Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Anja Sofia Gaiser |
Titel | Gerichtliche Kontrolle im Europäischen System der Zentralbanken |
Zeitschrift | EuR |
Jahr | 2002 |
Seiten | S. 517 ff. |
Literaturverz. |
ja |
Fußnoten | ja |
Fragmente | 9 |
[1.] Chg/Fragment 185 08 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-02-21 16:27:02 Schumann | Chg, Fragment, Gaiser 2002, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 185, Zeilen: 8-26 |
Quelle: Gaiser 2002 Seite(n): 518, Zeilen: online |
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Untersucht werden die Klage-, Rüge- und Antragsrechte, die der EZB zustehen. Für den Beschluß der Zentralbank, den Gerichtshof anzurufen, ist der EZB-Rat zuständig.68 Ihm gehören, wie dargelegt, die Mitglieder des Direktoriums und die Präsidenten
der nationalen Zentralbanken jener Mitgliedstaaten an, die den Euro eingeführt haben. Der Beschluß, den Gerichtshof anzurufen, wird vom EZB-Rat mit einfacher Mehrheit gefaßt.69 1. Gerichtliche Kontrolle von Eingriffen der Gemeinschaftsorgane a) Nichtigkeitsklage Nach Art. 230 Abs. 1 EGV überwacht der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der gemeinsamen Handlungen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der EZB, soweit es sich nicht um Empfehlungen und Stellungnahmen handelt, und die Rechtmäßigkeit der Handlungen des Europäischen Parlaments mit Rechtswirkungen gegenüber Dritten. Zu den Klageberechtigten gehört nach Art. 230 Abs. 3 EGV auch die EZB. Der Gerichtshof legt den Begriff »Handlung« im Sinne des Art. 230 Abs. 1 EGV weit aus. Klagen sind gegen alle Handlungen möglich, die dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen nach außen zu erzeugen, unabhängig von ihrer Rechtsnatur und Form.70 68 Art. 35.5 ESZB-Satzung. 69 Siehe Art. 10.2 Unterabs. 2 ESZB-Satzung. 70 Gaitanides, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2004, Art. 230 EGV Rn. 19. |
Nachfolgend werden im Einzelnen die Klage-, Rüge- und Antragsrechte der EZB vorgestellt. Für einen Beschluss der EZB, den Gerichtshof anzurufen, ist gemäß Art. 35.5 ESZB-Satzung der EZB-Rat zuständig. Diesem gehören die Mitglieder des EZB-Direktoriums und die Präsidenten der NZBen jener Mitgliedstaaten an, die den Euro eingeführt haben. Der Beschluss, den Gerichtshof anzurufen, wird vom EZB-Rat mit einfacher Mehrheit gefasst (vgl. Art. 10.2 ESZB-Satzung).
1) Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EGV Gemäß Art. 230 Abs. 1 EGV überwacht der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der gemeinsamen Handlungen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der EZB, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments mit Rechtswirkung gegenüber Dritten. Zu den Klageberechtigten gehört nach Art. 230 Abs. 3 EGV auch die EZB. Der Begriff „Handlungen” im Sinne des Art. 230 Abs. 1 EGV wird vom EuGH weit ausgelegt. Danach sind Klagen gegen alle Handlungen möglich, die dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen nach außen zu erzeugen, ohne Unterschied ihrer Rechtsnatur oder Form.4 4 EuGH, Slg. 1971, 263 Rz. 38/42 - Kommission/Rar, Slg. 1981, 2639 Rz. 9 - IBM/Kommission;Slg. 1984, 3577 Rz. 6 - F. B./Kommission, Slg. 1993, I-3283 Rz. 9 - Frankreich/Kommission; EuG, Slg. 1997, II-549 Rz. 30 - Connaughton u.a./Rat. |
Gaiser wird nicht erwähnt. Die in Fn. 70 zitierte Rn. 19 der Kommentierung von Gaitanides in v.d.Groeben/Schwarze lautet: |
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[2.] Chg/Fragment 186 10 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2015-12-15 14:11:10 PlagProf:-) | Chg, Fragment, Gaiser 2002, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 186, Zeilen: 10-28 |
Quelle: Gaiser 2002 Seite(n): 519 f., Zeilen: online |
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Unterbleibt die Anhörung, kann die EZB gegen den Rechtsakt der Gemeinschaft wegen Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift im Wege der Nichtigkeitsklage vorgehen.
