Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Jan Endler |
Titel | Europäische Zentralbank und Preisstabilität. Eine juristische und ökonomische Untersuchung der institutionellen Vorkehrungen des Vertrages von Maastricht zur Gewährleistung der Preisstabilität |
Ort | Stuttgart u.a. |
Verlag | Boorberg |
Jahr | 1997 |
Umfang | 576 S. |
Reihe | Schriften zum öffentlichen, europäischen und internationalen Recht, Bd. 6 |
Anmerkung | Zugl.: Mannheim, Univ., Diss., 1997 |
ISBN | 3-415-02453-9 |
Literaturverz. |
ja |
Fußnoten | ja |
Fragmente | 72 |
[1.] Chg/Fragment 017 09 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-03 14:05:57 SleepyHollow02 | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 17, Zeilen: 8-25 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 391, Zeilen: 5 ff. |
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Eine relative Auslegung wird von Nicolaysen61 vertreten. Geldwertstabilität sei kein exakter Begriff. Die Gefährdung dieses Zieles könne daher nicht auf eine bestimmte, bezifferte Inflationsrate festgelegt werden. Die Relativität dieses Zieles verdeutliche Art. 2 EGV. In dieser Vorschrift würden die verschiedensten wirtschaftspolitischen Ziele, ähnlich dem ,magischen Viereck“, ohne bestimmte Priorität genannt. Der Begriff der Geldwertstabilität müsse daher immer im Zusammenhang mit der Gesamtlage beurteilt werden.
Eine solche Interpretation steht in der Tradition einer der Meinungen im Schrifttum zu der Frage, wie die Zielvorgabe der Deutschen Bundesbank auszulegen sei. Obwohl sich die Zielformulierungen der Deutschen Bundesbank und der EZB deutlich unterscheiden, entsprechen sich die Argumente, soweit unter »Sicherung der Währung« verstanden wurde, daß die Bundesbank einen »optimalen Kompromiß« zwischen den Zielen Wachstum, Vollbeschäftigung, außenwirtschaftlichem Gleichgewicht und stabilem Preisniveau annähernd zu erreichen habe und es dabei für sie weder eine Verpflichtung gäbe, die Inflationsrate auf Null zu reduzieren, noch bei einer bestimmten inflationären Obergrenze eine restriktive Geldpolitik zu beginnen.62 61 Nicolaysen, Rechtsfragen der Währungsunion, 1993, S. 39 f.; ebenso Janzen, Der neue Artikel 88 Satz 2 des Grundgesetzes, 1996, S. 159 f. 62 So Gramlich, BBankG, WährungsG, und MünzG, 1988, § 3 BBankG Rn. 17 m.w.N.; Spindler/Becker/Starcke, BBankG, 4. Aufl., 1973, § 3 Anm. 2; Starke, Verfassungswidrigkeit der Aufgabenstellung der Bundesbank?, in: WM 1977, 3 ff.; a.A. Hahn, Die Deutsche Bundesbank im Verfassungsrecht, in: BayVBl. 1982, 34 (36 f.) m.w.N.; Schelling, Ist § 3 Bundesbankgesetz (BBankG) grundgesetzkonform?, in: WM 1976, 782 ff.; ders., Die manipulierte Währung, in: ZfgKW 1977, 905 ff.; Woll, Geldwertsicherung als Leitidee des Bundesbankgesetzes, in: Festschrift für Schlesinger, 1989, S. 280 ff. |
Eine ausführliche Begründung, warum die Preisstabilität in Art. 105 EGV relativ ausgelegt werden soll, stammt von Gert Nicolaysen7. Geldwertstabilität sei keinesfalls ein exakter Begriff. Die Gefährdung dieses Ziels könne daher auch nicht auf eine bestimmte, bezifferte Inflationsrate festgelegt werden. Die Relativität dieses Zieles lasse sich deutlich darin erkennen, daß in Art. 2 EGV die verschiedensten wirtschaftspolitischen Ziele ähnlich dem „magischen Viereck“ ohne bestimmte Priorität genannt würden. Was als Geldwertstabilität zu bezeichnen sei, müsse daher immer im Zusammenhang mit der Gesamtlage beurteilt werden.
[...] Diese Interpretation steht in unmittelbarer Tradition mit einer verbreiteten Meinung, wie die Zielvorgabe der Deutschen Bundesbank auszulegen sei. Deren Begründungen können hier nicht einfach übernommen werden, da sich die Zielformulierungen der Deutschen Bundesbank und der Europäischen Zentralbank deutlich unterscheiden8. Im Kern bleibt das Argument jedoch unverändert, wenn unter Sicherung der Währung verstanden wurde, daß die Bundesbank einen „optimalen Kompromiß“ zwischen den Zielen Wachstum, Vollbeschäftigung, außenwirtschaftlichem Gleichgewicht und stabilem Preisniveau annähernd zu erreichen habe und es dabei für sie weder eine Verpflichtung gäbe, die Inflationsrate auf Null zu reduzieren noch bei einer bestimmten inflationären Obergrenze eine restriktive Geldpolitik zu beginnen9. 7 Nicolaysen: Rechtsfragen der Währungsunion, S. 39 f. 8 Zur Zielfomulierung [sic] der Deutschen Bundesbank vgl. 2. Kap D III 1; sie wird geändert durch das sechste Gesetz zur Änderung des Bundesbankgesetzes. BGBl. 1997 I 3274, die neue Formulierung tritt an dem Tag in Kraft, ab dem die Bundesrepublik an der dritten Stufe der Währungsunion gemäß Art. 109j EGV teilnimmt. 9 So Gramlich: Kommentar zum Bundesbankgesetz. § 3 BBankG Rn. 17 m.w.N.; Spindler / Becker /Starke: Kommentar zum Gesetz über die Deutsche Bundesbank, § 3 BBankG, Anmerkung 2; Starke, WM 1977, S. 3 ff.; a.A. Hahn, BayVBl.1982. S36 f. m.w.N.; Schelling, WM 1976, S. 782 ff.; ders, ZfgKW 1977, S. 905 ff.; Woll: Geldwertsicherung als Leitidee des Bundesbankgesetzes, S. 280 ff. |
Endler ist unmittelbar zuvor in Fn. 60 als einzige Quelle genannt. Belege werden mit übernommen. Der mit Fn. 62 belegte Satz muß ein sinngemäßes Zitat sein, da mehrere Quellen angegeben sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass Chg und Endler aus den Quellen den Gedanken wortlautidentisch abstrahieren, ist statistisch nur gering. |
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[2.] Chg/Fragment 045 07 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2015-11-23 19:38:15 SleepyHollow02 | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 45, Zeilen: 7-8, 10-13, 17-25 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 504, Zeilen: 1 ff. |
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III. Institutionelle Unabhängigkeit
1. Hintergrund [...] Grundsätzlich muß es dem Gesetzgeber in einem demokratischen Regierungssystem möglich sein, sich für eine andere Währungsverfassung zu entscheiden und den Status der Zentralbank und ihrer Zielverpflichtung zu ändern.22 [...] Die Möglichkeit des Parlaments, die der Unabhängigkeit zugrundeliegenden Rechtsnormen zu ändern, kann von einer Regierung dahingehend mißbraucht werden, daß sie der Zentralbank explizit oder implizit droht, ihre Unabhängigkeit einzuschränken oder gar völlig abzuschaffen, wenn sie nicht eine regierungskonforme Geldpolitik betreibt. Drohen die Gemeinschaftsorgane oder Regierungen der Zentralbank, bei Nichtbefolgung der gewünschten Geldpolitik deren Unabhängigkeit einzuschränken, wird darin eine nach Art. 108 Satz 2 EGV vertragswidrige Beeinflussung und zugleich Verletzung der funktionellen Unabhängigkeit zu sehen sein.23 22 Vgl. Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 504. 23 Siehe dazu unter V. |
F. Institutionelle Unabhängigkeit
I. Problemstellung Grundsätzlich muß es in einem demokratischen System dem Gesetzgeber möglich sein, sich für eine andere Währungsverfassung zu entscheiden, mit der der Status der Zentralbank und ihre Zielverpflichtungen geändert werden340. [...] Von vielen Ökonomen wird aber befürchtet, daß die parlamentarische Möglichkeit, das der Unabhängigkeit zugrundeliegende Gesetz zu ändern, von einer Regierung dahingehend mißbraucht werden kann, daß sie der Zentralbank droht, ihre Unabhängigkeit einzuschränken oder sogar völlig abzuschaffen, wenn sie nicht eine regierungskonforme Geldpolitik betreibt341. [...] Für die EZB wurde bereits im Zusammenhang mit der funktionellen Unabhängigkeit festgestellt, daß eine öffentliche Drohung durch die Gemeinschaftsorgane oder die Regierungen der Mitgliedstaaten, bei Nichtbefolgung einer gewünschten Geldpolitik deren Unabhängigkeit einzuschränken, eine nach Art. 107 S. 2 EGV vertragswidrige Beeinflussung darstellen kann342. 340 Zum Verhältnis der Unabhängigkeit zum Gesetzgeber vgl. 2. Kap. E III und Kap. 1 l.C. 341 Dazu schon ausführlich 2. Kap. D III 3 b aa. 342 S. oben B I 4. |
Quelle ist in Fn. 22 genannt, aber nur für einen "Vgl."-Verweis. |
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[3.] Chg/Fragment 046 15 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-02-28 16:44:33 PlagProf:-) | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 46, Zeilen: 15-22 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 505, Zeilen: 1-9 |
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2. Voraussetzungen für Änderungen der Vertrags- und Satzungsbestimmungen über das ESZB
Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit der EZB sind im EG-Vertrag und in der ESZB-Satzung niedergelegt. Für die nationalen Zentralbanken finden sich dort gemäß den vorherigen Ausführungen allerdings nur ein Teil der Regelungen, die ihren Unabhängigkeitsstatuts [sic] formulieren.28 Weitere Regelungen sind in den nationalen Zentralbankgesetzen verankert und können daher nach den innerstaatlichen Vorschriften den [sic] Mitgliedstaaten geändert werden. 28 Siehe insbesondere die Vorgaben für die nationalen Zentralbanken in Art. 14 ESZB-Satzung. |
II. Voraussetzungen für Änderungen der Vertrags- und Satzungsbestimmungen über das ESZB
Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit der EZB sind entweder in dem EG-Vertrag oder aber in der EZB-Satzung niedergelegt. Für die nationalen Zentralbanken finden sich dort gemäß den vorherigen Ausführungen allerdings nur ein Teil der Regelungen, die ihren Unabhängigkeitsstatus formulieren. Die darüber hinausgehenden Regelungen sind in den nationalen Zentralbankgesetzen verankert und können daher nach den innerstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten geändert werden. |
Endler wird in Fußnote 25 genannt, allerdings für eine andere Aussage und mit einer anderen Seitenzahl (248). Die zutreffende Fundstelle ist auf S. 47 in Fn. 33 genannt. |
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[4.] Chg/Fragment 047 10 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-02 05:39:59 Klgn | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 47, Zeilen: 10-23 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 505 f., Zeilen: 505: 22 ff., 506: 1 |
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Nach den Anhörungen gibt der Rat mit einfacher Mehrheit eine Stellungnahme darüber ab, ob eine Regierungskonferenz zusammentreten soll. Im Falle einer positiven Stellungnahme hat der Ratspräsident die intergouvernementale Konferenz einzuberufen. Fällt die Stellungnahme negativ aus, weil eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die Änderungen der Vertragsregelungen ablehnt, kommt die Konferenz nicht zustande. Wird die Konferenz einberufen, müssen sich die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Vertragsänderungen einigen. Weichen die gefundenen Lösungen von den ursprünglichen Entwürfen ab, ist - im Falle institutioneller Änderungen im Währungsbereich - neben einer erneuten Beteiligung der Kommission, des Rates und des Europäischen Parlaments auch eine neue Anhörung der EZB erforderlich.33 Damit die beschlossenen Änderungsabkommen in Kraft treten können, müssen sie von allen Mitgliedstaaten gemäß deren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert werden.
33 Vgl. Endler, Europäischen Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 505. |
Der Rat muß anschließend mit einfacher Mehrheit eine Stellungnahme darüber abgeben, ob eine Regierungskonferenz einberufen werden soll345. Fällt die Stellungnahme negativ aus, weil eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die Änderung der Vertragsregelungen über die Unabhängigkeit des ESZB ablehnt, kommt es zu keiner Konferenz. Auf einer einberufenen Regierungskonferenz müssen sich im folgenden die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Vertragsänderungen, etwa über eine Weisungsgebundenheit der EZB an geldpolitische Leitlinien des Rates, einigen. Unterscheiden sich die gefundenen Lösungen von den ursprünglichen Entwürfen, wird neben einer erneuten Beteiligung der Kommission, des Rates und des Europäischen Parlamentes auch eine neue Anhörung der EZB erforderlich werden346. Damit das beschlossene Änderungsabkommen in Kraft treten kann, ist es anschließend von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren innerstaatlichen Vorschriften zu
[Seite 506:] ratifizieren. 345 Klein, in Handkommentar zum EU-Vertrag, Art. N Rn. 11. 346 Vgl. Klein, in Handkommentar zum EU-Vertrag, Art. N Rn. 12; Grabitz/Hilf-Vedder, Art. 236 Rn. 19; s. auch EuGH - Parlament/Rat, Rs. C-417/93 - Slg. 1995 I, 1185 (1215 f.) m.w.N.; EuGH - Parlament/Rat. Rs. C-21/94-Slg. 1995 1. 1827 (1852). |
Die Quelle wird in Fußnote 33 genannt, aber nur mit "Vgl.". Es wird aus diesem Verweis nicht ersichtlich, dass die Verfasserin dem Gedankengang und Wortlaut von Endler eng folgt (auch über die Fußnote hinaus). Der zweite Satz findet sich nicht bei Endler; auf die Zeilenzählung wirkt sich das nicht aus. |
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[5.] Chg/Fragment 050 12 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-03 16:07:01 PlagProf:-) | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 50, Zeilen: 12-26 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 506 f., Zeilen: 506: 22 ff., 507: 1 ff. |
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Nach Art. 19.2 ESZB-Satzung hat der Rat zwar die Möglichkeit, den Anwendungsbereich der Mindestreserve mitzugestalten, weder der Rat noch die Kommission haben aber nach Art. 18, 19.1 oder 23 ESZB-Satzung Mitwirkungsrechte bei dem Einsatz dieses Instrumentariums. Aus diesem Grunde wird in der Literatur die Befürchtung geäußert, daß der Rat das vereinfachte Änderungsverfahren nach Art. 107 Abs. 5 EGV dazu nutzen könnte, seinen Einfluß auf die geldpolitischen Instumente [sic] zu vergrößern, indem er den Einsatz der Mindestreserve oder bestimmter Kredit- oder Devisengeschäfte im Wege einer Satzungsänderung von seiner Zustimmung abhängig macht.50 Einer solchen Vorgehensweise stünden auch Art. 108 EGV und Art. 7 ESZB-Satzung nicht entgegen. Diese Bestimmungen garantieren das Recht der EZB, die Geldpolitik ohne Weisungen oder Beeinflussungen durch die Gemeinschaftsorgane durchzuführen, nur in dem Umfang, in dem ihr vertraglich oder satzungsrechtlich die entsprechenden geldpolitischen Befugnisse eingeräumt wurden.
50 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 507. |
Von den in Art. 106 Abs. 5 EGV genannten Bestimmungen der EZB-Satzung sind die Art. 18, 19.1 und 23 EZB- Satzung von besonderem Interesse. Sie betreffen die geldpolitischen Instrumente des ESZB349. Nach Art. 19.2 EZB-Satzung hat der Rat zwar die Möglichkeit, den Anwendungsbereich der Mindestreserve mitzugestalten, weder er noch die Kommission aber haben nach Art. 18, 19.1 oder 23 EZB-Satzung irgendwelche Mitwirkungsrechte bei dem Einsatz dieser Instrumente. Damit wird die instrumentelle Unabhängigkeit des ESZB gesichert350. Der Rat könnte nun versuchen, das vereinfachte Änderungsverfahren nach Art. 106 Abs. 5 EGV dazu zu benutzen, seinen Einfluß auf die geldpolitischen Instrumente zu vergrößern, in dem er beispielsweise den Einsatz der Mindestreserve oder bestimmter Kredit- oder Devisengeschäfte von seiner Zustimmung
[Seite 507:] abhängig macht. Dem ständen zunächst auch die Bestimmungen der funktionellen Unabhängigkeit nach Art. 107 EGV bzw. Art. 7 EZB-Satzung nicht entgegen, die in das vereinfachte Änderungsverfahren nicht einbezogen worden sind. Denn die EZB hat nach diesen nur insoweit das Recht, die Geldpolitik ohne Weisungen und Beeinträchtigungen durch die Gemeinschaftsorgane durchzuführen, als ihr dazu vertraglich oder satzungsrechtlich die entsprechenden Befugnisse eingeräumt worden sind. Ein an die Zustimmung des Rates gebundener Einsatz der Mindestreserve schränkte diese satzungsrechtlichen Befugnisse ein. |
Die Quelle wird in Fußnote 50 genannt und ab dem zweiten Satz als Literaturmeinung paraphrasiert - zwar eng, aber wohl ein Fall für "keine Wertung". |
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[6.] Chg/Fragment 064 19 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-03 16:54:49 PlagProf:-) | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 64, Zeilen: 19-24, 30-34 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 406, Zeilen: 4 ff. |
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Satz 1 der Bestimmung verbietet der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken, von Institutionen der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten Weisungen entgegennehmen [sic]. Satz 2 verpflichtet die Gemeinschaft und Mitgliedstaten [sic], diesen Grundsatz zu beachten und die Zentralbanken darüber hinaus nicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. [...]
Die Vorschrift untersagt der EZB, den nationalen Zentralbanken und den einzelnen Mitgliedern ihrer Beschlußorgane das Einholen oder die Entgegennahme von Weisungen. Diese Festlegung umgrenzt den Kreis der Berechtigten, die sich auf die funktionelle Unabhängigkeit berufen können.123 Als Beschlußorgane der EZB bezeichnet Art. 107 Abs. 3 EGV den [EZB-Rat und das Direktorium.124] 123 Endler, Europäischen Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 406. 124 Ebenso Art. 9.3 ESZB-Satzung. |
Satz 1 dieser Bestimmung verbietet der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken, von Institutionen der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten Weisungen entgegenzunehmen. Satz 2 verpflichtet die Gemeinschaft und Mitgliedstaaten, diesen Grundsatz zu beachten und darüber hinaus die Zentralbanken nicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. [...]
I. Unabhängigkeit für wen? In Art. 107 Satz 1 EGV wird der EZB, den nationalen Zentralbanken und den einzelnen Mitgliedern ihrer Beschlußorgane die Einholung oder Entgegennahme von Weisungen untersagt. Positiv formuliert ist damit der Kreis der Berechtigten umgrenzt, die sich auf die funktionelle Unabhängigkeit berufen können. Als Beschlußorgane der EZB bezeichnet Art. 106 Abs. 3 EGV2 den EZB-Rat und das Direktorium. |
Endler wird in Fußnote 123 genannt. Der Umfang der wörtlichen Übernahmen wird daraus nicht ersichtlich. Die Übernahme wird fortgesetzt auf der nächsten Seite. |
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[7.] Chg/Fragment 065 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-03 20:37:18 PlagProf:-) | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 65, Zeilen: 1-9 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 406, Zeilen: 16 ff. |
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[Als Beschlußorgane der EZB bezeichnet Art. 107 Abs. 3 EGV den] EZB-Rat und das Direktorium.124 Das Direktorium setzt sich nach Art. 112 Abs. 2 lit. a EGV aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern zusammen. Der EZB-Rat besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken.125 Neben den Präsidenten der nationalen Zentralbanken sind auch die übrigen Mitglieder der jeweiligen Beschlußorgane in den persönlichen Schutzbereich des Art. 108 EGV einbezogen. Um welche Organe es sich dabei handelt, ergibt sich aus den jeweiligen nationalen Zentralbankgesetzen, in Deutschland das Direktorium und der Zentralbankrat der Deutschen Bundesbank.126
124 Ebenso Art. 9.3 ESZB-Satzung. 125 Art. 112 Abs. 1 EGV, Art. 10.1 ESZB-Satzung. 126 Zum Direktorium gehören nach § 7 Abs. 2 BBankG Präsident, Vizepräsident sowie bis zu sechs weitere Mitglieder, zum Zentralbankrat nach § 6 Abs. 2 BBankG zusätzlich noch die Präsidenten der Landeszentralbanken. |
Als Beschlußorgane der EZB bezeichnet Art. 106 Abs. 3 EGV2 den EZB-Rat und das Direktorium. Das Direktorium setzt sich nach Art. 109a Abs. 2 lit.a EGV3 aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern zusammen. Der EZB-Rat besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken (Art. 109a Abs. 1 EGV4). Neben den Präsidenten der nationalen Zentralbanken sind auch die übrigen Mitglieder aus deren Beschlußorganen in den persönlichen Schutzbereich des Art. 107 EGV einbezogen. Um welche Organe es sich dabei handelt, ergibt sich aus den jeweiligen nationalen Zentralbankgesetzen: In der Bundesrepublik Deutschland sind es das Direktorium und der Zentralbankrat der Deutschen Bundesbank5.
3 Art. 11.1 EZB-Satzung, s. aber auch Art. 50 EZB-Satzung. 4 Art. 10.1 EZB-Satzung. 5 Zum Direktorium gehören nach § 7 Abs. 2 BBankG Präsident, Vizepräsidenten sowie bis zu sechs weitere Mitglieder, zum Zentralbankrat nach § 6 Abs. 2 BBankG zusätzlich noch die Präsidenten der Landeszentralbanken. |
Fortsetzung von der vorausgehenden Seite. Auf Endler wird zuletzt in Fußnote 123 verwiesen. Alternativ ist eine Einordnung als Verschleierung denkbar. |
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[8.] Chg/Fragment 066 04 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-04 21:14:56 PlagProf:-) | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 66, Zeilen: 4-8, 12-15, 20-35 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 407, Zeilen: 4 ff. |
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Art. 108 Satz 1 EGV betont die Funktionsbezogenheit der gewährten Unabhängigkeit. Der sachliche Anwendungsbereich dieser Garantie reicht ausdrücklich nur soweit, als durch den Vertrag und die ESZB-Satzung übertragene Aufgaben, Befugnisse und Pflichten wahrgenommen werden.131 Die vier »grundlegenden Aufgaben des ESZB« sind in Art. 105 Abs. 2 EGV niedergelegt.132 [...] Unter diesen »Gegenständen« der Unabhängigkeit kommt den ersten beiden Aufgaben eine herausragende Bedeutung zu. Als erste Aufgabe hat das ESZB die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen. [...]
Zur Durchführung der Geldpolitik stehen dem ESZB eine Reihe geldpolitischer Befugnisse zu, die von dem ausschließlichen Recht der Genehmigung zur Ausgabe von Banknoten in Art. 106 EGV bis hin zu den traditionellen geldpolitischen Instrumenten in Form der in Art. 18 und 19 ESZB-Satzung geregelten Offenmarktpolitik oder Mindestreservepolitik reichen.133 Verboten wäre der EZB danach etwa die Annahme einer Weisung, Offenmarktgeschäfte durchzuführen oder die Mindestreservesätze zu senken, um eine expansivere Geldpolitik zu betreiben. Die zweite Aufgabe des ESZB besteht nach Art. 105 Abs. 2 EGV darin, die »Devisengeschäfte im Einklang mit Art. 111 durchzuführen«.134 Art. 108 Satz 1 EGV verweist aber nicht nur auf Aufgaben und Befugnisse der EZB, sondern auch auf die ihr übertragenen »Pflichten«. Eine zentrale Pflicht der EZB besteht nach Art. 9.2 ESZB-Satzung darin sicherzustellen, daß die dem ESZB vertraglich übertragenen Aufgaben entweder durch ihre eigene Tätigkeit oder die der nationalen Zentralbanken erfüllt werden. Auch die Bestimmung und Verfolgung des Ziels, gern. Art. 105 Abs. 1 Satz 1 EGV die Preisstabilität zu gewährleisten, ist als Pflicht der EZB anzusehen. 131 Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl., 2002, Art. 108 EGV Rn. 9. 132 Weiter Aufgaben sind in Art. 105 Abs. 5 EGV zu finden; siehe auch Art. 3 ESZB-Satzung. 133 Zu den geldpolitischen Instrumenten eingehend unter VIII4 c. 134 Ausführlich dazu 3. Kap. II 4 a und b. |
Gleich am Anfang von Satz 1 betont Art. 107 EGV die Funktionsbezogenheit der gewährten Unabhängkeit [sic]: Die Weisungsfreiheit besteht ausdrücklich nur insoweit, als durch den Vertrag und die Satzung des ESZB übertragene Aufgaben, Befugnisse und Pflichten wahrgenommen werden. Die grundlegenden Aufgaben des ESZB sind in Art. 105 Abs. 2 EGV niedergelegt6. In diesem Zusammenhang kommt den ersten beiden Spiegelstrichen die entscheidende Bedeutung zu. Die erste dort genannte Aufgabe besagt, daß das ESZB die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen hat. Dem ESZB stehen dabei zur Durchführung seiner Geldpolitik eine ganze Reihe geldpolitischer Befugnisse zu, die von dem ausschließlichem [sic] Recht der Genehmigung zur Ausgabe von Banknoten in Art. 105a EGV hin zu den traditionellen geldpolitischen Instrumenten in Form einer Offenmarktpolitik oder Mindestreservepolitik in Art. 18 und 19 EZB-Satzung reichen7. Verboten wäre damit etwa der EZB die Annahme einer Weisung, Offenmarktgeschäfte auszuführen oder die Mindestreservesätze zu senken, um eine expansivere Geldpolitik zu betreiben. Als zweite Aufgabe des ESZB bezeichnet Art. 105 Abs. 2 EGV, die Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 109 durchzuführen8. Neben Aufgaben und Befugnissen bezieht sich die Unabhängigkeit nach Art. 107 EGV schließlich noch auf die „wahrzunehmenden Pflichten“. Eine Pflicht der EZB besteht nach Art. 9.2 EZB-Satzung insbesondere darin, daß sie sicherzustellen hat, daß entweder sie oder aber die nationalen Zentralbanken die vertraglich übertragenen Aufgaben erfüllen. Auch die Verfolgung des Ziels, entsprechend Art. 105 Abs. 1 EGV die Preisstabilität zu gewährleisten, ist als Pflicht des ESZB anzusehen.
7 Vgl. im einzelnen unten Abschnitt D. 8 S. ebenso Abschnitt D. |
Kein Verweis auf die Quelle. Im Rechtlichen aktualisiert, sprachlich kosmetisch verändert. |
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[9.] Chg/Fragment 067 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-04 18:56:21 PlagProf:-) | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 67, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite) |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 407-409, Zeilen: 407: letzte 3 Zeilen, 408: ganze Seite, 409: 1-2 |
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[Der EG-Vertrag] stellt mithin ausdrücklich eine Brücke zwischen Zielformulierung und dem Umfang der gewährten funktionellen Unabhängigkeit her.135
4. Kreis möglicher Weisungsgeber Entscheidend für die Verwirklichung der Unabhängigkeit ist auch die Frage, gegen wen sich die Weisungsfreiheit richtet. Um die Glaubwürdigkeit einer nichtinflationären Geldpolitik sichern zu können, sollte ein Weisungsrecht für alle die Stellen ausgeschlossen werden, die ein Interesse daran haben könnten, daß von der nichtinflationären Geldpolitik Abstand genommen wird. Solche Anreize können vor allem in kurzfristigen Beschäftigungswirkungen oder Erleichterungen bei der Finanzierung von Staatsschulden für die jeweiligen Regierungen bestehen. Die Struktur der Europäischen Union läßt dabei sogar eine Verstärkung dieser Anreize erwarten, da ein einzelner Mitgliedstaat damit rechnen kann, einen Teil der aus einer solchen Politik folgenden inflationären Lasten auf die übrigen Mitgliedstaaten abzuwälzen. 136 137 Daher ist es konsequent, daß Art. 108 EGV den Regierungen ausdrücklich untersagt, den Zentralbanken des ESZB Weisungen zu erteilen und diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Die Anreize zu einer inflationären Geldpolitik können sich in einigen Gemeinschaftsorganen fortsetzen. Am meisten trifft das für den Rat zu, da dieser - in jeder möglichen Zusammensetzung - aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht. Entscheidungen zugunsten einer expansiveren Geldpolitik erfordern im Rat aber zumindest eine ausreichende Mehrheit, für die zuvor eine entsprechende Einigung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten erzielt werden müßte.137 Initiativen zugunsten einer inflationären Geldpolitik können aber auch von der Kommission ausgehen. Die Mitglieder der Kommission sollen zwar nach Art. 213 Abs. 2 EGV ihre Tätigkeit »in voller Unabhängigkeit« von den Regierungen der Mitgliedstaaten ausüben. Die Kommission ist aber bei ihrem Handeln allen Vertragszielen des Art. 2 EGV gleichermaßen und keinesfalls vorrangig dem Ziel der Preisstabilität verpflichtet. Darüberhinaus ist die Kommission aufgrund der institutionellen Struktur der Gemeinschaft, die sich in besonderer Weise im europäischen Gesetzgebungsverfahren niederschlägt, 138 in ein Kooperationsverhältnis mit dem Rat eingebunden. Die Vorschrift des Art. 108 Satz 1 EGV begegnet einer möglichen Einflußnahme der Gemeinschaftsorgane auf die EZB damit, daß sie Weisungen und Beeinflussungen der EZB von allen »Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft« verbietet. 135 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 407. 136 Dazu ausführlich Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S.255 ff. sowie S. 408. 137 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 408. 138 Siehe dazu 5. Kap. III2 b. |
Insofern findet sich hier eine ausdrückliche Brücke zwischen Zielformulierung und dem Umfang der gewährten funktionellen Unabhängigkeit.
[Seite 408:] 3. Unabhängigkeit von wem ? Des weiteren ist zu klären, unabhängig von wem die EZB ihre Geldpolitik durchführen kann. Um die Glaubwürdigkeit einer nichtinflationären Geldpolitik sichern zu können, sollte grundsätzlich ein Weisungsrecht für alle die Stellen ausgeschlossen werden, die ein Interesse daran haben könnten, selbst im Fall einer zunächst angekündigten nichtinflationären Geldpolitik von dieser dann im Zeitverlauf wieder Abstand zu nehmen9. Solche Anreize bestehen insbesondere im Hinblick auf damit zu erreichende, möglicherweise wahltaktisch motivierte, kurzfristige Beschäftigungswirkungen oder Erleichterungen bei der Staatsschuldfinanzierung für die jeweiligen Regierungen der Mitgliedstaaten. Die besondere Struktur der Europäischen Union läßt dabei sogar noch eine Verstärkung solcher Anreize erwarten, da ein einzelner Staat damit rechnen kann, einen Teil der einer solchen Politik folgenden inflationären Lasten auf die übrigen Mitglieder abzuwälzen10. Infolgedessen ist es konsequent, wenn Art. 107 EGV den Regierungen der Mitgliedstaaten untersagt, den Zentralbanken des ESZB Weisungen zu erteilen und diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Die Anreize zu einer inflationären Geldpolitik können sich in einigen Gemeinschaftsorganen fortsetzen. Am ausgeprägtesten gilt dies für den Rat, da dieser in jeder möglichen Zusammensetzung immer aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht. Die Entscheidung des Rates verlangte nunmehr aber zumindest eine ausreichende Mehrheit zugunsten einer expansiveren Geldpolitik, für die zuvor eine entsprechende Einigung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten erzielt werden müßte11. Besondere Bedeutung kommt des weiteren der Unabhängigkeit des ESZB von der Kommission zu. Die Mitglieder der Kommission sollen zwar nach Art. 157 Abs. 2 EGV ihre Tätigkeit grundsätzlich unabhängig von den Regierungen der Mitgliedstaaten ausüben. Anders als die Europäische Zentralbank sind sie vertraglich dabei aber viel enger in ein Kooperationsverhältnis mit dem Rat eingebunden12. Auch ist die Kommission bei ihrem Handeln gleichermaßen allen Vertragszielen des Art. 2 EGV und keinesfalls vorrangig dem Preisstabilitätsziel verpflichtet. Art. 107 EGV begegnet der Gefahr eines Interessengegensatzes zwischen der EZB und den Gemeinschaftsorganen damit, daß er Weisungen und [Seite 409:] Beeinflussungen des ESZB von allen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft ausschließen will. 9 Ausführlich dazu und zum Problem der dynamischen Inkonsistenz 2. Kap. C. 10 S. dazu schon 2. Kap. D IV 2, S. 255. 11 Vgl. auch unten E II 2 b zu möglichen Koalitionsbildungen im EZB-Rat. 12 Zum Verhältnis der Kommission zum Rat vgl. bspw. Oppermann: Europarecht, Rn. 326 ff. m.w.N.; Bleckmann: Europarecht, Rn. 62; Constantinesco: Recht der Europäischen Gemeinschaften I, Nr. 286. |
Endler wird dreimal in den Fußnoten genannt. Es wird aber nicht ersichtlich, wie eng sich die Verfasserin in Gedankengang und Wortlaut an dieser Quelle orientiert. Angesichts der ausschließlichen Bezugnahme auf Endler (in seitenaufsteigender Folge) ist allerdings eine gewisse gedankliche Engführung zu vermuten. |
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[10.] Chg/Fragment 068 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-05 20:41:22 SleepyHollow02 | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 68, Zeilen: 1-19 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 409, Zeilen: 2 ff. |
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Die Gemeinschaftsorgane werden in Art. 7 Abs. 1 EGV abschließend aufgezählt. Neben Rat und Kommission verfügt [sic] das Europäische Parlament, der Gerichtshof und der Rechnungshof über Organqualität. Zu den in Art. 108 Satz 1 EGV ebenfalls genannten »Einrichtungen der Gemeinschaft« sind vor allem die beiden den Rat und die Kommission unterstützenden Ausschüsse, der Wirtschafts- und Sozialausschuß 139 sowie der Wirtschafts- und Finanzausschuß zu rechnen, der gern. Art. 114 Abs. 2 EGV mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion neu eingesetzt wurde.140 Von der Wendung »Einrichtungen der Gemeinschaft« dürften darüber hinaus sämtliche Stellen aus dem Bereich der Gemeinschaft umfaßt sein.141
Problematisch erscheint die Anwendung des Art. 108 EGV allerdings in bezug auf den Europäischen Rat. Der Europäische Rat ist kein Gemeinschaftsorgan, sondern nach Art. 4 EUV ein Organ der Europäischen Union. Dennoch kann daraus nicht gefolgert werden, daß die Mitglieder des Europäischen Rates, die Staats- und Regierungschefs sowie der Präsident der Kommission,142 in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der nationalen Regierungen oder als Mitglieder des Rates bzw. der Kommission, eine Beeinflussung der EZB und der nationalen Zentralbanken untersagt wäre, sie aber als Mitglieder des Europäischen Rates diese Bestimmung unterlaufen könnten.143 139 Siehe Art. 4 Abs. 2, Art. 257 ff. EGV. 140 Siehe dazu beispielsweise Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl., 2002, Art. 114 EGV Rn. 7 ff.; Schill, in: Lenz/Borchardt, EUV/EGV, 3. Aufl., 2003, Art. 112 bis 115 EGV Rn. 4. 141 Vgl. Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl., 2002, Art. 108 EGV Rn. 7. 142 Art. 4 Abs. 2 EUV. 143 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 409. |
Die Organe der Gemeinschaft werden von Art. 4 Abs. 1 EGV umschrieben 13, dazu gehören neben Rat und Kommission auch das Europäische Parlament, der Gerichtshof und der Rechnungshof14. Kein Gemeinschaftsorgan, sondern nach Art. D EUV ein Organ der Europäischen Union ist der Europäische Rat15. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß dem Europäischen Rat nun eine Beeinflussung der Aufgaben des ESZB gestattet werden sollte. Anderenfalls käme man zu dem widersinnigen Ergebnis, daß die Mitglieder des Europäischen Rats, die Staats- und Regierungschefs sowie der Präsident der Kommission (Art. D Abs. 2 EUV), nach Art. 107 EGV in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der nationalen Regierungen, des Rates16 oder aber der Kommission eine Beeinflussung der Zentralbanken des ESZB untersagt wäre, sie diese Bestimmung aber in geänderter Zusammensetzung als Europäischer Rat unterlaufen könnten. Am ehesten läßt sich dem Rechnung tragen, wenn auch der Europäische Rat als „Organ der Gemeinschaft“ im Sinne des Art. 107 EGV betrachtet wird. Zu den weiteren in Art. 107 EGV angesprochenen „Einrichtungen der Gemeinschaft“ lassen sich insbesondere die beiden den Rat und die Kommission unterstützenden Ausschüsse, der Wirtschafts- und Sozialausschuß17 und der nach Maßgabe von Art. 109c Abs. 2 EGV mit Beginn der dritten Stufe neu einzusetzende Wirtschafts- und Finanzausschuß zählen18.
