 1986, § 16, 2b, S. 248 f.; Klein, H.-H., Zur Auslegung des Rechtsbegriffs der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, DVBl 1971, S. 239.

109 Achterberg, N., "Öffentliche Ordnung" im pluralistischen Staat, Festschrift für Scupin, Berlin 1973, S. 31, der auf die Beispiele Sexualität und Politik verweist. [...]

zum einen in der Weise, daß es auf die herrschenden Anschauungen unter Berücksichtigung ihrer örtlichen und zeitlichen Bedingtheit ankomme, zum anderen dergestalt, daß diese dann unbeachtlich seien, wenn eine zwar im Bezirk der zuständigen

[Seite 32]

Polizeibehörde von der Mehrheit gebilligte Anschauung in „krasser Weise“ von derjenigen auf supralokaler, insbesondere staatlicher Ebene abweicht70 — wofür immerhin spricht, daß der Begriff „Öffentlichkeit“ auf Ubiquität verweist, der gegenüber Partikularinteressen zurückzustehen haben. Die Widersprüchlichkeit der beiden Formeln zeigt an, daß es der Rechtslehre mit der zuvor hypostasierten Relativität der „herrschenden Anschauungen“ nicht mehr so ganz wohl ist, und dieses Unwohlsein ist im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz auch unausweichlich, will man nicht eine in zahlreichen Fällen der Überzeugungskraft entbehrende, angeblich sachlich gebotene Differenzierung der Wertvorstellungen und damit der polizeilichen Handlungsbefugnis behaupten.

Schwerer als die in diesen beiden Varianten zum Ausdruck kommende Unsicherheit der Rechtslehre wiegt indessen, daß sich beide der Frage stellen müssen, wie denn eigentlich die herrschende Anschauung — sei es diejenige auf lokaler, sei es diejenige auf supralokaler Ebene — zu ermitteln ist.


70 Drews-Wacke a.a.O., § 6, 4, S. 76; H. H. Klein, DVBl. 71, 239.

Anmerkungen

Die Übernahme geht nach dem Quellenverweis noch weiter. Umfang und Art der weitgehend wörtlichen Übernahme werden dem Leser durch den vorhandenen Quellenverweis nicht deutlich.

Sichter
(Hindemith) KayH


[6.] Fws/Fragment 139 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-09 00:56:19 Sotho Tal Ker
Achterberg 1973, BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 139, Zeilen: 12-18
Quelle: Achterberg 1973
Seite(n): 32, Zeilen: 19ff
Indessen: So überzeugende Beweise für ihre Genauigkeit die Demoskopie bei neueren Wahlergebnishochrechnungen auch geliefert haben mag, hier geht es nicht um die Frage ihrer Exaktheit und Praktikabilität, sondern ihrer Tauglichkeit überhaupt. Sie zeigt zwar die Addition von Meinungen, nicht aber den Konsens an, was die bis zum Überdruß wiederholte Formel, daß sich mit ihrer Hilfe zwar die volonté de tous, nicht aber die volonté générale ermitteln läßt, längst hätte erweisen sollen.121 Der dialektische Prozeß der divergierenden Ideen und Interessen, als [deren Ergebnis sich das Gemeinwohl in einer pluralistischen Gesellschaft zeigt,122 setzt mehr voraus als die demoskopische Umfrage.]

121 Achterberg, N., "Öffentliche Ordnung" im pluralistischen Staat, Festschrift für Scupin, Berlin 1973, S. 31.

122 Fraenkel, E., Deutschland und die westlichen Demokratien, 7. Aufl., Stuttgart/Berlin/Köln/Mainz 1979, S. 21.

Indessen: So überzeugende Beweise für ihre Genauigkeit die Demoskopie bei neueren Wahlergebnishochrechnungen auch geliefert haben mag, hier geht es nicht um die Frage ihrer Exaktheit, sondern ihrer Tauglichkeit überhaupt. Sie zeigt zwar die Addition von Meinungen, nicht aber den Konsens an, was die bis zum Überdruß wiederholte Formel, daß sich mit ihrer Hilfe zwar die volonté de tous, nicht aber die volonté générale ermitteln läßt, längst hätte erweisen sollen. Der dialektische Prozeß der divergierenden Ideen und Interessen, als deren Ergebnis sich das Gemeinwohl in einer pluralistischen Gesellschaft zeigt72, setzt mehr voraus als die demoskopische Umfrage.

72 Fraenkel, a.a.O., S. 8; Huber, Staat und Verbände, Tübingen 1958, S. 17; Zippelius, a.a.O., § 19 II, S. 101. — Auch Dürig, AöR 79, 64, hebt hervor, daß das öffentliche Interesse als Ermächtigung jeden Staatshandelns mehr ist als eine bloße Summierung parallel laufender oder sich deckender Einzelinteressen.

Anmerkungen

Die Quelle ist angegeben, jedoch sind Art und der Umfang der wörtlichen Übernahme nicht gekennzeichnet. Die wörtliche Übernahme setzt sich nach dem Quellenverweis fort.