Das Klagerecht der Zentralbank ist allerdings im Rahmen der Nichtigkeitsklage materiell beschränkt. Es kann lediglich zum Schutz der eigenen vom Vertrag verliehenen Befugnisse und Rechte der EZB eingesetzt werden und umfaßt deshalb nur diejenigen Klagegründe, mit denen die Verletzung dieser Befugnisse und Rechte geltend gemacht wird.75 Die Klage zur Wahrung der Rechte der Zentralbank ist zulässig, wenn die Rechtsverletzung schlüssig vorgetragen wird. Ob die Rechte der EZB tatsächlich verletzt wurden, bleibt der Prüfung im Rahmen der Begründetheit der Klage vorbehalten. Art. 230 Abs. 5 EGV sieht vor, daß die Nichtigkeitsklage innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erheben ist. Die Frist beginnt je nach Lage des Falles mit der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an die EZB oder subsidiär beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem die Zentralbank von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.76 Gibt der Gerichtshof einer Nichtigkeitsklage der EZB statt, erklärt er die angefochtene Handlung gem. Art. 231 EGV für nichtig. Das Urteil hat allgemeine Wirkung. 75 Gaitanides, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2004, Art. 230 EGV Rn. 8. 76 Zur Auslegung dieser Alternativen Gaitanides, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/ EGV, 6. Aufl., 2004, Art. 230 EGV Rn. 108 ff. |
Unterbleibt diese Anhörung, so könnte die EZB gegen den Rechtsakt der Gemeinschaft wegen der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift im Wege der Nichtigkeitsklage vorgehen.
[Seite 520:] Das Klagerecht der EZB ist materiell insoweit beschränkt, als es lediglich zum Schutz der eigenen, vom Vertrag verliehenen Befugnisse und Rechte eingesetzt werden kann und deshalb nur diejenigen Klagegründe umfasst, mit denen die Verletzung dieser Befugnisse und Rechte geltend gemacht wird.5 Die Klage zur Wahrung der Rechte der EZB ist zulässig, wenn in ihr deren Verletzung schlüssig vorgetragen wird. Die Frage, ob die Rechte tatsächlich verletzt wurden, wird im Rahmen der Begründetheit der Klage geprüft. Art. 230 Abs. 5 EGV sieht vor, dass die Nichtigkeitsklage innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erheben ist. Diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an die EZB oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem die EZB von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Gibt der Gerichtshof einer Klage nach Art. 230 EGV statt, so erklärt er die angefochtene Handlung gemäß Art. 231 EGV für nichtig. Das Urteil hat allgemeine Wirkung. 5 EuGH, Slg. 1994, I-625 Rz. 13 - Parlament/Rat;Slg. 1996, I-2943 Rz. 17 - Parlament/Rat; Bonhardt in: Lenz (Hrsg.), Kommentar zum EG-Vertrag, 2. Aufl. 1999, Art. 230 Rz. 26. |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
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[3.] Chg/Fragment 187 04 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-04-20 05:55:45 SleepyHollow02 | Chg, Fragment, Gaiser 2002, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 187, Zeilen: 4-30 |
Quelle: Gaiser 2002 Seite(n): 520, Zeilen: online |
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Die Untätigkeitsklage des Art. 232 Abs. 1 und Abs. 4 EGV gestattet der EZB, gegen rechtswidrige Unterlassung der Gemeinschaftsorgane - Europäisches gegen rechtswidrige Unterlassung der Gemeinschaftsorgane - Europäisches Parlament, Rat und Kommission - gerichtlich vorzugehen, wenn ihr Zuständigkeitsbereich betroffen ist. Die Untätigkeitsklage ist somit ein geeignetes Mittel, wenn die Zentralbank die genannten Organe dazu anzuhalten will, ihren Handlungspflichten nachzukommen. Gegenstand einer Untätigkeitsklage ist die unterlassene Beschlußfassung. Der Begriff »Beschluß« ist weit auszulegen. Erfaßt werden alle Maßnahmen, zu deren Vornahme das betreffende Gemeinschaftsorgan aufgrund primären und sekundären Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.78