14 Zum Verhältnis der EZB zum Europäischen Gerichtshof vgl. insbes. Kap. 9 B, zum Europäischen Parlament Kap. 11 C. 15 Vgl. Streinz: Europarecht, Rn. 279. 16 Entgegen dem Wortlaut des Art. 146 Abs. 1 EGV (Mitglied auf Ministerebene) kann sich der Rat auch in Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs konstituieren, vgl. bspw. Art. 109j Abs. 2, 3 und 4 EGV; dazu Streinz- Europarecht, Rn. 44, 244. 17 S. Art. 4 Abs. 2. 193 ff. EGV. 18 Dazu bspw. Schill, in Lenz, EGV-Kommentar, Art. 109a- 109d, Rn. 4. |
Endler wird in Fußnote 143 genannt. Das lässt sich als Beleg für den gesamten Absatz werten. Der erste Absatz orientiert sich ohne entsprechenden Hinweis ebenfalls am Text von Endler. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz davon einiges vorgibt, und dass die Verfasserin die Reihenfolge anders gestaltet. Deshalb "keine Wertung". |
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[11.] Chg/Fragment 069 08 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-07 15:49:05 Schumann | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 69, Zeilen: 8-18 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 410, Zeilen: 1-10 |
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Dagegen spricht zum einen der öffentlich-rechtliche Zusammenhang des Begriffs »Weisung« und zum anderen, daß der Ausdruck »andere Stellen« in Art. 108 Satz 1 EGV ausschließlich auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie nationale Regierungen bezug nimmt und auch nur diese gern. Art. 108 Satz 2 EGV verpflichtet, die Weisungsfreiheit zu beachten und Mitglieder der Zentralbanken des ESZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht zu beeinflussen.
Die in Art. 108 Satz 2 EGV niedergelegte Verpflichtung beinhaltet eine besondere Konkretisierung der in Art. 10 EGV niedergelegten Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit, die u.a. beinhaltet, daß die Mitgliedstaaten wie auch die Organe der Union alle Maßnahmen zu unterlassen haben, die einer anderen Institution der Gemeinschaft die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben erschweren würde.149 149 Zuleeg, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, 6. Aufl., 2003, Art. 10 EGV Rn. 10; von Bogdandy, in: Grabitz/Hilf, EU, Stand: 23. Erg. Lfg. Januar 2004, Art. 10 EGV Rn. 25, 32 f., 97 ff. |
Art. 107 Satz 2 EGV verpflichtet im übrigen die Regierungen der Mitgliedstaaten sowie Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, den Grundsatz der Weisungsfreiheit zu beachten und die Mitglieder der Zentralbanken des ESZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht zu beeinflussen. Diese, in ihrem Kern eigentlich selbstverständliche Verpflichtung beinhaltet eine besondere Konkretisierung des in Art. 4 und 5 EGV verankerten allgemeinen Loyalitätsgebots, dem zufolge sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Organe der Union alle Maßnahmen zu unterlassen haben, die einer anderen Institution der Gemeinschaft die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben erschweren würden20.
20 Vgl dazu bspw. EuGH — Französische Republik/Parlament, verb. Rs. 385/85 und 51/86 - Slg. 1988, 4821 (4855 f.); EuGH - Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Rs. 217/88 - Slg. 1990. 2879 (2907 f.); Grabitz/Hilf- von Bogdandy, Art. 5 Rn. 32 ff.; zu einer „europäischen“ Organtreue Bleckmann: Europarecht, Rn. 423; ders.: Wirtschaftslenkung und Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, S. 14 f.; Grabitz/Hilf - Nettesheim, Art. 4 Rn. 36; GTE - Bieber, Art. 4 Rn. 41 ff. |
Die Quelle wird nicht erwähnt. |
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[12.] Chg/Fragment 071 11 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-02-29 15:46:20 PlagProf:-) | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 71, Zeilen: 11-28 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 410-411, Zeilen: 410: 11 ff., 411: 1-3 |
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5. Verbotene Maßnahmen
Zu untersuchen ist schließlich, welche Maßnahmen gem. Art. 108 EGV als Einmischung in die funktionelle Unabhängigkeit zu verstehen sind. Nach Satz 1 der Vorschrift dürfen die Zentralbanken des ESZB keine »Weisungen« einholen. Satz 2 betont, daß die Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorgane diesen Grundsatz zu beachten haben, mithin keine Weisung erteilen dürfen. Im EG-Vertrag findet sich keine nähere Definition des Begriffs der Weisung. Eine Einordnung in die in Art. 249 EGV vorgesehenen Handlungsformen, vor allem als Entscheidung nach Absatz 4 der Vorschrift, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diesen Rechtsakten im Gegensatz zu den Weisungen stets Außenwirkung zukommt.163 In Anlehnung an das deutsche Verfassungsrecht läßt sich unter einer Weisung allgemein eine konkrete, einen Einzelfall betreffende,164 verbindliche Regelung ohne Außenwirkung verstehen.165 Das Definitionsmerkmal der Verbindlichkeit erklärt sich dabei aus der die Weisung leitenden Idee, daß im Falle von Meinungsverschiedenheiten der Inhaber der Weisungskompetenz seine Auffassung durchsetzen kann.166 Solche rechtsverbindlichen Handlungen zwischen den Gemeinschaftsinstitutionen sind grundsätzlich auch dem Europa[recht nicht fremd.] 163 Bleckmann, Europarecht, 6. Aufl., 1997, Rn. 458; Oppermann, Europarecht, 2.Aufl., 1999, Rn. 565. 164 Broß, in: von Münch/Kunig, GG, 5. Aufl., 2003, Bd. 3, Art. 85 Rn. 17. 165 Siehe z.B. Trute, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. III, 4. Aufl., 2001, Art. 85 Rn. 22; Lerche, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: 42. Erg. Lfg. Februar 2003, Art. 85 Rn. 50 f.; Dittmann, in: Sachs, GG, 3. Aufl., 2003, Art. 85 Rn. 21. 166 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 410 f. |
4. Unabhängigkeit vor was?
Schließlich bleibt zu untersuchen, in welchen Maßnahmen Art. 107 EG- Vertrag eine Einmischung in die funktionelle Unabhängigkeit sieht. Satz 1 spricht von „Weisungen“, die die Zentralbanken des ESZB nicht einholen dürfen, Satz 2 dann zunächst davon, daß die Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorgane diesen Grundsatz zu beachten haben, mithin also keine Weisungen erteilen dürfen. Im EG-Vertrag findet sich keine nähere Definition, was unter einer Weisung zu verstehen ist. Eine Einordnung in die in Art. 189 EGV vorgesehenen Handlungsformen, insbesondere nach Absatz 4 als eine Entscheidung, kommt dabei schon deshalb nicht in Betracht, weil diesen stets eine „Außenwirkung“ zukommt, nach der durch sie außerhalb der Gemeinschaftsinstitutionen stehende Staaten oder Individuen berechtigt oder verpflichtet werden21. In Analogie zum deutschen Verfassungs- und Verwaltungsrecht läßt sich aber unter einer „Weisung“ allgemein eine konkrete, einen bestimmten Sachverhalt betreffende, verbindliche Regelung ohne Außenwirkung verstehen22. Das Definitionsmerkmal der Verbindlichkeit erklärt sich dabei aus der einer Weisung zugrundeliegenden Idee, nach der im Falle von Meinungsverschiedenheiten der Inhaber der Weisungskompetenz seine [Seite 411:] Auffassung durchzusetzen in der Lage sein soll. Solche rechtsverbindlichen Handlungen zwischen Gemeinschaftsinstitutionen sind grundsätzlich auch dem Europarecht nicht fremd. 21 Vgl. Bleckmann: Europarecht, Rn. 177; Oppermann: Europarecht. Rn. All. 22 Im einzelnen ist der Begriff der „Weisung“ im deutschen Recht umstritten, vgl. bspw. Lerche, in Maunz/Dürig: Kommentar zum Grundgesetz, Art. 85 Rn. 50 f.; Wolff / Bachof /Stober: Verwaltungsrecht I,§ 44 Rn. 17. |
Endler wird in der letzten Fußnote erwähnt. Der Umfang der wörtlichen Übernahmen und auch der Gliederung wird daraus nicht ersichtlich. |
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[13.] Chg/Fragment 072 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-02-29 15:48:38 PlagProf:-) | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 72, Zeilen: 1-2, 6-34 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 411-412, Zeilen: 411: 1 ff., 412: 1-3 |
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[Solche rechtsverbindlichen Handlungen zwischen den Gemeinschaftsinstitutionen sind grundsätzlich auch dem Europa-]recht nicht fremd. Sie werden üblicherweise als »Akte sui generis« zusammengefaßt.167
[...] Ergänzend verpflichtet Art. 108 Satz 2 EGV die Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsinstitutionen, die Mitglieder der Beschlußorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht zu beeinflussen. Was unter einer »Beeinflussung « zu verstehen ist, läßt sich sehr viel schwerer als der Begriff der Weisung erfassen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß eine Beeinflussung über eine Intervention durch Weisungen hinausgehen kann. Der Begriff eröffnet einen beträchtlichen Auslegungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob mögliche Verhaltensformen der Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorgane als vertragswidrige Beeinflussung oder nur als zulässige »Argumentationshilfe« zu werten sind. Generell wird der Beeinflussung eine sehr viel größere praktische Relevanz als einer Weisung zukommen.169 Das gilt schon deshalb, weil für den Fall möglicher Beeinflussung ein vertragswidriges Verhalten sehr viel einfacher als bei Weisungen abgestritten werden kann. Regierungen haben in der Vergangenheit auch wenig Neigung erkennen lassen, formelle Verfahren zur Beeinflussung der Geldpolitik zu nutzen. Die Mitglieder der deutschen Bundesregierung haben beispielsweise das ihnen nach § 13 Abs. 2 BBankG a.F. zustehende Recht, eine Beschlußfassung des Zentralbankrates für zwei Wochen aussetzen zu lassen, trotz zeitweilig offen hervorgetretener Meinungsverschiedenheiten über die richtige Geldpolitik nie in Anspruch genommen.170 Um den Begriff der »Beeinflussung« näher bestimmen zu können, sind zunächst vergleichbare gemeinschaftsrechtliche Regelungen zu betrachten. Der EG-Vertrag gewährt neben dem Gerichtshof weiteren vier Organen bzw. Gemeinschaftsinstitutionen eine besondere Unabhängigkeit: der Kommission gem. Art. 213 Abs. 2 EGV, dem Rechnungshof nach Art. 247 EGV, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß gern. Art. 258 Abs. 2 EGV und dem Ausschuß der Regionen nach Art. 262 Abs. 3 EGV. Die Regelungen für die beiden Ausschüsse sehen jeweils nur vor, daß ihre Mitglieder nicht an Weisungen gebunden sind. Der Begriff der »Beeinflussung« wurde in diese Bestimmungen nicht aufge[nommen.] 167 Vgl. Bleckmann, Europarecht, 6. Aufl., 1977, Rn. 470 ff.; Oppermann, Europarecht, 2. Aufl., 1999, Rn. 577 ff. 169 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 411. 170 Siehe Tietmeyer, The Role of an Independant [sic] Central Bank in Europe, in: Downes/Vaez-Zadeh, The Evolving Role of Central Banks, Washington IMF 1991, S. 176 (180); Siebelt, Der juristische Verhaltensspielraum der Zentralbank, 1988, S. 180. |
Solche rechtsverbindlichen Handlungen zwischen Gemeinschaftsinstitutionen sind grundsätzlich auch dem Europarecht nicht fremd. Sie werden üblicherweise als „Akte sui generis“ zusammengefaßt23.
Art. 107 Satz 2 EGV verpflichtet darüber hinaus die Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsinstitutionen, die Mitglieder der Beschlußorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht zu beeinflussen. Was unter einer „Beeinflussung“ zu verstehen ist, läßt sich sehr viel schwieriger als der Begriff der Weisung erfassen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß eine Beeinflussung über eine Intervention durch Weisungen hinaus gehen kann. Die Bezeichnung läßt aber einen beträchtlichen Auslegungsspielraum darüber, ob mögliche Verhaltensformen der Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorgane als vertragswidrige Beeinflussungen oder nur als noch zulässige „Argumentationshilfen“ zu werten sind. Dabei wird der Beeinflussung eine sehr viel größere praktische Relevanz als einer Weisung zukommen. Das gilt nicht nur deshalb, weil für den Fall möglicher Beeinflussungen sehr viel einfacher als für Weisungen ein nach Art. 107 EGV vertragswidriges Verhalten abgestritten werden kann. Viel genereller haben Regierungen grundsätzlich wenig Neigung erkennen lassen, formelle Verfahren zur Beeinflussung der Geldpolitik zu nutzen. [...] Auch die Mitglieder der Bundesregierung haben das ihnen nach § 13 Abs. 2 BBankG zustehende Recht, eine Beschlußfassung des Zentralbankrats für zwei Wochen aussetzen lassen zu können, trotz zeitweilig offen hervor getretener Meinungsunterschiede über die richtige Geldpolitik nie in Anspruch genommen25. Um sich einer Begriffsbestimmung der „Beeinflussung“ zu nähern, kann es aufschlußreich sein, zunächst nach vergleichbaren Regelungen im EG- Vertrag zu suchen. Neben dem Gerichtshof gewährt der Vertrag vier verschiedenen Organen und Gemeinschaftsinstitutionen eine besondere Unabhängigkeit: In Art. 157 Abs. 2 der Kommission, in Art. 188b Abs. 4 dem Rechnungshof, in Art. 194 Abs. 2 dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und [Seite 411:] in Art. 198 Abs. 3 dem Ausschuß der Regionen. In den Regelungen für die beiden Ausschüsse ist jeweils nur vorgesehen, daß ihre Mitglieder an keine Weisungen gebunden sind, von „Beeinflussungen“ wird nicht gesprochen. 23 Vgl. Bleckmann: Europarecht, Rn. 187 ff.; Oppermann: Europarecht, Rn. 487 ff. 25 S. Tietmeyer: The Role of an Independent Central Bank in Europe, S. 180; Siebelt: Der juristische Verhaltensspielraum der Zentralbank, S. 180, Fßn. [sic] 155; Europäisches Währungsinstitut: Jahresbericht 1994, S. 101; das Aussetzungsrecht wurde durch das sechste Gesetz zur Änderung des Bundesbankgesetzes vom 22. Dezember 1997, BGBl. I 3274, ersatzlos gestrichen. |
Endler wird in Fußnote 169 genannt. Der Umfang der Übernahmen wird dadurch nicht ersichtlich. Quellen werden mitübernommen. |
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[14.] Chg/Fragment 073 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-02-21 16:10:18 Schumann | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 73, Zeilen: 1-9, 13-38 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 412-413, Zeilen: 412: 4 ff., 413: 1 ff. |
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Der insoweit eingeschränkte vertragliche Schutz der Unabhängigkeit entspricht dem Charakter dieser Ausschüsse. In beiden Fällen sind ihre Mitglieder entweder in den von ihnen vertretenen Interessengruppen oder den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften verwurzelt. Aufgabe der Ausschußmitglieder ist es, die jeweiligen Interessen zur Geltung zu bringen. Eine entsprechende Rückbindung entspricht also der Zweckbestimmung der Ausschüsse.171 Die Formulierung des Art. 247 Abs. 4 EGV hinsichtlich des Rechnungshofes ist - der Natur seiner Aufgabe entsprechend - deutlich umfassender als beim Wirtschafts- und Sozialausschuß und beim Ausschuß der Regionen. [...] Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit des Rechnungshofes sehen aber gleichfalls keinen ausdrücklichen Schutz vor Beeinflussung vor. Anderes gilt gem. Art. 213 Abs. 2 EGV für die Kommission. Neben dem Verbot, Anweisungen von einer Regierung entgegenzunehmen und einem damit verbundenen Achtungsgebot durch die Mitgliedstaaten, statuiert die Vorschrift - ähnlich wie Art. 108 Satz 2 EGV - eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, »nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen«. Entscheidend ist deshalb, in welchen Fällen eine vertragswidrige Beeinflussung der Mitglieder der Kommission durch die Mitgliedstaaten anzunehmen ist. In der Literatur findet sich der Hinweis, daß sie bei »Pressionen, die ihre Kraft... aus vorgeblicher Überordnung oder der Androhung von Übel beziehen« erreicht sei.172 Eine ähnliche Grenzlinie muß auch für Art. 108 EGV gezogen werden. Art. 113 Abs. 1 EGV verdeutlicht, daß auch bei der Durchführung der Geldpolitik nicht jede Diskussion mit Mitgliedern der Regierungen der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaftsorgane als eine »Beeinflussung« nach Art. 108 EGV gewertet werden kann. Danach haben der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission die Möglichkeit, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-Rates teilzunehmen. Der Präsident des Rates kann dabei sogar einen Antrag zur Beratung vorlegen. Den Vertretern des Rates und der Kommission soll es mithin unbenommen bleiben, in einem Diskurs durch die von ihnen vorgetragenen Argumente und ihre persönliche Überzeugungskraft den EZB-Rat von der Richtigkeit ihrer geldpolitischen Positionen zu überzeugen. Art. 113 Abs. 1 EGV verdeutlicht zugleich, daß den Gemeinschaftsorganen letztlich keine Mitwirkung bei der eigentlichen Entscheidung des EZB-Rates eingeräumt werden soll. Dieser Befund wird durch die Ratio der Unabhängigkeit bestätigt. Die Glaubwürdigkeit einer nichtinflationären Geldpolitik ist [nur zu sichern, wenn sie der Entscheidungskompetenz der nationalen Regierungen und politischen Gemeinschaftsorganen [sic] entzogen wird.]
171 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 412. 172 Schmitt von Sydow, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2004, Art. 213 EGV Rn. 52. |
Der damit eingeschränkte vertragliche Schutz ihrer Unabhängigkeit entspricht dem Charakter der Ausschüsse: In beiden Fällen sind ihre Mitglieder entweder in den von ihnen vertretenen Interessensgruppen oder den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften verwurzelt, eine bestimmte Rückbindung an diese ist also gerade selbstverständlich26. Das gilt nicht für den Rechnungshof, bei dem eine Bindung an die jeweiligen nationalen Interessen ausgeschaltet werden sollte27. Die Formulierung des Art. 188b Abs. 4 EGV ist dann auch umfassender als bei den Ausschüssen, sieht aber gleichfalls keinen ausdrücklichen Schutz vor Beeinflussungen vor. Anderes gilt für die Kommission: Art. 157 Abs. 2 EGV sieht neben dem Verbot, Anweisungen von einer Regierung entgegenzunehmen und einem damit korrespondierenden Achtungsgebot durch die Mitgliedstaaten in ähnlicher Formulierung wie Art. 107 EGV eine Verpflichtung dieser vor, nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. [...] Es ist daher notwendig, eine Grenzlinie zu ziehen, von deren Überschreitung ab eine vertragswidrige Beeinflussung der Mitglieder der Kommission durch die Mitgliedstaaten
[Seite 413:] vorliegt. Schmitt von Sydow sieht sie etwa bei „Pressionen, die ihre Kraft ... aus vorgeblicher Überordnung oder der Androhung von Übel beziehen“31, erreicht. Eine ähnliche Grenzlinie muß auch für Art. 107 EGV gesucht werden. Daß auch hier nicht jede Diskussion mit Mitgliedern der Regierungen der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaftsorgane als eine „Beeinflussung“ nach Art. 107 EGV gewertet werden kann, zeigt schon der Artikel 109b Abs. 1 EGV: Danach haben der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission die Möglichkeit, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-Rates teilzunehmen. Der Präsident des Rates kann dabei sogar einen Antrag zur Beratung vorlegen. Daraus ist zu folgern, daß es den Vertretern des Rates und der Kommission unbenommen bleiben soll, in einem Diskurs durch die von ihnen vorgetragenen Argumente und ihre persönliche Überzeugungskraft den EZB-Rat von der Richtigkeit ihrer geldpolitischen Position zu überzeugen. Auf der anderen Seite aber zeigt diese Regelung, daß ihnen letztlich keine Mitwirkung bei der eigentlichen Entscheidung des EZB-Rates eingeräumt werden soll. Das paßt wiederum mit der zentralen Idee der Unabhängigkeit zusammen: Die Glaubwürdigkeit einer nichtinflationären Geldpolitik ist nur zu sichern, wenn sie der Entscheidungskompetenz der nationalen Regierungen und politischen Gemeinschaftsorgane entzogen wird. 31 GTE - Schmitt von Sydow, Art. 157 Rn. 25; vgl. auch Breier, in Lenz, EGV-Kommentar, Art. 157 Rn. 4. |
Endler wird eingangs in Fußnote 171 erwähnt. Der Umfang der Übernahmen wird daraus nicht annähernd ersichtlich. Im letzten Satz "verschlimmbessert" die Verfasserin die Grammatik des Originals. Das Fragment geht über Normwiederholungen hinaus. Die Verfasserin übernimmt nicht nur die Normzitate, sondern auch die Argumente. |
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[15.] Chg/Fragment 074 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-02 07:46:30 PlagProf:-) | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 74, Zeilen: 1-25 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 413-414, Zeilen: 413: 18 ff., 414: 1 ff. |
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[Die Glaubwürdigkeit einer nichtinflationären Geldpolitik ist] nur zu sichern, wenn sie der Entscheidungskompetenz der nationalen Regierungen und politischen Gemeinschaftsorganen [sic] entzogen wird. Daraus läßt sich das entscheidende Kriterium dafür entwickeln, wann von einer »Beeinflussung« zu sprechen ist. Sie liegt immer dann vor, wenn die Art und Weise der Einflußnahme in der Öffentlichkeit den Eindruck hervorrufen kann, daß nicht mehr allein die Zentralbank über die Durchführung der Geldpolitik befindet.173 Dieser Eindruck kann bereits ausreichen, die Glaubwürdigkeit einer auf die Gewährleistung der Preisstabilität gerichteten Geldpolitik zu erschüttern. Ob diese Grenze erreicht ist, kann nur für jeden Einzelfall entschieden werden. Die Glaubwürdigkeit einer auf die Gewährleistung der Preisstabilität gerichteten Geldpolitik wird aber immer dann beeinträchtigt werden, wenn es zwischen der EZB und der Kommission und dem Rat oder den Regierungen der Mitgliedstaaten zu einer Auseinandersetzung über die richtige Geldpolitik kommt, in dem der Zentralbank oder deren Mitgliedern mit möglichen Konsequenzen oder Sanktionen gedroht wird, um sie zur Befolgung einer geänderten Geldpolitik zu nötigen. Das bedeutet, daß die politische Beeinflussung der Geldpolitik durch eine Drohung gegenüber der EZB, anderenfalls deren Unabhängigkeit einzuschränken oder sie sogar aufzuheben, gegen Art. 108 EGV verstoßen kann. Die Glaubwürdigkeit der Geldpolitik ist schon durch die bloße Androhung einer solchen Reaktion beeinträchtigt, weil sie die Wirtschaftssubjekte dazu veranlaßt, bei der Bildung ihrer Inflationserwartungen über den möglichen Ausgang des Konflikts zu spekulieren. Art. 108 EGV betont ausdrücklich, daß die Gemeinschaftsorgane und nationalen Regierungen schon den Versuch einer Beeinflussung zu unterlassen haben. Die Beeinflussung kann also auch ohne den Eintritt des gewünschten Erfolges vertragswidrig sein.174
173 So Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 413. 174 Ebenso Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 414. |
Die Glaubwürdigkeit einer nichtinflationären Geldpolitik ist nur zu sichern, wenn sie der Entscheidungskompetenz der nationalen Regierungen und politischen Gemeinschaftsorgane entzogen wird. Daraus aber läßt sich sogleich das ausschlaggebende Kriterium entwickeln, wann von einer „Beeinflussung“ i.S.d. Art. 107 EGV gesprochen werden muß: Sie liegt immer dann vor, wenn die Art und Weise der Einflußnahme in der Öffentlichkeit den Eindruck hervorufen [sic] kann, daß nicht mehr allein die Zentralbank über die Durchführung der Geldpolitik befindet. Dieser Eindruck kann ausreichen, die Glaubwürdigkeit einer auf die Gewährleistung der Preisstabilität gerichteten Geldpolitik zu erschüttern. Wann diese Grenze erreicht ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls. Immer aber wird die Glaubwürdigkeit der Geldpolitik beeinträchtigt werden, wenn es zwischen der EZB und der Kommission und dem Rat oder den Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem „Machtkampf" über die richtige Geldpolitik kommt, in dem der EZB oder deren Mitgliedern mit möglichen Konsequenzen oder Sanktionen gedroht wird, um sie zur Befolgung einer geänderten Geldpolitik zu nötigen. Das bedeutet, daß die in der ökonomischen Theorie der Bürokratie diskutierte politische Beeinflussung der Geldpolitik durch eine Drohung gegenüber der Zentralbank, anderenfalls deren Unabhängigkeit einzuschränken oder sie gar aufzuheben32, im Fall der EZB gegen Art. 107 EGV verstoßen kann. Die
[Seite 414:] Glaubwürdigkeit der Geldpolitik ist deshalb schon durch eine Drohung beeinträchtigt, weil sie die Wirtschaftssubjekte einlädt, bei der Bildung ihrer Inflationserwartungen über den möglichen Ausgang des Konflikts zu spekulieren. Art. 107 EGV betont ausdrücklich, daß die Gemeinschaftsorgane und nationalen Regierungen schon den Versuch einer Beeinflussung zu unterlassen haben. Die Beeinflussung muß daher keinesfalls den gewünschten Erfolg erreichen, um vertragswidrig zu werden. 32 Vgl. zur sogenannten „Überlebensbedingung“ ausführlich 2. Kap. D III 3 b aa. |
Endler wird zweimal in den Fußnoten genannt. Der Umfang der Übernahmen wird dadurch nicht ersichtlich. |
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[16.] Chg/Fragment 078 02 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-05 15:22:30 PlagProf:-) | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 78, Zeilen: 2-29 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 425-426, Zeilen: 425: 1 ff., 426: 9-12, 27-29 |
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Bei der Betrachtung der personellen Unabhängigkeit der EZB werden im folgenden in einem umfassenden Sinne alle Regelungen, die den Regierungen der Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen Einflußnahmen auf die Beschlußorgane der EZB und damit auf die Geldpolitik erschweren, als Normen zusammengefaßt, die dem Schutz der personellen Autonomie dienen.
Die primärrechtlichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, welche die personelle Unabhängigkeit der Mitglieder der Zentralbankgremien regeln, differenzieren zwischen den beiden Beschlussorgane der Zentralbank, dem EZB-Rat und dem Direktorium.200 Für die im EZB-Rat neben den Mitgliedern des Direktoriums vertretenen Präsidenten der nationalen Zentralbanken gelten, anders als für das Direktorium, nur einzelne gemeinschaftsrechtliche Vorgaben. Die weitere Ausgestaltung der persönlichen Unabhängigkeit bleibt den nationalen Zentralbankgesetzen vorbehalten. a) Mitglieder des Direktoriums aa) Ernennungsverfahren nach Art. 112 EGV Die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums, also des Präsidenten, des Vizepräsidenten und seiner vier weiteren Mitglieder,201 ist in Art. 112 Abs. 2 lit. b EGV, Art. 11.2 ESZB-Satzung geregelt. Nach diesen Bestimmungen werden sie von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates, der hierzu das Europäische Parlament und den EZB-Rat anhört, aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten einvernehmlich gewählt und ernannt. Für die personelle Unabhängigkeit ist entscheidend, ob die Modalitäten des Ernennungsverfahrens verhindern, daß im Direktorium Personen plaziert werden können, die den geldpolitischen Vorstellungen der nationalen Regierungen oder Gemeinschaftsorgane entgegenzukommen suchen. Den stärksten Schutz vor einseitigen Einflußnahmen bietet im Ernennnungsverfahren [sic] des Art. 112 [EGV die »einvernehmliche« Auswahl und Ernennung der Mitglieder des Direktoriums durch die Regierungen der Mitgliedstaaten.] 200 Siehe Art. 107 Abs. 3 EGV. 201 Art. 112 Abs. 2 lit. a EGV; Art. 11.1 ESZB-Satzung. |
Alle die Regelungen, die den Regierungen der Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen solche Einflußnahmen auf die Geldpolitik erschweren sollen, werden hier als Schutznormen für eine personelle Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschlußorgane der EZB zusammengefaßt. [...]
Die Regelungen, die sich mit der personellen Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschlußorgane der EZB befassen, unterscheiden sich für das Direktorium und den EZB-Rat. Für die im EZB-Rat neben den Mitgliedern des Direktoriums vertretenen Präsidenten der nationalen Zentralbanken gelten anders als für das Direktorium nur einzelne gemeinschaftsrechtliche Vorgaben. Die weitere Ausgestaltung der persönlichen Unabhängigkeit ist den nationalen Zentralbankgesetzen überlassen. Der nächste Abschnitt befaßt sich mit der personellen Unabhängigkeit der Mitglieder des Direktoriums, der folgende dann mit der der Präsidenten der nationalen Zentralbanken. II. Personelle Unabhängigkeit der Mitglieder des Direktoriums 1. Ernennungsverfahren nach Art. 109a EGV Die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums, des Präsidenten, Vizepräsidenten und seiner vier weiteren Mitglieder68, ist in Art. 109a Abs. 2 lit. b EGV geregelt69: Sie werden danach von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates, der hierzu das Europäische Parlament und den EZB-Rat anhört, aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankenfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten einvernehmlich ausgewählt und ernannt. [Seite 426:] Es stellt sich die Frage, welchen Schutz das vertragliche Ernennungsverfahren davor bietet, daß nationale Regierungen oder auch Gemeinschaftsorgane in dem Direktorium Gefolgsleute plazieren können, die ihren geldpolitischen Vorstellungen dann entgegen zu kommen suchen. [...] Den offensichtlich stärksten Schutz im Ernennungsverfahren des Art. 109a Abs. 2 EGV bietet die „einvernehmliche“ Auswahl und Ernennung der Mitglieder des Direktoriums durch die Regierungen der Mitgliedstaaten. 68 Art. 109a Abs. 2 lit.a EGV; 11.1 EZB-Satzung. 69 Art. 11.2 EZB-Satzung. |
Die Quelle wird nicht erwähnt. Im vorletzten Satz löst sich Chg zwar nicht vom Sinn, aber doch von der konkreten Formulierung der Quelle. Die Fußnoten werden übernommen und aktualisiert. |
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[17.] Chg/Fragment 079 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-06 09:04:09 PlagProf:-) | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 79, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite) |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 426-428, Zeilen: 426: 28 ff., 427: 1 ff., 428: 1 ff. |
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Den stärksten Schutz vor einseitigen Einflußnahmen bietet im Ernennnungsverfahren [sic] des Art. 112 EGV die »einvernehmliche« Auswahl und Ernennung der Mitglieder des Direktoriums durch die Regierungen der Mitgliedstaaten. Im Unterschied zur »Einstimmigkeit«, die nach Art. 205 Abs. 3 EGV auch bei Stimmenthaltung erreichbar ist, bedeutet »Einvernehmen« die ausdrückliche Zustimmung aller Mitgliedstaaten.202 Jede Regierung kann also die Ernennung eines bestimmten Kandidaten verhindern. Da die Kandidaten für das Direktorium einer Zentralbank ausgesucht werden, deren vertragliche Zielformulierung die vorrangige Gewährleistung der Preisstabilität ist, wird es einem Mitgliedstaat schwer fallen, die Bewerbung eines Kandidaten zu begründen, dem als Befürworter einer Beschäftigungspolitik unter Verzicht auf die Preisstabilität von anderen Regierungen mißtraut wird. Daher wird das Erfordernis der »Einvernehmlichkeit« im Ergebnis regelmäßig zur Ernennung gemäßigter Kandidaten führen. Es kann für sich betrachtet aber nicht generell ausgeschlossen werden, daß auch Befürworter einer »großzügigeren« Geldpolitik Mitglied im Direktorium werden können.203
Einen zusätzlichen Kontrollmechanismus errichtet Art. 112 EGV, indem neben den nationalen Regierungen mit dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem EZB-Rat noch weitere Institutionen an der Auswahl der Direktoriumsmitglieder beteiligt sind. Dieser »Pluralismus der Ernennungsinstanzen«204 soll die Einflußmöglichkeiten einzelner Mitgliedstaaten bei der Bestellung der Direktoren noch stärker relativieren. Während der Kommission keinerlei Mitwirkungsrechte im Ernennungsverfahren zustehen, kann der Rat den Regierungen die Ernennung bestimmter Personen empfehlen. Zuvor hat er das Europäische Parlament und den EZB-Rat anzuhören. Dieses Anhörungsrecht ist das einzige Mitwirkungsrecht der Beschlußorgane der EZB bei Ernennung der Mitglieder ihres Direktoriums.205 Nach Art. 112 EGV liegt die Auswahlkompetenz letztlich bei den »Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs«. Die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums obliegt also keinem Gemeinschaftsorgan. Der Vertragstext bestimmt insoweit ausdrücklich die Unabhängigkeit der EZB von anderen Gemeinschaftsorganen. Diese Regelung gleicht dem Ernennungsverfahren für die Richter und Generalanwälte des Gerichtshofes nach Art. 223 Abs. 1 EGV und die Mitglieder der Kommission nach Art. 214 Abs. 2 EGV Auch hier soll zumindest organisatorisch bekräftigt werden, daß ein Gemeinschaftsorgan nicht über die Einsetzung eines anderen Organs befin[den soll.206] 202 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 426; vgl. zur entsprechenden Regelung für die Ernennung der Kommissionsmitglieder Schmitt von Sydow, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2004, Art. 214 EGV Rn. 22; Hummer, in: Grabitz/Hilf, EU, Stand: 23. Erg. Lfg. Januar 2004, Art. 158 EGV Rn. 3. 203 So zutreffend Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 427. 204 Dieser Begriff wird im deutschen Schrifttum im Zusammenhang mit der Ernennung des Zentralbankrates der Deutschen Bundesbank verwendet; vgl. oben unter 2 b. 205 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 428. 206 Zur Ernennung der Kommission Schmitt von Sydow, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2004, Art. 214 EGV Rn. 27 ff.; Hummer; in: Grabitz/Hilf, EU, Stand: 23. Erg. Lfg. Januar 2004, Art. 158 EGV Rn. 2; zur Ernennung der Richter und Generalanwälte: Hackspiel, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2004, Art. 223 EGV Rn. 7. |
Den offensichtlich stärksten Schutz im Ernennungsverfahren des Art. 109a Abs. 2 EGV bietet die „einvernehmliche“ Auswahl und Ernennung der Mitglieder des Direktoriums durch die Regierungen der Mitgliedstaaten. Einvernehmen bedeutet dabei anders als Einstimmigkeit, die nach Art. 148 Abs. 3 EGV auch bei Stimmenthaltungen erreichbar ist, die ausdrückliche Zustimmung aller Mitgliedstaaten71. Jede Regierung kann damit die Ernennung eines ihr nicht genehmen Kandidaten verhindern. [...] Denn das Erfordernis eines „Einvernehmens“ bei der Ernennung mehrerer Mitglieder des Direktoriums lädt zu
[Seite 427:] einem Stimmentausch für eine wechselseitige Kanditatenunterstützung [sic] („Logrolling“)72zwischen den Mitgliedstaaten ein. [...] Immerhin läßt sich eine gewisse „Argumentationsasymmetrie“ in einer Diskurssituation über die verschiedenen Bewerber zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten festhalten: Da die Kandidaten für das Direktorium einer Zentralbank ausgesucht werden, deren vertragliche Zielformulierung die vorrangige Gewährleistung der Preisstabilität ist, wird es einem Mitgliedstaat schwer fallen, die Bewerbung eines Kandidaten zu begründen, dem aufgrund seiner Vergangenheit als Befürworter inflationärer Praktiken von anderen Regierungen mißtraut wird73. Das Erfordernis der „Einvernehmlichkeit“ wird damit im Ergebnis zwar zur Ernennung eher gemäßigter Kandidaten führen, kann aber nicht generell ausschließen, daß auch Bewerber, die für eine „großzügigere“ Geldpolitik offen sind, Mitglied im Direktorium werden können. Einen weiteren Schutzmechanismus errichtet Art. 109a Abs. 2 EGV damit, daß er neben den nationalen Regierungen mit dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem EZB-Rat noch weitere Institutionen an der Auswahl der Mitglieder des Direktoriums beteiligt. Mit einem solchen Verfahren, im deutschen Schrifttum zur Ernennung der Mitglieder des Zentralbankrates der Bundesbank häufig als „Pluralismus der Ernennungsinstanzen“ bezeichnet74, verbindet sich die Hoffnung, die Einflußmöglichkeiten einzelner Staaten oder Regierungen bei der Bestellung der Direktoren noch stärker zu relativieren. Inwieweit diese Relativierung gelingt, hängt von der genauen Ausgestaltung des Verfahrens ab. Nach Art. 109a Abs. 2 lit. b EGV liegt die Auswahlkompetenz letztlich bei den „Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs“, einem für sich genommen schon sehr heterogenen Gremium. Die Ernennung obliegt damit ausdrücklich keinem Gemeinschaftsorgan. Das betont zumindest formell die Unabhängigkeit der EZB und ihrer Mitglieder [Seite 428:] von anderen Gemeinschaftsorganen, auch wenn sich die „Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs“ in derselben Zusammensetzung dann als ein solches konstituieren können. Diese Regelung gleicht dem Ernennungsverfahren für die Richter und Generalanwälte nach Art. 167 Abs. 1 EGV und die Mitglieder der Kommission nach Art. 158 Abs. 2 EGV. Auch hier sollte zumindest organisatorisch bekräftigt werden, daß ein Gemeinschaftsorgan nicht über die Einsetzung der Mitglieder eines anderen unabhängigen Gemeinschaftsorgans befinden soll75.