Sichter
(Hindemith) KayH


[7.] Fws/Fragment 140 103 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-17 19:18:08 Vanboven
Achterberg 1973, Fragment, Fws, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 140, Zeilen: 103-106
Quelle: Achterberg 1973
Seite(n): 32, Zeilen: 104ff
123 Schon Dürig, G., Art. 2 des Grundgesetzes und die Generalermächtigung zu allgemeinpolizeilichen Maßnahmen, AöR 79 (1953), S. 1 f., 64, hebt hervor, daß das öffentliche Interesse als Ermächtigung jeden Staatshandelns mehr ist als eine bloße Summierung parallel laufender oder sich deckender Einzelinteressen. 72 Fraenkel, a.a.O., S. 8; Huber, Staat und Verbände, Tübingen 1958, S. 17; Zippelius, a.a.O., § 19 II, S. 101. — Auch Dürig, AöR 79, 64, hebt hervor, daß das öffentliche Interesse als Ermächtigung jeden Staatshandelns mehr ist als eine bloße Summierung parallel laufender oder sich deckender Einzelinteressen.
Anmerkungen

Der Text der Fußnote stammt ohne Quellenangabe von Achterberg.

Sichter
(Hindemith)


[8.] Fws/Fragment 142 09 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-09 01:20:37 Sotho Tal Ker
Achterberg 1973, BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 142, Zeilen: 9-20
Quelle: Achterberg 1973
Seite(n): 25, 26, Zeilen: 25: 24ff; 26: 1ff
Denn die dort überwiegend anzutreffenden Begründungen bleiben solange vordergründig, wie allein darauf abgehoben wird, daß beide Normkategorien dem Bereich der Sollensordnung angehören - "und zwar auch die Moralnormen, weil Wertungen als jene Akte, durch die ein Verhalten als normgemäß oder normwidersprechend beurteilt wird, zwar Seinstatsachen sind (was im übrigen gleicherweise auch für die Rechtsnormen gilt), weil aber jene diesen Wertungen zugrundeliegenden Maßnahmen ein Sollen vorschreiben." 128 Die Anerkennung dieses Unterschieds ist Voraussetzung für die weitere Erkenntnis, daß die in der neueren Polizeirechtsliteratur anzutreffende Umetikettierung der "Sittennormen" in "Wertvorstellungen” 129 als Inhalt der "öffentlichen Ordnung” keinen Unterschied in dem diese konstituierenden Normbereich auslöst, sondern allein eine - übrigens der Logik schlicht widersprechende - Verschiebung des [Sollensbereichs auf den Seinsbereich darstellt, der an der Sache selbst nicht das Geringste ändert.130]

128 Kelsen, H., Reine Rechtslehre, 2. Aufl., Wien 1960, S. 25 ff., 60 ff.; Hart, H. L. A., Der Positivismus und die Trennung von Recht und Moral, in: Hart, H. L. A., Recht und Moral (hrsg.v. Hoerster, N.), Göttingen 1971, S. 14 ff., 46 ff.; zu den unterschiedlichen Ausgangspunkten von Kelsen und Hart, s. das Vorwort von Hoerster, N., in: ebenda, S. 10, vor Fn. 9; kritisch reflektierende Zusammenfassungen zur Diskussion um das Verhältnis von Recht und Moral bei Höffe, O., Recht und Moral: Ein kantianischer Problemaufriß, Neue Hefte für Philosophie 17 (1979), S. 1 ff. und Hoerster, N., Zum begrifflichen Verhältnis von Recht und Moral, Neue Hefte für Philosophie 17 (1979), S. 77 ff., vor allem aber Maus, I., Die Trennung von Recht und Moral als Begrenzung des Rechts, Rechtstheorie 20 (1989), S. 191 ff., dort auch kritisch gegenüber Kelsen und Hart, S. 209.

129 Friauf, K.-H., Polizei- und Ordnungsrecht, in: Münch, I. v. (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. Frankfurt a. M., 1988, S. 220; Drews, B./Wacke, G./Vogel, K./Martens, W., Gefahrenabwehr. Allgemeines Polizeirecht (Ordnungsrecht) des Bundes und der Länder, 9. Aufl. Köln/Berlin/Bonn/München 1986, § 16 2 b "Sozialnormen".

130 Achterberg, N., "Öffentliche Ordnung" im pluralistischen Staat, Festschrift für Scupin, Berlin 1973, S. 25.

[Seite 23]

[...]51.

[Seite 25]

Dabei bleibt die Überlegung solange vordergründig, wie allein darauf abgehoben wird, daß beide Normenkategorien dem Bereich der Sollensordnung angehören — und zwar auch die Moralnormen, weil Wertungen als jene Akte, durch die ein Verhalten als normgemäß oder normwidersprechend beurteilt wird, zwar Seinstatsachen sind (was übrigens in gleicher Weise auch für die Rechtsnormen gilt), weil aber jene diesen Wertungen zugrunde liegenden Maßnahmen ein Sollen vorschreiben53. Man muß sich diesen Unterschied klar machen um zu erkennen, daß die in der neueren Polizeirechtsliteratur anzutreffende Umetikettierung der „Sittennormen“ in „Wertvorstellungen“ als Inhalt der öffentlichen Ordnung keinen Unterschied in dem diese konstituierenden Normbereich auslöst, sondern allein eine — übrigens der Logik schlicht widersprechende — Verschiebung

[Seite 26]

des Sollensbereichs auf den Seinsbereich darstellt, der an der Sache selbst nicht das Geringste ändert.


51 s. z.B. Drews-Wacke, a.a.O., § 6, S. 73 ff. m. ausführlicher Systematik; Friauf, Polizei- und Ordnungsrecht, in: Besonderes Verwaltungsrecht, hrsg. v. Münch, 3. Aufl., Frankfurt/M. 1972, S. 140 ff. (161) [...].