Ein Beispiel für eine solche Verpflichtung findet sich in Art. 19.2 ESZB-Satzung. Danach stellt der Rat die notwendigen Rahmenvorschriften im Bereich der Mindestreserve auf. Der Rat ist dieser Verpflichtung nachgekommen, indem er in der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 vom 23. November 1998 über die Auferlegung der Mindestreservepflicht durch die EZB79 die Basis für die Mindestreserven und die höchstzulässige Relation zwischen diesen Mindestreserven und ihrer Basis sowie die angemessenen Sanktionen für die Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht festgelegt hat.80 Die Untätigkeitsklage ist nach Art. 232 Abs. 2 Satz 1 EGV nur zulässig, wenn das betreffende Organ zuvor aufgefordert wurde, tätig zu werden. Hat das Organ binnen zwei Monaten nicht Stellung genommen, kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden.81 Ist die Klage zulässig und begründet, stellt die abschließende Entscheidung eine Vertragsverletzung fest. Sie besteht darin, daß das Organ es unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts unterlassen hat, die begehrte Maßnahme vorzunehmen.82 Nach Art. 233 EGV sind die unterlegenen Organe verpflichtet, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. 78 Gaitanides, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2004, Art. 232 EGV Rn. 8; Borchardt, in: Lenz/Borchardt, EUV/EGV, 3. Aufl., 2003, Art. 232 EGV Rn. 8; Cremer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl., 2002, Art. 232 EGV Rn. 5. 79 ABl. 1998 Nr. L 318 S. 1. 80 Ausführlich dazu oben 2. Kap. VIII 4 c dd (1) (a). 81 Art. 232 Abs. 2 Satz 2 EGV. 82 Gaitanides, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2004, Art. 232 EGV Rn. 33. |
Die Untätigkeitsklage gemäß Art. 232 Abs. 1 und Abs. 4 EGV gestattet es der EZB, gegen rechtswidrige Unterlassungen der Gemeinschaftsorgane - Europäisches Parlament, Rat, Kommission - gerichtlich vorzugehen, wenn der Zuständigkeitsbereich der EZB betroffen ist. Die Untätigkeitsklage kann somit ein geeignetes Mittel darstellen, diese Organe anzuhalten, ihren Handlungspflichten nachzukommen. Gegenstand einer solchen Klage ist allgemein die unterlassene Beschlussfassung. Der Begriff „Beschluss” ist dabei weit auszulegen. Erfasst werden alle Maßnahmen, zu deren Vornahme das betreffende Gemeinschaftsorgan aufgrund primären oder sekundären Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.10 Gemäß Art. 232 Abs. 2 S. 1 EGV ist die Klage nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Hat es binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden (Art. 232 Abs. 2 S. 2 EGV). Ist die Klage zulässig und begründet, stellt der Gerichtshof fest, dass es das betreffende Organ unter Verletzung des Vertrages unterlassen hat, die begehrte Maßnahme vorzunehmen. Gemäß Art. 233 EGV sind die unterlegenen Organe verpflichtet, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
10 Borchardt in: Lenz (Hrsg.), Kommentar zum EG-Vertrag, 2. Aufl. 1999, Art. 232 Rz. 8, Cremer in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 1999, Art. 232 Rz. 5. Z.B. statuiert Art. 19.2 ESZB-Satzung für den Rat der Europäischen Union die Verpflichtung, die notwendigen Rahmenvorschriften im Bereich Mindestreserven aufzustellen. Dies hat der Rat getan, indem er in der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 vom 23.11.1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die EZB (ABl. Nr. L 318 vom 27.11.1998, S. 1) die Basis für die Mindestreserven und die höchstzulässige Relation zwischen diesen Mindestreserven und ihrer Basis sowie die angemessenen Sanktionen für die Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht festgelegt hat. |