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Endler wird dreimal in den Fußnoten erwähnt. Daraus geht aber nicht hervor, dass die Verfasserin auf dieser Seite lediglich dessen Ausführungen wortnah zusammenfasst, auch wenn die aufsteigende Seitenreihenfolge der zitierten Seiten eine gewisse gedankliche Engführung ahnen lässt. |
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[18.] Chg/Fragment 080 04 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-03 16:07:28 PlagProf:-) | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 80, Zeilen: 4-22 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 429-430, Zeilen: 429: 14 ff., 430: 1 ff. |
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Schließlich bestimmt Art. 112 Abs. 2 lit. b EGV für die Auswahl der Kandidaten, daß diese im Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten zu suchen sind. Dieser Vorschrift ist - auch mit Blick auf die Glaubwürdigkeit der Geldpolitik - zentrale Bedeutung beizumessen. Allerdings wird sie bei der Ernennung der Direktoriumsmitglieder kaum einen wirksamen Schutz gegen politische Einflußnahmen durch die nationalen Regierungen gewährleisten können.208
Insgesamt ist festzustellen, daß das Ernennungsverfahren für die Mitglieder des EZB-Direktoriums eine Reihe von Schutzmaßnahmen vorsieht, welche die Möglichkeit politischer Einflußnahmen verhindern sollen. Es findet sich allerdings eine Anbindung an politische Organe, die es mit sich bringt, daß Einflußnahmen nicht völlig ausgeschaltet werden können. Dieser Befund verdeutlicht, daß sich auch eine unabhängige Zentralbank nicht aus der staatlichen Struktur löst.209 Eine Anbindung an politische Organe findet sich in allen europäischen, aber auch außereuropäischen Zentralbankgesetzen. Exemplarisch wurde hier das Federal Reserve System und die Deutsche Bundesbank herausgegriffen. In einem demokratischen Rechtsstaat ist kaum ein Verfahren denkbar, das auf die Rückkopplung bei der Ernennung der leitenden Mitglieder einer Zentralbank, die geldpolitische Befugnisse ausüben, gänzlich verzichten würde.210 208 So zutreffend Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 429. 209 Vgl. Palm, Preisstabilität in der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, 2000, S. 118. 210 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 429 f. |
Schließlich ist in Art. 109a Abs. 2 lit. b EGV für die Auswahl der Kandidaten bestimmt, daß diese in dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten zu suchen sind. Die Bestimmung verdient ernst genommen zu werden, da die Reputation der Mitglieder des Direktoriums für die Glaubwürdigkeit der Geldpolitik überaus wichtig ist81. In ihr ist jedoch kaum ein wirksamer Schutz gegen politische Einflußnahmen durch die nationalen Regierungen bei der Ernennung der Mitglieder zu erkennen.
Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß das Ernennungsverfahren für die Mitglieder des Direktoriums der EZB eine Reihe von Schutzmechanismen vorsieht, um die Möglichkeiten politischer Einflußnahmen zu verringern, diese jedoch nicht völlig ausgeschaltet werden können. Dies [sic] Ergebnis [Seite 430:] wird immer dann Gültigkeit behalten, solange ein Ernennungsverfahren an politische Institutionen gekoppelt ist. In einem demokratischen Rechtsstaat ist aber kaum ein Verfahren denkbar, das auf diese Rückkoppelung bei der Ernennung der leitenden Mitglieder einer Zentralbank, die wirtschaftspolitische Befugnisse ausüben, gänzlich zu verzichten bereit wäre. Die Anbindung an politische Organe findet sich in allen Zentralbankgesetzen der Welt. |
Endler wird in zwei Fußnoten genannt. Teils dicht am Gesetz formuliert, teils von den Verweisen gedeckt. Auch wenn der Gedankengang übernommen wird, wohl ein Fall für "keine Wertung". |
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[19.] Chg/Fragment 081 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-05 15:37:51 PlagProf:-) | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 81, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite) |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 430-432, Zeilen: 430: 11 ff.; 431: 1 ff., 432: 1 ff. |
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(1) Amtszeit. Als wesentlicher Garant der personellen Unabhängigkeit gilt eine lange Amtszeit der Zentralbankdirektoren, da sie den Freiraum für eine kontinuierliche Geldpolitik schafft. Um zu verhindern, daß neu gewählte Regierungen auch die Mitglieder der Beschlußorgane der Zentralbank neu ernennen und damit parteipolitische Abhängigkeiten schaffen können, wird eine Amtszeit gefordert, die deutlich über einen Wahlzyklus hinausgeht.211 Art. 112 EGV sieht für die Mitglieder des Direktoriums der EZB eine Amtsdauer von acht Jahren vor. Die achtjährige Amtszeit, die der üblichen Amtsdauer der Mitglieder der Beschlußorgane der Deutschen Bundesbank entspricht, überschreitet die Länge der Wahlperioden sämtlicher Mitgliedstaaten. Zugleich ist die achtjährige Amtszeit länger als die der Direktoren der meisten anderen Zentralbanken.212 Wichtigste Ausnahme sind die Mitglieder des Board of Governors des US-amerikanischen Federal Reserve Systems, deren Amtszeit 14 Jahre beträgt.213 Die Amtsdauer der Mitglieder des Direktoriums überschreitet auch die der Mitglieder der übrigen Gemeinschaftsorgane, die ebenfalls keiner Weisungsbefugnis unterliegen. Richter und Generalanwälte des Gerichtshofes sowie die Mitglieder des Rechnungshofes werden nach Art. 223 Abs. 1 bzw. Art. 247 Abs. 3 EGV für sechs Jahre, die Mitglieder der Kommission nach Art. 214 Abs. 1 EGV für fünf Jahre ernannt. Eine achtjährige Amtszeit erscheint vor diesem Hintergrund geeignet, einen ausreichenden Schutz der personellen Unabhängigkeit zu gewährleisten.214
(2) Berufungszeitpunkte. Die Möglichkeit personalpolitischer Einflußnahme wird auch dadurch reduziert, daß die Ernennungen zeitversetzt erfolgen. Da die jeweiligen Amtszeiten den Mitglieder [sic] des Direktoriums zu unterschiedlichen Terminen beginnen, ist es nicht möglich, das gesamte Direktorium gleichzeitig auszuwechseln. Dieses Verfahren, das auch bei der Ernennung der Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs und der Mitglieder des Rechnungshofs angewandt wird,215 folgt für das Direktorium aus den besonderen Vorschriften der erstmaligen Ernennung seiner Mitglieder nach Art. 123 Abs. 1,2. Spiegelstr. EGV i.V.m. Art. 50 ESZB-Satzung. Nach diesen Bestimmungen wurde der Präsident der EZB bei der erstmaligen Ernennung für acht Jahre, der Vizepräsident für vier Jahre und die weiteren Mitglieder des Direktoriums für eine Amtszeit [zwischen fünf und acht Jahren ernannt.216] 211 Vgl. Neumann, Precommitment by Central Bank Independence, in: Open Economics Review 2 (1991), 95 (103 f.); Bonin, Zentralbanken zwischen funktioneller Unabhängigkeit und politischer Autonomie, 1979, S. 184 f.; Fratianni/von Hagen, The European Monetary System and European Monetary Union, 1992, S. 186. 212 Siehe die Übersichten in: EWI, Jahresbericht 1994, S. 101 ff; Cukierman, Central Bank Strategy, Credibility and Independence, 1992, S. 373,396 ff. 213 Siehe dazu Hahn/Siebelt, Zur Autonomie einer künftigen Europäischen Zentralbank, in: DÖV 1989,233 (239 f.). 214 Ebenso Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 431. 215 Vgl. Art. 223 Abs. 2 und 3 sowie Art. 247 Abs. 3 EGV. 216 Zur Notwendigkeit zeitlich verteilter Ernennungstermine siehe Hahn, Der Vertrag von Maastricht als völkerrechtliche Übereinkunft und Verfassung, 1992, S. 63 f. |
2. Amtszeit und unterschiedlicher Beginn der einzelnen Amtszeiten
Als klassisches Abbild einer hohen personellen Unabhängigkeit gilt eine lange Amtszeit der Zentralbankdirektoren. [...] Üblicherweise wird ein Zeitraum gefordert, der deutlich über einen Wahlzyklus hinausgeht. Auf diese Weise soll verhindert werden, daß jede neu gewählte Regierung immer sogleich die Mitglieder der Beschlußorgane der Zentralbank neu ernennen und damit eine parteipolitische Abhängigkeit schaffen kann82. [...] Art. 109a Abs. 2 EGV sieht für die Mitglieder des Direktoriums der EZB eine Amtszeit von acht Jahren vor. Während der Regierungskonferenz war diese Amtsdauer umstritten gewesen, Frankreich hatte eine kürzere Zeit von fünf Jahren vorgeschlagen83. Eine achtjährige Amtszeit überschreitet die Länge jeder Wahlperiode in den Mitgliedstaaten. Sie entspricht der üblichen Amtsdauer der Mitglieder der Beschlußorgane der Deutschen Bundesbank. Zugleich ist eine achtjährige Amtszeit länger als die der Direktoren der meisten anderen unabhängigen Zentralbanken84. Prominenteste Ausnahme sind die Mitglieder des Board of Governors des US-amerikanischen Federal Reserve Systems, deren Amtszeit 14 Jahre beträgt. Die Amtsdauer der Mitglieder des Direktoriums der EZB überschreitet zugleich die der Mitglieder der unabhängigen Organe der Europäischen Union: Richter und Generalanwälte sowie die Mitglieder des Rechnungshofes werden nach Art. 167 Abs. 1 bzw. 188b Abs. 3 EGV für sechs Jahre, die Mitglieder der Kommission nach Art. 158 Abs. 1 für fünf Jahre ernannt. Insgesamt gibt es damit kaum Gründe, an einem ausreichenden Schutz der personellen Unabhängigkeit durch eine achtjährige Amtszeit zu zweifeln. Allerdings ist die achtjährige Amtszeit des ersten Zentralbankpräsidenten noch vor dessen Ernennung durch die Diskussion über die Einführung einer Altersgrenze, die bei der Besetzung einen politischen Kompromiß ermöglichen soll, in Zweifel gezogen worden85. Eine Altersgrenze ist in Art. 109a EGV bewußt nicht vorgesehen. Sie ermöglichte den Regierungen entgegen den Vertragsbestimmungen eine Beeinträchtigung der personellen Unabhängigkeit und ist mit diesen daher nicht vereinbar. Die Möglichkeiten einer Einflußnahme durch personalpolitische Entscheidungen der Regierungen lassen sich außerdem dadurch reduzieren, indem die Ernennungstermine auf verschiedene Zeitpunkte verteilt werden, mithin also die achtjährigen Amtszeiten der Mitglieder des Direktoriums jeweils unterschiedlich beginnen. Damit ist es zu keiner Zeit möglich, das gesamte Direktorium gleichzeitig auszuwechseln. Ein solches Verfahren, daß auch bei der Ernennung der Richter und Generalanwälte und Mitglieder des Rechnungshofes angewandt wird86, ergibt sich für das Direktorium aus den besonderen Vorschriften der erstmaligen Ernennung seiner [Seite 432:] Mitglieder nach Art. 109l Abs. 1, 2. Spiegelstrich EGV i.V.m. Art. 50 EZB-Satzung. Danach wird der Präsident bei der erstmaligen Ernennung für acht Jahre, der Vizepräsident für vier Jahre und die weiteren Mitglieder des Direktoriums für eine Amtszeit zwischen fünf und acht Jahren ernannt87. 82 Vgl. Neumann, Open Economies Review 2 (1991), S. 103 f. m.w.N.; Richter: Institutionen ökonomisch analysiert, S. 40; Bonin: Zentralbanken. S. 184 f.; Fratianni / von Hagen: The European Monetary System, S. 186. 83 Vgl. 5. Kap. B II. 84 Vgl. die Übersichten des EWI: Jahresbericht 1994, S. 101 ff.; Cukierman: Central Bank Strategy, S. 373, 396 ff. 85 S. nur Handelsblatt vom 8. Januar 1998: „De Silguy deutet Kompromiß im Streit um EZB-Vorsitz an“. 86 Vgl. Art. 167 Abs. 2 und 3 sowie Art. 188b Abs. 3 EGV. 87 Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung hielt diese Regelung in seinem Jahresgutachten 1992/93, Zf. 428 für „irritierend“; man kann die kürzere Amtszeit einiger Mitglieder bei der ersten Ernennung aber zugunsten der damit erreichten Verteilung der Ernennungstermine in Kauf nehmen, so auch Hahn: Der Vertrag von Maastricht, S. 63 f. |
Ein Hinweis auf Endler in Fußnote 214 lässt nicht erkennen, dass die ganze Seite dessen Ausführungen eng am Wortlaut zusammenfasst. Einige Belege sind identisch. |
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[20.] Chg/Fragment 082 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-06 08:58:36 PlagProf:-) | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 82, Zeilen: 1-30 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 432-433, Zeilen: 432: 4 ff., 433: 1 ff. |
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Die damit erreichte Streuung der Ernennungstermine ist allerdings ungleichmäßig verteilt. Nach vier Jahren ohne Neuernennungen folgen vier Jahre, in denen sämtliche Neuernennungen stattfinden.217 Dieser Turnus kann sich nur durch den Tod oder Rücktritt eines Direktoriumsmitglieds verändern. In einem solchen Fall wird der im Direktorium frei werdende Sitz durch Ernennung eines neuen Mitglieds wiederum für acht Jahre neu besetzt.218
(3) Wiederernennung. Auch während der Amtsausübung können die nationalen Regierungen und gegebenenfalls sogar die Gemeinschaftsorgane versuchen, einzelne Direktoriumsmitglieder durch Versprechungen oder Drohungen im Sinne der gewünschten Geldpolitik zu beeinflussen. Der EG-Vertrag sieht institutionelle Vorkehrungen vor, die derartige Mechanismen soweit wie möglich auszuschalten suchen und zugleich den Direktoriumsmitgliedern die Anreize nehmen sollen, politischen Beeinflussungen nachzugeben. Auszugehen ist zunächst von Art. 108 Satz 2 EGV, der auch eine »personelle Komponente« besitzt, indem er die Mitglieder der Beschlußorgane der EZB, und damit auch des Direktoriums, vor versuchten Beeinflussungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten schützt. Die auf diese Weise gesicherte personelle Unabhängigkeit bewirkt, daß sich einmal ausgewählte Direktoren geringeren Versuchungen gegenübersehen, von einer der Preisstabilität verpflichteten Geldpolitik abzuweichen. Eine Beeinflussung könnte darin liegen, einem Mitglied des Direktoriums eine erneute Ernennung zu versprechen oder ihm diese als Sanktionierung ungewünschten Verhaltens zu versagen. Allerdings relativiert sich in einem solchen Fall die Wirkung dieser Einflußnahme bereits dadurch, daß eine Regierung dem Direktoriumsmitglied nur Zusagen kann, sich für die erneute Ernennung einzusetzen. Eine Wiederernennung setzt dann aber noch die Zustimmung aller anderen Mitgliedstaaten voraus. Dennoch verläßt sich der EG-Vertrag nicht auf diese Erschwernis, sondern bestimmt in Art. 112 lit. b Satz 2 EGV ausdrücklich, daß eine Wiederernennung der Direktoriumsmitglieder nicht zulässig ist. 217 Vgl. Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 432. 218 Siehe Art. 11.7 und Art. 11.2 ESZB-Satzung. |
Die damit erreichte Streuung der Ernennungstermine ist ungleichmäßig verteilt: nach vier Jahren ohne Neubesetzungen folgen dann vier Jahre mit sämtlichen Neuernennungen. Allerdings können sich diese Ernennungstermine verändern: So werden durch Tod oder Rücktritt eines Mitglieds frei werdende Sitze im Direktorium durch Ernennung eines neuen Mitglieds für wiederum acht Jahre neu besetzt, Art. 11.7 und 11.2 EZB-Satzung. Besteht das Direktorium bei seiner Errichtung gemäß Art. 1091 Abs. 1 EGV und 50 EZB-Satzung zunächst nur aus vier Mitgliedern, kann die spätere Ernennung weiterer Mitglieder bei einer Zunahme der an der Währungsunion teilnehmenden Staaten gleichfalls eine Änderung der Verteilung der Ernennungstermine nach sich ziehen.
3. Verhinderung von Anreizen, sich politisch loyal zu verhalten Auch während der Amtsausübung können die nationalen Regierungen versuchen, auf einzelne Mitglieder Einfluß zu nehmen, um diese zur Verfolgung der gewünschten Geldpolitik zu bewegen. Sie können dafür entweder einen „Bonus“ für loyales Verhalten versprechen, beispielsweise in Form der Wiederernennung oder der Aussicht auf ein neues politisches Amt, oder aber mit einem „Malus“ drohen, etwa der Verweigerung der Wiederernennung oder gegebenenfalls einer Abberufung. Durch institutionelle Vorkehrungen kann versucht werden, solche Mechanismen soweit wie möglich auszuschalten und damit gleichzeitig den Mitgliedern des Direktoriums die Anreize zu nehmen, diesen Versprechungen oder Drohungen zu folgen. Dabei bleibt grundsätzlich auch Art. 107 S. 2 EGV zu beachten, der ausdrücklich eine „personelle Komponente“ insoweit besitzt, als er die Mitglieder der Beschlußorgane des EZB, also auch des Direktoriums, vor versuchten Beeinflussungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten schützt. Die so institutionell gesicherte personelle Unabhängigkeit erleichtert das Eintreten eines „Becket-Effektes“88: Die einmal ausgewählten Direktoren sehen sich geringeren Versuchungen gegen- [S.433:] über, von einer der Stabilität des Geldwertes verpflichteten Geldpolitik abzuweichen. a. Wiederernennung Eine typische Belohnung für ein loyales Verhalten kann darin liegen, einem Mitglied des Direktoriums eine erneute Ernennung zu versprechen, eine typische Sanktion darin, ihm diese zu versagen. Für Kommissionsmitglieder, für die eine Wiederernennung nach Art. 158 Abs. 1 EGV zulässig ist, gibt es entsprechende Beispiele, bei denen eine Wiederernennung von den jeweiligen Regierungen aufgrund einer behaupteten mangelnden Loyalität gegenüber ihren Heimatstaaten nicht mehr unterstützt worden ist89. Für das Direktorium der EZB stellte sich das Problem einer Wiederernennung insofern modifiziert dar, als eine Regierung einem Mitglied nur versprechen könnte, sich für die erneute Ernennung einzusetzen. Dem müßten dann noch alle anderen Mitgliedstaaten zustimmen, was bei einer zu offensichtlichen Gefolgstreue möglicherweise nicht geschähe. Der EG-Vertrag verläßt sich darauf jedoch nicht: In Art. 109a Abs. 2 EGV wird ausdrücklich bestimmt, daß eine Wiederernennung für die Mitglieder des Direktoriums nicht zulässig ist90. |
Eine "Vgl."-Erwähnung in Fußnote 217 lässt nicht erkennen, dass die Verfasserin durchgehend dem Gedankengang von Endler folgt und diesen weitgehend eng am Wortlaut orientiert zusammenfasst. |
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[21.] Chg/Fragment 083 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-06 06:37:00 Klgn | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 83, Zeilen: 1-6, 9-36 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 434, 437-438, Zeilen: 434: 4 ff.; 437: letzte 3 Zeilen, 438: 1 ff. |
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[Nach dieser Bestimmung kann ein Mitglied des Direktoriums, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht] mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, auf Antrag des EZB-Rates oder des Direktoriums durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden. Diese Regelung beugt einem politischen Mißbrauch des Abberufungsrechts in zweifacher Hinsicht vor. Sie räumt nur den Beschlußorganen der EZB, nicht aber den Mitgliedstaten oder Gemeinschaftsorganen ein Antragsrecht zu. Zudem entscheidet allein der Gerichtshof über die Abberufung. Als schwere Verfehlung wird regelmäßig eine schuldhafte, nicht notwendigerweise strafbare, aber dennoch als schwer zu qualifizierende Amtspflichtverletzung gesehen.219 Mangelnde Loyalität gegenüber den geldpolitischen Vorstellungen der Regierungen der Mitgliedstaaten begründet keine der beiden Abberufungsgründe.
Vergleichbare Vorgaben sind nach Art. 216 EGV für die Mitglieder der Kommission, nach Art. 247 Abs. 7 EGV für die Mitglieder des Rechnungshofes und nach Art. 6 Satzung EuGH-EWG für die Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs vorgesehen. Für die Kommission gilt allerdings die Ausnahme, daß auch der Rat berechtigt ist, einen Antrag auf Abberufung eines ihrer Mitglieder zu stellen. Zudem kann das Europäische Parlament nach Art. 201 EGV im Wege eines Mißtrauensantrags erreichen, daß die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen. Die Mitglieder des Direktoriums der EZB genießen hingegen Schutz vor Rücktrittsforderungen durch die Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorgane,220 da in solchen Forderungen eine gem. Art. 108 Satz 2 EGV vertragswidrige Beeinflussung zu sehen ist.221 (5) Andere politische Ämter. Eine Beeinflussung ließe sich schließlich auch durch das Versprechen eines anderen politischen Amtes erreichen. Zu unterscheiden ist insoweit, ob das Amt zusätzlich oder erst nach Ablauf der Amtszeit angetreten werden soll.222 Während der Amtszeit wird die Vereinbarkeit der Mitgliedschaft im Direktorium mit anderen Beschäftigungen durch Art. 11.1 ESZB-Satzung bestimmt. Die Regelung sieht vor, daß ein Mitglied weder entgeltlich noch unentgeltlich einer anderen Beschäftigung nachgehen darf, es sei denn, der EZB-Rat erteilt hierzu ausnahmsweise seine Zustimmung. Eine entsprechende Verpflichtung enthält Art. 213 Abs. 2 EGV für die Mitglieder der Kommission und in Art. 247 EGV für die Mitglieder des Rechnungshofes. Eine strengere Regelung gilt für den Europäischen Gerichtshof. Art. 4 Abs. 2 Satzung EuGH-EWG bestimmt für die Richter und Generalanwälte ausdrücklich, daß sie weder ein politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung ausüben dürfen. Obwohl ein entspre-[chender ausdrücklicher Hinweis fehlt, werden auch politische Ämter von den nach Art. 11.1 ESZB-Satzung unter Erlaubnisvorbehalt gestellten »entgeltlichen und unentgeltlichen Beschäftigungen« als mitumfaßt anzusehen sein.] 219 So zur gleichlautenden Formulierung des Art. 216 EGV beispielsweise Schmitt von Sydow, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2004, Art. 216 EGV Rn. 6 f. 220 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 438. 221 Zu den Kriterien siehe oben V 5. 222 Dazu ausführlich Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 434. |
b. Andere politische Ämter
Der Loyalität ließe sich von den Regierungen in ähnlicher Weise wie im Falle einer Wiederernennung auch mit dem Angebot „nachhelfen“, einem Mitglied des Direktoriums ein anderes politisches Amt zu verschaffen. Dafür ist zu unterscheiden, ob dies Amt zusätzlich oder erst nach Ablauf der Amtszeit angetreten werden soll. Während der Amtszeit wird die Vereinbarkeit der Mitgliedschaft im Direktorium zu anderen Beschäftigungen durch Art. 11.1 EZB-Satzung bestimmt. Danach darf ein Mitglied weder entgeltlich noch unentgeltlich einer anderen Beschäftigung nachgehen, es sei denn, der EZB-Rat erteilt hierzu ausnahmsweise seine Zustimmung. Vergleichbare Regelungen finden sich in Art. 157 Abs. 2 EGV für die Mitglieder der Kommission und Art. 188b Abs. 5 EGV für die des Rechnungshofes. Für die Richter und Generalanwälte hält dagegen Art. 4 der EuGH-Satzung zusätzlich ausdrücklich fest, daß diese weder ein politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung ausüben dürfen. Daraus ist jedoch keinesfalls abzuleiten, daß die nach Art 11.1 EZB-Satzung unter Erlaubnisvorbehalt gestellten „entgeltlichen und unentgeltlichen Beschäftigungen“ politische Ämter nicht beinhalten sollen. [S. 437:] Danach kann ein Mitglied des Direktoriums, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung began- [S. 438:] gen hat, auf Antrag des EZB-Rates oder des Direktoriums durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden. Diese Bestimmung beugt einem politischen Mißbrauch des Abberufungsrechtes schon damit vor, daß nur den Beschlußorganen der EZB, aber weder den Mitgliedstaaten noch den Gemeinschaftsorganen ein Antragsrecht zugebilligt wird und über die Abberufung dann letztlich durch den Gerichtshof entschieden wird. Ein ähnliches Verfahren gilt nach Art. 160 EGV für die Kommissionsmitglieder, nach Art. 188b Abs. 7 EGV für die Mitglieder des Rechnungshofes und nach Art. 6 EuGH- Satzung für die Richter und Generalanwälte. Für die Kommission besteht allerdings die wichtige Ausnahme, daß für eine Abberufung eines Kommissars auch der Rat beim Gerichtshof einen Antrag stellen kann. Die Kommission kann außerdem nach Art. 144 EGV durch das Europäische Parlament mit einem Mißtrauensantrag geschlossen zur Niederlegung ihrer Ämter gebracht werden. Auch materiell begründet mangelnde Loyalität gegenüber den geldpolitischen Vorstellungen der Regierungen der Mitgliedstaaten weder eine schwere Verfehlung noch die Nichterfüllung einer Voraussetzung für die Ausübung des Amtes als Mitglied des Direktoriums103. Schließlich bietet Art. 107 S. 2 EGV den Mitgliedern des Direktoriums Schutz vor öffentlichen Rücktrittsforderungen durch die Regierungen oder die Gemeinschaftsorgane, weil darin regelmäßig nach den im vorherigen Abschnitt entwickelten Kriterien ein vertragswidriger Beeinflussungsversuch liegen wird104. |
Endler wird in Fußnote 220 für einen Halbsatz zitiert, sowie als weiterführender Verweis in Fußnote 222. Tatsächlich wird er für die ganze Seite als Schreibvorlage benutzt, mit einem kleinen Einsprengsel vor Fußnote 219 (Zeilen 7-8 werden deshalb nicht in der Zeilenzählung berechnet. |
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[22.] Chg/Fragment 084 15 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-01 07:29:46 PlagProf:-) | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 84, Zeilen: 15-34 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 435-436, Zeilen: 435: 9 ff., 436: 1-2 |
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Der Versuch einer Regierung, ein Mitglied des Direktoriums zu einem loyalen Verhalten zu bewegen, indem ihm nach Ablauf seiner Amtszeit ein anderes politisches Amt versprochen wird, läßt sich in seinen Konsequenzen mit dem Versprechen einer Wiederernennung vergleichen. Im Unterschied zum klaren Verbot der Wiederernennung schweigen der EG-Vertrag und die ESZB-Satzung zur Übernahme künftiger politischer Ämter durch die Direktoriumsmitglieder. Eine generelle Einschränkung bietet auch hier Art. 108 Satz 2 EGV, der den Versuch einer Beeinflussung der Mitglieder des Direktoriums durch die Regierungen verbietet. Der Schutz durch Art. 108 Satz 2 EGV weist insoweit allerdings in zweifacher Hinsicht Schwächen auf. Zum einen wird es regelmäßig an einer nachweisbaren Kausalität zwischen dem Beeinflussungsversuch und dem Angebot, ein neues Amt zu übernehmen, fehlen, zum anderen werden solche Einflußnahmen auch kaum vor Ablauf der Amtszeit bekannt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es widersprüchlich, einerseits eine Wiederernennung für die Mitglieder des Direktoriums der EZB auszuschließen, zugleich aber die Übernahme jedes anderen politischen Amtes nach Ablauf der Amtszeit ohne Einschränkungen zuzulassen. Daher wäre es konsequent gewesen, die personelle Unabhängigkeit auch dadurch zu schützen, daß die Übernahme anderer politischer Ämter für einen gewissen Zeitraum für unzulässig erklärt wird.224
224 Ebenso Vaubel, European Currency Union, in: Congdon, The State of the Economy 1993, London 1993, S. 107 (114); Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 435. |
Der Versuch einer Regierung, ein Mitglied des Direktoriums zu einem loyalen Verhalten zu bewegen, indem ihm nach Ablauf seiner Amtszeit ein anderes politisches Amt, beispielsweise ein Ministerium, versprochen wird, läßt sich in seinen Konsequenzen mit dem Versprechen einer Wiederernennung vergleichen. Im Unterschied zu dem klaren Verbot der Wiederernennung schweigen Vertrag und Satzung zur Übernahme zukünftiger politischer Ämter durch die Direktoriumsmitglieder. Eine allgemeine Grenze bleibt lediglich in Art. 107 S. 2 EGV bestehen, der den Versuch einer Beeinflussung der Mitglieder des Direktoriums durch die Regierungen auch mit dem Versprechen zukünftiger politischer Ämter verbietet. Allerdings leidet diese Regelung hier daran, daß es an einer nachweisbaren Kausalität zwischen dem Beeinflussungsversuch und dem Angebot, ein neues Amt zu übernehmen, stets fehlen und der Sachverhalt auch kaum vor Ablauf der Amtszeit bekannt werden wird. [...] Eine Wiederernennung für die Mitglieder des Direktoriums der EZB auszuschließen, zugleich aber die Übernahme jedes anderen politischen Amtes nach Ablauf der Amtszeit ohne Einschränkungen zuzulassen, beinhaltet einen gewissen Widerspruch. Insofern wäre es konsequent gewesen, die personelle Unabhängigkeit auch damit
[S. 436:] zu schützen, indem die Übernahme anderer politischer Ämter für einen gewissen Zeitraum für unzulässig erklärt worden wäre96. 96 Eine entsprechende Kritik findet sich bei Vaubel: European Currency Union, S. 114. |
Endler wird an zweiter Stelle in Fußnote 224 erwähnt. Hinter einem englischsprachigen Text würde man eher nicht die Quelle für wörtliche Übernahmen vermuten. |
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[23.] Chg/Fragment 085 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-01 09:01:45 PlagProf:-) | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 85, Zeilen: 1-4 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 436 f., Zeilen: 436: 24 ff.; 437 ff. |
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cc) Finanzielle Unabhängigkeit der Direktoriumsmitglieder
Zu den Forderungen zum Schutz der personellen Unabhängigkeit gehört auch, das Direktorium auf einem hohen Niveau zu entlohnen und auf diese Weise finanziell unabhängig zu machen. Art. 11.3 ESZB-Satzung sieht vor, daß die »Gehälter und Ruhegehälter sowie andere Leistungen der sozialen Sicherheit« vom EZB-Rat auf Vorschlag eines Ausschusses festgelegt werden. |
c. Finanzielle Unabhängigkeit der Mitglieder des Direktoriums
[...] Zu den Forderungen zum Schutz der personellen Unabhängigkeit gehört daher zumeist auch, das Direktorium auf einem hohen Niveau zu entlohnen und damit finanziell unabhängig zu stellen. Für die Mitglieder des Direktoriums bestimmt Art. 11.3 EZB-Satzung, daß ihre Gehälter und Ruhegehälter sowie andere [Seite 437:] Leistungen der sozialen Sicherheit vom EZB-Rat auf Vorschlag eines Ausschusses festgelegt werden sollen, der aus drei Mitgliedern des EZB-Rates und drei vom Rat ernannten Mitgliedern besteht. |
Endler wird nicht erwähnt. Das identische Normzitat zählt bei der Zeilenzählung nicht mit. |
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[24.] Chg/Fragment 085 24 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-01 11:49:48 PlagProf:-) | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 85, Zeilen: 24-32 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 438, Zeilen: 22 ff. |
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b) Präsidenten der nationalen Zentralbanken
aa) Allgemeines Im EZB-Rat sind neben den Direktoriumsmitgliedern die Präsidenten der nationalen Zentralbanken vertreten.227 Der Umfang gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben für die personelle Unabhängigkeit der nationalen Zentralbankpräsidenten ist deutlich geringer als für die Mitglieder des Direktoriums. Sofern aber einschlägige gemeinschaftsrechtliche Vorgaben hinsichtlich der nationalen Zentralbankpräsidenten existieren, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Vorgaben in die nationalen Zentralbankgesetze zu übernehmen228 Die weitere Ausgestaltung der personellen Unabhängigkeit obliegt dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber. 227 Art. 112 Abs. 1 EGV. 228 Art. 109 EGV. |
III. Personelle Unabhängigkeit der Präsidenten der nationalen Zentralbanken
Neben den Direktionsmitgliedern sind in den Beschlußorganen der EZB im EZB-Rat die Präsidenten der nationalen Zentralbanken vertreten (Art. 109a Abs. 1 EGV). Ihre personelle Unabhängigkeit läßt sich in ähnlicher Art wie die der Mitglieder des Direktoriums überprüfen. Der EG-Vertrag sieht allerdings für die personelle Unabhängigkeit der nationalen Zentralbankpräsidenten nur vereinzelte Vorgaben vor, die von den Mitgliedstaaten entsprechend Art. 108 EGV in ihren nationalen Zentralbankgesetzen beachtet werden müssen. Die weitere Ausgestaltung der personellen Unabhängigkeit verbleibt dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber. |
Endler wird nicht erwähnt. |
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[25.] Chg/Fragment 086 02 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-02-21 16:20:37 Schumann | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 86, Zeilen: 2-9 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 442, Zeilen: 2 ff. |
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Im übrigen existieren aber weder für die Wiederernennung der nationalen Zentralbankpräsidenten noch für die Übernahme eines politischen Amtes oder die Ausgestaltung der finanziellen Unabhängigkeit einschlägige Vorgaben im EG-Vertrag und der ESZB-Satzung. Für konkrete Versuche einer Einflußnahme ist auch hier Art. 108 Satz 2 EGV einschlägig. Diese Bestimmung verpflichtet die Regierungen der Mitgliedstaaten nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlußorgane der nationalen Zentralbanken, zu denen auch die jeweiligen Präsidenten gehören, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. | Weder für die Wiederernennung der nationalen Zentralbankpräsidenten noch für die Übernahme eines politischen Amtes noch für die Ausgestaltung der finanziellen Unabhängigkeit gibt es eine direkte Vorgabe im EG-Vertrag oder der EZB-Satzung116. [...] Danach verpflichten sich die Regierungen der Mitgliedstaaten, nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlußorgane der nationalen Zentralbanken, zu denen der Präsident jeweils zu zählen ist, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
116 Insbes. zu einem fehlenden Verbot der Wiederernennung kritisch Hesse, Staatswissenschaften und Staatspraxis 3 (1992), S. 309; Bleckmann. Wirtschaftslenkung und Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, S. 13 f.; Sachverständigenrat: Jahresgutachten 1992/93, Zf. 428. |
Trotz der Nähe zur Norm (Art. 108 EGV a.F.) bemerkenswert die parallele Ergänzung um den Hinweis auf die Präsidenten, die in Art. 108 nicht erwähnt werden. Beim Kopieren des Textes schleicht sich ein Kommafehler ein ("verpflichtet die Regierungen der Mitgliedstaaten nicht zu versuchen [...]"), der sich im Original nicht findet. |
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[26.] Chg/Fragment 086 18 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-07 15:51:16 Schumann | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 86, Zeilen: 18-30 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 439-440, Zeilen: 439: 27 ff., 440: 1 ff. |
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bb) Amtsdauer
(1) Amtszeit, Hinsichtlich der Amtsdauer der Präsidenten der nationalen Zentralbanken bestimmt Art. 14.2 ESZB-Satzung eine Mindestamtszeit von fünf Jahren. Da diese Amtsdauer deutlich hinter der achtjährigen Amtszeit der Direktoriumsmitglieder zurückbleibt, ist sie im Schrifttum wiederholt als Einschränkung der personellen Unabhängigkeit kritisiert worden. 231 Es wird darauf hingewiesen, daß bei kurzen Amtszeiten auf nationaler Ebene die Gefahr einer nach Wahlperioden gesteuerten parteipolitischen Abhängigkeit der Präsidenten der Zentralbanken noch stärker ausgeprägt ist als auf europäischer Ebene, da auf nationaler Ebene eine einzige Regierung hauptsächlichen Einfluß auf die personelle Besetzung nimmt. Zu berücksichtigen ist aber, daß Art. 14.2 ESZB-Satzung auch längere Amtszeiten erlaubt. Der tatsächliche Schutz der personellen Unabhängigkeit der Zentralbankpräsidenten bestimmt sich daher [letztlich nach den konkreten Vorgaben der nationalen Zentralbankgesetze.] 231 Siehe Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 1992/93, Ziff. 428; Bleckmann, Wirtschaftslenkung und Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, 1992, S. 13; Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 440; Hesse, Maastricht und die Europäische Währungsunion, in: Staatswissenschaften und Staatspraxis 3 (1992), S. 309; Koebnick, Ökonomische und institutionelle Probleme auf dem Weg zu einer Europäischen Währungsunion, 1995, S. 17; Neumann, Die Deutsche Bundesbank als Modell für die Europäische Zentralbank?, in: Duwendag/Siebke, Europa vor dem Eintritt in die Wirtschafts- und Währungsunion, 1993, S. 93; Siebert, Bedingungen für eine stabile Währung, in: Die Weltwirtschaft 1992, 44; Vaubel, European Currency Union, in: Congdon, The State of the Economy 1993, London 1993, S. 116. |
2. Amtszeiten
Anders als für das Ernennungsverfahren gibt es für die Länge der Amtszeit der nationalen Zentralbankpräsidenten eine gemeinschaftsrechtliche Vorgabe: Nach Art. 14.2 EZB-Satzung soll sie mindestens fünf Jahre betragen. Die Mindestamtszeit der Präsidenten der nationalen Zentralbanken bleibt damit deutlich hinter den acht Jahren der Mitglieder des Direktoriums zurück. Dies läßt sich als Ergebnis eines Kompromisses mit den Staaten erklären, die ursprünglich auch für die Direktoriumsmitglieder nur eine fünfjährige Amtsdauer befürworteten107. In der Literatur ist eine fünfjährige Amtszeit oft als Einschränkung der personellen Unabhängigkeit auf nationaler Ebene kritisiert worden108. Das gilt um so mehr, als gerade auf nationaler Ebene bei kurzen Amtszeiten die Gefahr einer nach Wahlzyklen gesteuerten parteipolitischen Abhängigkeit der Präsidenten der Zentralbanken viel stärker als auf europäischer Ebene ausgeprägt ist. Allerdings erlaubt Art. 14.2 EZB-Satzung auch längere Amtszeiten als fünf Jahre. Um den tatsächlichen Schutz der personellen Unabhängigkeit der Präsidenten der einzelnen Zentralbanken beurteilen zu können, ist es daher sinnvoll, die einzelnen Zentralbankgesetze genauer auszuwerten. 107 Insbes. Frankreich, vgl. dazu 5. Kap B II. 108 Bspw. bezeichnet Koebnick dies als „Wermutstropfen“ der Regelungen über die personelle Unabhängigkeit: Ökonomische und institutionelle Probleme auf dem Weg zu einer Europäischen Währungsunion, S. 17; s. auch Hesse, Staatswissenschaften und Staatspraxis 3 (1992), S. 309; Bleckmann. Wirtschaftslenkung und Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, S. 13; Sachverständigenrat: Jahresgutachten 1992/93, Zf. 428; Vaubel. European Currency Union, mit Änderungsvorschlag auf S. 116, Siebert, Weltwirtschaft 1992, S. 44; Neumann: Die Deutsche Bundesbank als Modell für eine Europäische Zentralbank?, S. 93. |
Endler wird an dritter Stelle von zehn Belegen in Fußnote 231 genannt, hat aber offenbar als Schreibvorlage gedient. Allerdings referiert die Verfasserin hier offen über eine Ansicht im Schrifttum. Alternativ wäre dieses Fragment als "Bauernopfer" zu werten. Der Titel des Beitrags von Neumann wird verändert (in Fußnote 108 und im Literaturverzeichnis), was auf ein Blindzitat deuten könnte. |
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[27.] Chg/Fragment 088 23 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2015-12-15 16:19:39 SleepyHollow02 | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 88, Zeilen: 23-26 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 443 f., Zeilen: 443: letzte Zeile, 444: 1 ff. |
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Im Falle der nationalen Zentralbankpräsidenten ist hingegen auch die jeweilige Regierung befugt, eine Entlassung aussprechen [sic].241 Der Präsident einer nationalen Zentralbank kann erst nach der Entscheidung über seine Entlassung gem. Art. 14.2 Satz 3 ESZB-Satzung vor dem Gerichtshof gegen diese vorgehen.