53 Vgl. Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., Wien 1960, S. 25 ff., 60 ff.; ders., Recht und Moral, in: Die Wiener rechtstheoretische Schule, hrsg. Klecatsky, Marcic, Schambeck, Bd. 1, Wien - Frankfurt - Zürich - Salzburg - München 1968, S. 797 ff. Die scheinbare Modifizierung bei Verdross, Die systematische Verknüpfung von Recht und Moral, ebd., S. 515 ff., wirkt sich nur auf der Ebene der hypothetischen Grundnorm aus.

Anmerkungen

Die Quelle ist angegeben, Art und Umfang der in großen Teilen wörtlichen Übernahme sind jedoch nicht gekennzeichnet. FN 128 lässt eine eigenständige, über die Ausführungen von Achterberg hinausgehende Auseinandersetzung des Verfassers mit der hier behandelten Thematik erkennen. FN 129 stützt sich hingegen auf die Quellenangaben in FN 51 von Achterberg auf der Seite 23.

Sichter
(Hindemith) KayH


[9.] Fws/Fragment 143 06 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-09 01:17:02 Sotho Tal Ker
Achterberg 1973, BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 143, Zeilen: 6-15
Quelle: Achterberg 1973
Seite(n): 26, Zeilen: 6ff
Die in der Gesellschaftsordnung statuierten Sanktionen haben - wie Kelsen in Anknüpfung an die kantianische Naturrechtsphilosophie herausgearbeitet hat - 131 gesellschaftstranszendenten Charakter, soweit sie nach dem Glauben der ihnen unterworfenen Menschen von einer übermenschlichen Instanz ausgehen, gesellschaftsimmanenten, soweit dies nicht zutrifft. Jenes gilt nur für Moralnormen, dieses für Moral- oder Rechtsnormen; nur unterscheiden sich auch die gesellschaftsimmanenten Sanktionen bei Moral- und Rechtsnormen dadurch, daß jene wiederum allein in der Billigung oder Mißbilligung durch die übrigen Mitglieder der menschlichen Gesellschaft, diese dagegen in besonders geregelten in einem besonderen Verfahren ergehenden Akten bestehen.132

131 Kelsen, H., Reine Rechtslehre, 2. Aufl., Wien 1960, S. 29, 62 ff.; Kelsen, H., Allgemeine Staatslehre, Berlin 1925, S. 16 ff., 130.

132 Achterberg, N., "Öffentliche Ordnung" im pluralistischen Staat, Festschrift für Scupin, Berlin 1973, S. 26 f.; der Vorwurf trifft auch jüngere Beiträge in der aktuellen rechtstheoretischen Diskussion um die Rechtfertigung von Regeln z. B. Dworkin, R., Bürgerrechte ernst genommen, Frankfurt a. M. 1984, S. 130 ff.

Die in einer Gesellschaftsordnung statuierten Sanktionen haben — mit Hans Kelsen gesprochen54 — gesellschaftstranszendenten Charakter, soweit sie nach dem Glauben der ihnen unterworfenen Menschen von einer übermenschlichen Instanz ausgehen, gesellschaftsimmanenten, sofern dies nicht zutrifft. Jenes gilt nur für Moralnormen, dieses für Moral- oder Rechtsnormen; nur unterscheiden sich auch die gesellschaftsimmanenten Sanktionen bei Moral- und Rechtsnormen dadurch, daß jene wiederum allein in der Billigung oder Mißbilligung durch die übrigen Glieder der menschlichen Gesellschaft, diese dagegen in besonders geregelten, in einem besonderen Verfahren ergehenden Akten bestehen.

54 Kelsen, Reine Rechtslehre, S. 289 ff. i. V. m. S. 34 ff.; ders., Allgemeine Staatslehre, Berlin 1925, § 5, S. 16 ff., § 23 C, S. 130; ders., Der soziologische und der juristische Staatsbegriff, 2. Aufl., Tübingen 1928, S. 75 ff.

Anmerkungen

Die Quelle ist angegeben, Art und Umfang der wörtlichen Übernahme werden jedoch nicht deutlich.

Sichter
(Hindemith) KayH


[10.] Fws/Fragment 144 06 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-09 01:00:22 Sotho Tal Ker
Achterberg 1973, BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 144, Zeilen: 6-12
Quelle: Achterberg 1973
Seite(n): 26f., Zeilen: 31ff
Man mag die Rechtsordnung für so geschlossen halten, wie immer man will, die Moralordnung jedenfalls ist stets eine notwendigerweise offene.135 Diese - bewußte oder unbewußte - Kenntnis liegt letztlich der in der geschichtlichen Entwicklung des Begriffs "öffentliche Ordnung" immer wieder anzutreffenden These zugrunde, jene "herrschenden Anschauungen", nach denen die Unerläßlichkeit der Beachtung ungeschriebener Regeln für das staatsbürgerliche Zusammenleben zu beurteilen sei, seien in Raum und Zeit variabel.