Die Quelle ist nicht genannt. Teils normnah. Auffällig sind allerdings die satzübergreifenden Übernahmen. In Fn. 10 der Quelle werden die Kommentierungen von Borchardt und Cremer als Belegstellen genannt; in Fn. 78 der untersuchten Arbeit tritt vor diese beiden Gaitanides. |
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[4.] Chg/Fragment 190 19 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2015-12-15 14:26:22 PlagProf:-) | Chg, Fragment, Gaiser 2002, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 190, Zeilen: 19-33 |
Quelle: Gaiser 2002 Seite(n): 521, Zeilen: online |
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Hinsichtlich des möglichen Klagegegenstands ist streitig, ob zu den Verpflichtungen der nationalen Zentralbanken aus der ESZB-Satzung auch die Verpflichtungen aus Leitlinien und Entscheidungen des EZB-Rates sowie aus Weisungen des Direktoriums der EZB gehören. Vereinzelt wird die gerichtliche Nachprüfbarkeit dieser Akte mit der Begründung abgelehnt, daß die nationalen Zentralbanken als systemintern nachgeordnete Instanzen im Verhältnis zur aufsichtsführenden EZB nicht in der Primärverantwortung stünden.94 Die EZB selbst sei zentrale Entscheidungsinstanz und habe die Ausführung ihrer Aufgaben unter Einbeziehung der weisungsgebundenen Notenbanken zu steuern. Zur Durchsetzung ihres Weisungsrechts eröffne Art. 14.3 ESZB-Satzung der EZB einen speziellen Maßnahmenkatalog, nach dem sie interne Organisationsabläufe und Kontrollmechanismen im Verhältnis zu den nationalen Zentralbanken festlegen könne. Ein den Leitlinien und Weisungen widersprechendes Verhalten der nationalen Zentralbanken könne daher nicht Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gerichtshof sein.
94 Weinbörner, Die Stellung der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken in der Wirtschafts- und Währungsunion nach dem Vertrag von Maastricht, 1998, S. 398 f. |
Fraglich ist, ob zu den Verpflichtungen aus der ESZB-Satzung auch die Verpflichtungen aus Leitlinien und Entscheidungen des EZB-Rates sowie aus Weisungen des Direktoriums der EZB gehören (vgl. Art. 12.1 ESZB-Satzung).13
Vereinzelt wird dies verneint. Als Begründung wird angeführt, dass die NZBen als systemintern nachgeordnete Instanzen gerade im Verhältnis zur aufsichtsführenden EZB nicht in der Primärverantwortung stünden. Die EZB selbst sei zentrale Entscheidungsinstanz und habe die Ausführung ihrer Aufgaben unter Einbeziehung der weisungsgebundenen Notenbanken zu steuern. Zur Durchsetzung ihres Weisungsrechtes eröffne Art. 14.3 ESZB-Satzung14 einen speziellen Maßnahmenkatalog, nach welchem sie interne Organisationsabläufe und Kontrollmechanismen im Verhältnis zu den NZBen festlegen könne. Würden die NZBen nicht entsprechend den Weisungen und Leitlinien der EZB handeln, könne diese Nichterfüllung nicht Gegenstand eines Verfahrens vor dem EuGH sein.15 13 Art. 12.1 ESZB-Satzung bestimmt, dass Leitlinien und Entscheidungen vom EZB-Rat, Weisungen dagegen vom Direktorium der EZB erlassen werden. Leitlinien und Weisungen im Sinne von Art. 12.1 ESZB-Satzung sind völlig neuartige Rechtsinstrumente, die wegen der besonderen Struktur des ESZB eingeführt worden sind. Sie unterscheiden sich von anderen Rechtsakten der EZB (Art. 34.1 ESZB-Satzung) durch ihre begrenzte Zielrichtung, nämlich die Erfüllung der Aufgaben des ESZB im Rahmen seiner internen Organisation und Aufgabenverteilung sicherzustellen. Vgl. dazu die Ausführungen bei Zilioli in: Groeben/Thiesing/Ehlermann (Hrsg.), Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, Bd. 3, 5. Aufl. 1999, nach Art. 109m, Satzung ESZB und EZB Art. 12 Rz. 6 ff.; Zilioli/Selmayr, Euredia 1999, Heft 3, S. 307 ff. (332 ff.) und den Beitrag „Die Rechtsinstrumente der Europäischen Zentralbank” im Monatsbericht der EZB, November 1999, S. 61 ff. 14 Art. 14.3 ESZB-Satzung lautet: „Die nationalen Zentralbanken sind integraler Bestandteil des ESZB und handeln gemäß den Leitlinien und Weisungen der EZB. Der EZB-Rat trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Leitlinien und Weisungen der EZB sicherzustellen, und kann verlangen, dass ihm hierzu alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.” 15 Weinbörner, Die Stellung der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken in der Wirtschafts- und Währungsunion nach dem Vertrag von Maastricht, 1998, S. 398 f. |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