241 Im BBankG ist allerdings eine solche Abberufungsmöglichkeit nicht vorgesehen. Dennoch hält die h.M. im Schrifttum eine Abberufung durch die Bundesregierung unter den in Art. 14.2 ESZB-Satzung genannten Voraussetzungen für möglich; siehe Hahn, Währungsrecht, 1990, § 17 Rn. 13 ff.; Siebelt, Der juristische Verhaltensspielraum von Zentralbanken, 1988, S. 174 ff.; von Spindler/Becker/Starcke, Die Deutsche Bundesbank, 4. Aufl., § 7 BBankG Rn. 4; a.A. Bonin, Zentralbanken zwischen funktioneller Unabhängigkeit und politischer Autonomie, 1978, S. 185 f. |
Grundsätzlich kann daher auch die jeweilige Regierung eine Entlassung aussprechen123. Der zweite wesentliche Unterschied der beiden Verfahren besteht darin, daß ein Mitglied des Direktoriums nur durch den Gerichtshof selbst entlassen werden kann, der Präsident einer nationalen Zentralbank hingegen erst nach der Entscheidung über seine Entlassung nun gegen diese beim EuGH gemäß dem Verfahren nach Art. 14.2 EZB-Satzung vorgehen kann.
123 Das BBankG sieht keine Möglichkeit der Abberufung des Präsidenten vor. In der Literatur herrscht lebhafter Streit darüber, unter welchen Voraussetzungen sie dennoch zulässig wäre. Die h.L. läßt eine Abberufung durch die Bundesregierung mit unterschiedlichen Begründungen unter ähnlichen Gründen wie Art. 14.2 EZB-Satzung zu, vgl. Übersicht bei Hahn: Währungsrecht, § 17 Rn. 13 ff., Siebelt: Der juristische Verhaltensspielraum der Zentralbank, S. 174 ff.; von Spindler u.a.: Kommentar zum Gesetz über die Deutsche Bundesbank, § 7 BBankG Anm.4; a.A. Bonin, der den Präsidenten aus politischen Gründen für abberufbar hält, Zentralbanken, S. 185 f. Potacs, EuR 1993, S. 31, Fßn. [sic] 55 folgert aus der h.L., das BBankG sei mit Art. 14.2 EZB-Satzung vereinbar. Aufgrund der unklaren Rechtslage ist jedoch eine eindeutige Regelung im BBankG geboten. |
Kleinteilig. Endler wird im vorausgehenden Absatz für eine andere Aussage als Beleg genannt. Eine alternative Einordnung als Bauernopfer ist möglich, ebenso auch "keine Wertung". Interessant ist hier der grammatikalische Fehler (aussprechen statt auszusprechen), der auf eine eilige Anpassung des übernommenen Texts deutet. Belege werden mitübernommen. Der Titel des Texts von Siebelt lautet "Der juristische Verhaltensspielraum der Zentralbank" bei Chg modifiziert zu "Der juristische Verhaltensspielraum von Zentralbanken", in Fn. 111 auf S. 222 auch zu "Der juristische Verhaltensspielraum von Notenbanken", was auf ein Blindzitat hinweisen könnte (im Lit.vz aber mit richtigem Titel aufgenommen, ebenso in anderen Fußnoten). |
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[28.] Chg/Fragment 090 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-06 06:54:20 Klgn | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 90, Zeilen: 3-7 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 481-482, Zeilen: 481: 24 ff., 482: 1-2 |
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Die Untersuchung der personellen Unabhängigkeit der Präsidenten der nationalen Zentralbanken hat allerdings gezeigt, daß diese in den meisten Mitgliedstaaten vor einer politischen Einflußnahme bei der Ernennung und in ihrer Amtszeit in deutlich geringerem Umfang als die Mitglieder des Direktoriums geschützt sind.251
251 Siehe oben unter VI 3 b bb (1). |
Auch hat sich bei der Untersuchung der personellen Unabhängigkeit der nationalen Zentralbankpräsidenten gezeigt, daß diese in nahezu allen Mitgliedstaaten vor einer politischen Ein-
[Seite 482:] flußnahme bei ihrer Ernennung und Amtszeit deutlich weniger als die Mitglieder des Direktoriums der EZB geschützt sind248. 248 Bei C III 2 finden sich Nachweise für Autoren, die bei einer fünfjährigen Amtszeit die personelle Unabhängigkeit als nicht gewährleistet ansehen. |
Endler wird nicht erwähnt. Der übernommene Text ist inhaltlich eher unspektakulär, zeigt aber anschaulich, dass die Übernahmen sich bis in die Ergebniszusammenfassungen fortsetzen. |
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[29.] Chg/Fragment 090 18 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-06 06:52:54 Klgn | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 90, Zeilen: 18-29, 32-34 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 483-484, Zeilen: 483: 1 ff., 484: 1-2 |
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a) Einflußnahme der nationalen Zentralbanken aufgrund eigener geldpolitischer Befugnisse
In einem einheitlichen Währungsraum sind regional unterschiedliche Geldpolitiken einzelner Zentralbanken mit einer der Geldwertstabilität verpflichteten Europäischen Währungspolitik kaum zu vereinbaren. Um zu verhindern, daß das Zins- und damit das Stabilitätsniveau der europäischen Währung zufälliges Ergebnis der nationalen Zentralbanken wird, muß ein [sic] zentrale Institution über die gemeinsame Geldpolitik entscheiden. Im ESZB wird die Aufgabe durch die EZB erfüllt. Ihre Beschlußorgane sollen die Einheitlichkeit der Geldpolitik gewährleisten. Zentrale Aufgabe des ESZB ist nach Art. 105 Abs. 2, 1. Spiegelstr. EGV die Festlegung und Ausführung der Geldpolitik der Gemeinschaft. Zur Festlegung der Geldpolitik des Euroraums gehören gem. Art. 12.1 Satz 2 ESZB-Satzung auch Entscheidungen in Bezug auf »geldpolitische Zwischenziele, Leitzinssätze und die Bereitstellung von Zentralbankgeld« im Euroraum. Nach Art. 12.1 Satz 1 ESZB-Satzung erläßt der EZB-Rat dafür die Leitlinien und Entscheidungen, die notwendig sind, um die Erfüllung der Aufgaben des ESZB zu gewährleisten. |
I. Einflußnahme auf die Geldpolitik durch eigene geldpolitische Befugnisse
a. Festlegung der europäischen Geldpolitik Grundsätzlich muß die europäische Geldpolitik einheitlich festgelegt werden249. Regional unterschiedliche Geldpolitiken einzelner Zentralbanken, die bestimmten nationalen Präferenzen folgen, sind in einem einheitlichen Währungsraum mit einer der Geldwertstabilität verpflichteten europäischen Geldpolitik nicht zu vereinbaren. [...] Will man daher verhindern, daß das Zins- und ihm folgend das Stabilitätsniveau der europäischen Währung das zufällige Ergebnis der regionalen Geldpolitiken der nationalen Zentralbanken werden, so muß ein zentrales Gremium über die gemeinsame Geldpolitik entscheiden. Im ESZB ist dies Gremium die EZB. Deren Beschlußorgane haben die Aufgabe, für die Einheitlichkeit der Geldpolitik zu sorgen. Nach Art. 12.1 EZB-Satzung erläßt der EZB-Rat dafür die Leitlinien und Entscheidungen, die notwendig sind, um die Erfüllung der Aufgaben des ESZB zu gewährleisten252. Entscheidende Aufgabe des ESZB ist nach [Seite 484:] Art. 105 Abs. 2, 1. Spiegelstrich EGV die Festlegung und Ausführung der Geldpolitik der Gemeinschaft. 249 S. nur Tietmeyer, ZfZ 67 (1991). S. 341; ders.: The Role of an Independent Central Bank in Europe, S. 185. Lehement /Scheide. Weltwirtschaft 1992. S. 57. 252 Leitlinien des EZB-Rates sind verbindliche, interne Anordnungen an das Direktorium und die nationalen Zentralbanken (Art. 14.3 EZB-Satzung), die keine Außenwirungen erzeugen, da sie nicht zu den Rechtsakten des Art. 134 EZB-Satzung (Art. 108a EGV) zählen. Die nach Art. 12.1 EZB-Satzung zu treffenden „Entscheidungen" des EZB-Rates, die zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB notwendig sind, können entsprechend der jeweiligen Vertrags- oder Satzungsbestimmung sehr unterschiedliche Rechtsakte darstellen, vgl. bspw. Art. 6, 12.3, 19.1, 20 EZB-Satzung; s. Potacs, EuR 1993, S. 32, Fßn. 58, 59; vgl. dazu auch die Neufassung des § 6 Abs. I BBankG, sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesbankgesetzes, BGBl. 1997 I 3274. |
Endler wird nicht erwähnt, dient aber erkennbar als Schreibvorlage, mit Ausnahme des vorletzten Satzes. Dieser wird in der Zeilenzählung nicht berücksichtigt. Die Übernahmen sind allerdings teils normnah. |
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[30.] Chg/Fragment 091 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-03 10:09:38 PlagProf:-) | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 91, Zeilen: 1-5 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 483-484, Zeilen: Fn 252 |
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»Leitlinien« sind verbindliche ESZB-interne Anordnungen an das Direktorium und die nationalen Zentralbanken,252 die keine Außenwirkung erzeugen.253 "Entscheidungen" des EZB-Rates, die zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB notwendig sind, können entsprechend der jeweiligen Vertrags- und Satzungsbestimmung sehr unterschiedliche Maßnahmen darstellen.
252 Siehe Art. 14.3 ESZB-Satzung. 253 Sie gehören daher auch nicht zu den Rechtsakten des Art. 110 EGV, Art. 34 ESZB-Satzung. |
Leitlinien des EZB-Rates sind verbindliche, interne Anordnungen an das Direktorium und die nationalen Zentralbanken (Art. 14.3 EZB-Satzung), die keine Außenwirkungen erzeugen, da sie nicht zu den Rechtsakten des Art. 34 EZB-Satzung (Art. 108a EGV) zählen. Die nach Art. 12.1 EZB-Satzung zu treffenden „Entscheidungen" des EZB Rates, die zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB notwendig sind, können entsprechend der jeweiligen Vertrags- oder Satzungsbestimmung sehr unterschiedliche Rechtsakte darstellen, vgl. bspw. Art. 6, 12.3, 19.1, 20 EZB-Satzung; s. Potacs, EuR 1993, S. 32, Fßn. 58, 59; vgl. dazu auch die Neufassung des § 6 Abs. I BBankG, sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesbankgesetzes, BGBl. 1997 I 3274. |
Endler wird nicht erwähnt. Weitgehend normnah. |
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[31.] Chg/Fragment 091 18 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-05 18:49:25 PlagProf:-) | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 91, Zeilen: 18-28 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 491, Zeilen: 12 ff. |
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b) Einflußnahme der nationalen Zentralbanken durch den EZB-Rat
Die Subordination der nationalen Zentralbanken unter die EZB bringt es mit sich, daß die nationalen Zentralbanken auf ihre Mitwirkungsbefugnisse in den Beschlußorganen der EZB angewiesen sind, wenn sie über deren Beschlüsse Einfluß auf die Geldpolitik gewinnen wollen. Die Beschlußorgane der EZB sind der EZB-Rat und das Direktorium.257 Mitglieder der nationalen Zentralbanken sind nur im EZB-Rat repräsentiert.258 Der EZB-Rat trifft als Leitungsgremium der EZB die Grundsatzentscheidungen über die Geldpolitik.259 Der EZB-Rat legt die Geldpolitik einschließlich der Entscheidungen in bezug auf geldpolitische Zwischenziele, Leitzinssätze und die Bereitstellung von Zentralbankgeld im ESZB fest und erläßt die für ihre [Ausführung notwendigen Leitlinien.260] 257 Siehe Art. 107 Abs. 3 EGV. 258 Siehe Art. 112 Abs. 1 EGV. 259 Zu den Befugnissen siehe z.B. Hahn, Der Vertrag von Maastricht als völkerrechtliche Übereinkunft und Verfassung, 1992, S. 75 f.; Nicolaysen, Rechtsfragen der Währungsunion, 1993, S. 25 ff.; Potacs, Nationale Zentralbanken in der Wirtschafts- und Währungsunion, in: EuR 1993,23 (32 ff.). 260 Siehe Art. 12.1 Satz 2 ESZB-Satzung. |
2. Einflußnahme auf die Geldpolitik durch den EZB-Rat
Die klare Subordination der nationalen Zentralbanken unter die EZB bedeutet, daß die Zentralbanken auf ihre Mitwirkungsbefugnisse in den Beschlußorganen der EZB angewiesen sind, um über deren Beschlüsse Einfluß auf die Geldpolitik gewinnen zu können. a. Kompetenzen der Beschlußorgane der EZB Beschlußorgane der EZB sind nach Art. 106 Abs. 3 EGV der EZB-Rat und das Direktorium. Mitglieder der nationalen Zentralbanken sind nur am EZB-Rat beteiligt, nach Art. 109a Abs. 1 EG sitzen dort neben den Direktoriumsmitgliedern die Präsidenten der nationalen Zentralbanken. Sie können damit an der Beschlußfassung des Leitungsorgans der EZB mitwirken, das die Grundsatzentscheidungen über die Geldpolitik der Gemeinschaft trifft 285: Nach Art. 12.1 EZB-Satzung legt der EZB-Rat die Geldpolitik gegebenenfalls einschließlich der Entscheidungen in bezug auf geldpolitische Zwischenziele, Leitzinssätze und die Bereitsstellung [sic] von Zentralbankgeld im ESZB fest und erläßt die zur Ausführung notwendigen Leitlinien286. 285 Zu den Befugnissen der Beschlußorgane bspw. Nicolaysen: Rechtsfragen der Währungsunion, S. 25 ff.; Hahn: Der Vertrag von Maastricht, S. 75 f.; Potacs, EuR 1993, 32 ff.; Smits. ICLQ 45 (1996), S. 326 ff. 286 Zur Geldpolitik der Gemeinschaft schon oben D V 1. |
Endler wird nicht erwähnt. Auch die Belege werden übernommen. Teils normnah. |
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[32.] Chg/Fragment 092 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-03 10:58:27 PlagProf:-) | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 92, Zeilen: 1-22 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 491-492, Zeilen: 491: letzte 3 Zeilen, 492: 1 ff. |
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Darüberhinaus werden auch alle weiteren wichtigen Entscheidungen zur Erfüllung der im Primärrecht niedergelegten Aufgaben des ESZB vom EZB-Rat getroffen. Das Direktorium führt die Geldpolitik als Exekutivorgan der EZB gemäß den Leitlinien und Entscheidungen des EZB-Rates aus. Allerdings verbleibt dem Direktorium bei der Umsetzung dieser Vorgaben ein Ermessensspielraum, auf dessen Ausübung die nationalen Zentralbanken keinen unmittelbaren Einfluß haben.261
Der Einfluß der einzelnen nationalen Zentralbanken bemißt sich nach ihren Stimmrechten im EZB-Rat. Für die geldpolitisch bedeutsamen Beschlüsse besagt Art. 10.2 ESZB-Satzung in seiner (noch) aktuellen Fassung, daß jedem Mitglied eine Stimme zukommt (»one country-one vote«-Prinzip). Mit dem gleichgewichtigen Stimmrecht soll unterstrichen werden, daß die Zentralbankpräsidenten im EZB-Rat nicht die geldpolitischen Interessen ihrer Heimatstaaten repräsentieren, sondern eine einheitliche Geldpolitik verfolgen, die vorrangig die Preisstabilität der Gemeinschaft zu gewährleisten hat.262 Entscheidungen werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit getroffen.263 Eine Stimmengewichtung nach Anteilen der nationalen Zentralbanken am gezeichneten Kapital der EZB sieht die ESZB-Satzung in Art. 10.3 und 11.3 nur für Beschlüsse vor, mit denen über finanzielle Fragen, insbesondere die Einbringung des Kapitals und der Währungsreserven in die EZB und die Gewinnverteilung, entschieden wird. Der Einfluß der einzelnen Zentralbank auf geldpolitische Entscheidungen des EZB-Rates ist daher bislang gering.264 261 Vgl. Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 492. 262 Vgl. Tietmeyer, The Role of an Independant [sic] Central Bank in Europe, in: Downes/Vaez-Zadeh, The Evolving Role of Central Banks, 1991, S. 176 (186); ders., Die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, Stuttgart 1992, S. 30; Potacs, Nationale Zentralbanken in der Wirtschafts- und Währungsunion, in: EuR 1993,23 (32); Schaumayer, Aufgaben der Österreichischen [sic] Nationalbank im Rahmen des ESZB, in: Griller, Auf dem Weg zur Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion?, 1993, S. 197 (201). 263 Ausnahmen kann die ESZB-Satzung vorsehen, z.B. erfordert eine Entscheidung nach Art. 20 ESZB-Satzung eine Zwei-Drittel-Mehrheit. 264 So zutreffend Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 492. |
Auch alle anderen wichtigen Entscheidungen zur Erfüllung der vertraglichen und satzungsrechtlichen Aufgaben des ESZB werden vom EZB-Rat getroffen. Das Direk-
[Seite 492:] torium führt als Exekutivorgan der EZB gemäß den Leitlinien und Entscheidungen, nicht aber nach Weisungen des EZB-Rates, die Geldpolitik der Gemeinschaft aus287. Bei deren Umsetzung verbleibt ihm ein Ermessensspielraum, auf dessen Ausübung die nationalen Zentralbanken keinen unmittelbaren Einfluß haben. b. Stimmrechte und Koalitionsbildungen im EZB-Rat Die Einflußmöglichkeiten einer einzelnen nationalen Zentralbank bemißt sich nach ihren Stimmrechten im EZB-Rat288. Für die währungspolitisch bedeutsamen Beschlüsse besagt Art. 10.2 EZB-Satzung, daß jedem Mitglied eine Stimme zukommt („one country, one vote“ Prinzip). Die Entscheidungen werden dann mit einfacher Mehrheit getroffen289. Eine Stimmengewichtung nach den Anteilen der nationalen Zentralbanken am gezeichneten Kapital der EZB290 sieht die Satzung in Art. 10.3 und 11.3 nur für Beschlüsse vor, mit denen über finanzielle Fragen, insbesondere die Einbringung des Kapitals und der Währungsreserven in die EZB und die Gewinnverteilung, entschieden wird. Der Einfluß einer einzelnen Zentralbank auf geldpolitische Entscheidungen des EZB-Rates ist daher eher gering. [...] Mit einem gleichgewichtigen Stimmrecht sollte dann aber unterstrichen werden, daß die Zentralbankpräsidenten im EZB-Rat nicht die geldpolitischen Interessen ihrer Länder zu repräsentieren haben, sondern gemeinsam eine einheitliche Geldpolitik, die vorrangig die Preisstabilität in der Gemeinschaft zu gewährleisten hat, verfolgen sollen292. 287 Vgl. Potacs, EuR 1993, S. 33 f. 288 Hingewiesen sei aber auch auf die Bedeutung der Überzeugungskraft und des Verhandlungsgeschicks des nationalen Zentralbankpräsidenten in einer Diskurssituation im EZB-Rat. Das Federal Reserve-System bietet Anschauungsmaterial für den weitgehenden Einfluß, den eine regionale Bank dadurch auf die Geldpolitik gewinnen kann. Eine nationale Zentralbank kann daher ihren Einfluß auf die gemeinsame Geldpolitik deutlich erhöhen, wenn sie insbesondere über eine qualitativ hochwertige Forschungsabteilung verfügt, die ihren Zentralbankpräsidenten vor den Sitzungen des EZB-Rates mit überzeugenden Argumenten ausstatten kann. 289 Ausnahmen kann die Satzung vorsehen, etwa Art. 20.1 EZB-Satzung. 290 Der Schlüssel für die Kapitalzeichnung findet sich in Art. 29 EZB-Satzung. 292 S. Tietmeyer. The Role of an Independent Central Bank in Europe, S. 186; ders.: Die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, S. 30; Goodhart: Commentary, S. 5 f. m.w.N.; Schaumayer: Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank, S. 201; Potacs, EuR 1993, S. 32 m.w.N. |
Endler wird zweimal in den Fußnoten erwähnt. Der Umfang der Übernahmen wird daraus nicht ersichtlich. In Fußnote 262 übernimmt die Verfasserin zwei Belege mit Flüchtigkeitsfehlern. Bei Tietmeyer ersetzt sie "Independent" mit "Independant", bei Schaumayer modernisiert sie die traditionsreiche Oesterreichische Nationalbank in eine "Österreichische". |
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[33.] Chg/Fragment 096 20 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-03 16:03:13 PlagProf:-) | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 96, Zeilen: 20-38 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 445, Zeilen: 1 ff. |
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VIII. Instrumentelle Unabhängigkeit
1. Überblick Eine Gefährdung der Politik der Geldwertstabilität wäre auch möglich, wenn den nationalen Regierungen und Gemeinschaftsorganen eigene vertragliche Befugnisse zustünden, die ihnen unmittelbaren Einfluß auf die Geldpolitik gewährten. Die EZB wäre dann nicht mehr in der Lage, die von ihr gewünschte Geldpolitik unabhängig durchzuführen. Um solche Beeinträchtigungen einer unabhängigen Geldpolitik auszuschließen, sind verschiedene institutionelle Vorkehrungen erforderlich. Zunächst muß das ESZB über das ein [sic] alleinige Notenmonopol verfügen (unter 2) Da die Ausformung der Zentralbankverfassung maßgeblichen Einfluß darauf hat, inwieweit die Zentralbank das Geldangebot kontrollieren kann, hätten vertragliche Verpflichtungen, den Kreditwünschen des Staates nachzukommen (unter 3) oder in einem Wechselkurssystem ständig fremde Währungen aufzukaufen, ebenfalls schädliche Wirkung. Unabhängig von der geldpolitischen Strategie muß das ESZB schließlich über die vorhandenen geldpolitischen Instrumente ohne Zustimmung eines Gemeinschaftsorganes verfügen und gegebenenfalls sogar neue Instrumente schaffen können (unter 4). Die primärrechtlichen Vorkehrungen, die diese Bedingungen entsprechen, lassen sich unter dem Begriff »instrumentelle Unabhängigkeit« zusammenfassen. |
D. Instrumentelle Unabhängigkeit
I. Problemstellung Zur Beeinflussung der Geldpolitik brauchten die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane weder Weisungen noch personelle Einflußmöglichkeiten benutzen, wenn ihnen eigene vertragliche Befugnisse zuständen, durch die sie unmittelbaren Einfluß auf die Geldpolitik gewinnen könnten. Die EZB wäre dann nicht mehr in der Lage, die von ihr gewünschte Geldpolitik unabhängig durchzuführen. Um solche Beeinträchtigungen auszuschließen, müssen verschiedene institutionelle Vorkehrungen getroffen werden: Zunächst muß dem ESZB das alleinige Notenausgabemonopol zustehen (dazu II). Im ersten Kapitel wurde ausführlich erörtert, daß die institutionelle Ausformung der Zentralbankverfassung maßgeblichen Einfluß darauf hat, inwieweit die Zentralbank das Geldangebot kontrollieren kann125. Danach muß insbesondere verhindert werden, daß die Zentralbank ihre monetäre Basis nicht mehr kontrollieren kann, weil sie vertraglich verpflichtet ist, den Kreditwünschen des Staates nachzukommen (dazu III) oder in einem Wechselkurssystem ständig fremde Währungen aufzukaufen (IV). Unabhängig von der konkreten geldpolitischen Strategie muß das ESZB schließlich über die vorhandenen geldpolitischen Instrumente ohne Zustimmung eines Gemeinschaftsorgans verfügen und sich notfalls auch neue Instrumente verschaffen können (dazu V). Alle diese Forderungen sollen erreichen, daß die EZB unabhängig ihre Geldpolitik durchführen kann. Sie werden hier unter dem Begriff „instrumentelle Unabhängigkeit“ zusammengefaßt. |
Die Verfasserin übernimmt ohne Verweis einen analytischen Ansatz von Endler. Die Ähnlichkeiten erstrecken sich bis zu den Querweisen innerhalb der beiden Texte (aus dazu V wird unter 4). |
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[34.] Chg/Fragment 097 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-03 16:04:42 PlagProf:-) | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 97, Zeilen: 1-17, 21-32 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 445-446, Zeilen: 445: 25 ff., 446: 4 ff. |
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1. Notenausgabemonopol
Art. 106 EGV bestimmt, daß die EZB das ausschließliche Recht hat, die Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Zur direkten Ausgabe von Banknoten sind nur die EZB und die nationalen Zentralbanken berechtigt.277 Das Notenausgabemonopol des ESZB verbietet die Zulassung privater Emissionsbanken für die Notenausgabe und verhindert damit die Möglichkeit eines Währungswettbewerbs zwischen verschiedenen europäischen Bankinstituten aufgrund eigener Banknotenausgabe. Grundsätzlich unberührt vom Notenmonopol bleibt die Möglichkeit des Geschäftsbankensektors, Geschäftsbankengeld zu schaffen. Allerdings stellen nur die Banknoten des ESZB als Zentralbankgeld gesetzliche Zahlungsmittel dar, auf das die Banken bei der Schaffung von Geschäftsbankengeld angewiesen sind, und das die Möglichkeit ihrer Kreditgewährung letztlich limitiert.278 Das Recht der EZB, die Banknotenausgabe zu genehmigen, korrespondiert mit einer entsprechenden Pflicht, weil die Geldpolitik der Gemeinschaft nur durch die Ausgabe von Banknoten durchgeführt werden kann. In einer wachsenden Volkswirtschaft muß die Notenbank das Notenbankvolumen erhöhen, damit die zusätzlichen Transaktionen der privaten Wirtschaftssubjekte abgewickelt werden können. Anderenfalls müßten sich die Zahlungsmodalitäten verändern.279 Dementsprechend bestimmt Art. 9.2 ESZB-Satzung, daß die EZB die Erfüllung dieser Aufgabe entweder durch ihre eigene Tätigkeit oder durch die der nationalen Zentralbanken sicherzustellen hat. Da die Versorgung mit Banknoten allein im öffentlichen Interesse steht, kann aus dieser Pflicht kein subjektiver Anspruch einzelner Geldnachfrager oder -benutzer, vor allem einer Geschäftsbank, auf eine Versorgung mit Banknoten abgeleitet werden.280 Aus dem Notenausgabemonopol des ESZB folgt, daß weder die Regierungen der Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane eigene Banknoten drucken und ausgeben dürfen. Allerdings steht den Mitgliedstaaten nach Art. 106 Abs. 2 EGV das sog. Münzregal zu, also das Recht, Münzen zu prägen und in den Verkehr zu bringen. Der Rat kann die dafür erforderlichen Bedingungen nach dem Verfahren des Art. 252 EGV harmonisieren. 277 Siehe die Neufassung des § 14 BBankG durch das sechste Gesetz zur Änderung des Bundesbankgesetzes vom 22. Dezember 1997, BGBl. I S. 3274. 278 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 446. 279 Junius/Kater/Meier/Müller, Hdb. EZB, 2002, S. 89. 280 Engpässe bei der Versorgung mit Banknoten nach Einführung des Euro am 1. Januar 2002 hätten daher nicht erfolgreich im Wege von Individualklagen angegriffen werden können; vgl. für die Deutsche Bundesbank Hahn, Währungsrecht, 1990, § 19 Rn. 5. |
II. Notenmonopol
Durch Art. 105a Abs. 1 EGV 126 wird festgelegt, daß die EZB das ausschließliche Recht hat, die Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Zur direkten Ausgabe der Banknoten sind die EZB und die nationalen Zentralbanken berechtigt127. [...] [Seite 446:] Die Ausschließlichkeit der Notenausgabe verbietet die Zulassung privater Emissionsbanken, wie sie insbesondere im neunzehnten Jahrhundert bestanden haben130. Sie verhindert damit die Möglichkeit eines Währungswettbewerbs zwischen verschiedenen Bankinstituten in der Gemeinschaft, die eigene Banknoten ausgeben. Grundsätzlich unberührt von dem Notenmonopol des ESZB bleibt die Möglichkeit des Geschäftsbankensektors, Geschäftsbankengeld bzw. Buchgeld zu schaffen131. Allerdings stellen nur die Banknoten des ESZB als Zentralbankgeld gesetzliche Zahlungsmittel dar, auf das die Banken bei der Schaffung von Geschäftsbankengeld angewiesen sind und das letztlich die Möglichkeiten ihrer Kreditgewährung limitiert132. Das Recht der EZB, die Banknotenausgabe zu genehmigen, korrespondiert mit einer entsprechenden Pflicht, weil nur durch die Ausgabe von Banknoten die Geldpolitik der Gemeinschaft durchgeführt werden kann. Art. 9.2 EZB-Satzung bestimmt ausdrücklich , daß die EZB die Erfüllung dieser Aufgabe sicherzustellen hat. Die Durchführung der Geldpolitik steht dabei allein im öffentlichen Interesse, so daß aus dieser Pflicht kein subjektiver Ansprach insbesondere einer Geschäftsbank auf eine Versorgung mit Zentralbankgeld abgeleitet werden kann 133. Das Notenausgabemonopol des ESZB verbietet des weiteren Notenpressen in den Kellern der Finanzministerien. Weder Regierungen der Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane dürfen eigene Banknoten drucken und ausgeben. Allerdings steht nach Art. 105a Abs. 2 EGV den Mitgliedstaaten das sogenannte Münzregal zu, also das Recht, Münzen zu prägen und in den Verkehr zu bringen134. Der Rat kann die dafür erforderlichen Bedingungen nach dem Verfahren des Art. 189c EGV harmonisieren. 127 Vgl. dazu die Neufassung des § 14 BBankG durch das sechste Gesetz zur Änderung des Bundesbankgesetzes vom 22. Dezember 1997, BGBl. I 3274. 130 Vgl. ausführlich Kap. 3, insbes. D. 131 Dazu Kap. 1 C III 3 d aa. 132 Zum „Liquiditätsproblem“ der Geschäftsbanken 1. Kap C III 3 a, c dd und d. 133 So zur vergleichbaren Rechtslage der Deutschen Bundesbank in § 14 BBankG Hahn. Währungsrecht, § 19 Rn. 5; Grämlich: Bundesbank-Gesetz, § 14 Rn. 6. 134 Die Münzen werden auf Cent lauten, als Nennbeträge sind 1, 2, 5, 10, 20 und 50 Cent vorgesehen, außerdem soll es eine Ein- und Zwei-Euro Münze geben. |
Endler wird in Fußnote 278 erwähnt. Nur ein Satz ist ohne seine Hilfe formuliert. Er wird in der Zeilenzählung nicht berücksichtigt. |
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[35.] Chg/Fragment 098 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-04 22:03:16 Schumann | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 98, Zeilen: 3-15, 18-22 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 446-447, Zeilen: 446: letzte 4 Zeilen, 447: 1 ff. |
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Damit die Mitgliedstaaten das Münzregal nicht zur massiven Geldschöpfung mißbrauchen können, sieht Art. 106 Abs. 2 EGV ergänzend vor, daß der Umfang der Münzausgabe der Genehmigung der EZB bedarf. Bringt ein Mitgliedstaat Münzen ohne diese Genehmigung in den Verkehr, verstößt er gegen die Vorschrift des Art. 106 Abs. 2 EGV. Da die EZB keine vertragliche Möglichkeit hat, gerichtlich gegen diesen Mitgliedstaat vorzugehen, wäre sie auf ein von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 226, 227 EGV angewiesen.282 In der Praxis ist ein solcher Verstoß allerdings kaum vorstellbar, da die nationalen Zentralbanken die geprägten Münzen von den Regierungen gegen Gutschrift des entsprechenden Nennwerts übernehmen und in den Umlauf geben.