135 Achterberg, N., "Öffentliche Ordnung" im pluralistischen Staat, Festschrift für Scupin, Berlin 1973, S. 26; Die Konkurrenz konflingierender [sic] Moralordnungen ist der Ausgangspunkt für die diskursethischen Ansätze in den Bemühungen um die Letztbegründung normativer Verhaltensanforderungen, s. dazu Habermas, J., Diskursethik - Notizen zu einem Begründungsprogramm, in: ders., Moralbewußtsein und kommunikatives Handeln, Frankfurt a.M. 1983, S. 53 ff.; Habermas, J., Die Einheit der Vernunft in der Vielheit ihrer Stimmen, Merkur 1989, S. 1 ff.; Apel, K.-O., Das Apriori der Kommunikationsgemeinschaft und die Grundlagen der Ethik, in: Transformation der Philosophie, Bd. 2, Frankfurt a. M. 1973; zum Status universalpragmatischer Begründungsversuche, Rühl, U.F.H., Das Grundrecht auf Gewissensfreiheit im politischen Konflikt, Frankfurt a.M./Bern/New York 1987, S. 34 ff., 110.

Man mag die Rechtsordnung für so geschlossen halten, wie immer man will, die Moralordnung jedenfalls ist stets eine notwendigerweise offene. Diese — bewußte oder unbewußte — Erkenntnis liegt letztlich der in der geschichtlichen Entwicklung des Begriffs „öffentliche Ordnung“ immer wieder anzutreffenden These zugrunde, jene „herrschenden Anschauungen“, nach denen die Unerläßlichkeit der Beachtung ungeschriebener Regeln für das staatsbürgerliche Zusammenleben zu beurteilen sei, seien in Raum und Zeit variabel [...].
Anmerkungen

Der Quellenverweis macht die wörtlichen Übernahmen nicht deutlich. Die Übernahme setzt sich nach dem Verweis weiter fort.

Sichter
(Hindemith) KayH


[11.] Fws/Fragment 145 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-09 01:14:45 Sotho Tal Ker
Achterberg 1973, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 145, Zeilen: 4-5, 8-16
Quelle: Achterberg 1973
Seite(n): 27, Zeilen: 11ff
Nur setzt die staatliche Wahrnehmbarkeit von Moralnormen in der gewaltentrennenden Demokratie des Grundgesetzes - [...] - deren Transformation in Rechtsnormen voraus, und diese kann allein durch parlamentarischen Hoheitsakt erfolgen. Die gesetzliche Einführung eines Blankettbegriffs und seine Ausdeutung durch Rechtsprechung und Rechtslehre reichen hierzu nicht aus; insbesondere werden die Moralnormen auch nicht dadurch zu Rechtsnormen, daß sie als Gegenstand der öffentlichen Ordnung betrachtet werden. Damit wird nicht bestritten, daß prinzipiell jede Norm, soweit nicht das Grundgesetz dem Gesetzgeber eindeutige Grenzen zieht, eine potentielle Rechtsnorm ist, weil jeder Inhalt einer Moralnorm positives Recht wird, sobald er im Rechtserzeugungsprozeß in die Rechtsordnung aufgenommen wird. Nur setzt die Wahrnehmbarkeit von Moralnormen deren Transformation in Rechtsnormen voraus, und diese kann allein durch parlamentarischen Hoheitsakt erfolgen56. Die gesetzliche Einführung eines Blankettbegriffs und seine Ausdeutung durch Rechtsprechung und Rechtslehre reichen hierzu nicht aus; insbesondere werden die Moralnormen auch nicht dadurch zu Rechtsnormen, daß sie als Gegenstand der öffentlichen Ordnung betrachtet werden. Gewiß ist es zutreffend, daß jede Norm eine potentielle Rechtsnorm ist, weil jeder Inhalt einer Moralnorm positives Recht wird, sobald er im Rechtserzeugungsprozeß in die Rechtsordnung aufgenommen wird.

56 Zu der hierbei gebotenen Zurückhaltung Werner, Recht und Toleranz, in: Verhandlungen des 44. Deutschen Juristentags, Hannover 1962, Bd. II/B, Tübingen 1964, S. 11.

Anmerkungen

Die Quelle wird im direkten Kontext der hier dokumentierten weitgehend wörtlichen Übernahme nicht genannt, sondern wird erst auf der Folgeseite in FN 141 angeführt.

Der Übergang zu einem Bauernopfer ist hier fließend, s.: Fws/Fragment_145_16.

Sichter
(Hindemith) KayH


[12.] Fws/Fragment 145 16 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-09 10:30:22 Hindemith
Achterberg 1973, BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 145, Zeilen: 16-22
Quelle: Achterberg 1973
Seite(n): 27, Zeilen: 21ff
Gleichwohl kann mit Achterberg jene Auffassung140 nicht geteilt werden, wonach der Rechtsbegriff "öffentlichen Ordnung" [sic] schon allein durch Hinweis auf Normen der Moral oder Konvention fähig ist, diese in sich aufzunehmen, und die aufgenommenen Moralnormen hierdurch in den Charakter von Rechtsnormen zu erheben. Auf welche Weise eine derart geheimnisvolle Transsubstantiation stattfinden soll, ist nicht ersichtlich. Noch immer bedurfte es der Tätigkeit des Gesetzgebers, um einer Norm [Rechtssatznatur zu verleihen.]

140 Exemplarisch ausgeführt bei Bumbacher, J. A., Die öffentliche Ordnung als Schranke der Freiheitsrechte, Zürich 1956, S. 28 f.; diese Auffassung liegt auch heute noch - mehr oder weniger deutlich ausgesprochen - den Positionen der Befürworter der "öffentlichen Ordnung" zugrunde.