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[5.] Chg/Fragment 191 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-07 06:00:33 Klgn | BauernOpfer, Chg, Fragment, Gaiser 2002, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 191, Zeilen: 1-27 |
Quelle: Gaiser 2002 Seite(n): 521 f., Zeilen: online |
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Die Gegenansicht verweist zu Recht auf Art. 14.3 Satz 2 ESZB-Satzung.95 Nach dieser Bestimmung trifft der EZB-Rat die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Leitlinien und Weisungen der EZB sicherzustellen. Aus der weiten Formulierung ist zu folgern, daß der EZB-Rat Maßnahmen ergreifen soll, die zum einen die Einhaltung seiner Leitlinien und Weisungen im Vorhinein sicherstellen, und die zum anderen bei erfolgter Nichteinhaltung greifen. Die bei bereits erfolgter Mißachtung von Leitlinien und Weisungen eröffneten Maßnahmen werden durch Art. 237 lit. d EGV und Art. 35.6 ESZB-Satzung präzisiert. Das Klagerecht der EZB stellt mithin die gerichtliche Absicherung des in Art. 14.3 ESZB-Satzung verankerten Weisungsverhältnisses zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken dar.96
Für eine weite Auslegung spricht schließlich die Ratio der Art. 237 lit. d EGV, Art. 35 ESZB-Satzung. Zweck dieser Bestimmungen ist es, eine gerichtliche Kontrolle des ESZB in einem mit der Rechtskontrolle der Gemeinschaftsorgane vergleichbaren Umfang sicherzustellen.97 Für das Vertragsverletzungsverfahren des Art. 226 EGV ist anerkannt, daß der Begriff »Verpflichtungen [sic] aus dem [sic] Vertrag« weit auszulegen ist und alle Verpflichtungen erfaßt, die sich aus geschriebenem und ungeschriebenem Gemeinschaftsrecht ergeben.98 Zu den Verpflichtungen aus des [sic] ESZB-Satzung sind demzufolge auch die Verpflichtungen aus Leitlinien, Entscheidungen und Weisungen zu rechnen. Wie im Vertragsverletzungsverfahren der Art. 226, 227 EGV ist auch im Streitverfahren innerhalb des ESZB gem. Art. 237 lit. d EGV vor Klageerhebung ein außergerichtliches Vorverfahren durchzuführen. Ist der EZB-Rat der Auffassung, daß eine nationale Zentralbank ihrer Verpflichtung aus dem EG-Vertrag bzw. der ESZB-Satzung nicht nachgekommen ist, hat er der betreffenden Zentralbank zunächst Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Danach legt er in dieser Sache eine begründete Stellungnahme vor. 95 Gnan, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2003, ESZB-Satzung Art. 14 Rn. 30 f. 96 Borchardt, in: Lenz/Borchardt, EUV/EGV, 3. Aufl., 2003, Art. 237 EGV Rn. 12; Karpenstein, in: Grabitz/Hilf EUV/EGV, Stand: 23. Erg. Lfg. Januar 2004, Art. 237 EGV Rn. 27, 30; Koenig, Institutioneile Überlegungen zum Aufgabenzuwachs beim Europäischen Gerichtshof in der Währungsunion, in: EuZW 1993,661 (663). 97 Gaiser, Gerichtliche Kontrolle im Europäischen System der Zentralbanken, in: EuR 2002,517(522). 98 Gaitanides, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2004, Art. 226 EGV Rn. 52; Borchardt, in: Lenz/Borchardt, EUV/EGV, 3. Aufl., 2003, Art. 226 EGV Rn. 5; Cremer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl., 2002, Art. 226 EGV Rn. 33; Karpenstein, in: Grabitz/Hilf, EUV/EGV, Stand: 23. Erg. Lfg. Januar 2004, Art. 226 EGV Rn. 14 |