2. Verbot der staatlichen Kreditverschuldung nach Art. 101 EGV a) Übersicht In der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur besteht Einigkeit darüber, daß die Möglichkeit des Staates sich direkt, d.h. unter Umgehung der Kapitalmärkte, bei der Zentralbank zu refinanzieren, inflationsfördernd wirkt.283 Wäre das ESZB vertraglich verpflichtet, den Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorganen unbegrenzt Kredite zur Verfügung zustellen, könnte es diese Geldmengenkomponente nicht kontrollieren. Uber die Höhe der monetären Basis würde dann die staatliche Budgetgestaltung entscheiden. 282 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 446. 283 Zu den Zusammenhängen im einzelnen siehe Tietmeyer, Staatsschulden und Geldwertstabilität, in: Hahn, Geldwertstabilität und Staatsschulden, 1993, S. 69 (74 ff.); vgl. auch Prieme, Verschuldungsregeln in der Europäischen Währungsunion, in: WSI Mitteilungen 1997,365 (368); Schulze-Steinen, Rechtsfragen zur Wirtschaftsunion, 1998, S. 75. |
Damit die Mitgliedstaaten das Münzregal nicht zur massiven Geldschöpfung mißbrauchen können, sieht Art. 105a Abs. 2 EGV vor, daß der Umfang der Münzausgabe der Genehmigung der EZB bedarf135. Bringt ein Mitgliedstaat Münzen ohne diese
[Seite 447:] Genehmigung in den Verkehr, verstößt er gegen die Vorschrift des Art. 105a Abs. 2 EGV. Die EZB hat keine vertragliche Möglichkeit, gerichtlich gegen diesen Mitgliedstaat vorzugehen. Sie wäre daher auf ein von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 169 oder 170 EGV angewiesen. Das Problem ist jedoch eher theoretischer Natur, denn üblicherweise übernehmen die nationalen Zentralbanken in ihrer fiscal agent-Funktion die geprägten Münzen und bringen sie dann in Umlauf, wobei der Regierung ein entsprechender Nennwert gutgeschrieben wird136. Ungenehmigte Münzkontingente wären daher nur äußerst schwierig abzusetzen. III. Verbot der staatlichen Kreditverschuldung bei dem ESZB nach Art. 104 EGV I. Überblick Wäre das ESZB vertraglich verpflichtet, den Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorganen unbegrenzt Kredite zur Verfügung zu stellen, könnte ihr damit die Kontrolle der monetären Basis unmöglich gemacht werden und es insoweit zu einer „elastischen“ Geldversorgung der Volkswirtschaften der Europäischen Union kommen137. 135 Zum Münzregal des Bundes und der Zustimmungserfordernis der Deutschen Bundesbank vgl. § 5 MünzG; dazu bspw. Grämlich: Münzgesetz, § 5 Rn. 2 ff., einen förmliehen Widerspruch gegen Neuprägungen von Münzen hat es in der Bundesrepublik bislang nicht gegeben. 136 S. aber Art. 6 der Verordnung des Rates (93/3603/EG) vom 13.Dezember 1993, nach dem die EZB oder die nationalen Zentralbanken nur maximal 10 v.H. der Bestände der ausgegebenen Münzen selbst halten dürfen, ohne gegen das Kreditverbot des Art. 104 EGV zu verstoßen, dazu sogleich III 2. 137 Ausführlich 1. Kap. C III, insbes. 3 c cc. |
Endler wird in Fußnote 282 erwähnt. Wie eng die Verfasserin ihm folgt, wird daraus nicht ersichtlich. Ein nicht an Endler angelehnter Satz (vor Fußnote 137) wird in der Zeilenzählung nicht berücksichtigt. |
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[36.] Chg/Fragment 099 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-05 20:01:58 PlagProf:-) | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 99, Zeilen: 1-21 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 447-448, Zeilen: 447: letzte 3 Zeilen, 448: 1 ff. |
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[Die für die Anwendung dieser Regelung maßgeblichen Be-]griffe sind durch eine auf der Grundlage des Art. 103 Abs. 2 EGV ergangene Verordnung des Rates präzisiert worden.287 Diese Verbote gelten gem. Art. 116 Abs. 3 Unterabs. 1 EGV bereits seit dem Beginn der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1994, da man auch vor der Errichtung des ESZB eine Kreditfinanzierung der öffentlichen Haushalte durch die nationalen Zentralbanken mit der während der zweiten Stufe geforderten monetären Konvergenz für nicht vereinbar hielt. Mittlerweile haben sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihre Zentralbankgesetze den Erfordernissen des Art. 101 EGV und der Ratsverordnung angepaßt. Die Beachtung der gemeinschaftsvertraglichen Kreditverbote unterliegt der fortlaufenden Kontrolle durch die Kommission.
b) Verbot des direkten Zentralbankkredits Art. 101 Abs. 1 EGV verbietet die Finanzierung öffentlicher Haushalte der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten durch die EZB und die nationalen Zentralbanken. Verboten sind alle Arten von Krediten, d.h. neben den Überziehungskrediten auch sämtliche anderen Kreditfazilitäten. Dieses klaren [sic] Verbot geht über die im Vorfeld des Maastrichter Vertragskonferenz zunächst vorgeschlagene Lösung hinaus, bei der die Vergabe von Krediten in das Ermessen der EZB gestellt werden sollte. Von dieser weniger strengen Bestimmung nahm man jedoch mit dem Argument Abstand, daß die Zentralbank ansonsten dem politischen Druck aussetzt [sic] sei, derartige Kredite doch zu gewähren.288 287 VO (93/3603/EG) vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Art. 104 und Art. 104 b Abs. 1 des Vertrages vorgesehenen Verbote, ABl. 1993 Nr. L 332 S. 1. 288 Zur Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ausführlich Gnan/Wittelsberger, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2003, Art. 101 EGV Rn. 11 ff.; vgl. auch Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 448; Tietmeyer, Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, in: ZfZ 67 (1991), 340 (342). 289 Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl., 2001, Art. 101 EGV Rn. 14. 290 Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der VO (EG) Nr. 3603/93 liegt ein »öffentliches Unternehmen« vor, wenn ein Staat einen »beherrschenden Einfluß« auf ein Unternehmen ausüben kann. |
Die Begriffe dieser Regelung sind durch eine auf Art. 104b Abs. 2 EGV beruhende Ratsverordnung näher konkretisiert worden139. Nach Art. 109e Abs. 3 EGV müssen die Verbote des
[Seite 448:] Art. 104 EGV bereits in der zweiten Stufe ab dem 1.Januar 1994 eingehalten werden, weil man auch vor der Errichtung des ESZB eine Kreditfinanzierung der öffentlichen Haushalte durch die nationalen Zentralbanken mit der während der zweiten Stufe geforderten monetären Konvergenz für nicht vereinbar hielt. Die meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben insbesondere ihre Zentralbankgesetze den Erfordernissen des Art. 104 EGV und der Ratsverordnung angepaßt140. 2. Verbot von Überziehungs- und Kreditfazilitäten Art. 104 Abs. 1 EGV verbietet Überziehungs- und andere Kreditfazilitäten bei der EZB und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten. Mit diesem klaren Verbot entschied man sich gegen eine Lösung, bei der die Vergabe von Krediten in das Ermessen der EZB gestellt werden sollte, da befürchtet wurde, dies könnte zu einem starken Druck auf die EZB führen, solche Kredite dann auch zu gewähren141. 139 Verordnung des Rates (93/3603/EG) vom 13.Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Art. 104b Absatz 1 des Vertrages vorgesehenen Verbote, ABI. 1993, Nr. L 332, S. 1, im folgenden Kreditverbotsverordnung. 140 S. EWI: Jahresbericht 1994, S. 105 ff., für die Deutsche Bundesbank vgl. das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Deutsche Bundesbank vom 8. Juli 1994, BGB1.I, S. 1465, dazu Häde, NJW 1994, S. 3214 ff.. Die Änderung der innerstaatlichen Vorschriften ist nach Art. 108 EGV eigentlich erst mit der Errichtung des ESZB erforderlich. 141 S. Tietmeyer, TXL 67 (1991), S. 342; weitere Argumente für ein absolutes Kreditverbot bei Cottarelli: Limiting Central Bank Credit, S. 5 ff.; vgl. auch 5. Kap. B IV. 142 Für die öffentlichen Unternehmen findet sich in Art. 8 Abs. 1 der Kreditverbotsverordnung eine Definition, wonach dies anzunehmen ist, wenn ein Staat einen „beherrschenden Einfluß“ auf ein Unternehmen ausüben kann. Wann ein beherrschender Einfluß vorliegen kann, wird von Art. 8 in mehreren Fallgruppen konkretisiert. |
Endler wird in Fußnote an zweiter Stelle und als "vgl. auch" erwähnt. Die erste Hälfte des Fragments orientiert sich sehr eng am Wortlaut von Endler, die zweite Hälfte paraphrasiert loser. Die Belege sind teilweise identisch. |
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[37.] Chg/Fragment 100 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-06 19:57:56 Schumann | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 100, Zeilen: 1-4, 17 ff. |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 448-451, Zeilen: 448: 17 ff., 449: 1 ff., 450: 18 ff., 451: 1 |
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Eine Ausnahme sieht Art. 101 Abs. 2 EGV nur für die Kreditinstitute im öffentlichen Eigentum vor. Diese sollen bei der Bereitstellung von Zentralbankkrediten wie private Kreditinstitute behandelt werden. Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 konkretisiert die durch Art. 101 EGV verbotene Überziehungsfazilität als die Bereitstellung von Mitteln zugunsten des öffentlichen Sektors, deren Verbuchung einen Negativsaldo ergibt oder ergeben könnte. Darunter fällt die Einräumung klassischer Kreditlinien sowie jede andere Überziehungsmöglichkeit für einen öffentlichen Haushalt, und zwar unabhängig davon, ob der Kredit tatsächlich in Anspruch genommen wird. Die ebenfalls verbotene »andere Kreditfazilität« definiert Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 als jede am 1. Januar 1994 bestehende Forderung an den öffentlichen Sektor, mit Ausnahme der vor diesem Zeitpunkt erworbenen Forderung, jede Ablösung von Verbindlichkeiten des öffentlichen Sektors gegenüber Dritten sowie jede Transaktion der Zentralbank, die zu einer Forderung gegenüber dem öffentlichen Sektor führen könnte.
Ein typisches Beispiel für eine nach Art. 101 EGV unzulässige Überziehungsfazilität sind die in § 20 Abs. 1 BBankG a.F. vorgesehenen Kassenkredite292 in Form von Buch- und Schatzwechselkrediten der Deutschen Bundesbank an den Bund, die Bundesländer und seinen Sondervermögen Bundesbahn, Bundespost, Ausgleichsfonds und ERP-Sondervermögen.293 Da solche Kredite mit dem Verbot des Art. 101 EGV unvereinbar sind, hat der Gesetzgeber das Bundesbankgesetz entsprechend geändert und die Möglichkeit von Kassenkrediten gestrichen.294 Von den Kreditverboten des Art. 101 EGV gibt es in der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 eine Reihe von Ausnahmen. Art. 21.1 ESZB-Satzung hebt ausdrücklich hervor, daß die EZB und die nationalen Zentralbanken als »Fiskalagent«,295 d.h. als Dienstleister für den öffentlichen Zahlungsverkehr, für die in Art. 101 Abs. 1 EGV genannten öffentlichen Stellen tätig werden können. Die Verordnung führt u.a. Sondertatbestände auf, die dieser traditionellen Funktion der Zentralbanken entgegenkommen sollen. So nimmt Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 die Gewährung von Kurzkrediten innerhalb eines Tages vom Kreditverbot aus, sofern sie auf den betreffenden Tag begrenzt bleiben und kei-[ne Verlängerung möglich ist.] 292 Vgl. Schill, in: Lenz/Borchardt, EUV/EGV, 3. Aufl., 2003, Art. 101 bis 104 EGV Rn. 2. 293 Siehe zu dieser Regelung Issing, Einführung in die Geldpolitik, 6. Aufl., 1996, S. 206 f. 294 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Deutsche Bundesbank vom 8. Juli 1994, BGBl. I S. 1465; siehe dazu Häde, Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Deutsche Bundesbank, in: NJW 1994, 3214 f. 295 Siehe zu dieser Funktion Issing, Einführung in die Geldpolitik, 6. Aufl., 1996, S. 206 ff. |
Allerdings sind von den Verbotsbestimmungen durch Art. 104 Abs. 2 EGV ausdrücklich die Kreditinstitute im öffentlichen Eigentum ausgenommen. Sie sollen bei der Bereitstellung von Zentralbankgeld grundsätzlich wie private Kreditinstitute behandelt werden. [...]
[Seite 449:] Die durch Art. 104 EGV verbotene Überziehungsfazilität wird durch Art. 1 Abs. 1 lit. a der Kreditverbotverordnung als die Bereitstellung von Mitteln zugunsten des öffentlichen Sektors, deren Verbuchung einen Negativsaldo ergibt oder ergeben könnte, konkretisiert. Darunter fällt jede Einräumung „klassischer“ Kreditlinien oder von Überziehungsmöglichkeiten für einen öffentlichen Haushalt und zwar unabhängig davon, ob der Kredit tatsächlich in Anspruch genommen wird. Die außerdem verbotene andere Kreditfazilität definiert die Verordnung im gleichen Artikel unter lit.b als alle Transaktionen der Zentralbank, die zu einer Forderung gegenüber dem öffentlichen Sektor führen können oder dazu dienen, Verbindlichkeiten des öffentlichen Sektors gegenüber Dritten abzulösen. Darunter kann die Geldfinanzierung der verschiedensten Geschäfte für einen öffentlichen Haushalt durch die Zentralbank fallen. Ein typisches Beispiel für eine nach Art. 104 EGV unzulässige Überziehungsfazilität bildeten die nach § 20 Abs. 1 BBankG möglichen Kassenkredite in Form von Buch- und Schatzwechselkrediten der Deutschen Bundesbank an den Bund, die Bundesländer, und seinem Sondervermögen, Bundesbahn, Bundespost, Ausgleichsfonds und ERP-Sondervermögen145. Für diese Kassenkredite waren gesetzliche Höchstgrenzen vorgesehen. Obwohl die Bundesbank die Kreditvergabe aus währungspolitischen Gründen verweigern durfte, sind solche Kredite mit dem Verbot des Art. 104 EGV nicht zu vereinbaren. § 20 Abs. 1 BBankG war insofern nicht länger anwendbar. Der Gesetzgeber hat dem mit einer Änderung des Bundesbankgesetzes Rechnung getragen, durch die die Kassenkredite gestrichen wurden146. Von den weitreichenden Kreditverboten des Art. 104 EGV gibt es jedoch eine ganze Reihe von Ausnahmen, für die zu klären ist, inwieweit sie das generelle Kreditverbot unterlaufen könnten. Zunächst erlaubt Art. 1 Abs. 1 lit. b der Kreditverbotsverordnung den nationalen Zentralbanken, die Schuldtitel der öffentlichen Hand zu halten, die sie vor dem 1. Januar 1994, also dem Beginn der zweiten Stufe der Währungsunion, erworben haben und die ein festes Fälligkeitsdatum aufweisen. [...] [Seite 450:] Schließlich sind in der Kreditverbotsverordnung eine Reihe von Sondertatbeständen aufgeführt, die der traditionellen Funktion der Zentralbanken als „Hausbanken des Staates“ entgegenkommen sollen150. Art. 21.2 EZB-Satzung unterstreicht dabei ausdrücklich, daß die EZB und die nationalen Zentralbanken als Fiscal-Agent für die in Art. 104 EGV genannten öffentlichen Stellen tätig werden dürfen. Von dem grundsätzlichen Kreditverbot nimmt dafür zunächst Art. 4 der Verordnung die Gewährung von Kurzkrediten innerhalb eines Tages aus, sofern sie auf den betreffenden Tag begrenzt bleiben und [Seite 451:] keine Verlängerung möglich ist. 145 Zur alten Regelung vgl. bspw. Issing: Geldpolitik, S. 206 f.; Deutsche Bundesbank: Die Deutsche Bundesbank, S. 22 ff.; Grämlich: Bundesbank-Gesetz, § 20 Rn. 3 ff. 146 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Deutsche Bundesbank vom 8. Juli 1994, BGBl. I, S. 1465, s. dazu Häde, NJW 1994, S. 3214 f. 150 Zur Bedeutung der traditionellen fiscal-agent Funktion der Zentralbank vgl. bspw. Issing: Geldpolitik, S. 206 ff.; Deutsche Bundesbank: Die Deutsche Bundesbank, S. 22 ff.; zur Vereinbarkeit der Aktivitäten als fiscal-agent mit der Unabhängigkeit der Zentralbank insbes. Collarelli: Limiting Central Bank Credit, S. 8 ff.; nur die finnische Zentralbank und das luxemburgische Währungsinstitut sind nicht zugleich auch „Hausbanken des Staates“, vgl. EWI: Jahresbericht 1994, S. 101 ff.; zur Bedeutung der einzelnen Ausnahmen der Ratsverordnung insbes. EWI: Jahresbericht 1994, S. 107; außer den durch die fiscal-agent Eigenschaft begründeten Ausnahmen läßt Art. 7 der Verordnung zusätzlich die Finanzierung von Verpflichtungen gegenüber dem IWF und der mittelfristigen finanziellen Beistandsfazilität der Europäischen Union zu. |
Endler wird nicht erwähnt. Die Belege in den letzten drei Fußnoten finden sich so auch bei Endler. |
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[38.] Chg/Fragment 101 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-07 09:25:37 PlagProf:-) | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 101, Zeilen: 1-14 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 451, Zeilen: 1 ff, 11 ff. |
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Dadurch soll eine möglichst reibungslose Abwicklung des Zahlungsverkehrs gewährleistet werden.296 Dementsprechend sieht § 20 Satz 1 BBankG297 nun vor, daß die Bundesbank bei bestimmten Geschäften mit Bund und Ländern im Verlauf eines Tages Kontoüberziehungen zulassen darf. Darüber hinaus eröffnet Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 vorübergehenden Kredit, indem Schecks auf den Konten der öffentlichen Sektoren gutgeschrieben werden können, bevor diese tatsächlich eingelöst worden sind.298 Die Gutschriften dürfen allerdings nur geringe Beträge betreffen und müssen sich in einem kurzen Zeitraum ausgleichen. Schließlich gestattet Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 Kredite, die durch die Übernahme der von den Regierungen ausgegebenen Münzen seitens der EZB und der nationalen Zentralbanken durch entsprechende Gutschriften für die Regierungen entstehen. Dabei darf allerdings die Obergrenze von zehn Prozent des Münzumlaufs nicht überschritten werden.299
296 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 451. 297 In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992, BGBl. I S. 1782; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. März 2002, BGBl. I S. 1159. 298 Siehe für die Deutsche Bundesbank die Regelung in § 19 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 20 Satz 1 BBankG. 299 Zur erforderlichen Anpassung des MünzG siehe Häde, Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Deutsche Bundesbank, in: NJW 1994, S. 3214 f. |
Mit diesen Kurzkrediten soll eine möglichst reibungslose Abwicklung des Zahlungsverkehrs gewährleistet werden. Von dieser Ausnahme macht beispielsweise das Bundesbank-Gesetz in der neuen Fassung des § 20 Abs. 1 Gebrauch, nach dem die Bundesbank bei bestimmten Geschäften mit dem Bund und den Ländern im Verlauf eines Tages Konto- Überziehungen zulassen darf. [...] Neben den Tageskrediten erlaubt Art. 5 der Ratsverordnung, Schecks auf den Konten der öffentlichen Sektoren gutzuschreiben, bevor diese tatsächlich eingelöst worden sind152. Auch daraus entsteht ein vorübergehender Kredit. Die Gutschriften müssen geringe Beträge betreffen und sich in einem kurzen Zeitraum ausgleichen. Schließlich gestattet Art. 6 der Verordnung Kredite, die dadurch entstehen, daß die EZB oder die nationalen Zentralbanken von den Regierungen bestimmte Bestände der von ihnen ausgegebenen Münzen übernehmen und deren Konten gutschreiben. Als Obergrenze darf jedoch 10 v.H des Münzumlaufs nicht überschritten werden153.
152 Vgl. für die Deutsche Bundesbank § 19 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 20 Abs. 1 BBankG, die Regelung entspricht der Ratsverordnung insoweit, als die Bundesbank beim Einzug von Schecks vom grundsätzlich geltenden Gebot vorheriger Deckung abweichen darf; vgl. dazu Grämlich: Bundesbank-Gesetz. § 19 BBankG Rn. 43. 153 Für Deutschland gilt aufgrund der deutschen Einigung bis zum 31.Dezember 1996 als Obergenze 15 v.H., mit Ablauf dieser Frist wird eine Änderung des § 8 MünzG, der einen Eigenbestand von 15 v.H. erlaubt, vgl. dazu Häde, NJW 1994, S. 3214 f. |
Endler wird in Fußnote 296 erwähnt. |
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[39.] Chg/Fragment 101 20 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-07 09:25:57 PlagProf:-) | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 101, Zeilen: 20-31 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 452, Zeilen: 9 ff. |
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c) Verbot unmittelbaren Erwerbs von Schuldtiteln
Nach Art. 101 Abs. 1 EGV sind nicht nur die direkte Gewährung von Krediten durch die Zentralbanken, sondern ebenso der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln öffentlicher Stellen, d.h. der Kauf staatlicher Wertpapiere am Primärmarkt, verboten.300 Diese Regelung verdeutlicht, daß jede Form der Finanzierung der öffentlichen Haushalte ausgeschlossen wird.301 Würde das ESZB direkt von den Mitgliedstaaten öffentliche Schuldverschreibungen übernehmen, käme dies einer direkten Kreditgewährung gleich.302 Die Verordnung (EG) Nr. 3603/93 sieht auch für den unmittelbaren Erwerb solcher Schuldtitel bestimmte Ausnahmen vor. Vor allem dürfen nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 Schuldtitel direkt übernommen werden, wenn sie zur Verwaltung von Währungsreserven dienen. 300 Schill, in: Lenz/Borchardt, EUV/EGV, 3. Aufl., 2003, Art. 101 bis 104 EGV Rn. 2. 301 Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl., 2002, Art. 101 EGV Rn. 12. 302 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 452. |
3. Verbot des unmittelbaren Erwerbs von Schuldtiteln
Art. 104 Abs. 1 EGV bestimmt außerdem, daß der EZB und den nationalen Zentralbanken der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln verboten ist. Der Zweck dieser Regelung ist einsichtig: Übernähme das ESZB direkt von den Mitgliedstaaten einen bestimmten Bestand an öffentlichen Schuldverschreibungen, käme das einer direkten Kreditgewährung gleich. Auch für den unmittelbaren Erwerb solcher Schuldtitel sieht die Kreditverbotsverordnung bestimmte Ausnahmen vor, insbesondere dürfen Titel nach Art. 2 der Verordnung von einem Mitgliedstaat dann direkt übernommen werden, wenn sie zur Verwaltung der Währungsreserven dienen. |
Endler wird in Fußnote 302 erwähnt. |
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[40.] Chg/Fragment 131 27 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-07 15:53:59 Schumann | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 131, Zeilen: 27-32 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 477 f., Zeilen: 477: 25 ff.; 478: 1 |
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d) Schaffung neuer geldpolitischer Instrumente nach Art. 20 ESZB-Satzung
Weitere geldpolitische Instrumente sind bislang nicht vorgesehen. Für die Untersuchung der instrumentellen Unabhängigkeit ist es dennoch von zentraler Bedeutung, ob und inwieweit sich die EZB bei gewandelten geldpolitischen Anforderungen eigenständig weitere Instrumente außerhalb von Art. 18 und 19 [ESZB-Satzung schaffen kann.] |
3. Erwerb neuer geldpolitischer Instrumente nach Art. 20 EZB-Satzung
Auch wenn das EWI davon ausgeht, daß das ESZB zunächst keine anderen als die in Art. 18 und 19 EZB-Satzung vorgesehenen geldpolitischen Instrumente benötigen wird, ist es für eine Untersuchung der instrumentellen Unabhängigkeit dennoch wichtig, zu fragen, ob sich die EZB bei gewandelten geldpolitischen Anforderungen eigenständig neue Instrumente außerhalb von [Seite 478] Art. 18 und 19 EZB-Satzung schaffen könnte. |
Endler wird nicht erwähnt. |
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[41.] Chg/Fragment 132 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-07 15:57:43 Schumann | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 132, Zeilen: 1-6 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 477-478, Zeilen: 477: 26 ff., 478: 1 ff. |
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[Für die Untersuchung der instrumentellen Unabhängigkeit ist es dennoch von zentraler Bedeutung, ob und inwieweit sich die EZB bei gewandelten geldpolitischen Anforderungen eigenständig weitere Instrumente außerhalb von Art. 18 und 19] ESZB-Satzung schaffen kann. Diese Frage ist um so bedeutender, als eine ganze Reihe geldpolitischer Instrumente in der ESZB-Satzung nicht berücksichtigt wurden. Am wahrscheinlichsten wäre die Schaffung eines geldpolitischen Instruments, das die Geschäftsbanken dirigistischen Vorschriften unterwirft.478 Dazu zählen etwa direkt auf die Kreditgewährung wirkende, dirigistische Instrumente, wie die Einführung von Kreditplafonds und Kreditkontrollen.479
478 Smits, in: von der Groeben/Thiesing/Ehlermann, EU-/EGV, 5. Aufl., 1999, nach Art. 109 m EGV: Satzung ESZB und EZB Art. 20 Rn. 2; vgl. auch Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 478. 479 Siehe z.B. die Übersicht über direkt wirkende dirigistische Instrumente bei Schaal, Geldtheorie und Geldpolitik, 4. Aufl., 1998, S. 268 ff. |
Auch wenn das EWI davon ausgeht, daß das ESZB zunächst keine anderen als die in Art. 18 und 19 EZB-Satzung vorgesehenen geldpolitischen Instrumente benötigen wird, ist es für eine Untersuchung der instrumenteilen Unabhängigkeit dennoch wichtig, zu fragen, ob sich die EZB bei gewandelten geldpolitischen Anforderungen eigenständig neue Instrumente außerhalb von
[Seite 478:] Art. 18 und 19 EZB-Satzung schaffen könnte. Das gilt umso mehr, als eine ganze Reihe geldpolitischer Instrumente in der EZB-Satzung nicht berücksichtigt worden sind. Dazu zählen etwa direkt auf die Kreditgewährung wirkende, sehr dirigistische Instrumente wie die Einführung von Kreditplafonds und Kreditkontrollen oder die Festlegung bestimmter Zinsvorschriften237. 237 Überblick bei Schaal: Monetäre Theorie und Politik. S. 262 ff.; vgl. zur Bedeutung auch 1. Kap. C III 3 d cc. |
Endler wird in Fn. 478 als weitere Quelle mit dem Zusatz "vgl. auch" erwähnt. |
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[42.] Chg/Fragment 132 13 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-07 15:59:02 Schumann | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 132, Zeilen: 13-33 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 478-479, Zeilen: 478: 5 ff., 479: 1 ff. |
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Eine Gefahr für die instrumentelle Unabhängigkeit ergibt sich daraus, daß die Zentralbank bei der Erweiterung ihrer Instrumente auf die Mitwirkung politischer Organe angewiesen ist. Andererseits ist zu bedenken, daß Instrumente, die einschneidende Verpflichtungen, insbesondere solche der Geschäftsbanken, nach sich ziehen, grundrechtlich geschützte Positionen beeinträchtigen können und daher regelmäßig einer gesetzlichen Grundlage bedürfen.
Die Möglichkeit der EZB, weitere geldpolitische Instrumente einzuführen, richtet sich nach Art. 20 ESZB-Satzung.480 Eine Anwendung dieser Bestimmmung kommt erst dann in Betracht, wenn die nach Art. 18 und 19 ESZB-Satzung zugelassenen Instrumente ausgeschöpft und weitere währungspolitische Instrumente erforderlich sind.481 In einem solchen Fall ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Zunächst entscheidet der EZB-Rat über die Anwendung eines neuen geldpolitischen Instruments. Bringt dieses Instrument Verpflichtungen für Dritte mit sich, legt der Rat der Gemeinschaft anschließend den Anwendungsbereich des Instruments fest. Solange der EZB-Rat über die Anwendung eines neuen Instruments entscheidet, ist die instrumentelle Unabhängigkeit der EZB prinzipiell gesichert.482 Nach Art. 20 Satz 1 ESZB-Satzung ist für die Entscheidung allerdings eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Diese Voraussetzung weicht von der nach Art. 10.2 ESZB-Satzung üblichen einfachen Mehrheit ab. 480 Bislang wurde die Vorschrift noch nicht angewandt; siehe Weenink, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2003, ESZB-Satzung Art. 20 Rn. 3. 481 Smits, in: von der Groeben/Thiesing/Ehlermann, EU-/EGV, 5. Aufl., 1999, nach Art. 109 m EGV: Satzung ESZB und EZB Art. 20 Rn. 1. 482 Ebenso Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 479. |
Ist eine Zentralbank bei der Erweiterung ihrer Instrumente auf die Mitwirkung politischer Organe, des Parlaments oder der Regierung angewiesen, kann das zu einer Bedrohung der instrumentellen Unabhängigkeit führen. [...] Einer möglichen Bedrohung der instrumenteilen Unabhängigkeit steht andererseits gegenüber, daß Instrumente, die einschneidende Verpflichtungen insbesondere der Geschäftsbanken nach sich ziehen und damit in deren grundrechtlich geschützten Positionen eingreifen können, regelmäßig eine gesetzliche Grundlage verlangen. [...]
Der Erwerb neuer geldpolitischer Instrumente durch das ESZB richtet sich nach Art. 20 EZB-Satzung. Das Verfahren ist zweistufig aufgebaut: [Seite 479:] Zunächst entscheidet der EZB-Rat über die Anwendung eines neuen geldpolitischen Instrumentes. Bringt dies Instrument Verpflichtungen für Dritte mit sich, legt der Rat anschließend den Anwendungsbereich des Instruments fest. Solange der EZB-Rat über die Anwendung eines neuen Instrumentes entscheidet, ist die instrumentelle Unabhängigkeit des ESZB grundsätzlich gesichert. Art. 20 Satz 1 EZB-Satzung verlangt für die Entscheidung eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Er weicht damit von der für Beschlüsse des EZB-Rates nach Art. 10.2 EZB-Satzung üblichen einfachen Mehrheit ab. |
Endler wird in Fußnote 482 erwähnt. |
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[43.] Chg/Fragment 133 08 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-07 16:02:00 Schumann | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 133, Zeilen: 8-13 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 479, Zeilen: 11 ff. |
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Der EZB-Rat muß die Anwendung der neuen Instrumente unter Beachtung des Art. 2 ESZB-Satzung auch für »zweckmäßig« halten. Art. 2 ESZB-Satzung wiederholt die allgemeine Zielformulierung des Art. 105 Abs. 1 EGV. Die Verpflichtung auf die Vorgaben des Art. 2 ESZB-Satzung ist insoweit selbstverständlich, als auch die neuen Instrumente dem vorrangigen Ziel der Preisstabilität dienen müssen.485 Eigene Bedeutung gewinnt der Verweis dadurch, daß das ESZB überdies verpflichtet ist, im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb und einem effizienten Einsatz der Ressourcen sowie in Übereinstimmung mit den anderen in Art. 4 EGV niedergelegten Grundsätzen zu handeln.486
485 Siehe Art. 105 Abs. 1 Satz 1 EGV sowie Art. 2 Satz 1 ESZB-Satzung. 486 Siehe Art. 105 Abs. 1 Satz 3 EGV sowie Art. 2 Satz 3 ESZB-Satzung. |
Der EZB-Rat muß die Anwendung der neuen Instrumente unter Beachtung des Art. 2 EZB-Satzung für zweckmäßig halten. Art. 2 wiederholt die allgemeine Zielformuliemng des Art. 105 Abs. 1 EGV. Daß auch die neuen Instrumente dem vorrangigen Ziel der Preisstabilität dienen müssen, ist selbstverständlich. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang jedoch Satz 3 der Zielverpflichtung zu: Danach handelt das ESZB im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freien Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird. |
Endler wird in der vorausgehenden Fußnote mit "Vgl." angeführt und in der nachfolgenden Fußnote wieder erwähnt. Wegen der normnahen Formulierung bleibt der Teil nach Fn. 485 bei der Zählung unberücksichtigt. |
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[44.] Chg/Fragment 134 20 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-08 15:11:24 Schumann | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 134, Zeilen: 20-24 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 480, Zeilen: 19 ff. |
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Die instrumenteile Unabhängigkeit der EZB wird in Art. 20 Satz 2 ESZB-Satzung auch dadurch geschützt, daß der Rat zwar den Anwendungsbereich, nicht aber die Modalitäten des Einsatzes des geldpolitischen Instrumentariums festlegen darf. Der Rat wäre beispielsweise nicht befugt, die Anwendung eines Instruments von seiner vorherigen Zustimmung abhängig zu machen.495
495 Allerdings bestünde die Möglichkeit, den Anwendungsbereich soweit einzuschränken, daß die beabsichtigten geldpolitischen Wirkungen nicht mehr erreicht werden können. Diese Konflikt muß vor dem Hintergrund der notwendigen Einbeziehung der Gemeinschaftsorgane allerdings hingenommen werden; vgl. zu diesem Problem auch Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 480. |
Die instrumentelle Unabhängigkeit des ESZB wird in Art. 20 Satz 2 EZB-Satzung dadurch geschützt, daß der Rat zwar den Anwendungsbereich, nicht aber die Modalitäten des Einsatzes geldpolitischer Instrumente festlegen darf. Er wäre daher nicht befugt, ähnlich wie in dem deutschen Beispiel, die Anwendung eines Instrumentes von einer vorherigen Zustimmung des Rates abhängig zu machen. Denkbar wäre jedoch, daß der Anwendungsbereich soweit eingeschränkt wird, daß die beabsichtigten geldpolitischen Wirkungen nicht mehr erreicht werden können. Die Gefahr eines solchen Konfliktes wird man indes hinnehmen müssen, da die Verpflichtung Dritter durch bislang im Vertrag und der EZB-Satzung nicht vorgesehene neue Instrumente die Einbindung politischer Organe zwingend erforderlich macht. |
Endler wird in der Fußnote 495 für den dort angeführten weiterführenden Gedanken als "vgl. zu diesem Problem auch" genannt - auch das ist nicht korrekt und könnte alternativ bei der Zeilenzählung ebenfalls berücksichtigt werden. |
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[45.] Chg/Fragment 139 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-08 15:14:07 Schumann | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 139, Zeilen: 1-10 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 455-456, Zeilen: 455: 11-12, 16 ff.; 456: 1-2 |
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2. Problemstellung: Wechselkurspolitik und Kompetenzverteilung
Auf der Regierungskonferenz über die Wirtschafts- und Währungsunion bestand Einigkeit darüber, die Abschlußkompetenz im Bereich der Wechselkurspolitik dem Rat und nicht der EZB zuzuordnen.6 Dem lag die Einschätzung zugrunde, daß über ein System fester Wechselkurse nur durch politische Organe im Einvernehmen mit den Regierungen der dritten Staaten befunden werden könne, deren Währungen in das Festkurssystem einbezogen werden sollen.7 In diesem Zusammenhang wurde u.a. darauf verwiesen, daß die Vereinbarung eines Systems, in dem unveränderliche Paritäten festgeschrieben werden, einer faktischen Erweiterung der Europäischen Währungsunion gleichkomme.8 6 Vgl. Tönshoff Die zentralbankpolitische Diskussion des Maastrichter Vertrags in Frankreich, Italien und Deutschland, 2001, S. 66, 70 f., 236. 7 Siehe Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 1990/91, Zf. 498; den., Jahresgutachten, 1991/92, Zf. 430. 8 Siehe Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 1990/91, Zf. 498; den., Jahresgutachten, 1991/92, Zf. 430. |
2. System fester Wechselkurse
a. Vertragliche Vereinbarungen über ein System fester Wechselkurse [...] Es spiegelt die schwierige Konsenssuche während der Regierungskonferenz über die Wirtschafts- und Währungsunion über die genaue Ausgestaltung des Verfahrens wider169. Immerhin bestand Einigkeit darüber, die letztlich entscheidende Abschlußkompetenz dem Rat und nicht der Europäischen Zentralbank zuzuordnen. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung begründet diese Übereinstimmung damit, daß über ein System fester Wechselkurse, das eine Grundsatzentscheidung für eine erweiterte wirtschaftliche Integration darstelle, nur durch politische Organe im Einvernehmen mit den Regierungen der dritten Staaten befunden werden könne, deren Währungen in das Festkurssystem einbezogen werden sollen170. Das zeige besonders deutlich die Vereinbarung eines Systems, in der unver- [Seite 456:] änderliche Paritäten festgeschrieben werden würden: Es käme einer faktischen Erweiterung der Europäischen Währungsunion gleich. 169 Vgl. dazu 5. Kap. B III. 170 Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Jahresgutachten 1990/91, Zf. 498; Jahresgutachten 1991/92, Zf. 430; vgl. auch Tietmeyer: Die europäische Wirtschafts- und Währungsunion, S. 28 f.; Sauernheimer. Die Abschaffung der D-Mark, S. 9. |
Die Jahresgutachten 1990/91 und 1991/92 fasst Endler eigenständig zusammen. Die starken Übereinstimmungen im Wortlaut zwischen Chg und Endler lassen sich nicht mit diesen Quellen erklären. Endler wird nicht erwähnt. |
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[46.] Chg/Fragment 140 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-02-21 16:05:43 Schumann | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 140, Zeilen: 6-12 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 466, Zeilen: 2 ff. |
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Die Regierungen würden im Rat unter dem Druck ihrer Industrien einer im Interesse der Geldwertstabilität notwendigen Aufwertung des Außenwertes der Gemeinschaftswährung nicht zustimmen, um deren Exportmöglichkeiten nicht zu verschlechtern. Es bestehe mithin die Gefahr, daß durch einen politisch fixierten Wechselkurs die Geldpolitik stabilitätswidrig konterkariert werde. | Die Regierungen würden im Rat unter dem Druck ihrer Industrien einer im Interesse der Geldwertstabilität notwendigen Aufwertung der Gemeinschaftswährung nicht zustimmen, um deren Exportmöglichkeiten nicht zu verschlechtern. Es bestehe mithin die Gefahr, daß durch einen politisch gesetzten Wechselkurs die Geldpolitik stabilitätswidrig konterkariert werde197.
