Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Rogusch, Kai |
Titel | Anmerkungen zur Problematik der Sterbehilfe |
Zeitschrift | Zeitschrift für Rechtspolitik |
Ausgabe | Heft 5 |
Jahr | 2006 |
Seiten | 164 |
Fragmente | 2 |
Fragmente der Quelle:
[1.] Cmg/Fragment 008 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-12-28 13:01:48 SleepyHollow02 | Cmg, Fragment, Rogusch 2006, SMWFragment, Schutzlevel, Unfertig, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 008, Zeilen: 01-03 |
Quelle: Rogusch 2006 Seite(n): 164, Zeilen: 0 |
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Dies erklärt auch, weshalb der Verein Dr. Roger Kusch Sterbehilfe e.V. starke positive Resonanz erfahren hat: Das demoskopisch ermittelte Meinungsklima ist auf seiner Seite.23
23 Rogusch, ZRP 2006, S. 164. |
Bedenklich ist nicht nur, dass Kusch mit seinen Äußerungen viel positive Resonanz erfährt: Das demoskopisch ermittelte Meinungsklima ist auf seiner Seite. |
Leicht abgewandelte Übernahme ohne Kennzeichnung als Zitat. |
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[2.] Cmg/Fragment 084 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-12-28 16:57:03 Hindemith | Cmg, Fragment, KeineWertung, Rogusch 2006, SMWFragment, Schutzlevel, Unfertig |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 084, Zeilen: 01-05 |
Quelle: Rogusch 2006 Seite(n): 164, Zeilen: 0 |
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Dies wird dann verständlicher, wenn man berücksichtigt, dass ein anerkanntes Recht auf den eigenen Tod die Folge hätte, dass derjenige, der einen „frei verantwortlichen“ Suizid verhindert, wegen Nötigung strafrechtlich belangt werden könnte, weil er den Suizidenten an der Ausübung seiner rechtlich etablierten Option der Selbsttötung hindert.271
271 Rogusch, ZRP 2006, S. 164. |
Ein etabliertes „Recht auf den eigenen Tod” hätte beispielsweise die perverse Folge, dass jemand, der einen „frei verantwortlichen” Selbstmord verhindert, den Straftatbestand der Nötigung begeht, weil er den Selbstmordwilligen an der nun rechtlich gebilligten Ausübung der „Option” der Selbsttötung gehindert hätte. |
Leicht abgewandelte Übernahme. Siehe Diskussionsseite |
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