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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Stüber, Stephan
Titel    Verfassungsrechtlicher Schutz der Homosexualität - Zur Verfassungsmäßigkeit der Gleichstellung eines Rechtsinstituts »Eingetragene Lebenspartnerschaft« mit der Ehe
Sammlung    Querschnitt - Gender Studies - Ein interdisziplinärer Blick nicht nur auf Homosexualität
Herausgeber    Hahlbohm, Paul M. / Hurlin, Till
Ort    Kiel
Verlag    Ludwig
Jahr    2001

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein
Fragmente    1


Fragmente der Quelle:
[1.] Cr/Fragment 036 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-01-25 20:35:44 SleepyHollow02
Cr, Fragment, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Stüber 2001, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02, Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 36, Zeilen: 8-34
Quelle: Stüber 2001
Seite(n): 93, Zeilen: 0
Die Befürworter einer Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft mit der Ehe sprechen sich - insbesondere in Zusammenhang mit der Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes - für folgende Argumente aus: Was die Funktionen der Ehe als „Keimzelle der Familie“ zur Differenzierung zwischen Ehe und anderen Lebensgemeinschaften angehe, so könne es auf diese Funktion der Ehe nicht ankommen, da auch alte und zeugungsunfähige verschiedengeschlechtliche Paare die Ehe miteinander eingehen könnten; es seien sogar Ehen geschützt, die aus hedonistischen Gründen Kinder ablehnten.69 Bruns äußert zugunsten der Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften mit der Ehe, daß Art. 6 Abs. 1 GG zwischen den Begriffen Ehe, Familie und Fortpflanzung nicht unterscheide; dies sei in Art. 119 WRV noch anders gewesen. Daher stünden Ehe und Familie nunmehr gleichberechtigt nebeneinander.70 Eine Berufung auf die Unmöglichkeit, sich innerhalb der Partnerschaft fortpflanzen zu können, sei infolgedessen nicht möglich.71 Nach Bruns mag die Ehe zwar in den meisten Fällen die Geburtsstube und das soziale Umfeld für Kinder sein, so daß der Verfassungsgeber die Ehe als „Typusbegriff"72 verwenden durfte, ihre Bedeutung, d. h. der Wert, den die Verfassung betone, sei jedenfalls heute weit über die Keimzellenfunktion hinausgewachsen. Die Ehe könne heute als „Baustein der Gesellschaft“73 als deren Mikrokosmos verstanden werden. In diesem Zusammenhang weist Bruns darauf hin, daß auch landesverfassungsrechtliche Bestimmungen die Ehe als Grundlage der Gesellschaft auswiesen. Der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft komme eine ebenfalls allgemeinwohlbezogene Funktion zu; auch hier gehe es um die Bildung einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft, in der ein Partner in den Wechselfällen des Lebens für den anderen aufkommen wolle. Dadurch werde die Solidar[gemeinschaft entlastet.74]

69 Bruns, ZRP 1996, 6 (7); Wegner, ZfRSoz 1995, 170 (184 f.); Risse, Der verfassungsrechtliche Schutz der Homosexualität, S. 210; Trimbach/Weber [sic!], NJW [sic!] 1998, 57 (66); Stüber, Kritische Justiz 2000, 594 (597).

70 Bruns, ZRP 1996,6 (7).

71 Schimmel/Meier, StAZ 1993, 210 (212).

72 Braun, ZRP 2001, 14(17).

73 Bruns, ZRP 1996, 6 (7).

[S. 92:] Denn es kommt für den besonderen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG auf die - um im Bild zu bleiben — »Keimfähigkeit« der Ehe, wie gesehen,84 gar nicht an, weil selbstverständlich auch alte und zeugungsunfähige verschiedengeschlechtliche

[S.93:] Partner die Ehe eingehen können und sogar Ehen geschützt werden, die aus hedonistischen Gründen Kinder ablehnen.85 Und auch wenn die Ehe tatsächlich in den meisten Fällen die Geburtsstube für Kinder sein sollte, so daß der Verfassungsgeber »Ehe« als Typusbegriff verwenden durfte, so geht jedenfalls heute die Bedeutung der Ehe über die Keimzellenfunktion hinaus. Sie kann nämlich als »Baustein der Gesellschaft«86, als deren Mikrokosmos verstanden werden. So weisen landesverfassungsrechtliche Bestimmungen die Ehe auch als Grundlage des Gemeinschaftslebens bzw. der menschlichen Gemeinschaft aus.87 Der Ehe kommt deshalb in erster Linie eine soziale, ebenfalls allgemeinwohlbezogene Funktion zu: Es geht um die Bildung einer Solidargemeinschaft, in der ein Partner in den Wechselfällen des Lebens für den anderen aufkommen will. Dadurch wird die Gesellschaft insgesamt entlastet, weil die staatliche Solidargemeinschaft nicht in Anspruch genommen wird.88 Außerdem wirkt eine Lebensgemeinschaft stabilisierend auf die Partner.


84 Siehe oben C I 2 b).

85 Bruns 1996, 7; Wegner 1995, 184 f.; Risse 1998, 210; Trimbach/Webert 1998, 66; Strick 2000, 87. Pauly (1997, 1955) meint, das zuvor genannte Argument werde damit nicht entkräftet. Das Argument Willutzkis (1993, 1 18), der Staat dürfe nicht die Zeugungsfähigkeit der potentiellen Ehepartner ausforschen, greift nicht mehr, wenn die zukünftigen Eheleute biologisch nicht mehr in der Lage sind, Kinder zu zeugen, oder freimütig einräumen, daß sie dies nicht wollen. Aber auch deren Partnerschaft soll staatlich anerkannt werden können, mit allen Vorteilen - ebenso Risse 1998, 210 f.

86 So Bruns 1996, 7.

87 Art. 124 Abs. 1 BayVerf, Art. 21 BremVerf, Art. 4 HessVerf, Art. 5 Abs. 1 S. 1 NWVerf, Art. 23 Abs. 1 RPVerf, Art. 22 Abs. 1 SaarVerf.

88 Bruns 1996, 7; Risse 1998, 212 ff.; ähnl. Strick 2000, 88 f. Diese Gemeinwohlfunktion übersieht Pawlowski 2000a, 765, und ders. 2000b, 19.

Anmerkungen

Noch kurze Forsetzung auf S. 37. Die Quellenverweise werden im Wesentlichen übernommen. Auch wenn der Abschnitt im Wesentlichen fremde Meinungen referiert, sind doch die Standpunkte, deren Auswahl und Anordnung sowie die Belege übernommen. Die eigene Leistung beschränkt sich auf leichte Umformulierungen.

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