197 So bspw. das Manifest von 60 Ökonomen gegen Maastricht vom 11.6.1992, Nr. 6, abgedruckt bei Hrbek, Integration 15 (1992), S. 229; s. auch Jochimsen, Europa-Archiv 18 (1991), S. 540 und Hesse zum Vorrang der Regierungspolitik: Zweifache Währungsunionen: Probleme und Aussichten, S. 7 ff. |
Kein Verweis auf Endler. Für diese und andere Kritiken verweist die Verfasserin zuvor in Fußnote 10 (auf S. 139) pauschal auf 16 Arbeiten, aber nicht die von Endler. |
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[47.] Chg/Fragment 142 13 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-04 22:05:48 Schumann | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 142, Zeilen: 13-26 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 460, Zeilen: 19 ff. |
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a) Aushandlung des Wechselkursabkommens
Bezüglich der vertraglichen Vereinbarung eines Wechselkursabkommens ist zunächst entscheidend, wer die Verhandlungen über die Wechselkursabkommen führen und damit maßgeblichen Einfluß auf die Formulierung der einzelnen Bestimmungen des Abkommens gewinnen kann. Nach Art. 300 Abs. 1 EGV werden die Abkommen der Gemeinschaft mit Drittstaaten oder internationalen Abkommen grundsätzlich von der Kommission ausgehandelt, die sich dabei an diesbezügliche Vorgaben des Rates zu halten hat.16 Art. 111 Abs. 3 EGV, auf den in Absatz 1 Satz 1 verwiesen wird, sieht hingegen für förmliche Wechselkursvereinbarungen ein geändertes Verhandlungsverfahren vor.17 Zwar wird die Kommission an den Verhandlungen in vollem Umfang beteiligt, der Rat beschließt aber zuvor mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der EZB die Modalität [sic] für die Aushandlung und den Abschluß der Vereinbarung. 16 Zum Verfahrensablauf siehe z.B. Schmalenbach, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl., 2002, Art. 300 EGV Rn. 27. 17 Siehe z.B. Pipkorn, Legal Arrangements in the Treaty of Maastricht for the Effectiveness of the European and Monetary Union, in: CMLR 1994, 263 (286); Seidel, Beschluß- und Entscheidungsverfahren in der Wirtschafts-und Währungsunion, in: intégration 1998,197 (209 f.). |
cc. Aushandlung von Wechselkursabkommen nach Art. 109 Abs. 3 EGV
Von großer Bedeutung können die Regelungen darüber sein, wer die Verhandlungen über die Wechselkursabkommen führen und damit entscheidenden Einfluß auf die Formulierung der einzelnen Artikel gewinnen kann. Grundsätzlich werden nach Art. 228 Abs. 1 EGV die Abkommen der Gemeinschaft mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen von der Kommission ausgehandelt, die sich dabei aber an bestimmte Vorgaben des Rates zu halten hat181. Demgegenüber sieht Art. 109 Abs. 3 EGV, auf den durch Absatz 1 Satz 1 verwiesen wird, für förmliche Wechselkursvereinbarungen ein geändertes Verhandlungsverfahren vor182. Danach wird die Kommission zwar an den Verhandlungen in vollem Umfang beteiligt. Zuvor aber beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der EZB die Modalitäten für die Aushandlung und den Abschluß der Vereinbarungen, um damit einen einheitlichen Standpunkt der Gemeinschaft zu erreichen. 181 Überblick über das Verfahren bspw. bei Röttinger, in Lenz. EGV-Kommentar, Art. 228 Rn. 7 ff. 182 Vgl. bspw. Pipkorn. CMLR 31 (1994). S. 286. |
Endler wird nicht erwähnt. |
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[48.] Chg/Fragment 142 30 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-04 22:09:00 Schumann | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 142, Zeilen: 30-31 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 461, Zeilen: 1-3 |
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Der Rat hat durch die Formulierung der Verhandlungsvorgaben entscheidenden Einfluß auf die Aushand-[lung des Wechselkursabkommens.19]
19 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 461. |
Der Rat hat damit durch die Formulierung der Verhandlungsvorgaben entscheidenden Einfluß auf die Aushandlung des Wechselkursabkommens. |
Endler wird erwähnt, aber nicht die wörtliche Übernahme. Fortsetzung auf der nächsten Seite. |
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[49.] Chg/Fragment 143 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-04 22:11:14 Schumann | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 143, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite) |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 455-456, 461, Zeilen: 455: 12, 456: 3 ff., 461: 1 ff. |
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[Der Rat hat durch die Formulierung der Verhandlungsvorgaben entscheidenden Einfluß auf die Aushand-]lung des Wechselkursabkommens.19 Anders als beim Abschluß der förmlichen Vereinbarung kommt der EZB für die Festlegung der Modalitäten kein eigenes Empfehlungsrecht zu. Die Zentralbank kann sich mithin erst in der anschließenden Anhörung zu den Empfehlungen der Kommission formell äußern. Allerdings können die Modalitäten, die der Rat auf Empfehlung der Kommission erläßt, vorsehen, daß sie ebenfalls an den Verhandlungen beteiligt wird.20
b) Abschluß des Wechselkursabkommens aa) Förmliche Vereinbarung eines Wechselkurssystems Gegenstand des eigentlichen Abschlußverfahrens sind nach Art. 111 EGV »förmliche Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem für die ECU gegenüber Drittlandswährungen«. In der dem Vertrag von Maastricht beigefügten Erklärung zu Art. 111 EGV21 weist die Regierungskonferenz darauf hin, daß mit der Verwendung des Begriffs »förmliche Vereinbarung« keine neue Kategorie internationaler Übereinkünfte im Sinne des Gemeinschaftsrechts geschaffen werden soll. Als förmliche Vereinbarungen kommen daher alle typischen völkerrechtlichen Abkommen in Betracht, die konkrete rechtliche Verbindlichkeiten, etwa in einem System fester Wechselkurse, begründen können. Denkbar wäre einerseits die völkerrechtliche Vereinbarung eines Festkurssystems der Gemeinschaftswährung gegenüber dem US-Dollar oder dem Yen, sowie andererseits gegenüber »kleinen« Staaten, wie den EU-Beitrittsländern. Förmliche Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem müssen sich aber nicht auf ein Festkurssystem beschränken. Es könnte auch vereinbart werden, auf den Devisenmärkten gerade keine Intervention zur Manipulation der Wechselkurse zu unternehmen.22 Die Vereinbarung eines Wechselkurssystems des Euro gegenüber Drittlandwährungen kann gern. Art. 111 EGV grundsätzlich auch mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffen werden, die nicht an der dritten Stufe der Währungsunion teilnehmen.23 Das bestätigt Art. 122 EGV. Aus den Absätzen 3 und 5 dieser Vorschrift läßt sich ableiten, daß die nach Art. 111 EGV getroffenen Vereinbarungen nur die Gemeinschaftswährung betreffen sollen, alle anderen Währungen mithin als Drittlandswährungen anzusehen sind. Für die nicht an der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten bestimmt Art. 124 EGV, daß sie ihre Wechselkurspolitik auch nach Beginn der dritten Stufe als eine Angelegenheit von gemeinsamen Interesse zu behandeln und dabei die Erfahrungen des Europäischen Währungssystems (EWS)24 zu berücksichtigen haben. 19 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 461. 20 Vgl. Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 461. 21 Erklärung Nr. 8 zu Art. 109 EGV (a.F.). 22 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 456. 23 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 456. 24 Zur Entstehung und den Charakteristika des EWS siehe Bernholz, Die Bundesbank und die Währungsintegration in Europa, in: Deutsche Bundesbank, Fünfzig Jahre Deutsche Mark, 1998, S. 773 (797 ff.). |
a. Vertragliche Vereinbarungen über ein System fester Wechselkurse
[Seite 456:] aa. Förmliche Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem Nach Art. 109 Abs. 1 EGV sind Gegenstand des Abschlußverfahrens „förmliche Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem für die ECU gegenüber Drittlandswährungen“. Der Begriff „ECU“ wird in den Regelungen des EG- Vertrages grundsätzlich zur Bezeichnung der Gemeinschaftswährung Euro benutzt. In einer dem Unions-Vertrag beigefügten Erklärung zu Art. 109 bekräftigt die Regierungskonferenz, daß der Begriff „förmliche Vereinbarung“ keine neue Kategorie internationaler Übereinkünfte im Sinne des Gemeinschaftsrechts schaffen soll. Als förmliche Vereinbarungen kommen daher alle typischen völkerrechtlichen Abkommen in Betracht, die konkrete rechtliche Verbindlichkeiten etwa in einem System fester Wechselkurse ähnlich wie dem des Bretton Woods-Systems begründen können. Dazu zählte beispielsweise die völkerrechtliche Vereinbarung eines Festkurssystems der Gemeinschaftswährung gegenüber dem US-Dollar oder dem japanischen Yen mit festen Kursen oder Zielzonen. Allerdings müssen sich förmliche Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem keinesfalls auf ein Festkurssystem beschränken: Vereinbart werden könnte auch, auf den Devisenmärkten gerade keine Interventionen zur Manipulation der Wechselkurse zu unternehmen. Die förmliche Vereinbarung über ein Wechselkurssystem des Euro gegenüber Drittlandswährungen kann nach Art. 109 EGV grundsätzlich auch mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffen werden, die sich zunächst nicht für die dritte Stufe der Währungsunion qualifiziert haben oder aus anderen Gründen an ihr nicht teilnehmen. [...] Daraus läßt sich ableiten, daß die nach Art. 109 EGV getroffenen Vereinbarungen allein die Gemeinschaftswährung betreffen sollen, alle anderen Währungen infolgedessen als Drittlandswährungen angesehen werden müssen. Für die nicht an der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten bestimmt Art. 109m EGV, daß sie ihre Wechselkurspolitik auch nach Beginn der dritten Stufe als eine Angelegenheit von gemeinsamen Interesse zu behandeln und dabei die Erfahrungen des EWS zu berücksichtigen haben. [Seite 461:] Der Rat hat damit durch die Formulierung der Verhandlungsvorgaben entscheidenden Einfluß auf die Aushandlung des Wechselkursabkommens. Anders als für den Abschluß der förmlichen Vereinbarung kommt der EZB für die Festlegung der Modalitäten kein eigenes Empfehlungsrecht zu. Die Zentralbank kann sich daher erst in der anschließenden Anhörung zu den Empfehlungen der Kommission formell äußern. Die Modalitäten für die Aushandlung der Wechselkursabkommen können und sollten festlegen, daß an der Verhandlungen auch die EZB unmittelbar zu beteiligen ist. |
Endler wird in vier Fußnoten erwähnt. Es wird aber dadurch nicht erkenntlich, dass er als Schreibvorlage für die gesamte Seite verwendet wurde. |
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[50.] Chg/Fragment 144 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-06 06:44:35 Klgn | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 144, Zeilen: 1-24 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 457-458, Zeilen: 457: 7 ff., 458: 1 ff. |
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bb) Abschlußverfahren
Die endgültige Entscheidung über den Abschluß der förmlichen Wechselkursvereinbarungen trifft allein der Rat. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 EGV sieht insoweit Einstimmigkeit vor.25 Da jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit offensteht, ein Wechselkurssystem abzulehnen, bietet das Einstimmigkeitserfordernis einen höheren Schutz vor potentiellen Gefährdungen der Preisstabilität als die Mehrheitsentscheidung des Rates. Wenngleich der EZB die Abschlußkompetenz im Rahmen der Wechselkurspolitik nicht zugewiesen wurde, stehen ihr im Abschlußverfahren doch eigene Mitwirkungsrechte zu. Sie kann dem Rat empfehlen, eine Vereinbarung über ein bestimmtes Wechselkurssystem zu treffen. Da der Empfehlung der Zentralbank keine Verbindlichkeit zukommt, kann die abschließende Entscheidung des Rates von ihr abweichen. Ohne vorherige Empfehlung der EZB darf der Rat allerdings nicht tätig werden.26 Das Empfehlungsrecht der Zentralbank durchbricht das der Kommission gem. Art. 300 EGV zustehende Monopol, dem Rat Empfehlungen für den Abschluß völkerrechtlicher Abkommen zu geben. Dennoch verbleiben der Kommission im Abschlußverfahren Mitwirkungsrechte. Auch sie kann dem Rat empfehlen, ein bestimmtes Wechselkursabkommen abzuschließen. In diesem Fall hat die EZB keine Möglichkeit, ihre Vorstellungen in die Empfehlung der Kommission einzubringen. Art. 111 Abs. 1 EGV sieht jedoch vor, daß der Rat die Zentralbank bei einer Empfehlung der Kommission anzuhören hat, »in dem Bemühen zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang stehenden Konsens zu gelangen«. 25 Die Stimmen der Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, werden gem. Art. 122 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 EGV bei den Beschlüssen nach Art. 111 EGV nicht berücksichtigt. 26 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 457. |
bb. Abschlußverfahren nach Art. 109 Abs. I Satz I EGV
Über die förmlichen Wechselkursvereinbarungen entscheidet nach Art. 109 Abs. 1 S. 1 EGV abschließend einstimmig der Rat. Dies Einstimmigkeitserfordernis war während der Regierungskonferenz außerordentlich umstritten172. Es bietet vor der Verabschiedung einer Wechselkursvereinbarung, die die Preisstabilität gefährden könnte, einen höheren Schutz als eine Mehrheitsentscheidung des Rates, da nun gemäß Art. 148 Abs. 3 EGV verlangt wird, daß bei einem Übergang insbesondere zu einem globalen Festkurssystem kein Mitgliedstaat widerspricht. Jedem Mitgliedstaat ist es damit möglich, ein Wechselkurssystem abzulehnen, von dem er befürchtet, daß es mit einer nichtinflationären Geldpolitik der EZB nicht zu vereinbaren ist.173 Der EZB stehen in dem Abschlußverfahren jedoch auch eigene Mitwirkungsrechte zu. Zunächst kann sie dem Rat empfehlen, eine Vereinbarung über ein bestimmtes Wechselkurssystem zu treffen. Der Empfehlung der EZB kommt keine Verbindlichkeit zu, der Rat kann also von ihr bei seiner abschließenden Entscheidung wieder abweichen174. Jedoch darf der Rat ohne vorherige Empfehlung nicht tätig werden. Daher kann die EZB durch Wahl des Zeitpunkts und Inhalts der Empfehlung einigen Einfluß auf die Gestaltung der förmlichen Vereinbarung des Wechselkurssystems gewinnen Das Empfehlungsrecht der EZB ist eine in Art. 109 Abs. 1 EGV ausdrücklich gekennzeichnete Durchbrechung [sic] ansonsten nach Art. 228 Abs. 1 EGV der [Seite 458:] Kommission zustehenden Monopols, bei der Vereinbarung völkerrechtlicher Abkommen der Europäischen Gemeinschaft dem Rat entsprechende Empfehlungen geben zu dürfen. Allerdings ist dies Recht der Kommission durch Art. 109 Abs. 1 EGV nicht vollständig aufgehoben worden: Auch die Kommission kann dem Rat empfehlen, ein bestimmtes Wechselkursabkommen abzuschließen. In diesem Fall hätte die EZB keine Möglichkeit, in die Empfehlung ihre Vorstellungen über das Wechselkurssystem einfließen zu lassen. Der Vertrag sieht daher vor, daß bei einer Empfehlung der Kommission der Rat die EZB „in dem Bemühen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang stehenden Konsens zu gelangen“, anzuhören hat175. |
Endler wird in Fußnote 26 erwähnt. |
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[51.] Chg/Fragment 144 30 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-08 15:16:49 Schumann | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 144, Zeilen: 30-33 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 459, Zeilen: 5 ff. |
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Das geforderte »Bemühen um einen Konsens« bezieht sich auf die Frage, ob sowohl die Zentralbank als auch der Rat der Ansicht sind, daß das geplante Wechselkurssystem eine Wechselkurspolitik der Gemeinschaft verfolgt, die vorrangig das Ziel der Preisstabilität verwirklicht.28
28 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 458 f. |
Das in Art. 109 Abs. 1 EGV geforderte „Bemühen um einen Konsens“ richtet sich daher allein auf die Frage, ob sowohl die EZB als auch der Rat der Ansicht sind, daß das geplante Wechselkurssystem eine Wechselkurspolitik der Gemeinschaft ermöglichen wird, die vorrangig das Ziel der Preisstabilität verfolgen kann. |
Endler wird in der Fußnote genannt. Der Leser erwartet, dass Endler sich mit dieser Thematik auf S. 458 f. auseinandersetzt (was auch der Fall ist), allerdings nicht, dass der Satz nahezu wortwörtlich bei Endler auf S. 459 zu finden ist. Im unmittelbaren Anschluss folgt eine längere weitere Übernahme aus Endler. |
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[52.] Chg/Fragment 145 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-06 19:14:35 Klgn | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 145, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite) |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 459, 464 f., 471 f., Zeilen: 459: 15 ff., 464: 13 ff., 465: 1 ff., 471: 24 ff., 472: 1 ff. |
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Ob die zur Verabschiedung stehenden Regelungen die Voraussetzung für eine dem Ziel der Preisstabilität verpflichteten [sic] Wechselkurspolitik erfüllen, wird man im Einzelfall unterschiedlich bewerten können. Zumeist wird es auf die konkrete Durchführung der Wechselkurspolitik ankommen. Die Bemühung um einen Konsens erfordert jedenfalls eine intensive Diskussion zwischen EZB und Rat. Der Gerichtshof hat für die Anhörungsrechte des Europäischen Parlaments in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben, daß der Anhörung nur dann Genüge getan wird, wenn der Anhörungberechtigte [sic] seiner Auffassung tatsächlich Ausdruck verleihen konnte und der Rat seinen endgültigen Standpunkt erst festlegt, wenn er die Stellungnahme zur Kenntnis genommen hat.29 Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, [sic] und eine Einigung dennoch nicht zustande kommt, ist der Rat befugt, die von ihm befürwortete Lösung zu verabschieden.
c) Änderung der Wechselkurse innerhalb eines festen Wechselkurssystems Ein förmliches Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten über ein System fester Wechselkurse wird regelmäßig die Möglichkeit eine [sic] Änderung der Wechselkurse enthalten. Für die institutionelle Kompetenzverteilung ist es dabei von zentraler Bedeutung, inwieweit die Zentralbank über mögliche Anpassungen oder Änderungen der Wechselkurse entscheiden kann. Die insoweit maßgebliche Regelung enthält Art. 111 Abs. 1 Satz 2 EGV. Nach dieser Vorschrift obliegt es letztlich dem Rat, die Leitkurse festzulegen, zu ändern oder aufzugeben. Anders als im Rahmen seiner Abschlußkompetenz entscheidet der Rat hier mit qualifizierter Mehrheit, so daß er über größere Handlungsfähigkeit als beim Abschluß eines Wechselkursabkommens verfügt. Der Umfang der Beteiligung der EZB entspricht hingegen den Befugnissen, die sie beim Abschluß förmlicher Abkommen nach Art. 111 Abs. 2 Satz 1 EGV hat. Die EZB kann entweder dem Rat eine Anpassung der Wechselkurse empfehlen oder sie wird nach einer entsprechenden Empfehlung der Kommission durch den Rat in dem Bemühen angehört, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang stehenden Konsens zu gelangen. d) Erlaß »allgemeiner Orientierungen« bei flexiblen Wechselkursen Auch im flexiblen Wechselkurssystem können durch Interventionen auf den Devisenmärkten die Wechselkurse des Euro gegenüber Drittlandswährungen beeinflußt werden. Gem. Art. 23, 2. Spiegelstr. ESZB-Satzung hat die EZB die Befugnis, die erforderlichen Devisengeschäfte durchzuführen. Die Interventionen der EZB auf den Devisenmärkten stehen allerdings gem. Art. 105 EGV [unter dem Vorbehalt des Art. 111 EGV.] 29 Std. Rspr., vgl. nur EuGH - Maizena/Rat, 139/79 - Slg. 1980, 3393 (3424); EuGH - Roquette Freres/Rat, 138/79 - Slg. 1980, 3333 (3360 f.); EuGH - Parlament/Rat, C-417/93 - Slg. 1995 I, 1185 (1214 f.); EuGH - Parlament/Rat, C-65/93 - Slg. 1995 I, 643 (668 f.). |
Ob die zur Verabschiedung stehenden Regelungen die Voraussetzungen für eine dem Ziel der Preisstabilität vorrangig verpflichtete Wechselkurspolitik erfüllen, wird man im Einzelfall unterschiedlich bewerten können. Zumeist wird es dafür auf die konkrete Durchführung der Wechselkurspolitik ankommen. Die Bemühung um einen Konsens verlangt von EZB und Rat eine intensive Diskussion. Der EuGH hat darüber hinaus für die Anhörungsrechte des Europäischen Parlaments in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben, daß der Anhörung nur dann Genüge getan wird, wenn der Anhörungsberechtigte seiner Auffassung tatsächlich Ausdruck verleihen konnte und der Rat seinen endgültigen Standpunkt erst festlegt, wenn er die Stellungnahme zur Kenntnis genommen hat179. Das schließt jedoch nicht aus, daß es dennoch zu einer Einigung nicht kommt. In diesem Fall wird man dem Rat zugestehen müssen, seiner Anhörungspflicht gegenüber der EZB Genüge getan zu haben und die von ihm befürwortete Lösung verabschieden zu dürfen.
[...] [S. 464 f.] b. Kompetenz zur Änderung der Wechselkurse Wird nach Art. 109 Abs. 1 EGV zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten eine förmliche Vereinbarung über ein System fester Wechselkurse geschlossen und sieht dies Abkommen, was regelmäßig der Fall sein wird, die Möglichkeit einer Änderung der Wechselkurse vor, ist es für die instrumentelle Unabhängigkeit der EZB von zentraler Bedeutung, inwieweit die Zentralbank über mögliche Anpassungen oder Änderungen dieser Wechselkurse befinden kann. aa. Vertragliche Regelung des Art. 109 Abs. I Satz 2 EGV Wer über eine Anpassung der Wechselkursparitäten in einem System fester Wechselkurse zu befinden hat, wird durch Art. 109 Abs. 1 Satz 2 EGV bestimmt: Danach kommt letztlich dem Rat die Kompetenz zu, die Leitkurse der Gemeinschaftswährung innerhalb eines Wechselkurssystems festzulegen, sie zu ändern oder aufzugeben. Im Unterschied zur Abschlußkompetenz entscheidet der Rat hierbei jedoch mit qualifizierter Mehrheit, um eine größere Handlungsfähigkeit zu erreichen. Die Rechte der EZB entsprechen den Befugnissen, die sie beim Abschluß förmlicher Abkommen nach Satz 1 des Artikels hat192. Sie kann entweder dem Rat eine Anpassung der Wechselkurse empfehlen oder aber sie wird nach einer entsprechenden Empfehlung der Kommission durch den Rat in dem Bemühen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, angehört. [...] [S. 471 f.] 3. Interventionen auf den Devisenmärkten in Abwesenheit eines Systems fester Wechselkurse Auch ohne Abschluß eines förmlichen Wechselkursabkommens nach Art. 109 Abs. 1 EGV können durch Interventionen auf den Devisenmärkten die Wechselkurse der Gemeinschaftswährung gegenüber Drittlandswährungen manipuliert werden. Die instrumentelle Unabhängigkeit verlangte auch dafür solche Interventionen in das Ermessen der EZB zu stellen. Nach Art. 23 F.7.R- Satzung hat die EZB die Befugnis, die erforderlichen Devisengeschäfte durchzuführen, sie stehen aber nach Art. 105 Abs. 1 EGV wiederum unter dem Vorbehalt des Art. 109 EGV. 179 Std. Rsp., vgl. nur EuGH - Maizena/Rat, Rs. 139/79 - Slg. 1980, 3393 (3424); EuGH - Roquette Freres/Rat, Rs. 138/79 - Slg. 1980, 3333 (3360 f.); EuGH - Parlament/Rat, Rs. C-417/93 - Slg. 1995 I, 1185 (1214 f.); EuGH - Parlament/Rat, Rs. C-65/93 - Slg. 1995 I, 643 (668 f ). 192 S. dazu schon oben D IV 2 a bb. |
Kein Verweis auf Endler, von dem auch die Belege in der einzigen Fußnote übernommen werden. Bei der sprachlichen Überarbeitung der übernommenen Passagen unterlaufen der Verfasserin grammatikalische Fehler, hier gekennzeichnet durch [sic]. Wenn man die Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH sowie auf die jeweiligen Normen des EUV bei Endler nicht beanstanden will, wird man das auch in der untersuchten Arbeit nicht dürfen. Gleichwohl ist der gesamte Gedankengang identisch; der Leser erfährt hier nichts, was nicht Endler bereits dargestellt hätte. Endler wird in Fn. 28 auf S. 144 unmittelbar vor der hier dokumentierten Passage angegeben, dann wieder auf S. 147 in Fn. 37. |
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[53.] Chg/Fragment 146 11 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-06 06:40:54 Klgn | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 146, Zeilen: 11-16 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 472, Zeilen: 10 ff. |
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Die »allgemeinen Orientierungen« werden nach dem beschriebenen allgemeinen Verfahren auf Empfehlung der EZB oder auf Empfehlung des [sic] Kommission nach Anhörung der EZB verabschiedet. Art. 111 Abs. 2 Satz 2 EGV verweist darauf, daß diese allgemeine [sic] Orientierungen das vorrangige Ziel, die Preisstabilität zu gewährleisten, nicht beeinträchtigen dürfen. | Diese Orientierungen werden nach dem bekannten Verfahren auf Empfehlung der EZB oder auf Empfehlung der Kommission nach Anhörung der EZB verabschiedet. Art. 109 Abs. 2 Satz 2 EGV unterstreicht dabei, daß diese allgemeinen Orientierungen das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten, nicht beeinträchtigen dürfen. |
Endler wird auf der gesamten Seite nicht erwähnt. |
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[54.] Chg/Fragment 147 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-08 15:18:45 Schumann | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 147, Zeilen: 1-4, 6-10 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 473, Zeilen: 6 ff. |
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[Daraus kann allerdings] nicht gefolgert werden, daß die allgemeinen Orientierungen des Rates für die Wechselkurspolitik der EZB bedeutungslos wären. Grundsätzlich wird die EZB auf sie Rücksicht nehmen und bei der Aufstellung der Orientierungen mit dem Rat kooperieren müssen. Insoweit bringt also auch das Instrument der »allgemeinen Orientierung« den die Wechselkurspolitik beherrschenden Kooperationsgedanken zum Ausdruck. Nur im Falle eines Konflikts zwischen Rat und EZB über die Frage, welche wechselkurspolitischen Maßnahmen jenseits der festen Wechselkurse mit dem vorrangigen Ziel der Preisstabilität vereinbar sind, wird sich die EZB letztlich über die allgemeinen Orientierungen des Rates hinwegsetzen können.36
36 So auch Weiß, Kompetenzverteilung in der Währungspolitik und Außenvertretung des Euro, in: EuR 2002, 165, (185). |
Das bedeutet nicht, daß die EZB die allgemeinen Orientierungen des Rates bei der Wechselkurspolitik nicht zu beachten hätte: Grundsätzlich wird sie darauf Rücksicht nehmen und bei der Aufstellung der Orientierungen mit dem Rat kooperieren müssen. Kommt es jedoch zwischen Rat und EZB zu einem Konflikt darüber, welche Wechselkurspolitik mit dem Preisstabilitätsziel zu vereinbaren ist, kann sich die EZB über die allgemeinen Orientierungen des Rates letztlich hinweg setzen. |
Der nachfolgende Satz enthält einen dafür korrekten Verweis auf Endler. Ein Satz ("Insoweit bringt [...]") ist eigenständig formuliert und wird nicht in der Zeilenzählung berücksichtigt. |
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[55.] Chg/Fragment 147 14 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-08 15:20:43 Schumann | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 147, Zeilen: 14-24, 29-34 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 458 f, 467, Zeilen: 458: 14 ff., 459: 1 ff., 467: 26-29 |
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Der EG-Vertrag sieht vor, daß ein beabsichtigtes Wechselkurssystem, wie auch alle sonstigen wechselkurspolitischen Maßnahmen, der Sicherung der Preisstabilität dienen müssen. Die EZB darf keinem Wechselkurssystem zustimmen, daß [sic] ihrer vorrangigen Zielverpflichtung, die Preisstabilität zu gewährleisten, zuwiderliefe. Entsprechendes gilt für Rat und Kommission. Art. 4 Abs. 2 EGV bestimmt, daß die vertragliche Tätigkeit der Gemeinschaft die Festlegung und Durchführung einer einheitlichen Geld- sowie Wechselkurspolitik umfaßt. Beide Politikfelder sollen nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift vorrangig das Ziel der Preisstabilität verfolgen und die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft nur unbeschadet dieses Zieles unterstützen. Jede Maßnahme, die sich auf Art. 111 EGV stützt, muß die Preisstabilität fördern. Infolgedessen sind Rat und Kommission bei allen die Wechselkurspolitik betreffenden Maßnahmen nicht dem allgemeinen Zielkatalog des Art. 2 EGV verpflichtet, sondern unterliegen den vertraglichen Verpflichtungen, die auch für die EZB gem. Art. 105 Abs. 1 EGV hinsichtlich der Geldpolitik verbindlich sind.38 Rat und Kommission dürfen daher kein Wechselkurssystem vereinbaren, in dessen Rahmen eine Wechselkurspolitik gegen das vorrangige Ziel der Preisstabilität verstieße. Verweigert der Rat z.B. aus beschäftigungspolitischen Gründen eine zur Sicherung der Preisstabilität notwendige Änderung des Leitkurses, etwa durch Aufwertung des Euro, handelt er vertragswidrig.
38 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 458 f. |
Denn für alle beteiligten Organe und Institutionen ergibt sich unmittelbar aus dem Vertrag, daß das beabsichtigte Wechselkurssystem mit der Möglichkeit der Sicherung der Preisstabilität in Einklang stehen muß: Die EZB darf keinem System zustimmen, daß [sic] ihrer vorrangigen Zielverpflichtung, die Preisstabilität zu gewährleisten, zuwiderliefe. Nichts anderes aber gilt auch für Kommission und Rat: Art. 3a Abs. 2 EGV erklärt unmißverständlich, daß die vertragliche Tätigkeit der Gemeinschaft die Festlegung und Durchführung einer einheitlichen Geld- sowie Wechselkurspolitik umfaßt, die beide vorrangig das Ziel der Preisstabilität verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft unterstützen sollen176.
[...] [Seite 459] Infolgedessen dürfen auch Rat und Kommission kein Wechselkurssystem vereinbaren, in dessen Rahmen eine Wechselkurspolitik mit dem vorrangigen Ziel der Preisstabilität nicht durchzuführen wäre. [...] [Seite 467] Verweigert der Rat etwa aus beschäftigungspolitischen Gründen eine Aufwertung der Gemeinschaftswährung, die zur Sicherung der Geldwertstabilität notwendig ist, handelt er vertragswidrig. |
Endler wird in Fußnote 38 erwähnt. Die damit verbundene Aussage wird in der Zeilenzählung nicht berücksichtigt. Bei den vorausgehenden Sätzen wäre eine Kennzeichnung der wörtlichen Übernahmen angebracht gewesen. Dass auch die nachfolgenden Sätze von Endler stammen, wird nicht ersichtlich. Die Verwechslung von Konjunktion und Relativpronomen (daß/das) wird aus der Quelle unkorrigiert übernommen. |
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[56.] Chg/Fragment 150 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2015-11-16 20:52:53 PlagProf:-) | Chg, Endler 1997, Fragment, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 150, Zeilen: 1-23 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 461f, Zeilen: 461: 10ff, 462: 4ff |
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b) Konkurrierende Abschlußkompetenz der EZB für Wechselkursvereinbarungen
Für die Bestimmung des Umfangs der wechselkurspolitischen Instrumente der EZB ist es darüberhinaus von großer Bedeutung^ ob sie auch selbst Wechselkursvereinbarungen schließen darf, wenn der Rat keine förmliche Vereinbarung über ein Wechselkurssystem im Sinne des Art. 111 EGV getroffen hat. Grundsätzlich gilt, daß die EZB Abkommen über die Wechselkursverhältnisse mit Drittlandswährungen abschließen kann, wenn das Primärrecht ihr eine entsprechende Kompetenz einräumt. In Art. 23,1. Spiegelstr. ESZB-Satzung findet sich die Befugnis der EZB, mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländern und, soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen. Daher muß es der EZB grundsätzlich offenstehen, diese Beziehungen, vor allem wenn sie andere Zentralbanken betreffen, zu formalisieren.52 Solche Vereinbarungen stehen letztlich im Ermessen der EZB. Sie können sich vor allem hinsichtlich der Bedingungen für die Durchführung von Devisenmarktinterventionen als notwendig erweisen. Ein wichtiges Beispiel für ein auf Art. 23 ESZB-Satzung basierendes Abkommen ist die Vereinbarung über die operativen Regelungen des Wechselkursmechanismus zwischen der EZB und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die am Eurosystem zunächst nicht beteiligt sind.53 Es konstitutiert - zusammmen mit der Entschließung des Europäischen Rates über die Einführung eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion vom 16. Juni 1997 - den Wechselkursmechanismus II (WKM II). 52 Ebenso Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 461. 53 Abkommen vom 1. September 1998 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion, ABI. 1998 Nr. C 345 S. 6. |
dd. Konkurrierende Abschlußkompetenzen für Wechselkursvereinbarungen
Grundsätzlich sind die nach Art. 109 EGV getroffenen Wechselkursvereinbarungen für die Organe der Gemeinschaft, die EZB und die Mitgliedstaaten verbindlich. Das wird durch Art. 109 Abs. 3 EGV ausdrücklich betont. Offen bleibt jedoch, ob die EZB oder die Mitgliedstaaten Vereinbarungen, die die Wechselkursparitäten zu Drittlandswährungen betreffen können, außerhalb des Verfahrens nach Art. 109 EGV insbesondere dann schließen dürfen, wenn vom Rat noch keine förmliche Vereinbarung über ein Wechselkurssystem für die Gemeinschaftswährung getroffen worden ist. Die EZB kann Abkommen, die die Wechselkursverhältnisse mit Drittstaaten betreffen, dann abschließen, wenn ihr dafür eine entsprechende vertragliche Kompetenz zusteht. In Art. 23, 1. Spiegelstrich EZB-Satzung findet sich die Befugnis der EZB, mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländern und, soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen. Ähnlich wie die Kommission ihre Beziehungen zu internationalen Organisationen nach Art. 229 EGV durch Verwaltungsabkommen ausgestalten kann183, muß es grundsätzlich auch der EZB offenstehen, insbesondere zu anderen Zentralbanken diese Beziehungen durch Vereinbarungen formalisieren zu können. Die Vereinbarungen können Bedingungen für die Durchführung von Devisenmarktinterventionen zur Beeinflussung der Wechselkurse enthalten. Denn grundsätzlich kann die EZB nach Art. 23 EZB-Satzung Devisengeschäfte in den unterschiedlichsten Formen ausführen. Allerdings hält Art. 105 Abs. 2 EGV184 ausdrücklich fest, daß diese Devisengeschäfte mit Artikel 109 EGV in Einklang stehen müssen. [...] [S. 462] Ein Abkommen nach Art. 23 EZB-Satzung wird die Vereinbarung über die operativen Regelungen des neuen Wechselkursmechanismus (WKM II) zwischen der EZB und den an der gemeinsamen Gcldpolitik zunächst nicht beteiligten nationalen Zentralbanken werden. Dies wird zusammen mit der Entschließung des Europäischen Rates über die Einführung eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion vom 16. Juni 1997 den WKM II konstituieren, der am 1. Januar 1999 in Kraft treten wird185. |
Endler wird in Fußnote 52 genannt. Das Ausmaß der Übernahmen wird dadurch nicht ersichtlich. Allerdings wird Endler hier etwas loser paraphrasiert. Alternativ könnte dieses Fragment als Bauernopfer gewertet werden; der Verweis auf Endler müsste dann noch in der Zeilenzählung berücksichtigt werden. |
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[57.] Chg/Fragment 151 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-06 17:38:48 Schumann | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 151, Zeilen: 1-12 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 462, 306, Zeilen: 462: 11 ff., 306: 14 ff. |
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Eine Reihe von Vorkehrungen im WKM II soll verhindern, daß mögliche Interventionsverpflichtungen zu einer Gefährdung der Preisstabilität führen können. Solche Vorkehrungen sind vor allem mit Blick auf den Beitritt mittel-, ost- und südeuropäischer Staaten zur Europäischen Union notwendig. Dazu gehört zunächst eine Schutzklausel, die es der EZB erlaubt, die Interventionen auf den Devisenmärkten auszusetzen, wenn diese der Preisstabilität zuwiderlaufen sollten. Die EZB kann überdies ein vertrauliches Verfahren einleiten, in dem die beteiligten Minister unter Beteiligung der Kommission und des Wirtschafts- und Finanzausschusses54 im gegenseitigen Einvernehmen die Leitkurse überprüfen. Schließlich bleibt es den beteiligten Zentralbanken unbenommen, die enge Bandbreite als Standardbandbreite einzuführen, sofern die wirtschaftliche Konvergenz eine solche Vorgehensweise zuläßt.