Gleichwohl kann die vereinzelt vertretene Auffassung57 nicht geteilt werden, der Rechtsbegriff „öffentliche Ordnung“ sei schon allein durch Hinweis auf Normen der Moral oder Konvention fähig, diese in sich aufzunehmen, und die aufgenommenen Moralnormen erhielten hierdurch den Charakter von Rechtsnormen. Auf welche Weise eine derart geheimnisvolle Transsubstantiation stattfinden soll, ist nicht ersichtlich. Noch immer bedurfte es — vom Gewohnheitsrecht einmal abgesehen — der Tätigkeit des Gesetzgebers, um einer Norm Rechtssatznatur zu verleihen.

57 Von Bumbacher, a.a.O., S. 28 f.

Anmerkungen

Die Quelle ist zu Beginn genannt, dann auch wieder am Ende des Abschnitts auf der nächsten Seite. Nicht gekennzeichnet sind allerdings die substantiellen wörtlichen Übernahmen inkl. der Literaturreferenz.

Fortsetzung auf der nächsten Seite: Fws/Fragment_146_01.

Sichter
(Hindemith) KayH


[13.] Fws/Fragment 146 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-09 00:53:43 Sotho Tal Ker
Achterberg 1973, BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 146, Zeilen: 1-6
Quelle: Achterberg 1973
Seite(n): 27, Zeilen: 29ff
Das bedeutet nicht, daß der Gesetzgeber alle Regelungen expressis verbis selbst vornehmen müßte und ihm eine durch Verweisung vorgenommene Rezeption versagt wäre. Nur muß er ihre Geltung zumindest in seinen Willen aufgenommen haben, und wie das in diesem Zusammenhang angesichts der geschilderten Offenheit der Moralordnung möglich sein soll, bleibt schlechthin unerfindlich.141

141 Achterberg, N., "Öffentliche Ordnung" im pluralistischen Staat, Festschrift für Scupin, Berlin 1973, S. 27.

Das bedeutet nicht, daß der Gesetzgeber alle Regelungen expressis verbis selbst vornehmen müßte und ihm eine durch Verweisung vorgenommene Rezeption versagt wäre. Nur muß er ihre Geltung zumindest in seinen Willen aufgenommen haben, und wie das in diesem Zusammenhang angesichts der geschilderten Offenheit der Moralordnung möglich sein soll, bleibt schlechthin unerfindlich.
Anmerkungen

Die Quelle ist genannt, der wörtliche Charakter der Übernahme, die schon auf der Vorseite beginnt (Fws/Fragment 145 16), ist jedoch nicht gekennzeichnet.

Sichter
(Hindemith) KayH


[14.] Fws/Fragment 150 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-09 01:03:57 Graf Isolan
Achterberg 1973, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 150, Zeilen: 3-17
Quelle: Achterberg 1973
Seite(n): 30, 31, Zeilen: 30: 16ff; 31: 1ff
Befürworter der "öffentlichen Ordnung" als polizeiliches Schutzgut werden gegen diese Kritik einwenden, daß auch in der Pluralismustheorie die verbreitete Auffassung anzutreffen ist, es gebe trotz der Vielfalt der in der pluralistischen Gesellschaft anzutreffenden Interessen und Vorstellungen eine Art Maximalkonsens über einen Mindeststandard von Gemeinsamkeit: Für den Kern des Einwands können sie sich stützen auf Ernst Fraenkel, wonach die pluralistische Demokratie die Notwendigkeit eines generell akzeptierten Wertkodexes anerkennt, der neben verfassungsrechtlichen Verfahrensvorschriften und Spielregeln eines Fair-Play auch ein Minimum von regulativen Ideen generellen Charakters enthalten müsse.156 Die pluralistische Theorie des Gemeinwohls bestreitet demgemäß überwiegend nicht, daß es Gebiete des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens gibt, über die ein Konsensus Omnium besteht, sondern hält den Staat im Gegenteil überhaupt nur für lebensfähig, wenn über ein Minimum fundamentaler, darüber hinaus möglicherweise sogar über einige detaillierte Probleme in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft Übereinstimmung herrscht.

156 Fraenkel, E., Deutschland und die westlichen Demokratien, 7. Aufl. Stuttgart/Berlin/Köln/Mainz 1979, S. 49, 65, 185 f.; zum Pluralismus als verfassungstheoretisches Konzept s. Preuß, U. K., Politische Ordnungskonzepte in der Massengesellschaft, in: Habermas, J. (Hrsg.), Stichworte zur "geistigen Situation der Zeit", Frankfurt a. M. 1979, S. 340 ff., 259 ff.

Sie mag insoweit relativ leicht zu beantworten sein, wie man der in der Pluralismustheorie verbreiteten Auffassung folgt, es gebe trotz der Vielfalt der in der pluralistischen Gesellschaft anzutreffenden Interessen und Vorstellungen eine Art Maximalkonsens über einen Mindeststandard von Gemeinsamkeit: So bemerkt etwa Ernst Fraenkel, die pluralistische Demokratie erkenne die Notwendigkeit eines generell akzeptierten Wertkodex an, der neben verfassungsrechtlichen Verfahrensvorschriften und Spielregeln eines fair-play auch ein Minimum von regulativen Ideen generellen Charakters enthalten müsse67. Die pluralistische Theorie des Gemeinwohls bestreitet demgemäß überwiegend nicht, daß es Gebiete des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens gibt,

[Seite 31]

über die ein consensus omnium besteht, sondern hält den Staat im Gegenteil überhaupt nur für lebensfähig, wenn über ein Minimum fundamentaler, darüber hinaus möglicherweise sogar über einige detaillierte Probleme in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft Übereinstimmung herrscht.


