Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Henning Goetze |
Titel | Die Tätigkeit der nationalen Zentralbanken in der Wirtschafts- und Währungsunion |
Ort | Frankfurt am Main u.a. |
Verlag | Peter Lang |
Jahr | 1999 |
Literaturverz. |
ja |
Fußnoten | ja |
Fragmente | 1 |
[1.] Chg/Fragment 131 10 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-05-13 15:42:29 PlagProf:-) | BauernOpfer, Chg, Fragment, Gesichtet, Goetze 1999, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 131, Zeilen: 10-26 |
Quelle: Goetze 1999 Seite(n): 118, Zeilen: 20 ff. |
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Für die Erfüllung der Mindestreservepflicht wurde ein dezentraler Ansatz gewählt, in dem die nationalen Zentralbanken maßgeblich an der operativen Bearbeitung der Mindestreserven beteiligt sind.473 Mindestreservepflichtige Institute unterhalten Mindestreservekonten bei den nationalen Zentralbanken in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind. Die Mindestreserven verbleiben auf den Konten der jeweiligen nationalen Zentralbanken. Es ist zulässig, als Mindestreservekonto das bereits zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs dienende Konto zu verwenden. Dementsprechend kann auch das Reserveguthaben während des Tages zum Zahlungsverkehr verwendet werden.474 Maßgeblich für die Einhaltung der Mindestreserve ist, daß die Kontostände eines jeden Kalendertages im Durchschnitt das Mindestreservesoll erfüllen.475
Liegt eine entsprechende Erlaubnis der nationalen Zentralbanken vor, kann die Mindestreserve auch indirekt über ein anderes Institut unterhalten werden.476 Voraussetzung ist allerdings, daß das zwischengeschaltete Institut selbst der Mindestreservepflicht unterliegt und in demselben Land ansässig ist. Auf diese Weise ist es z.B. für Sparkassen möglich, ihre Mindestreserve über das Reservekonto des »Spitzeninstituts« abzuwickeln.477 473 Zum folgenden siehe auch Goetze, Die Tätigkeit der nationalen Zentralbanken in der Wirtschafts- und Währungsunion, 1999, S. 118. 474 EZB, Die einheitliche Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet - Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems, April 2002, S. 57. 475 EZB, Die einheitliche Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet - Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems, April 2002, S. 58. 476 EZB, Die einheitliche Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet - Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems, April 2002, 58. 477 Vgl. EZB, Die einheitliche Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet - Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems, April 2002, S. 58. |
Nach den Planungen des EWI wird auch für die Erfüllung der Mindestreservepflicht ein dezentraler Ansatz gewählt, in dem die NZBen maßgeblich an der operativen Bearbeitung der Mindestreserven beteiligt werden: Mindestreservepflichtige Institute unterhalten Mindestreservekonten bei der NZB in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind. Es ist zulässig, als Mindestreservekonto das bereits zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs dienende Konto zu verwenden; dementsprechend kann auch das Reserveguthaben während des Tages zum Zahlungsverkehr verwendet werden441 Maßgeblich für die Einhaltung der Mindestreservesätze ist, daß die Kontoendstände eines jeden Kalendertages im Durchschnitt das Mindestreservesoll erfüllen442.
Eine entsprechende Erlaubnis der NZB vorausgesetzt, kann die Mindestreserve aber auch indirekt über ein anderes Institut unterhalten werden: Voraussetzung dafür ist, daß das zwischengeschaltete Institut selbst der ESZB-Mindestreserve unterliegt und im selben Land ansässig ist443. Auf diese Weise ist es z.B. für Sparkassen möglich, ihre Mindestreserve über das Reservekonto des Spitzeninstituts abzuwickeln. 441 EWI, Handlungsrahmen, S. 60. 442 EWI, Handlungsrahmen, S. 61. 443 EWI, Handlungsrahmen, S. 61. |
Die Quelle ist in Fn. 473 genannt. Auf eine beinahe wörtliche Übernahme (zumal auch vor der Fußnote) läßt das siehe auch nicht schließen. Ein neuer Satz ist eingefügt. |
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