54 Siehe Art. 114 Abs. 2 EGV. |
[Seite 462]
Eine Reihe von Vorkehrungen im WKM II sollen verhindern, daß mögliche Interventionsverpflichtungen zu Gefährdungen der Preisstabilität der Gemeinschaftswährung führen können. Dazu gehört eine Schutzklausel, die es der EZB erlaubt, die Interventionen auf den Devisenmärkten auszusetzen, wenn diese ihrem vorrangigen Preisstabilitätsziel zuwiderlaufen, sowie eine Standardbandbreite von +/- 15 v.H. [...] [Seite 306] Verschiedene Vorkehrungen sollen jedoch erreichen, daß diese Interventionsverpflichtungen nicht zur Gefährdung der nationalen Preisstabilität führen können51. Ihre Notwendigkeit ergibt sich insbesondere vor dem Hintergrund des möglichen Beitritts osteuropäischer Staaten zur Europäischen Union. [...] Des weiteren hat die Europäische Zentralbank die Möglichkeit, ein vertrauliches Verfahren einzuleiten, in dem unter Beteiligung der Kommission und des Wirtschafts- und Finanzausschusses52 im gegenseitigen Einvernehmen die beteiligten Minister die Leitkurse überprüfen53. Den beteiligten Zentralbanken bleibt es grundsätzlich unbenommen, engere Bandbreiten als die Standardbandbreite einzuführen oder durch informelle Vereinbarungen engere Zielkorridore zu erreichen, wenn die wirtschaftliche Konvergenz dies erlaubt. 52 S. Art. 109c Abs. 2 EGV. |
Endler wird nicht erwähnt. Der Text wird aus aktualisierten Paraphrasen von zwei Passagen bei Endler zusammengefügt. |
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[58.] Chg/Fragment 202 24 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-06 19:04:44 Klgn | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 202, Zeilen: 24-34 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 262 f., Zeilen: 262: letzte drei Zeilen; 263: 1 ff. |
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Im Schrifttum findet sich seit langem die Auffassung, daß unabhängige Institutionen ein mit einem demokratischen Regierungssystem nicht zu vereinbarender Fremdkörper seien.16 Demokratie setze voraus, daß alle politischen Entscheidungen durch vom Volk legitimierte Instanzen zu treffen seien. Das gelte insbesondere für die Geldpolitik als einem maßgeblichen Instrument zur Erreichung gesamtwirtschaftlicher Wohlfahrt. Eine unabhängige Zentralbank dürfe über die Geldpolitik nicht als eine »Gegen- oder Nebenregierung« verfügen.17 Die Unabhängigkeit der Zentralbank sei auch nicht mit der Sicherung der Geldwertstabilität zu rechtfertigen. Es existiere schon keine einheitliche Auslegung dieses Begriffes.18 Zudem müsse es der demokratisch legitimierten Regierung letztlich immer unbenommen bleiben, das Ziel der Geldwertstabilität gegen[über anderen wirtschaftspolitischen Zielen zu relativieren.19]
16 Caesar, Die Unabhängigkeit der Notenbank im demokratischen Staat, in: Zeitschrift für Politik 27 (1980), 347 (361 ff.); Samm, Die Stellung der Deutschen Bundesbank im Verfassungsgefüge, 1967, S. 76 ff. 17 Samm, Die Stellung der Deutschen Bundesbank im Verfassungsgefüge, 1967, S. 79. 18 Dernedde, Autonomie der Europäischen Zentralbank, 2002, S. 135. 19 So Streißler/Beinsen/Schleicher/Suppanz, Zur Relativierung des Zieles der Geldwertstabilität, 1976, S. 4 ff. |
Diese Entwicklung überrascht insofern, da bereits seit langer Zeit in der politik-, rechts- und auch wirtschaftswissenschaftlichen Literatur die Auffassung vertreten wird, unabhängige Institutionen seien ein
[Seite 263:] mit einem demokratischen Regierungssystem nicht zu vereinbarender Fremdkörper293. Denn eine Demokratie setze voraus, daß grundsätzlich alle politischen Entscheidungen durch vom Volk legitimierte Instanzen zu treffen seien. Das gelte in besonderem Maße für die Geldpolitik als einem maßgeblichen Bestandteil der allgemeinen Wirtschaftspolitik. Über sie dürfe daher nicht eine unabhängige Zentralbank als eine Art „Gegen- oder Nebenregierung“ verfügen294. Die Unabhängigkeit sei auch nicht mit der Sicherung der Geldwertstabilität zu rechtfertigen. Der demokratisch legitimierten Regierung müsse es letztlich unbenommen bleiben, das Ziel der Preisstabilität gegenüber anderen wirtschaftspolitischen Zielen zu relativieren295. 293 Vgl. die vielen Nachweise bei Caesar, Zeitschrift für Politik 27 (1980), S. 361 ff.; Samm: Die Stellung der Deutschen Bundesbank, S. 76 ff. 294 Samm: Die Stellung der Deutschen Bundesbank im Verfassungsgefüge, S. 79. 295 Dazu insbes. Streißler / Beinsen / Schleicher / Suppanz: Zur Relativierung des Zieles der Geldwertstabilität, S. 4 ff. |
Die Quelle wird nicht erwähnt. Die bereits bei Endler referierten Literaturstimmen werden übernommen und um den mit Fn. 18 belegten Satz ergänzt. Auf eine Übernahme aus der Quelle deutet, dass sowohl bei Endler als auch bei Chg der Erstautor des in Fn. 19 genannten Texts falsch geschrieben wird als Streißler (richtig: Streissler, vgl. http://homepage.univie.ac.at/Sylvie.Hansbauer/). Die Zeitschrift für Politik (Fn. 293) wird nicht abgekürzt, sondern ausgeschrieben, anders als alle anderen Zeitschriftentitel; die gleiche uneinheitliche Handhabung findet sich bei Endler. |
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[59.] Chg/Fragment 204 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-04 22:20:51 Schumann | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 204, Zeilen: 1-8 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 263, Zeilen: 15 ff. |
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[Eine Zentralbank, die der politi-]schen Kontrolle durch andere Organe entzogen sei, schaffe ein der Demokratie fremdes Machtzentrum23. Solche unkontrollierte Macht drohe mißbraucht zu werden. Selbst wenn es nicht dazu komme, sei sie »diktatorisch und totalitär«.24 Dieses Argument geht über den Einwand fehlender parlamentarische Legitimation hinaus und ist daher gesondert zu behandeln. Es berührt das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gewaltenteilungsprinzip, das eine unkontrollierte Machtausübung durch gegenseitige Kontrolle und Hemmung der Gewalten verhindern soll.
23 Vgl. Gormley/de Haan, The Democratic Deficit of the European Central Bank, in: E.L.Rev. 21 (1996), 95; siehe auch Grämlich, Europäische Zentralbank und Art. 24 Abs. 1 GG, 1979, S. 96 ff.; Grämlich, Rechtliche Hürden auf dem Weg zu einer Europäischen Zentralbank, in: ZfgKW 1985,355. 24 So Friedman, Should There Be an Independant [sic] Monetary Authority?, in: Yeager, In Search of a Monetary Constitution, Cambridge (Ma.) 1962, S. 229. |
Eine durch die Unabhängigkeit einer effektiven politischen Kontrolle anderer Organe entzogene Zentralbank schaffe ein dem Wesen der Demokratie fremdes Machtzentrum, da sie die Geldpolitik auf den Einfluß weniger Mitglieder der Zentralbank beschränke297. [...] Solche unkontrollierte Macht drohe mißbraucht zu werden. Aber auch, wenn es nicht soweit komme, sei sie "diktatorisch und totalitär"298. Dieser Einwand geht über einen Verstoß gegen demokratische Grundsätze hinaus: Er berührt zugleich Aspekte der Gewaltenteilung, durch die eine unkontrollierte Ausübung von Macht verhindert werden soll.
297 Vgl. besonders anschaulich Friedman: Should there be an Independent Monetary Authority?, S. 226 ff., der unter anderem aus diesem Grund eine unabhängige Zentralbank ablehnt. 298 So Friedman: Should there be an Independent Monetary Authority ?, S. 229. |
Endler wird nicht erwähnt. Sprachlich löst sich Chg deutlicher von der Vorlage als sonst. Gleichwohl wird der gedankliche Ansatz von Endler übernommen, ohne dass dies ausgewiesen würde. |
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[60.] Chg/Fragment 214 14 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-06 19:07:44 Klgn | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 214, Zeilen: 14-20 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 263 f., Zeilen: 263: letzter Absatz; 264: 1 |
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Im folgenden soll eine mögliche Rechtfertigung der Unabhängigkeit der Zentralbank zunächst anhand der verfassungsrechtlichen Diskussion über die Stellung der Deutschen Bundesbank nachvollzogen werden. Ein solcher »Einstieg« in die Rechtfertigungsproblematik bietet sich an, da deren Unabhängigkeit bereits seit ihrer Errichtung im Jahre 1957 Gegenstand intensiver Auseinandersetzung war.69
69 Zur Diskussion um die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank umfassend Hahn, Währungsrecht, 1990, §18 Rn. 18 ff.; Brosius-Gersdorf, Deutsche Bundesbank und Demokratieprinzip, 1997, S. 178 ff. |
Die Auseinandersetzung mit diesen Einwänden und die mögliche Rechtfertigung der Unabhängigkeit der Zentralbank wird im folgenden Abschnitt an der verfassungsrechtlichen Diskussion über den Status der Deutschen Bundesbank nachvollzogen. Diese Vorgehensweise bietet sich an, da deren Unabhängigkeit bereits seit ihrer Errichtung 1957 Gegenstand intensi-
[Seite 264:] ver Auseinandersetzung gewesen ist. |
Das Fragment ist inhaltlich recht unspektakulär. Bemerkenswert aber, weil noch die moderierenden Passagen ungekennzeichnet übernommen werden. |
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[61.] Chg/Fragment 215 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-02-21 16:37:46 Schumann | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 215, Zeilen: 1-4, 11-14, 21-22 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 271, Zeilen: 10 ff. |
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[Nach der neuen Vorschrift können die Aufgaben und Befugnisse der] Bundesbank »im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet ist«. Auch wenn sich Art. 88 Satz 2 GG nicht direkt auf den Status der Bundesbank bezieht,71 dürfte sich der Streit um ihre Unabhängigkeit damit erledigt haben. Die verfassungsrechtliche Absicherung der gemeinschaftsrechtlich verankerten Zentralbankunabhängigkeit wirkt nämlich auf die Bundesbank zurück. Kraft ihrer Einbindung in das ESZB nimmt sie an der gemeinschaftsrechtlichen Unabhängigkeitsgarantie teil, die Art. 108 EGV, Art. 7 ESZB-Satzung nicht nur der EZB, sondern auch den nationalen Zentralbanken gewährt, die dem ESZB als »integraler Bestandteil«72 angehören.73 Es wäre überdies sinnwidrig, eine unabhängige Bundesbank für verfassungswidrig zu halten, wenn das Grundgesetz die Übertragung geldpolitischer Befugnisse auf eine unabhängige Europäische Zentralbank ausdrücklich verlangt.74
[...] Gleichwohl enthält Art. 88 GG nach wie vor keine eindeutige Formulierung darüber, inwieweit die Bundesbank unabhängig ausgestaltet sein muß. 71 Ebenso Weikhart, Die Änderung des Bundesbank-Artikels im Grundgesetz im Hinblick auf den Vertrag von Maastricht - Entstehen und Rechtswirkungen einer reformierten Norm, in: NVwZ 1993, 834 (840). 72 Art. 107 Abs. 1 EGV, Art. 14.3 ESZB-Satzung; siehe auch die Neuformulierung des § 3 BBankG durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die [sic](Bundesbankänderungsgesetz) v. 22. Dezember 1997, BGBl. I S. 3274 f.; dazu Kilb, Rechtsgrundlagen des Euro, in: JuS 1999,10(13). 73 Kämmerer, in: von Münch, GG, Bd. 3, 4./5. Aufl., 2003, Art. 88 Rn. 30. 74 Ebenso Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 271. |
Mit Blick auf die Errichtung der Währungsunion durch den Vertrag von Maastricht wurde durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 Art. 88 GG ein zweiter Satz hinzugefügt330. Danach können die Aufgaben und Befugnisse der Bundesbank im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet ist. Dieser Satz bezieht sich nicht direkt auf den Status der Bundesbank331. Nichtsdestoweniger wird es nunmehr unmöglich sein, eine unabhängige Bundesbank für verfassungswidrig zu halten, wenn das Grundgesetz die Übertragung geldpolitischer Befugnisse auf eine unabhängige Europäische Zentralbank ausdrücklich verlangt. Dagegen ist in Art. 88 GG weiterhin keine eindeutige Formulierung enthalten, inwieweit die Bundesbank unabhängig ausgestaltet werden muß.
330 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1993, BGBl.I, S. 2086; zur Notwendigkeit einer Änderung des Grundgesetzes vgl. bspw. Müller, L., DVB1. 1992, S. 1249 ff., insbes. S. 1253; Weikhart, NVwZ 1993, S. 834 ff. 331 So auch Weikhart, NVwZ 1993, S. 840. |
Quelle ist in Fn. 74 genannt; ebenso hätte aber heißen müssen so wörtlich. Bei Fn. 72 kennzeichnet Chg noch ein Zitat im Umfang von zwei Wörtern korrekt durch Anführungszeichen. Das in Fn. 71 genannte Gesetz heißt Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank. Anders als die Quelle setzt die Verfasserin das Zitat aus Art. 88 GG in Anführungszeichen, schießt dabei aber über das Ziel hinaus. Das letzte Wort ("ist") übernimmt sie wieder von Endler. Im Grundgesetz endet der Satz mit "verpflichtet". Die Zeilen 5-10 werden für den Zusammenhang wiedergegeben und werden bei der Zeilenzählung nicht berücksichtigt. |
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[62.] Chg/Fragment 216 10 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2015-12-15 15:51:48 PlagProf:-) | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 216, Zeilen: 10-13, 16-21, 23-27 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 265 f., Zeilen: 265: 5ff, 21ff; 266: 1 |
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Da sich der Streit um die Unabhängigkeit der Bundesbank mit der Errichtung der Europäischen Währungsunion erledigt hat, reicht es für den vorliegenden Zusammenhang aus, sich auf die wesentlichen Begründungsmuster der Diskussion zu beschränken.
Aus der Sicht des deutschen Verfassungsrechts kam es darauf an, ob sich das Handeln der EZB noch demokratisch legitimieren, letztlich also auf den Willen des deutschen Staatsvolks zurückführen läßt. Für nahezu alle verfassungsrechtlichen Abhandlungen über die Unabhängigkeit der Bundesbank galt, daß sie in ihr einen mit dem parlamentarischen Regierungssystem nicht in Einklang stehenden ministerial- oder parlamentsfreien Raum erkannten, für dessen Zulässigkeit es generell einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf.79 Unter ministerialfreien Räumen werden die Exekutivstellen verstanden, die bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen hoheitlichen Aufgaben von der Exekutivspitze teilweise oder vollständig weisungsunabhängig sind.80 Die Ministerialfreiheit läßt sich mithin als negatives Pendant zum Ministerial- oder Ressortprinzip begreifen.81 Danach soll grundsätzlich jede Exekutivtätigkeit einem Mitglied der Regierung weisungsgebunden unterstellt werden, das dann für diese die parlamentarische Verantwortung trägt. 79 Dazu Klein, Die verfassungsrechtliche Problematik des ministerialfreien Raumes, 1973, S. 21 ff.; Müller, Ministerialfreie Räume, in: JuS 1985, 497 ff.; Maunz/Zippelius, Deutsches Staatsrecht, 29. Aufl., 1994, § 34 I 1; Stern, Staatsrecht II, 1980, § 35 I 3 d; Ladeur, Die Deutsche Bundesbank - ein Beispiel für die institutioneile Verarbeitung von Ungewißheitsbedingungen, in: Staatswissenschaften und Staatspraxis 3 (1992), 486 (487 ff.); vgl. auch Blanke, in: von Mangold/Klein/Starck, GG, Bd. 3,4. Aufl., 2001, Art. 88 Rn. 25. 80 Sodan, Die funktionelle Unabhängigkeit von Zentralbanken, in: NJW 1999, 1521. 81 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 265. |
Um sich einen Überblick zu verschaffen, reicht es aus, sich auf die wesentlichen Begründungsmuster zu beschränken. [...] Es lohnt sich jedoch, zunächst an der alten Fassung festzuhalten, um die unterschiedlichen Argumente für und gegen die Unabhängigkeit der Bundesbank herausarbeiten zu können. Für nahezu alle verfassungsrechtlichen Auseinandersetzungen mit der Unabhängigkeit der Bundesbank gilt, daß sie in ihr einen eigentlich mit dem parlamentarischen Regierungssystem nicht in Einklang stehenden ministerial- oder parlamentsfreien Raum erkennen, für dessen Zulässigkeit es einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf304. Die Ministerialfreiheit läßt sich dabei als negatives Pendant zum Ministerial- oder Ressortprinzip begreifen. Danach soll grundsätzlich jede Verwaltungstätigkeit einem Mitglied der Regierung weisungsgebunden unterstellt werden, das dann für
[Seite 266:] diese die parlamentarische Verantwortung trägt. 304 Dazu insbes. Klein, E.: Verfassungsrechtliche Problematik, S. 21 ff.; Müller, JuS 1985, S. 497 ff.; Maunz / Zippelius: Deutsches Staatsrecht, § 34 I 1; Maunz, in Maunz / Dürig, Art. 88 GG Rn. 18; Stern: Staatsrecht II, § 35 I 3 d; Wilke, in von Mangold / Klein, Art. 88 GG, IV 3 b m.w.N.; Ladeur, Staatswissenschaften und Staatspraxis 3 (1992), S. 487 ff. |
Quelle ist in Fn. 81 genannt. Chg zitiert in Fn. 79 die gleichen Quellen wie Endler in Fn. 304 in der gleichen Reihenfolge; beide zitieren das Staatsrechtslehrbuch von Maunz/Zippelius in der 29. Auflage von 1994, obwohl für Chg die 30. Auflage 1998 und evtl. die 31. Aufl. von 2005 verfügbar waren. |
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[63.] Chg/Fragment 217 04 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-08 20:43:16 SleepyHollow02 | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 217, Zeilen: 4-14, 22-30 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 266, Zeilen: 4 ff. |
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Mit der Frage der Ministerialfreiheit mußten sich all die Stimmen auseinandersetzen, die in der Bundesbank eine mehr oder weniger typische Verwaltungsbehörde sahen. Im Schrifttum fanden [sic] sich aber auch die Auffassung, daß der Bundesbank wenn auch kein Verfassungsrang,84 so aber doch eine einem Regierungsorgan vergleichbare Sonderstellung zukomme, die sich gerade durch die Ministerialfreiheit in Form der Weisungsunabhängigkeit abzeichne [sic].85 Das verfassungsrechtliche Problem verschiebt sich damit nur unwesentlich. Die Unabhängigkeit der Zentralbank von der Regierung bedeutet weiterhin eine Einschränkung des Grundsatzes der Verantwortung und Kontrolle des Handelns der Exekutive durch das Parlament und bedarf deshalb einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.
Im einschlägigen Schrifttum fanden sich zur Zentralbankunabhängigkeit drei grundlegende Meinungen wieder. Einige Autoren hielten die Unabhängigkeit der Bundesbank für verfassungsrechtlich unzulässig. Von anderen Autoren wurde sie als vom Grundgesetz zwingend geboten angesehen. Schließlich hielt die überwiegende Meinung eine Unabhängigkeit zwar nicht für verfassungsrechtlich erforderlich, aber in jedem Fall für zulässig. Die dafür vorgetragene [sic] Begründungen fielen unterschiedlich aus. Die erstgenannte Meinung im Schrifttum ging davon aus, daß eine Rechtfertigung für die Unabhängigkeit der Bundesbank nicht zu erbringen und sie daher verfassungswidrig sei.86 Diesen Stimmen ist gemeinsam, daß sie die verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen ministerialfreier Räume durch die in Frage stehende Unabhängigkeit der Bundesbank für überschritten hielten. So begründet Klein zwar eine grundsätzliche Zulässigkeit ministerialfreier Räume mit Hilfe der sogenannten »Verzichtstheorie«.87 Danach könne das Parlament auf seine Kontrollrechte zugunsten der Exekutive bewußt verzichten, vorausgesetzt es halte dabei die verfassungsrechtlich vorgegebenen Grenzen [ein.] 84 So die Auffassung von Starke, Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank und seine wichtigsten öffentlichrechtlichen Probleme, in: DÖV 1957, 606 (608); ablehnend Samm, Die Stellung der Deutschen Bundesbank im Verfassungsgefüge, 1967, S. 134 ff.; Stern, Staatsrecht II, 1980, § 35 I 3 a m.w.N. 85 Siehe Stern, Staatsrecht II, 1980, §35 I 3 b; ähnlich Müller, Ministerialfreie Räume, in: JuS 1985, 497 (502 f.). 86 Siehe die Übersicht bei von Bonin, Zentralbanken zwischen funktioneller Unabhängigkeit und politischer Autonomie, 1979, S. 166; kritisch Hahn, Währungsrecht, 1990, §18 Rn. 21; Stern, Staatsrecht II, 1980, § 35 V 2 c. 87 Klein, Die verfassungsrechtliche Problematik des ministerialfreien Raumes, 1974, S. 190 ff.; kritisch zur Verzichtstheorie z.B. Müller, Ministerialfreie Räume, in: JuS 1985, 497 (504). |
Mit dem Problem der Ministerialfreiheit müssen sich alle die Autoren auseinandersetzen, die in der Bundesbank eine mehr oder weniger typische Verwaltungsbehörde sehen. Gelegentlich wird aber auch vertreten, daß der Bundesbank wenn auch kein Verfassungsrang305, so aber doch eine einem Regierungsorgan vergleichbare Sonderstellung zukomme, die sich gerade durch die Ministerialfreiheit in Form der Weisungsunabhängigkeit auszeichne306. Das verfassungsrechtliche Problem verschiebt sich damit nur unwesentlich: Die Unabhängigkeit der Zentralbank von der Regierung bedeutet weiterhin eine Einschränkung des Grundsatzes der Verantwortung und Kontrolle des Handelns der Exekutive durch das Parlament und bedarf daher einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.
Eine erste Gruppe von Autoren geht nun davon aus, daß eine Rechtfertigung für die Unabhängigkeit der Bundesbank nicht zu erbringen und sie daher verfassungswidrig sei307. Allen diesen Ansätzen ist es gemeinsam, daß sie durch die Unabhängigkeit der Bundesbank von Weisungen der Regierungen die verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen ministerialfreier Räume für überschritten halten. So begründet Eckart Klein zwar eine grundsätzliche Zulässigkeit ministerialfreier Räume mit Hilfe der sogenannten „Verzichtstheorie“308: Danach könne das Parlament auf seine Kontrollrechte zugunsten der Exekutive bewußt verzichten, vorausgesetzt aber, es halte dabei die verfassungsrechtlich vorgegebenen Grenzen ein. 305 So aber Starke, DÖV 1957, S. 608, ablehnend die h.L., bspw. Samm: Die Stellung der Deutschen Bundesbank. 134 ff.; Stern: Staatsrecht II. § 35 I 3 a m.w.N.; Maunz.in Maunz / Dürig, Art.88 GG Rn. 6; Bauer, in von Münch, Art. 88 GG Rn. 3. 306 So insbesondere Stern: Staatsrecht II, § 35 I 3 b, ähnlich Müller, JuS 1985, S. 502 f. 307 Übersicht bei von Bonin: Zentralbanken, S. 166; kritischer Überblick bei Hahn: Währungsrecht. § 18 Rn. 21; Stern: Staatsrecht II, § 35 V 2 c. 308 Klein, E.: Verfassungsrechtliche Problematik, S. 190 ff.; kritisch zur Verzichtstheorie bspw. Samm: Die Stellung der Deutschen Bundesbank, S. 148 ff. m.w.N.; Müller, JuS 1985, S. 504. |
Endler wird nicht erwähnt. Die Belege werden übernommen. |
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[64.] Chg/Fragment 218 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-01 10:42:58 PlagProf:-) | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 218, Zeilen: 1-7, 13-34 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 266-268, Zeilen: 266: 24 ff., 267: 1 ff., 268: 3 ff. |
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Diese bestimmten sich u.a. aus der Staatsleitungsbefugnis der Regierung, die verlange, daß mindestens der »hochpolitische Bereich« bei der Regierung verbleibe und damit weiterhin der parlamentarischen Verantwortung unterliege. Diese Auffassung beruft sich auf das 1959 ergangene Urteil des Bundesverfassungsgericht [sic] zum bremischen Personalvertretungsgesetz, in welchem das Gericht ministerialfreie Räume zwar nicht für generell unzulässig erklärt, aber gleichwohl darauf hingewiesen hat, daß es Regierungsaufgaben gäbe, »die wegen ihrer Tragweite nicht generell der Regierungsverantwortung entzogen und auf Stellen übertragen werden dürfen, die von Regierungen und Parlament unabhängig sind; anderenfalls würde es der Regierung unmöglich gemacht, die von ihr geforderte Verantwortung zu tragen, da auf diese Weise unkontrollierte und niemandem verantwortliche Stellen Einfluß auf die Staatsgestaltung gewinnen würden.«88 Daraus folgert Klein, daß die ministerialfreie Tätigkeit der Deutschen Bundesbank erheblichen Bedenken begegnet.
Eine zweite Meinung im Schrifttum vertrat im genauen Gegensatz zur erstgenannten die Ansicht, daß die Unabhängigkeit der Bundesbank verfassungsrechtlich ausdrücklich gefordert werde. Diese Auffassung konnte auf einen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1982 zur Zulässigkeit devisenrechtlicher Genehmigungserfordernisse verweisen, in dem das Gericht die Deutsche Bundesbank als Institution charakterisiert, »die kraft ihrer verfassungsrechtlichen unabhängigen Stellung keiner Aufsicht anderer Organe der Exekutive unterliegt«.89 Vielfach wurde auch argumentiert, daß sich die verfassungsrechtliche Festlegung zwar nicht ausdrücklich aus Art. 88 GG90 ergebe, wohl aber aus der historischen bzw. teleologischen Auslegung dieser Bestimmung. Einige Autoren griffen dabei im Anschluß an die Begründung des Entwurfs des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank91 auf ein »vorkonstitutionelles Gesamtbild«92 einer unabhängigen Zentralbank zurück, das dem Grundgesetzes [sic] zugrunde läge und als ungeschriebener Verfassungsgrundsatz übernommen worden sei. Abgesehen von der grundsätzlichen Problematik einer Heranziehung »vorkonstitutioneller Gesamtbilder« zur Verfassungsauslegung vermochte diese Auffassung vor allem deshalb nicht zu überzeugen, weil von einer längeren Tradition der Zentralbankunabhängigkeit in Deutschland keine Rede sein kann.93 Die Unabhängigkeit der Reichsbank wurde erst 1922 begründet. Von 1924 bis 1930 unterlag sie zur Sicherung der Reparations-[Zahlungen den Einflüssen des »Generalrats« und wurde 1937 durch die Nationalsozialisten wieder aufgehoben.] 88 BVerfGE 9,268 (282); siehe auch BVerfGE 22,106 (113 f.). 89 BVerfGE 62, 169 (183); dazu auch Hahn, Währungsrecht, 1990, § 18 Rn. 20. 90 Art. 88 GG a.F. bestand nur aus dem jetzigen Art. 88 Satz 1 GG, der lautet: »Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank.« 91 BT-Drucks. 2781/2. Wahlperiode, S. 26. 92 Diese Argumentationsfigur erkennt das BVerfG in E 14, 216 ausdrücklich an. 93 Eingehend dazu Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 268. |
Diese bestimmten sich unter anderem aus der Staatsleitungsbefugnis der Regierung, die es verlange, daß mindestens der „hochpolitische Bereich“ bei der Regierung verbleibe und damit weiterhin der parlamentarischen Verantwortung unterliege. Klein beruft sich dabei auf das 1959 ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum bremischen Personalvertretungsgesetz, in der ministerialfreie Räume zwar nicht für generell unzulässig gehalten wurden, aber betont wurde, daß es Regierungsaufgaben gebe, „die wegen ihrer politischen Tragweite nicht generell der Regierungsverantwortung entzogen und auf Stellen übertragen wer-
[Seite 267:] den dürfen, die von Regierung und Parlament unabhängig sind; andernfalls würde es der Regierung unmöglich gemacht, die von ihr geforderte Verantwortung zu tragen, da auf diese Weise unkontrollierte und niemand verantwortliche Stellen Einfluß auf die Staatsgestaltung gewinnen würden.“309 Klein folgert sehr knapp daraus, daß die ministerialfreie Tätigkeit der Deutschen Bundesbank die größten Bedenken erwecke: [...]310 [S. 268:] In einer zweiten Gruppe lassen sich Autoren zusammenfassen, die die genau entgegengesetzte Ansicht vertreten, die Unabhängigkeit der Bundesbank werde verfassungsrechtlich sogar ausdrücklich gefordert. Zumeist wird angeführt, diese Folgerung ergebe sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut des Art. 88 GG, wohl aber aus seiner historischen oder teleologischen Auslegung. Von einigen Autoren wurde dabei im Anschluß an die Begründung des Entwurfs der Gesetzes [sic] über die Deutsche Bundesbank durch die Bundesregierung314 auf ein „vorverfassungsmäßiges Gesamtbild“ einer unabhängigen Zentralbank zurückgegriffen, das die Väter des Grundgesetzes vorgefunden und dann als ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz übernommen hätten. Abgesehen von der generellen Problematik einer Heranziehung „vorverfassungsrechtlicher Gesamtbilder“ zur Verfassungsauslegung verlangt diese zumindest eine längere Tradition der Unabhängigkeit der Zentralbank in Deutschland. Davon aber kann keine Rede sein315: Die Unabhängigkeit der Reichsbank wurde erst 1922 begründet, zur Sicherung der Reparationszahlungen unterlag sie dann von 1924 bis 1930 den Einflüssen des „Generalrats“ und wurde 1937 durch die Nationalsozialisten wieder aufgehoben. 309 BVerfGE 9, 268 (282); s.a. BVerfGE 22, 106 (113 f.). 310 Klein, E.: Verfassungsrechtliche Problematik, S. 215. 314 Vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, BT-Drs. 2781/2.Wahlperiode, S. 26; weitere Nachweise bei Grämlich, DVB1. 1980, S. 531 ff. 315 Vgl. dazu schon oben B; ebenso die ganz herrschende Lehre, vgl. etwa BVerwGE 41, 334 (354); Grämlich. DVB1. 1980, S. 531 ff.; Samm: Die Stellung der Deutschen Bundesbank. S. 163 ff.; Siebelt: Der juristische Verhaltensspielraum der Zentralbank, S. 21 ff., 95 ff.; Bauer, in von Münch: Art.88 GG Rn. 13, E. Klein: Verfassungsrechtliche Problematik, S. 129 f. |
Endler wird in Fußnote 93 für einen Aspekt erwähnt. Endler zitiert das Bundesverfassungsgericht (vor Fußnote 309) korrekt. Der Verfasserin unterlaufen drei Übertragungsfehler: "Regierungen" statt "Regierung", "anderenfalls" statt "andernfalls", "niemandem" statt "niemand". Bei der Umformulierung versäumt sie es, den Genitiv "Grundgesetzes" zum Dativ "Grundgesetz" anzupassen. |
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[65.] Chg/Fragment 219 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-01 11:50:20 PlagProf:-) | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 219, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite) |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 268-270, Zeilen: 268: 16 ff.; 269: 1 ff., 270: 1 ff. |
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[Von 1924 bis 1930 unterlag sie zur Sicherung der Reparations-]Zahlungen den Einflüssen des »Generalrats« und wurde 1937 durch die Nationalsozialisten wieder aufgehoben.