67 Fraenkel, a.a.O., S. 8.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt. Das in Anm. 156 genannte Buch von Fraenkel enthält auf den angeführten Seiten nicht die umfangreichen Formulierungen, die die Dissertation mit der Quelle Achterberg gemeinsam hat.

Sichter
(Hindemith) Agrippina1


[15.] Fws/Fragment 152 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-11 07:37:07 Klgn
Achterberg 1973, BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 152, Zeilen: 1-11, 14-17
Quelle: Achterberg 1973
Seite(n): 33, 34, Zeilen: 33: 11ff: 34: 1ff
[Wie es in der demokratischen Gesellschaftsordnung außerhalb des Parlaments keine monopolisierte oder auch nur oligopolisierte,] majoritätsdeterminierte Definitionskompetenz für das Gemeinwohl gibt, so gibt es auch keine für die öffentlichen [sic] Ordnung.163 In einem Gemeinwesen [sic] das unterschiedlichen Interessen und Wertvorstellungen Raum zur Durchsetzung geben muß, wo aber die Gesellschaft überwiegend noch nicht zur - zumindest die Chancengleichheit aller ihrer Kräftefelder voraussetzenden - Selbstregulierung 164 in der Lage ist, ist das Parlament das kompetente Organ, um das Gemeinwohl und ebenso die öffentlichen [sic] Ordnung zu artikulieren, wobei es zwar unterschiedliche Vorstellungen berücksichtigen soll, sich aber nicht in ihrer Integration zu erschöpfen braucht.165 Hieraus ergibt sich zugleich, daß sich die Forderung, die Elemente der öffentlichen Ordnung in Rechtsnormen zu kleiden, allein im Parlament an den richtigen Adressaten wendet.

ee) Die Unvereinbarkeit von verfaßter Demokratie und Selbstlegitimation der Verwaltung

Nach alledem ergibt sich aus den Funktionsvoraussetzungen einer demokratischen Gesellschaft die Unhaltbarkeit der These, die öffentlichen [sic] Ordnung werde durch Wertvorstellungen oder durch außerrechtliche Normen der Sittlichkeit konstituiert. Sollen solche zum Schutzobjekt polizeilichen Handelns werden, so ist ihre vor[herige Transformation in Rechtsnormen unerläßlich.]


163 Der weitere, aus dem Aspekt des "Minderheitenschutzes" entwickelte Einwand bei Denninger, E., Polizei in der freiheitlichen Demokratie, Frankfurt a. M./ Berlin, 1968, S. 31 ("Die rechtsstaatliche gebotene Achtung der Meinungen auch der Minderheit verbietet es, öffentliche Ordnung einfachhin auf Seiten der Mehrheit zu suchen"), wenn schon nicht das Volk oder seine Repräsentanz zu derselben Sachentscheidung kommt, so entspricht es nach demokratischer Vorstellung dem Willen des gesamten Volkes jedenfalls eher, wenn derjenige der Mehrheit und nicht derjenige einer Minderheit zur Grundlage einer Entscheidung gemacht wird. Doch ergibt sich gerade hieraus, daß gegen die Mehrheit ausübbare Minderheitenrechte sich nur auf Verfahrens-, nicht aber auf Sachfragen beziehen können, wie dies im Parlamentsrecht auch der Fall ist. Daraus aber folgt weiterhin, daß der Minderheitenschutz im Bereich der öffentlichen Ordnung nicht nur durch das Opportunitätsprinzip abgefangen wird, sondern, daß er zur Lösung der Problematik ebenso irrelevant ist, wie sein Korrelat, das Mehrheitsprinzip (Achterberg, N., "Öffentliche Ordnung" im pluralistischen Staat, Festschrift für Scupin, Berlin 1973, S. 34).

164 Interessante neue Perspektiven zu diesem Stichwort hat T. Schmid jüngst in dem von ihm herausgegebenen Sammelband "Entstaatlichung", Berlin 1988, zusammengetragen, dessen eigener Beitrag (S. 117 ff., 124 ff.) in demselben Maße Anleihe am literarischen Werk Hannah Arendts nimmt wie die bereits zitierte Studie von Rödel, U./Frankenberg, G. /Dubiel, H., Die demokratische Frage, Frankfurt a. M. 1989, S. 60, zur Idee der Selbstregierung der Civil Society in der amerikanischen Verfassungstradition.

165 Was hier zu einer demokratietheoretisch aufgeklärten Funktionsbestimmung des Parlaments ausgeführt wird, gilt im übrigen für die staatliche Tätigkeit insgesamt, vgl. dazu die in der Nachkriegsgeschichte der Bundesrepublik zu Unrecht in die Randständigkeit gedrängte demokratische Staatslehre von Hermann Heller, in: ders., Staatslehre, 6. Aufl. Tübingen 1983, S. 259 ff., 269 ff.

Wie es in der pluralistischen Gesellschaftsordnung keine monopolisierte oder auch nur oligopolisierte, majoritätsdeterminierte Definitionskompetenz für das Gemeinwohl gibt, so gibt es auch keine solche für die öffentliche Ordnung. [...] In einem Staat, der unterschiedlichen Interessen und Wertvorstellungen Raum gibt, damit aber die Gesellschaft noch nicht der — zumindest die Chancengleichheit aller ihrer Kräftefelder voraussetzenden — Selbstregulierung75 ausliefert, ist das Parlament — und hier treffen Pluralismustheorie und Repräsentationstheorie aufeinander — das kompetente Organ, um das Gemeinwohl und ebenso die öffentliche Ordnung zu artikulieren, wobei es zwar unterschiedliche Vorstellungen berücksichtigen soll, sich aber nicht in ihrer Integration zu erschöpfen braucht76. Hieraus ergibt sich zugleich,

[Seite 34]

daß sich die Forderung, die Elemente der öffentlichen Ordnung in Rechtsnormen zu kleiden, im Parlament an den richtigen Adressaten wendet.