Dagegen wird argumentiert, aus der weiten Formulierung in Art. 14.3 Satz 2 ESZB-Satzung16 sei zu folgern, dass der EZB-Rat sowohl zu Maßnahmen zur Vermeidung einer Nichteinhaltung seiner Leitlinien und Weisungen im Vorhinein als auch zu Maßnahmen bei bereits erfolgter Nichtbeachtung der Leitlinien und Weisungen ermächtigt und angehalten sei. Die Maßnahmen bei bereits erfolgter Nichtbefolgung der Verpflichtungen würden durch Art. 237 lit. d EGV und Art. 35.6 ESZB-Satzung präzisiert.17 Das Klagerecht der EZB stelle die gerichtliche Absicherung
[Seite 522:] des in Art. 14.3 ESZB-Satzung verankerten Weisungsverhältnisses zwischen EZB einerseits und NZBen andererseits dar.18 Für die zuletzt genannte Ansieht [sic] spricht der Zweck von Art. 237 lit. d EGV und Art. 35 ESZB-Satzung. Zweck dieser Artikel ist es, dasselbe Maß an gerichtlicher Kontrolle sicherzustellen, das auf die Organe der Gemeinschaft Anwendung findet. Für das Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 EGV ist anerkannt, dass der Begriff „Verpflichtung aus diesem Vertrag” weit auszulegen ist und alle Verpflichtungen erfasst, die sich aus geschriebenem und ungeschriebenem, primärem und sekundärem Gemeinschaftsrecht ergeben.19 Zu den Verpflichtungen aus der ESZB-Satzung sind demzufolge auch die Verpflichtungen aus Leitlinien, Entscheidungen und Weisungen zu rechnen. Klage kann der EZB-Rat erst nach Durchführung des außergerichtlichen Vorverfahrens erheben. Wenn die EZB der Auffassung ist, dass die betreffende NZB ihrer Verpflichtung aus Vertrag oder ESZB-Satzung nicht nachgekommen ist, legt sie in der betreffenden Sache eine begründete Stellungnahme vor. 16 S.o. Fn. 14. 17 Gnan in: Groeben/Thiesing/Ehlermann (Hrsg.), Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, Bd. 3, 5. Aufl. 1999, nach Art. 109m, Satzung ESZB und EZB Art. 14 Rz. 27 f. 18 Borchardt in: Lenz (Hrsg.), Kommentar zum EG-Vertrag, 2. Aufl. 1999, Art. 237 Rz. 10; Karpenstein in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar. Bd. II, Stand: Januar 2001, Art. 237 Rz. 27 und 30; Koenig, EuZW 1993, S. 661 ff. (663). 19 Vgl. Borchardt in: Lenz (Hrsg.), Kommentar zum EG-Vertrag, 2. Aufl. 1999, Art. 226 Rz. 5; Cremer in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 1999, Art. 226 Rz. 33; Geiger, EUV/EGV, Kommentar, 3. Aufl. 2000, Art. 226 Rz. 3; Karpenstein/Karpenstein in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Bd. II, Stand: Januar 2001, Art. 226 Rz. 14; Krück in: Groeben/Thiesing/Ehlermann (Hrsg.), Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, Bd. 4, 5. Aufl. 1997, Art. 169 Rz. 54. |
Quelle ist in Fn. 97 genannt. Belege werden mitübernommen und ergänzt. Art 226 EGV ist in der Quelle noch richtig zitiert mit "Verpflichtung aus diesem Vertrag"; die Verfasserin macht daraus "Verpflichtungen aus dem Vertrag". Das ändert zwar wenig am Sinn - aber als wörtliches Zitat hätte das nicht ausgegeben werden dürfen. |
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[6.] Chg/Fragment 194 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2015-12-15 14:43:11 PlagProf:-) | Chg, Fragment, Gaiser 2002, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 194, Zeilen: 1-11 |
Quelle: Gaiser 2002 Seite(n): 524, Zeilen: online |
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[Nach Art. 12 lit. a des Protokolls sind die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaates grundsätzlich] von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen befreit. Allerdings gilt diese Befreiung vorbehaltlich der Anwendung der Vertragsbestimmungen betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber den Gemeinschaften und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Art. 23 des Protokolls bestimmt ausdrücklich, daß die Bestimmungen des Protokolls über die ESZB-Satzung unberührt bleiben. Art. 36.2 ESZB-Satzung sieht insoweit vor, daß der Gerichtshof111 für alle Streitigkeiten zwischen der EZB und ihren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zuständig ist, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen ergeben.