Von größerem Interesse sind daher die Stimmen, die eine im Grundgesetz zugrunde gelegte Unabhängigkeit auf der Grundlage des Wortlauts teleologisch zu begründen suchten.94 Insoweit wurde geltend gemacht, daß von einer in Art. 88 GG vorgesehenen »Währungsbank« nur gesprochen werden könne, wenn die Bank von Weisungen der Regierung unabhängig ausgestaltet sei. Wäre eine Bank hingegen in ihren Entscheidungen von den Weisungen der Regierung abhängig, würde in Wirklichkeit die Regierung die Währungspolitik betreiben. Von einer »Währungsbank« könne in einem solchen Fall nicht die Rede sein95 [sic] Andere Stimmen leiteten die Verfassungsgarantie der Unabhängigkeit der Bundesbank nicht aus Art. 88 GG, sondern aus einer objektiven verfahrensrechtlichen Komponente des Art. 14 Abs. 1 GG ab. Diese verpflichte den Gesetzgeber eine funktionsgerechte, auf die Geldwertstabilität orientierte Geldordnung bereitzustellen, die letztlich nur durch eine unabhängige Bundesbank zu erreichen sei.96 Die Auffassung einer Unabhängigkeitsgarantie der Verfassung wurde vom überwiegenden Teil des Schrifttums nicht geteilt. Aus der Aufgabe der Bundesbank als »Währungsbank« zu fungieren, könne nicht auf einen zwingend gebotenen Organisationsstatus geschlossen werden.97 Am Beispiel anderer Staaten lasse sich ersehen, daß auch eine abhängige Zentralbank als Währungsbank eingesetzt werden könne.98 In einer dritten Meinung lassen sich schließlich die Stimmen zusammenfassen, welche die Unabhängigkeit der Zentralbank zwar nicht für verfassungsrechtlich gefordert, aber mit dem Grundgesetz vereinbar ansahen. Der Ausschluß parlamentarischer Kontrolle wurde vor allem damit gerechtfertigt, daß sie als adäquater Weg anzusehen sei, um die Geldpolitik politischer Interessenpolitik zu entziehen. Diese Meinung kommt in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1973 zum Tragen.98a Das Gericht erkannte in der Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank keinen Verstoß gegen die oben beschriebenen Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts für die Zulässigkeit eines ministerialfreien Raumes, da sie in ein System von Abhängigkeiten persönlicher und sachlicher Art eingebunden sei. Als Begründung verwies das Gericht [auf die im Bundesbankgesetz vorgesehene Pflicht zur Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik, die Beratungs- und Auskunftspflichten gegenüber der Regierung sowie den maßgeblichen Regierungseinfluß bei der Bestellung der Bundesbankdirektoren.] 94 Samm, Die Stellung der deutschen Bundesbank im Verfassungsgefüge, 1967, S. 177 ff.; vgl. auch Stern, Staatsrecht II, 1980, § 35 V 2 a. 95 Samm, Die Stellung der deutschen Bundesbank im Verfassungsgefüge, 1967, S. 180. 96 Vgl. z.B. Ladeur, Die Autonomie der Deutschen Bundesbank - ein Beispiel für die institutionelle Verarbeitung von Ungewißheitsbedingungen, in: Staatswissenschaft und Staatspraxis 3 (1992), 486 (501 ff.). 97 So Stern Stern [sic], Staatsrecht II, 1980, § 35 V 2 b; vgl. auch Hahn, Die Deutsche Bundesbank im Verfassungsrecht, in: BayVBl. 1982, 34 f. 98 BVerwGE 41,334 (354 f.); Stern, Staatsrecht II, 1980, § 35 V 2 b. 98a BVerwGE 41, 334 (356 ff.). 98a BVerwGE 41, 334 (356 ff.). |
Die Unabhängigkeit der Reichsbank wurde erst 1922 begründet, zur Sicherung der Reparationszahlungen unterlag sie dann von 1924 bis 1930 den Einflüssen des „Generalrats“ Die Unabhängigkeit der Reichsbank wurde erst 1922 begründet, zur Sicherung der Reparationszahlungen unterlag sie dann von 1924 bis 1930 den Einflüssen des „Generalrats“ und wurde 1937 durch die Nationalsozialisten wieder aufgehoben. Diese Entwicklung belegt kein „vorverfassungsrechtliches Gesamtbild“ zugunsten einer Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank. Von größerem Interesse sind daher die Autoren, die eine im Grundgesetz verlangte Unabhängigkeit mit dem Wortlaut oder teleologisch zu begründen versuchen316. Nach ihnen kann von einer in Art. 88 GG vorgesehenen „Währungsbank“ nur gesprochen werden, wenn die Bank von Weisungen der Regierung unabhängig ausgestaltet wird. In den Worten von Samm:
[Seite 269:] „Bei unbefangener Betrachtung verdient eine Zentralbank die Bezeichnung Währungsbank nur dann, wenn sie durch eigene Maßnahmen den monetären Bereich zu steuern vermag, das heißt aber, ihr die alleinige und eigenverantwortliche Führung der Währungspolitik obliegt. Wäre eine Bank in ihren Entscheidungen von den Weisungen der Regierung abhängig, so würde in Wirklichkeit die Regierung die Währungspolitik betreiben; von einer Währungsbank könnte dann nicht die Rede sein.“317 Neuere Stimmen in der Literatur wollen die Verfassungsgarantie der Unabhängigkeit der Bundesbank nicht aus Art. 88 GG, sondern aus einer objektiven verfahrensrechtlichen Komponente des Art. 14 Abs. 1 GG ableiten, die den Gesetzgeber verpflichte, eine funktionsgerechte, auf die Geldwertsstabilität orientierte Geldordnung bereitzustellen, die letztlich nur durch eine unabhängige Zentralbank zu erreichen sei318. Zur Unterstützung ihrer Ansicht kann diese Gruppe von Autoren auf einen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1982 zur Zulässigkeit devisenrechtlicher Genehmigungserfordernisse verweisen, in dem das Gericht ohne weitere Begründung von der Deutschen Bundesbank spricht, „die kraft ihrer verfassungsrechtlichen unabhängigen Stellung keiner Aufsicht anderer Organe der Exekutive unterliegt“,319 Dennoch wird diese Argumentation von den meisten Staatsrechtlern nicht geteilt. Aus der in Art. 88 GG niedergelegten Aufgabe der Deutschen Bundesbank, als „Währungsbank“ zu fungieren, könne nicht auf einen zwingend gebotenen Organisationsstatus der Bank geschlossen werden320. Das Beispiel anderer Staaten zeige, daß auch eine abhängige Zentralbank als Währungsbank eingesetzt werden könne321. Schließlich verstoße eine solche Interpretation des Art. 88 GG gegen die wirtschaftspolitische Neutralität des Grundgesetzes322. In der dritten Gruppe werden die Ansichten zusammengefaßt, nach denen die Unabhängigkeit der Zentralbank zwar nicht verfassungsrechtlich gefordert werde, sie aber jedenfalls nach dem Grundgesetz zulässig sei. Al-
lerdings unterscheiden sich ihre Anhänger in den Begründungen dafür, warum die ausgeschlossene parlamentarische Kontrolle verfassungsmäßig sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich mit der Unabhängigkeit der Bundesbank in einem Urteil vom 29. Januar 1973 auseinanderzusetzen. Es erkannte in ihr keinen Verstoß gegen die oben beschriebenen, vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze für die Zulässigkeit eines ministerialfreien Raums, da die Bundesbank in ein System von Abhängigkeiten persönlicher und sachlicher Art eingebunden sei323. Dabei verwies es auf die im Bundesbankgesetz vorgesehene Unterstützungspflicht der allgemeinen Wirtschaftspolitik sowie Beratungs- und Auskunftspflichten gegenüber der Regierung. Auch habe die Regierung einen maßgeblichen Einfluß bei der Bestellung der Bundesbankdirektoren. 317 Samm: Die Stellung der Deutschen Bundesbank, S. 180, Hervorhebungen im Original 318 Von Arnim: Die Deutsche Bundesbank — Pfeiler der Demokratie, in: Die Deutsche Bundesbank - Auszüge aus Presseartikeln, Nr. 88 vom 9.12.1987, S. 6; Ladeur, Staatswissenschaften und Staatspraxis 3 (1992), S. 486 ff., insbes. S. 501 ff. 319 BVerfGE 62, 169 (183), vgl. dazu Hahn: Währungsrecht, § 18 Rn. 20. 320 So Stern: Staatsrecht II, § 35 V 2 b; Wilke, in von Mangoldt / Stein: Art. 88 GG, IV 3 a; s.a. Hahn, BayVBl. 1982, S. 34 f. 321 BVerwGE 41,334 (354 f.); Bauer, in von Münch, Art. 88 GG Rn. 13; Stern: Staatsrecht II, §35 V 2 b. 322 AK-GG-Faber, Art.88 Rn. 24. 323 BVerwGE 41, 334 (356 ff.), zustimmend bspw. Bauer, in von Münch: Art. 88 GG Rn. 24; Pieroth, in Jarass / Pieroth, Art. 88 GG Rn. 3. |
Kein Verweis auf Endler, von dem auch Belege übernommen werden. Aus "mit dem Wortlaut oder teleologisch" bei Endler wird "auf der Grundlage des Wortlauts teleologisch" - das ist nicht das Gleiche. |
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[66.] Chg/Fragment 220 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-01 13:04:14 PlagProf:-) | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 220, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite) |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 270, 272, Zeilen: 270: 9 ff.; 272: 3 ff. |
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[Als Begründung verwies das Gericht] auf die im Bundesbankgesetz vorgesehene Pflicht zur Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik, die Beratungs- und Auskunftspflichten gegenüber der Regierung sowie den maßgeblichen Regierungseinfluß bei der Bestellung der Bundesbankdirektoren. Schließlich könne der Bundesgesetzgeber die einfachgesetzlich geregelte Unabhängigkeit der Bundesbank durch Änderung des Bundesbankgesetzes einschränken.
Uber diese Argumente hinaus wurde die Unabhängigkeit der Bundesbank im Schrifttum damit gerechtfertigt, daß sie als adäquates Mittel anzusehen sei, die Geldwertstabilität zu sichern. Nach Hahn beinhaltet der Begriff der »Währungsbank« in Art. 88 GG den gesetzgeberischen Auftrag, eine Währungsordnung zu schaffen, die das Vertrauen in den Erhalt des Geldwertes sichert, da die Bank nur so die an sie im Grundgesetz gestellten Aufgaben erfüllen könne.99 Dafür sei die Errichtung einer unabhängigen Zentralbank ein taugliches Mittel. Stern sieht die Währungssicherung als einen immanenten Verfassungsauftrag des Grundgesetzes an, der über Art. 109 Abs. 2 GG im Rahmen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Verfassungsrang erhalten habe. Die Errichtung einer unabhängigen Zentralbank sei ein rationaler Weg zur Verwirklichung dieses Auftrages.100 Eine ähnliche Argumentation findet sich bei Schmidt-Bleibtreu. Für ihn ergibt sich der Verfassungsauftrag zur Sicherung der Preisstabilität aus der in Art. 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 GG niedergelegten Sozialstaatsklausel.101 Den genannten Autoren ist gemeinsam, daß sie aus dem Ziel der Sicherung der Preisstabilität eine funktionsbezogene Beschränkung der Unabhängigkeit der Zentralbank folgern. Überlegungen über einen Ausgleich zwischen der Unabhängigkeit der Zentralbank und einem demokratischen Prinzipien unterworfenen Regierungssystem müssen nach den letztgenannten Argumenten ihren Ausgangspunkt in der Fragestellung finden, warum die Zentralbank unabhängig organisiert werden soll, welches also die Vorteile der Unabhängigkeit sind.102 Die [sic] bisherige Verlauf der Untersuchung hat - mit Blick auf die EZB - gezeigt, daß die Antwort untrennbar mit dem geldpolitischen Ziel der Preisstabilität verbunden ist. Im Schrifttum wird insoweit von einer »Rechtfertigung kraft Aufgabe« gesprochen.103 Danach verspricht die Errichtung einer unabhängigen Zentralbank ein volkswirtschaftlich optimaleres Ergebnis, als wenn die Geldpolitik durch die Regierung in Form einer von ihr weisungsabhängigen Zentralbank durchge-[führt wird.104] 99 Hahn, Währungsrecht, 1990, § 18 Rn. 27 ff. 100 Stern, Staatsrecht II, § 35 V 6 b ß. 101 Schmidt-Bleibtreu, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 8. Aufl., 1995, Art. 88 Rn. 5; siehe zu dieser Argumentation auch Samm, Die Stellung der Deutschen Bundesbank im Verfassungsgefüge, 1967, S. 157 ff. 102 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 272. 103 Höreth, Die Europäische Union im Legitimationstrilemma, 1999, S. 312. 104 Vgl. Brentford, Constitutional Aspects of The Independence of the European Central Bank, in: ICLQ 1998, 75 (88); Schütz, Die Legitimation der Europäischen Zentralbank zur Rechtsetzung, in: EuR 2001, 291 (296); siehe auch die Rechtfertigung der Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank bei Ladeur, Die Autonomie der Deutschen Bundesbank - ein Beispiel für die institutionelle Verarbeitung von Ungewißheitsbedingungen, in: Staatswissenschaft und Staatspraxis 3 (1992), 486 (495 ff.). |
Dabei verwies es auf die im Bundesbankgesetz vorgesehene Unterstützungspflicht der allgemeinen Wirtschaftspolitik sowie Beratungs- und Auskunftspflichten gegenüber der Regierung. Auch habe die Regierung einen maßgeblichen Einfluß bei der Bestellung der Bundesbankdirektoren. Dadurch sei der Einfluß der dem Parlament verantwortlichen Bundesregierung auf die Besetzung der Bundesbank gesichert. Schließlich könne der Bundesgesetzgeber die einfachgesetzlich geregelte Unabhängigkeit der Bundesbank durch eine Änderung des Gesetzes stets einschränken.
Daneben wird die Unabhängigkeit der Bundesbank damit gerechtfertigt, daß sie als ein adäquates Mittel anzusehen sei, die Geldwertstabilität zu sichern. Die Begründungsmuster dafür unterscheiden sich: So beinhaltet nach Hahn324 der Begriff „Währungsbank“ in Art. 88 GG den gesetzgeberischen Auftrag, eine Währungsordnung zu schaffen, die das Vertrauen in den Erhalt des Geldwertes sichert, da die Bank nur so die an sie im Grundgesetz gestellten Aufgaben erfüllen könne. Dafür sei die Errichtung einer unabhängigen Zentralbank ein taugliches Mittel. Stern325 sieht die Währungssicherung als einen immanenten Verfassungsauftrag des Grundgesetzes an, der über Art. 109 Abs. 2 GG im Rahmen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts unmittelbar Verfassungsrang erhalten habe. Die Errichtung einer unabhängigen Zentralbank sei ein rationaler Weg zur Verwirklichung dieses Auftrages. Ähnlich argumentiert Schmidt-Bleibtreu. Der Verfassungsauftrag zur Sicherung der Preisstabilität ergibt sich für ihn aus der Sozialstaatsklausel326. Aus dem Ziel der Sicherung der Preisstabilität folgt diesen Autoren zufolge eine funktionsbezogene Beschränkung der Unabhängigkeit der Zentralbank: [...] [Seite 272:] Überlegungen über einen Ausgleich zwischen der Unabhängigkeit der Zentralbank und einem demokratischen Regierungssystem müssen ihren Ausgangspunkt in der Frage finden, warum die Zentralbank unabhängig organisiert werden soll. Die Ausführungen in den vorstehenden Abschnitten haben dabei gezeigt, daß die Antwort darauf untrennbar mit dem wirtschaftspolitischen Ziel der Geldwertstabilität verbunden ist. Danach verspricht die Errichtung einer unabhängigen Zentralbank durch die ihr mögliche Überwindung der dynamischen Inkonsistenz einer der Preisstabilität verpflichteten Geldpolitik zu einem volkswirtschaftlich optimaleren Ergebnis zu führen, als wenn die Geldpolitik durch die Regierung in Form einer von ihr weisungsabhängigen Zentralbank durchgeführt wird332. 324 Hahn: Währungsrecht. § 18 Rn. 27 ff.; grundlegend dazu Siebelt: Der juristische Verhaltensspielraum der Zentralbank, insbes. S. 259 ff., 266 ff. 325 Stern: Staatsrecht II, § 35 V 6 b ß m.w.N.; s. auch Wilke, in von Mangoldt / Klein, Art.88 GG, IV 3 b; Tettinger. EWS 1992, S. 322 f. 326 Schmidt-Bleibtreu, in Schmidt-Bleibtreu / Klein, Art. 88 GG Rn. 5, s. auch Samm: Die Stellung der Deutschen Bundesbank, S. 157 ff. m.w.N. 332 S. dazu C; vgl. auch die Rechtfertigung der Unabhängigkeit einer Zentralbank durch Ladeur, Staatswissenschaften und Staatspraxis 3 (1992), S. 495 ff. |
Endler wird in Fußnote 102 erwähnt. Seine Darstellung des Forschungsstandes und seine Analyse werden übernommen, einschließlich der Fußnotenbelege. Höreth (Fn. 103) ist neu (ein Jahr nach Endler erschienen). |
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[67.] Chg/Fragment 221 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-01 19:42:10 PlagProf:-) | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 221, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite) |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 272-273, Zeilen: 272: 13 ff.; 273: 1 ff. |
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Die Anreize einer Regierung, aus finanz- oder beschäftigungspolitischen Gründen von einer nicht-inflationären Geldpolitik abzuweichen, führen zu einem volkswirtschaftlich nachteiligen Verlust des Vertrauens in eine Währung.105 Solchen Glaubwürdigkeitsproblemen bei der Durchführung der Geldpolitik ist eine unabhängige Zentralbank nicht ausgesetzt. Dem Gesetz- bzw. Verfassungsgeber muß es daher freistehen, sich mit der Errichtung einer unabhängigen Zentralbank für eine Geldordnung zu entscheiden, die es ihm ermöglicht, eine stabilitätsorientierte Geldpolitik zu realisieren und zugleich darauf zu verzichten, durch inflationäre Geldpolitik kurzfristige Beschäftigungs- und Finanzierungsziele zu verfolgen. Durch Ausgliederung der geldpolitischen Kompetenz auf eine unabhängige Instanz kann der Inkonsistenz zwischen Stabilitätszielen einerseits und Beschäftungs- [sic] und Finanzierungszielen andererseits begegnet werden, der sich die Regierungen anderenfalls ausgesetzt sähen.106
Das Erfordernis der »Effektivität«107 geldpolitischen Handelns schränkt mithin die demokratische Kontrolle ein. Eine so formulierte Rechtfertigung der Unabhängigkeit lenkt die Aufmerksamkeit maßgeblich auf die Formulierung der Zielvorgaben und Aufgabenbestimmung der Zentralbank. In der Auseinandersetzung um den Status der Deutschen Bundesbank haben diese Gesichtspunkte eher eine untergeordnete Rolle gespielt. Der Verweis auf ihre Bedeutung ist in der Argumentation der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung gleichwohl immanent enthalten, wenn sich die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank funktionsbezogen auf die Verfolgung der Preisstabilität beschränken soll.108 Wie bereits dargelegt109 hat die Zentralbank bei der Sicherung der Preisstabilität nur dann Glaubwürdigkeitsvorteile vor der Regierung, wenn zugleich auf die Verfolgung anderer Ziele verzichtet wird. Verfolgte die Zentralbank auch andere Aufgaben, wie Beschäftigungsziele oder haushalts- bzw. verteilungspolitische Ziele, würde damit unweigerlich die Glaubwürdigkeit ihrer Geldpolitik berührt. Damit entfiele die Grundlage der Rechtfertigung ihrer Unabhängigkeit vor dem Demokratieprinzip, denn es gäbe keinen Grund mehr, die Geldpolitik nicht gleich in Abhängigkeit von der Regierung zu führen.110 Dies gilt um so mehr als die [genannten außerhalb der Geldpolitik stehenden Ziele grundlegender wirtschaftspolitischer Art sind, die den parlamentarisch verantwortlichen Exekutivorganen nicht entzogen werden dürfen.] 105 Vgl. z.B. Hahn, Währungsrecht, 1990, § 18 Rn. 29 f. 106 Zum ökonomischen Hintergrund siehe 1. Kap. IV 2 e. 107 Vgl. Pernice, in: Dreier, GG, Bd. III, 2000, Art. 88 Rn. 26. 108 So zutreffend Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 274. 109 Siehe inbesondere 1. Kap. IV 2 e (3). 110 Vgl. auch Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 273. |
Denn die aus finanz- oder beschäftigungspolitischen Gründen bestehenden Anreize einer Regierung, eine angekündigte nichtinflationäre Geldpolitik nachträglich überraschend zu ändern, führen zu volkswirtschaftlich nachteiligen Glaubwürdigkeitsproblemen bei der Durchführung der Geldpolitik, denen eine unabhängige Zentralbank nicht ausgesetzt ist. Dem Gesetzgeber muß es dabei grundsätzlich freistehen, sich mit der Errichtung einer unabhängigen Zentralbank für eine Geldordnung zu entscheiden, die es ihm ermöglicht, unter Verzicht auf die Verfolgung kurzfristiger Beschäftigungs- und Finanzierungsziele durch eine überraschende inflationäre Geldpolitik die Inkonsistenz einer auf die Preisstabilität gerichteten Geldpolitik langfristig zu überwinden.
Die Legitimation der Unabhängigkeit durch eine glaubwürdigere Sicherung der Preisstabilität bedeutet zugleich eine Ausgrenzung von Aufgaben, die von der unabhängigen Zentralbank nicht verfolgt werden dürfen. Die Zentralbank darf keinesfalls dazu befugt sein, unter Aufgabe ihres primären Ziels durch eine überraschende inflationäre Geldpolitik kurzfristig Beschäftigungsziele zu verfolgen333. Ebensowenig darf sie die Inflationssteuer zur Haushaltsfinanzierung einsetzen334. Schließlich darf sie durch überraschende nicht antizipierbare Inflationen keine Verteilungspolitik betreiben335. Verfolgte die Zentralbank solche Ziele, würde damit unweigerlich die Glaubwürdigkeit ihrer Geldpolitik berührt und damit ihre Fähigkeit zur Überwindung der dynamischen Inkonsistenz zunichte gemacht werden. Damit aber entfiele die [Seite 273:] Grundlage der Rechtfertigung ihrer Unabhängigkeit. Es gäbe dann keinen Grund mehr, die Geldpolitik nicht gleich in Abhängigkeit von der Regierung zu führen. Das gilt umso mehr, als Entscheidungen über die Einkommensoder Vermögensverteilung, die Erhebung einer (Inflations-) Steuer sowie kurzfristige Beschäftigungssteigerungen unter Tolerierung steigender Inflationsraten grundlegend politischer Art sind, die den parlamentarisch verantwortlichen Institutionen nicht entzogen werden dürfen. Deren Verlagerung auf eine unabhängige Zentralbank ist regelmäßig auch der entscheidende Kritikpunkt der Autoren, die die Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank für verfassungswidrig hielten. Eine so formulierte Rechtfertigung der Unabhängigkeit lenkt die Aufmerksamkeit maßgeblich auf die Aufgaben- und Zielformulierung der Zentralbank. In der Kontroverse um den Status der Deutschen Bundesbank hat diese eine eher unbedeutende Rolle gespielt336. Allerdings ist die Bedeutung der Zielformulierung in der Argumentation der dritten Gruppe immanent enthalten, wenn sich die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank funktionsbezogen auf die Verfolgung der Preisstabilität beschränken soll. Nach den obigen Ausführungen hat die Zentralbank bei der Sicherung der Preisstabilität nur dann Glaubwürdigkeitsvorteile vor der Regierung, wenn sie zugleich auf die Verfolgung anderer Ziele verzichtet. 333 Dazu 1. Kap. D und 2. Kap. C II. 334 Dazu CIII. 335 Zu den Verteilungswirkungen der Inflation 1. Kap. B III 2. 336 Vgl. aber von Schelling, F. W., WM 1976, S. 782 ff. m.w.N. und ZfgKW 1977, S. 905 ff., auf S. 906 hält der Verfasser dort fest: „Eine Notenbank, die nach ihrem Ermessen die freie Wahl hat, in einer gegebenen Situation eine Inflationsrate 0 oder zur Belebung von ... Beschäftigung ... von 10% und mehr anzusteuern, ist für einen demokratisch verfaßten Rechtsstaat m. E. ein Fremdkörper.“; ablehnend Starke, WM 1977, S. 3 ff.; Grämlich: Kommentar zum Bundesbank-Gesetz, § 3 BBankG Rn. 17; s.a. Wilke, in von Mangold / Klein Art. 88 GG. III 8; Maunz, in Maunz / DUrig Art. 88 GG Rn. 30; Hahn, BayVBl. 1982, S. 36 f |
Endler wird in Fußnoten 108 und 110 erwähnt. Daraus wird allerdings nicht ersichtlich, dass die Verfasserin seine Analyse durchgehend übernimmt. Während So zutreffend in Fn. 108 noch eine enge inhaltliche Übernahme vermuten lässt, ist das bei Vgl. auch schwerlich der Fall. |
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[68.] Chg/Fragment 241 10 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-06 06:58:53 Klgn | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 241, Zeilen: 10-26 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 273-274, Zeilen: 273: letzte 3 Zeilen, 274: 1 ff. |
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Betrachtet man die Unabhängigkeit einer Zentralbank, so kollidiert sie zwangsläufig mit dem Anspruch einer verfassungsrechtlichen Kontrolle darüber, ob die Zentralbank ihre geldpolitischen Befugnisse auch tatsächlich für den ihr vorgegebenen Zweck nutzt.212 Jede Kontrolle des Handelns der EZB führt in der Tendenz zu persönlichen und sachlichen Abhängigkeiten und schränkt die Unabhängigkeit somit per se ein. Deshalb ist es auch nicht überzeugend, mit dem Bundesverwaltungsgericht213 einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip durch die Einbeziehung der Bundesbank in ein System persönlicher und sachlicher Abhängigkeiten zu rechtfertigen. Je stärker nämlich eine Zentralbank darin einbezogen ist, desto weniger wird sie in der Lage sein, eine glaubwürdige nichtinflationäre Geldpolitik durchzuführen.214
Die hier in Frage stehenden Kontrollmechanismen folgen weniger aus dem Demokratieprinzip als aus einem dem Grundsatz der Gewaltenteilung immanente [sic] Gedanken, durch gegenseitige Kontrolle und Hemmung der Gewalten eine willkürliche Ausübung der Macht zu unterbinden.215 Daher ist schon auf nationaler Ebene die Positionierung einer unabhängigen Zentralbank im Verhältnis zur Exekutive, Legislative und Judikative keine leichte Aufgabe. 212 Brentford, Constitutional Aspects of the Independence of the European Central Bank, in: ICLQ 1998,75(109). 213 Siehe BVerwGE 41, 334 (356 ff.). 214 Ebenso Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 274. 215 Zum deutschen Verfassungsrecht siehe z.B. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl., 2000, Rn. 475 ff. |
Diese Unabhängigkeit kann dann aber mit verfassungsrechtlichen Mechanismen kollidieren, die eine Kontrolle darüber ermöglichen sollen, daß die Zentralbank die ihr zugeordnete Macht auch tatsächlich für den ihr vorgegebenen
[Seite 274:] Zweck nutzt338. Denn solche Kontrollmechanismen werden eher in Richtung einer Einschränkung der Unabhängigkeit wirken. Sie folgen weniger aus dem Demokratieprinzip als aus einem dem Gewaltenteilungsprinzip immanenten Gedanken, durch gegenseitige Kontrolle und Hemmung der Gewalten eine willkürliche Ausübung von Macht zu verhindern339. Infolgedessen ist es auch nicht überzeugend, wie das Bundesverwaltungsgericht einen Verstoß der Unabhängigkeit gegen das Demokratieprinzip durch die Einbeziehung der Bundesbank in ein System persönlicher und sachlicher Abhängigkeiten zu rechtfertigen. Denn je stärker die Bundesbank darin einbezogen wird, desto schwächer wird ihr Unabhängigkeitsstatus, desto weniger ist sie in der Lage, eine glaubwürdige nichtinflationäre Geldpolitik durchzuführen. [...] Hier reicht es zunächst aus, das Verhältnis der Zentralbank zur Exekutive, Legislative und Judikative in groben Zügen zu bestimmen. 338 Zur gleichen Fragestellung bei der Sanktionierung eines nicht zielkonformen Verhaltens der Zentralbank vgl. schon oben D III 2 c. 339 Vgl. bspw. Hesse, K.: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Rn. 475 ff.; Maihofer, in HandbVfR. § 12 Rn. 28 ff.; Stein, E.: Staatsrecht, § 12. S. 108 ff.; zur besonderen Bedeutung des Grundsatzes „Balance of powers“ für unabhängige Institutionen in den Vereinigten Staaten vgl. Everson, European Law Journal 1 (1995), S. 189 ff. |
Endler wird in Fußnote 214 genannt. |
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[69.] Chg/Fragment 242 09 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-02 07:49:50 PlagProf:-) | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 242, Zeilen: 9-23 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 273-274, Zeilen: 273: letzte 3 Zeilen; 274: 1 ff. |
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Für die Glaubwürdigkeit einer inflationären [sic] Geldpolitik der Zentralbank ist wiederum eine möglichst weitgehende Unabhängigkeit in Bezug auf ihre geldpolitische Betätigung erforderlich. Diese Unabhängigkeit kollidiert aber regelmäßig mit verfassungsrechtlichen Mechanismen, die eine Kontrolle darüber ermöglichen sollen, daß die unabhängige Zentralbank die ihr verliehenen Kompetenzen auch tatsächlich für den ihr vorgegebenen Zweck nutzt und sich damit im Rahmen des demokratisch zu rechtfertigenden Aufgabenfeldes bewegt.
Die unabhängige Stellung der EZB schränkt den Gewaltenteilungsgedanken per se ein. Je stärker eine Zentralbank in die exekutive oder parlamentarische Kontrolle einbezogen wird, desto schwächer wird ihr Unabhängigkeitsstatus und desto weniger wird sie tendenziell in der Lage sein, eine glaubwürdige nichtinflationäre Geldpolitik durchzuführen.220 Eine Legitimation der Unabhängigkeit durch eine starke institutionelle Kontrolle würde deshalb paradoxerweise gerade zur Aufgabe ihrer Vorteile führen.221 220 Vgl. Brentford, Constitutional Aspects of the Independence of the European Central Bank, in: ICLQ 1998, 75 (108 f.). 221 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 274. |
Für die Glaubwürdigkeit einer nichtinflationären Geldpolitik der Zentralbank ist eine möglichst weitgehende Unabhängigkeit wünschenswert. Diese Unabhängigkeit kann dann aber mit verfassungsrechtlichen Mechanismen kollidieren, die eine Kontrolle darüber ermöglichen sollen, daß die Zentralbank die ihr zugeordnete Macht auch tatsächlich für den ihr vorgegebenen
[Seite 274:] Zweck nutzt338. Denn solche Kontrollmechanismen werden eher in Richtung einer Einschränkung der Unabhängigkeit wirken. [...]. Denn je stärker die Bundesbank darin einbezogen wird, desto schwächer wird ihr Unabhängigkeitsstatus, desto weniger ist sie in der Lage, eine glaubwürdige nichtinflationäre Geldpolitik durchzuführen. Die Möglichkeit einer Rechtfertigung der Unabhängigkeit verlangt damit dann paradoxer Weise die Aufgabe ihrer Vorteile. 338 Zur gleichen Fragestellung bei der Sanktionierung eines nicht zielkonformen Verhaltens der Zentralbank vgl. schon oben D III 2 c. |
Endler wird für den Satz vor Fußnote 221 korrekt zitiert. In der Zeilenzählung ist das berücksichtigt. Eine gewisse Eile bei der Übernahme ist erkennbar an der sinnverdrehenden Veränderung von nichtinflationären zu "inflationären". Weiter unten im Text heißt es dann wieder richtig "nichtinflationäre". |
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[70.] Chg/Fragment 243 21 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-26 08:00:46 SleepyHollow02 | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 243, Zeilen: 21-24 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 569, Zeilen: 17 ff. |
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Immerhin finden sich in verschiedenen Vertragsbestimmungen Relikte einer Rückbindung der EZB an die Gemeinschaftsorgane und die nationalen Regierungen.225 Dazu gehören deren Rechte bei der Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der EZB.226
225 Vgl. Brentford, Constitutional Aspects of the Independence of the European Central Bank, in: ICLQ 1998, 75 (106 f.). 226 Art. 112Abs.2lit.bEGV. |
Immerhin finden sich in verschiedenen Vertragsbestimmungen „Relikte“ einer Rückbindung der EZB an die politischen Organe der Gemeinschaft und Regierungen der Mitgliedstaaten, von denen grundsätzlich angenommen werden kann, daß sie mit einer unabhängig durchgeführten Geldpolitik noch nicht in Konflikt geraten werden und daher auch diesen eine gewisse Kontrolle über das Handeln der EZB gewähren. Dazu gehören zunächst deren Rechte bei der Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der EZB nach Art. 109a Abs. 2 lit. b EGV18.
18 Kap. 8 C II 1; zur Bedeutung solcher Mitwirkungsrechte für ein demokratische Legitimation Saalfrank: Funktionen und Befugnisse des Europäischen Parlaments, S. 72 ff., 76 f. 19 Gormley/de Haan. ELR 1996, S. 106; vgl. auch Kap. 8 B I 4. |
Endler wird zuvor in Fußnote 223 genannt. |
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[71.] Chg/Fragment 260 17 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-03 07:35:25 PlagProf:-) | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 260, Zeilen: 17-26 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 515, Zeilen: 21 ff. |
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Hohe Inflationsraten sind aufgrund des längeren Transmissionsprozesses durch eine gegenwärtige Entscheidung nicht zu erklären.324 Sie können nur auf der zurückliegenden Geldpolitik der EZB beruhen. Die Entscheidungen der Zentralbank sind aber bereits nach zwei Monaten nicht mehr anfechtbar.325 Ob die angefochtene Entscheidung zukünftig Inflation auslöst, wird angesichts der Komplexität der Transmissionsmechanismen regelmäßig auch nicht feststellbar sein. Schließlich beschränkt sich die Bedeutung einzelner geldpolitischer Entscheidungen auf einen relativ kurzen Zeitraum. Wegen der langen Verfahrensdauer könnte über solche Maßnahmen deshalb nur im einstweiligen Rechtsschutz entschieden werden.326
323 So zu Recht Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 515. 324 Siehe insbesondere 1. Kap. IV 2 e bb. 325 Art. 230 Abs. 5 EGV. 326 Zum einstweiligen Rechtsschutz in der Gemeinschaft, insbesondere die [sic] Entscheidung über die vorläufige Aussetzung einer Maßnahme siehe Wegener, in: Rengeling/Middeke/Gellermann, Hdb. des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 2. Aufl., 2003, § 19. |
Die herrschenden hohen Inflationsraten sind aufgrund des längeren Transmissionsprozesses durch eine gegenwärtige Entscheidung nicht zu erklären34. Sie könnten nur auf der vergangenen Geldpolitik der EZB beruhen, deren Beschlüsse aber aufgrund der zweimonatigen Klagefrist des Art. 173 Abs. 5 EGV nicht mehr anzufechten sind. Ob die angefochtene Entscheidung zur zukünftigen Inflationierung beiträgt, kann jedoch zweifelhaft sein. So wird sich die EZB regelmäßig damit verteidigen, daß die umstrittene expansive Maßnahme aufgrund besonderer Umstände für die Rückgewinnung der Preisstabilität noch erforderlich gewesen ist. Schließlich beschränkt sich die geldpolitische Bedeutung der einzelnen angefochtenen Entscheidung au einen relativ kurzen Zeitraum, so daß über sie wegen der langen Verfahrensdauer vor dem EuGH stets im vorläufigen Rechtsschutz entschieden werden müßte.
34 Zu den Zeiträumen vgl. 1.Kap. D III 2. |
Endler wird in der unmittelbar vorausgehenden Fußnote 323 korrekt zitiert. Die nachfolgenden Übernahmen in diesem Fragment werden daraus nicht ersichtlich. |
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[72.] Chg/Fragment 261 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-04 12:10:22 SleepyHollow02 | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 261, Zeilen: 3-13 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 516, Zeilen: 13 ff. |
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Klagebefugt sind nach Absatz 1 neben den Mitgliedstaaten wiederum Rat, Kommission sowie das Europäische Parlament. Als Klagegegenstand muß das Unterlassen eines Beschlusses vorgetragen werden.328 Da sich die der EZB vorgeworfene Handlung nicht auf eine bestimmte geldpolitische Entscheidung reduzieren läßt, könnte nur allgemein vorgetragen werden, daß die Zentralbank es unterlassen hat, die zur Gewährleistung der Preisstabilität notwendigen zinspolitischen Entscheidungen zu treffen.329 Nach Art. 232 Abs. 2 EGV muß die EZB zunächst in einem Vorverfahren zum Tätigwerden aufgefordert werden.330 Die Durchführung eines solchen Vorverfahrens dürfte bereits korrigierenden Einfluß auf die Geldpolitik der EZB haben.
328 Burgi, in: Rengeling/Middeke/Gellermann, Hdb. des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 2. Aufl., 2003, § 8 Rn. 20. 329 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 517 f. 330 Dazu ausführlich Gaitanides, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2004, Art. 232 EGV Rn. 15 ff |
Nach Art. 175 Abs. 4 EGV ist die EZB auch für eine Untätigkeitsklage passivlegitimiert. Klagebefugt sind nach Absatz 1 neben den Mitgliedstaaten die „anderen Organe der Gemeinschaft“, neben Rat und Kommission also auch das Europäische Parlament. Als Klagegegenstand wird im selben Absatz das Unterlassen eines Beschlusses bestimmt. Dieser fehlende Beschluß hätte nicht in einem Rechtsakt nach Art. 189 bzw. 108a EGV bestehen müssen37. Grundsätzlich läßt sich mit der Untätigkeitsklage auch die Unterlassung einer anderen Handlung des Beklagten rügen. Zu ihnen kann man auch eine geldpolitische Entscheidung des EZB-Rates zählen. Problematisch ist nun aber, daß sich die der EZB vorgeworfene Unterlassung nicht auf eine bestimmte geldpolitische Entscheidung reduzieren läßt, deren Vornahme anderenfalls zur Geldwertstabilität geführt hätte. Die Anpassung an die Preisstabilität ist regelmäßig ein langwieriger Prozeß, die nicht durch eine einzelne Entscheidung verwirklicht werden kann. Mit einer Untätigkeitsklage könnte infolgedessen nur allgemein geltend gemacht werden, daß die EZB es unterlassen hat, die zur Gewährleistung der Preisstabilität notwendigen Entscheidungen zu treffen. [...]
Nach Art. 175 Abs. 2 EGV muß die EZB in einem Vorverfahren durch den Kläger aufgefordert werden, tätig zu werden. Dies Verfahren kann bereits Einfluß auf die Geldpolitik der EZB haben. |
Endler wird in Fußnote 329 zentral erwähnt. Davor und dahinter verweist die Verfasserin auf andere Arbeiten, einschließlich einer eigenen, und lässt dadurch nicht erkennen, dass auch diese Aussagen von Endler stammen. "Keine Wertung", weil nahe am korrekten Zitat und die mit übernommenen Aussagen weniger originell sind. Alternativ wäre eine Wertung als Bauernopfer möglich. Dann müssten allerdings Zeilen 7-9 aus der Zeilenzählung herausgenommen werden. |
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