[...] Der Hinweis auf sie ist vielmehr wenig ergiebig; denn wenn schon nicht das ganze Volk oder seine Repräsentanz zu derselben Sachentscheidung kommt, so entspricht es dem Willen des gesamten Volkes jedenfalls eher, wenn derjenige der Mehrheit und nicht derjenige einer Minderheit zur Grundlage einer Entscheidung gemacht wird78. Doch ergibt sich gerade hieraus, daß gegen die Mehrheit ausübbare Minderheitenrechte sich nur auf Verfahrens-, nicht aber auf Sachfragen beziehen können, wie dies im Parlamentsrecht auch der Fall ist. Daraus aber folgt weiterhin, daß der Minderheitenschutz im Bereich der öffentlichen Ordnung nicht nur durch das Opportunitätsprinzip abgefangen werden kann — woran die Befürworter eines solchen immerhin auch noch hätten denken können —, sondern daß er zur Lösung der Problematik ebenso irrelevant ist wie sein Korrelat, das Mehrheitsprinzip.

Nach allem ergeben auch die Bedingungen des pluralistischen Staates die Unhaltbarkeit der These, die öffentliche Ordnung werde durch Wertvorstellungen oder durch außerrechtliche Normen der Sittlichkeit konstituiert. Sollen solche zum Schutzobjekt polizeilichen Handelns werden, so ist ihre vorherige Transformation in Rechtsnormen unerläßlich, und eine solche vermag allein das Parlament vorzunehmen.


75 Hierzu Herzog, Allgemeine Staatslehre, Frankfurt/M. 1971, S. 54 ff.; Krüger, Allgemeine Staatslehre, 2. Aufl., Stuttgart 1966, § 29, S. 504 ff., § 32 II 1, S. 629 ff.

76 Skeptisch gegenüber der Integrationsfähigkeit des Parlaments — einer Frage, die hier nicht vertieft werden kann — Herzog, in: Evangelisches Staatslexikon, Sp. 1545 f. A. M. z. B. Loewenstein, a.a.O., S. 368, der sie für möglich hält und den Gruppen hierbei die Rolle einer Schranke gegenüber dem allmächtigen Leviathan zuerkennt. — Der Gegensatz, den beispielsweise Shell, a.a.O., S. 307, zwischen Pluralismus und Gemeinwohlartikulation durch den Staat sieht, ist nur vom Boden der Selbstregulierungsthese aus vertretbar.

77 Er findet sich z.B. bei Denninger, a.a.O., S. 31 f.; Krämer-Müller, Ordnungsbehördengesetz NW, 2. Aufl., Köln 1971, § 1 RdZiff. 12.

78 Zum Mehrheitsprinzip und zum Minderheitenschutz im parlamentarischen Raum Achterberg, Grundzüge des Parlamentsrechts, München 1971, S. 72, 44 f. — Die Verankerung des Minderheitenrechts nicht in der Demokratie, sondern in der Rechtsstaatlichkeit nehmen zutreffend auch Denninger, a.a.O., S. 31; H. H. Klein, DVBl. 71, 239 vor; zu seiner Bedeutung nur für Verfahrens-, nicht aber für Sachentscheidungen auch Schäfer, Der Bundestag, Köln - Opladen 1967, S. 74, 80 f.

Anmerkungen

Von kleineren Anpassungen und Ergänzungen abgesehen, stammt die gesamte Seite aus der Quelle, die allerdings nur in FN 163 referenziert und dort allein als Quellenangabe für die Ausführungen innerhalb der Fußnote zu verstehen ist. Die teils wörtlichen Übernahmen in der Fußnote sind selbst ebenfalls nicht ausreichend gekennzeichnet. Die Übernahme wird fortgesetzt auf der Folgeseite: Fws/Fragment_153_01.

Sichter
(Hindemith) KayH


[16.] Fws/Fragment 153 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-11 12:35:06 Klgn
Achterberg 1973, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 153, Zeilen: 1-13
Quelle: Achterberg 1973
Seite(n): 34, 35, 41, Zeilen: 34: 27ff; 35: 1ff; 41: 24ff
[Sollen solche zum Schutzobjekt polizeilichen Handelns werden, so ist ihre vor-]herige Transformation in Rechtsnormen unerläßlich. Ohne sie bleibt die Toleranz der alleinige Ordnungsfaktor für die Konkurrenz unterschiedlicher Wertvorstellungen und damit der Maßstab für das Unterlassen der Polizei wie für das Handeln des Gesetzgebers.166

Der Geschichte des Polizeibegriffs, die als eine Geschichte seiner Restriktion geschrieben worden ist,167 ist mithin eine längst überfällige weitere anzufügen, diejenige des Verzichts auf den Dualismus "Sicherheit und Ordnung". Wie das Schutzobjekt polizeilichen Handelns auch bezeichnet werden mag, - ob als "Sicherheit", als "Ordnung" oder als ein und denselben Gegenstand betreffenden Doppelbegriff168 - ist zweitrangig. Erheblich ist allein, daß die jenen Bereich konstituierenden Normen nur solche der Rechtsordnung, nicht aber einer wie auch immer gearteten außerrechtlichen Ordnung sein können - die Offenheit des demokratischen Staates läßt eine andere Deutung nicht zu.