111 Für diese Streitigkeiten ist das Gericht erster Instanz funktionell zuständig; siehe die »Erklärung (Nr. 33) zu Streitsachen zwischen der EZB bzw. dem EWI und deren Bediensteten« in der Schlußakte zum Vertrag über die Europäische Union. |
Gemäß Art. 36.2 ESZB-Satzung ist der Gerichtshof für alle Streitigkeiten zwischen der EZB und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zuständig, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen ergeben.29
29 Gemäß Art. 23 Satz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 in der Fassung vom 7. Februar 1992 gelten die in Art. 12 dieses Protokolls enthaltenen Vorrechte und Befreiungen auch für die Bediensteten der EZB. Nach Art. 12a) sind die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen befreit, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber den Gemeinschaften und über die Zuständigkeit des Gerichtshofes für Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Art. 23 normiert explizit, dass die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank unberührt bleiben. |
Quelle wird in diesem Abschnitt nicht genannt. Teilweise normnah, allerdings auch eine satzübergreifende Übernahme. |
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[7.] Chg/Fragment 250 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2015-12-15 14:47:44 PlagProf:-) | BauernOpfer, Chg, Fragment, Gaiser 2002, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 250, Zeilen: 1-8, 13-21 |
Quelle: Gaiser 2002 Seite(n): 526, Zeilen: online |
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aa) Nichtigkeitsklage
Die EZB kann, vertreten durch ihren Präsidenten oder eine von ihr benannte Person,265 Beklagte im Rahmen einer Nichtigkeitsklage sein.266 Diese Klage ermöglicht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen, soweit es sich nicht um Empfehlungen und Stellungnahmen handelt. Die Nichtigkeitsklage kommt nicht allein gegen die in Art. 110 EGV erwähnten Rechtsakte, sondern gegen alle Handlungen der Zentralbank in Betracht, die dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen.267 [...] Es wird vielmehr vermutet, daß sie durch die angeblich rechtswidrige Handlung der EZB in ihrem Interesse an einem rechtmäßigen Funktionieren der Gemeinschaft betroffen sind. Im Rahmen der Nichtigkeitsklage können die Rechtshandlungen der Zentralbank auf die Klagegründe des Art. 230 Abs. 2 EGV, also Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrages oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder Ermessensmißbrauch, überprüft werden. 265 Gem. Art. 13.2 ESZB-Satzung vertritt der Präsident oder eine von ihm benannte Person die EZB nach außen. 266 Art. 230 Abs. 1 EGV. 267 Gaiser, Gerichtliche Kontrolle im Europäischen System der Zentralbanken, in: EuR 2002,517(526). |
1) Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EGV
Die EZB, vertreten durch ihren Präsidenten oder eine von ihm benannte Person,39 kann Beklagte im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EGV sein. Eine solche Klage ermöglicht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der EZB, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt. Sie kommt nicht allein gegen die in Art. 110 EGV erwähnten Rechtsakte, sondern gegen alle Handlungen der EZB in Betracht, die dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen.40 Im Rahmen der Nichtigkeitsklage können die Rechtshandlungen der EZB auf die Klagegründe des Art. 230 Abs. 2 EGV, also Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrages oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder Ermessensmissbrauch, überprüft werden. [...] Es wird vermutet, dass sie durch die angeblich rechtswidrige Handlung der EZB in ihrem Interesse an einem rechtmäßigen Funktionieren dieser Gemeinschaft betroffen sind. 39 Gemäß Art. 13.2 ESZB-Satzung vertritt der Präsident oder eine von ihm benannte Person die EZB nach außen. 40 Vgl. Booß in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Bd. II, Stand: Januar 2001, Art. 230 Rz. 12. |
Quelle ist in Fn. 267 genannt. |
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[8.] Chg/Fragment 251 04 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-02-22 19:20:59 PlagProf:-) | Chg, Fragment, Gaiser 2002, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 251, Zeilen: 4-12, 18-27 |
Quelle: Gaiser 2002 Seite(n): 529, Zeilen: online |
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bb) Untätigkeitsklage