166 Achterberg sieht die "Toleranz" geradezu als das Essentiale einer "Ethik von Übergangszeiten", in der sich die Industriegesellschaft der Bundesrepublik seiner Auffassung nach befindet, s. Achterberg, N., "Öffentliche Ordnung" im pluralistischen Staat, Festschrift für Scupin, Berlin 1973, S. 35.

167 Rosin, H., Der Begriff der Polizei und der Umfang des polizeilichen Verfügungs- und Verordnungsrechts in Preußen, Berlin 1895; Wolzendorff, K., Der Polizeigedanke des modernen Staats, Aalen 1964 (Neudruck der Ausgabe Breslau 1918); Knemeyer, F. L., Polizeibegriffe in Gesetzen des 15. bis 18. Jahrhunderts. Kritische Bemerkungen zur Literatur über die Entwicklung des Polizeibegriffs, AöR 92 (1967), S. 153 ff. Daß eine auf den Polizeibegriff bezogene Darstellung im übrigen wenig über die Entwicklungsgeschichte der Institution Polizei aussagt, die - vergröbert gesprochen - eher genau umgekehrt verlief, haben sowohl Wagner wie Preu und Luhmann ausgeführt (vgl. Wagner, H., Rezension von Albrecht Funk, Polizei und Rechtsstaat, Die Entwicklung des staatlichen Gewaltmonopols in Preußen 1848-1914, Frankfurt a.M./New York 1986 und H. Busch/A. Funk/U. Kauß/W.-D. Narr/F . Werkentin, Die Polizei in der Bundesrepublik, Frankfurt a.M/New York 1985, in: DuR 1988 S. 328 ff.; Preu, P., Polizeibegriff und Staatszwecklehre. Die Entwicklung des Polizeibegriffs durch die Rechts- und Staatswissenschaften des 18. Jahrhunderts, Göttingen 1983, S. 5; Luhmann, N., Zweckbegriff und Systemrationalität. Über die Funktion von Zwecken in sozialen Systemen, 1. Aufl. Frankfurt a. M. 1973, S. 91).

168 Thiele, W., Bedeutungswandel des polizeirechtlichen Begriffs der "öffentlichen Ordnung", ZRP 1979, S .11.

Sollen solche zum Schutzobjekt polizeilichen Handelns werden, so ist ihre vorherige Transformation in Rechtsnormen unerläßlich, und eine solche vermag allein das Parlament vorzunehmen. Ohne sie bleibt die Toleranz der alleinige Ordnungsfaktor für die Konkurrenz unterschiedlicher Wertvorstellungen und damit der Maßstab für das Unterlassen der Polizei wie für das Handeln des Gesetzgebers: „Der Gesetzgeber sollte es bedenken, daß wir in der Aufbruchsituation zu neuen

[Seite 35]

Wertvorstellungen stehen, die der modernen Industriegesellschaft entsprechen. Wir leben in einer Übergangszeit, und die Toleranz gehört zur Ethik von Übergangszeiten79.“

[Seite 41]

Der Geschichte des Polizeibegriffs, die eine Geschichte seiner Restriktion darstellt, ist mithin eine längst überfällige weitere anzufügen: diejenige des Verzichts auf den Dualismus „Sicherheit und Ordnung“. Wie das Schutzobjekt polizeilichen Handelns künftig bezeichnet werden mag — ob als „Sicherheit“, als „Ordnung“ oder anders —, ist zweitrangig. Erheblich ist allein, daß die jenen Bereich konstituierenden Normen nur solche der Rechtsordnung, nicht aber einer wie auch immer gearteten außerrechtlichen Ordnung sein können — die Offenheit des pluralistischen Staates läßt eine andere Deutung nicht zu.


79 Werner, a.a.O., S. 12. S. ferner S. 6, 7, 13, zur Bedeutung der Toleranz als Aufgabe für Staat und Recht, insbes. als Rechtsauslegungsmaßstab in der offenen Gesellschaft. Auf Werner bezieht sich auch Arndt, a.a.O., S.8; die Verbindung zwischen Pluralismus und Industriegesellschaft ziehen auch Fraenkel, a.a.O., S. 29; Loewenstein, a.a.O., S. 372; Shell, a.a.O., S. 309 (der freilich, S. 310, auch auf die von einigen Pluralismustheoretikern vertretene These von der Unfähigkeit des modernen techno-strukturierten Staates zu „genuin pluralistischer Differenzierung“ hinweist). Noch weitergehend Schlaich, a.a.O., S. 254.

Anmerkungen

Fortsetzung der Übernahme der vorherigen Seite: Fws/Fragment_152_01.

Die Quelle wird zwar in der FN 166 genannt, dort aber gerade nicht als Quellenverweis für den Fließtext, sondern als Quelle für die weiterführende Anmerkung in der Fußnote. Dementsprechend wird auch auf die Seite 35 der Quelle verwiesen, die Übernahme beginnt jedoch auf Seite 34.

Zur Fußnote 166 lässt sich wiederum anmerken, dass hier Achterberg (1973) referiert wird mit Begriffen und einer Bewertung, die dort im Rahmen eines wörtlichen Zitates von Werner (1962) vorgebracht werden.

Sichter
(Hindemith) KayH