Unterläßt es die Zentralbank unter Verletzung des Gemeinschaftsvertrages, einer Handlungspflicht nachzukommen, so können die Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und der Rechnungshof gem. Art. 232 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EGV beim Gerichtshof Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben. Gem. Art. 232 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 EGV kann auch jede natürliche und juristische Person Beschwerde darüber führen, daß die EZB es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder Stellungnahme an sie zu richten. [...] Nach Art. 232 Abs. 2 EGV ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger die EZB zuvor aufgefordert hat, tätig zu werden. Nimmt die Zentralbank innerhalb von zwei Monaten nicht Stellung, kann der Kläger die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erheben. Gegen eine ablehnende Stellungnahme der EZB kann der Kläger im Wege der Nichtigkeitsklage Vorgehen. cc) Schadensersatzklage gegen die EZB (1) Außervertragliche Haftung. Art. 288 Abs. 2 EGV sieht vor, daß die Gemeinschaft den Schaden, der durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht wird, nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. |
2) Untätigkeitsklage gemäß Art. 232 EGV
Unterlässt es die EZB unter Verletzung des Vertrages einer Handlungspflicht nachzukommen, so können gemäß Art. 232 Abs. 1 EGV die Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und der Rechnungshof beim Gerichtshof Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben, vgl. Art. 232 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EGV. Gemäß Art. 232 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 EGV kann auch jede natürliche oder juristische Person Beschwerde darüber führen, dass die EZB es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder Stellungnahme an sie zu richten. [...] Nach Art. 232 Abs. 2 EGV ist die Klage nur zulässig, wenn das Kreditinstitut die EZB zuvor aufgefordert hat, tätig zu werden. Hat die EZB dann innerhalb von zwei Monaten nicht Stellung genommen, kann das Kreditinstitut die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erheben. [...] 3) Schadensersatzklage gemäß Art. 235 i.V.m. Art. 288 Abs. 2 und Abs. 3 EGV [...] Nach Art. 288 Abs. 2 EGV ersetzt die Gemeinschaft im Bereich der außervertraglichen Haftung den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. |
Kein Hinweis auf die Quelle. Teils normnah formuliert, aber auch sehr nah an der Gliederung der Quelle. Zwischendrin (Zeilen 12-17): Fragment_251_12. |
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[9.] Chg/Fragment 254 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2015-12-15 15:00:20 PlagProf:-) | Chg, Fragment, Gaiser 2002, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 254, Zeilen: 1-8 |
Quelle: Gaiser 2002 Seite(n): 530, Zeilen: online |
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[Die inkriminierte Handlung der EZB bzw. ihrer Bediensteten müßte also rechtswidrig sein,] d.h. gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Da das Gemeinschaftsrecht auch eine Haftung für normatives Unrecht kennt, kann es sich bei der rechtswidrigen Handlung nicht nur um eine Verwaltungstätigkeit, sondern auch um eine Rechtsnorm handeln. Eine besondere [sic] Qualifikation der Rechtswidrigkeit bedarf es bei der Haftung für administratives Unrecht nicht. Dagegen fordert der Gerichtshof für die Haftung aufgrund von Rechtssetzungsakten »eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der Einzelnen dienenden Rechtsnorm«.289
289 EuGH - Schöppenstedt/Rat, 5/71 - Slg. 1971, 975, 984 Rn. 11; EuGH - Mulder/Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90 - Slg. 1992, 1-3061, 3131 Rn. 12; EuG - Nölle/Rat und Kommission, T-167/94 - Slg. 1995,11-2589, 2611 Rn. 51; zu den praktischen Folgen dieser Haftungsbeschränkung siehe Dauses, Rechtliche Grundlagen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, 2003, S. 255. |
Übertragen auf die Haftung der EZB bedeutet dies, dass die Handlung der EZB oder ihrer Bediensteten rechtswidrig sein, d.h. gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen muss. Bei der rechtswidrigen Handlung kann es sich nicht nur um eine Verwaltungstätigkeit, sondern auch um eine Rechtsnorm handeln. Einer besonderen Qualifikation der Rechtswidrigkeit bedarf es bei der Haftung für administratives Unrecht im Gegensatz zu derjenigen bei normativem Unrecht nicht. Der EuGH setzt für die Haftung aufgrund von Rechtssetzungsakten „eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsnorm” voraus.59
59 EuGH, Slg. 1971, 975 Rz. 11 - Schöppenstedt;Slg. 1975, 533 Rz. 16 (CNTA/Kommission); zu den Haftungsvoraussetzungen im Detail: Ruffert in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 1999, Art. 288 Rz. 12 ff. |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
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