Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Maximilian Schiessl |
Titel | Gesellschafts- und mitbestimmungsrechtliche Probleme der Spartenorganisation (Divisionalisierung) |
Zeitschrift | Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht. ZGR |
Ort | Berlin |
Verlag | de Gruyter Recht |
Jahr | 1992 |
Jahrgang | 21 |
Seiten | 64-86 |
ISSN | 0340-2479 |
Literaturverz. |
ja |
Fußnoten | ja |
Fragmente | 0 |
[1.] Ah/Fragment 013 14 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2015-03-29 16:45:56 Klgn | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schiessl 1992, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 13, Zeilen: 14-25 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 64-65, Zeilen: 24-31, 3-6 |
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Außerdem erschweren funktionale Organisationen die Dezentralisierung und die Lokalisierung der Verantwortung für organisatorische Ineffizienzen. Da sie häufig zu sehr auf Teilbereiche ausgerichtet sind, deren Ziele nicht mehr mit den Unternehmenszielen identisch sind, können sie zu Bürokratisierung und zu Innovationshemmnissen führen. Insbesondere bei steigender Diversifikation nach Produkten und Märkten sind rein funktionale Organisationsformen nicht mehr geeignet, die sich stellenden Koordinations- und Überwachungsprobleme zu bewältigen.[FN 51]
Deshalb soll die Spartenorganisation eine klarere Zuordnung der Kompetenzen und Verantwortungsbereiche, transparentere Strukturen, flexiblere und schnellere Anpassungen an Markterfordernisse, eine Stärkung der Innovationskraft und eine bessere Erfolgskontrolle gewährleisten [FN 52] [FN 51: Schiessl, ZGR 1992,64; Mielke, Die Leitung der unverbundenen Aktiengesellschaft, S. 69 ff.] [FN 52: Schiessl, ZGR 1992, 64, 65; Schwark, ZHR 142 (1978), 203, 206; Mielke, Die Leitung der unverbundenen Aktiengesellschaft, S. 16, Scheffler, Konzernmanagement, S. 25.] |
[Seite 64, Zeile 6 nach dem Inhaltsverzeichnis]
Funktionale Organisationen erschweren die Dezentralisierung und die Lokalisierung der Verantwortung für organisatorische Ineffizienzen. Da sie häufig zu sehr auf Teilbereiche ausgerichtet sind, deren Ziele nicht mehr mit den Unternehmenszielen identisch sind, können sie zu Bürokratisierung und zu Innovationshemmnissen führen. Insbesondere bei steigender Diversifikation nach Produkten und Märkten sind rein funktionale Organisationsformen nicht mehr geeignet, die sich stellenden Koordinations- und Überwachungsprobleme zu bewältigen. [Seite 65, Zeile 3] Die Spartenorganisation soll durch eine klarere Zuordnung der Kompetenzen und Verantwortungsbereiche transparentere Strukturen, flexiblere und schnellere Anpassungen an Markterfordernisse, eine Stärkung der Innovationskraft und eine bessere Erfolgskontrolle gewährleisten. |
Weitgehend wörtliche Übernahmen ohne Kennzeichnung als Zitat. Quellenverweise sind vorhanden, lassen aber nicht vermuten, dass man hier ausschließlich Schiessl liest und nicht Ah. |
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[2.] Ah/Fragment 016 07 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 08:59:29 Kybot | Ah, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schiessl 1992, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 16, Zeilen: 7-10 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 67, Zeilen: 1-4 |
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Somit bleibt der sich aus § 76 Abs. 1 AktG ergebende Grundsatz der Gesamtverantwortung aller Vorstandsmitglieder für die Leitung der Gesellschaft von der Spartenorganisation unberührt; er bildet eine immanente Schranke gegen jede Form von Geschäftsverteilung. | Der sich aus § 76 Abs. l AktG ergebende Grundsatz der Gesamtverantwortung aller Vorstandsmitglieder für die Leitung der Gesellschaft bleibt von der Spartenorganisation unberührt und bildet eine immanente Schranke jeder Geschäftsverteilung [FN 10]
[FN 10: WIESNER, Münchener Hdb. AG, 1988, § 22 Rdn. 13; MERTENS, aaO (Fn. 9), § 77 AktG Rdn. 18; HEFERMEHL, in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Komm. z. AktG, 19737 74, §77 Rdn. 20; MARTENS, FS Fleck, 1988, S. 191, 193 ff.] |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Quellenverweis. |
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[3.] Ah/Fragment 016 13 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 08:59:31 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schiessl 1992, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 16, Zeilen: 13-29 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 72-73, Zeilen: 13-30, 1 |
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In Gesellschaften, die nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montanmitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz mitbestimmt sind, muß bei der Einführung einer Spartenorganisation die besondere Stellung des Arbeitsdirektors berücksichtigt werden, da in diesen Gesellschaften ein Arbeitsdirektor als gleichberechtigtes Mitglied des Vorstands zu bestellen ist (§ 33 Abs. 1 S. 1 MitbestG; § 13 Abs. 1 S. 1 MontanMitbestG; § 13 Satz 1 MitbestErgG). Nach herrschender Meinung [FN 66] sind diese Vorschriften im Sinne eines Diskriminierungsverbots zu verstehen, d. h., sie verlangen keine schematische Gleichbehandlung des Arbeitsdirektors mit den anderen Vorstandsmitgliedern, sondern lassen sachlich bedingte Differenzierungen zu. Dabei gilt das Diskriminierungsverbot für alle Facetten der Tätigkeit des Arbeitsdirektors, d. h. nicht nur für den Umfang seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, sondern auch für seine Anstellungsbedingungen und seine Rolle bei der Repräsentation des Unternehmens gegenüber der Öffentlichkeit [FN 67].
Dieser besonderen Stellung des Arbeitsdirektors wird in der Praxis dadurch Rechnung getragen, daß ein "Kernbereich von Zuständigkeiten in Personal- und Sozialfragen" [FN 68] dem Arbeitsdirektor vorbehalten sein muß [FN 69]. [FN 66: Raiser, Kommentar zum MitbestG, § 33 Rdnr. 21; Fitting/Wlotzke/Wissmann, Kommentar zum MitbestG, § 33 Rdnr. 37; Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 48; Schiessl, ZGR 1992,64,72.] [FN 67: Raiser, Kommentar zum MitbestG, § 33 Rdnr. 22; Fitting/Wlotzke/Wissmann, Kommentar zum MitbestG, § 33 Rdnr. 42 ff.; Schiessl, ZGR 1992, 64, 72.] [FN 68: Diese Formulierung geht auf den Bundestagsausschuß für Arbeit und Sozialordnung zurück, BT-Drucksache 7/4845, S. 9.] [FN 69: Dabei gehören nach herrschender Meinung (Ulmer, in: Hanau/Ulmer, Kommentar zum MitbestG, § 33 Rdnr. 42; Raiser, Kommentar zum MitbestG, § 33 Rdnr. 17; Martens, Der Arbeitsdirektor nach dem Mitbestimmungsgesetz, S. 67 ff; Hanau, ZGR 1983,346, 350 ff; Schiessl, ZGR 1992, 64,72 f.; a. A. Fitting/Wlotzke/Wissmann, Kommentar zum MitbestG, § 33 Rdnr. 34; Säcker, DB 1977, 1993, 1994 f.) die Personal- und Sozialangelegenheiten der leitenden Angestellten wegen deren besonderer Stellung, die sie von den anderen Arbeitnehmern unterscheidet, nicht zum zwingenden Zuständigkeitsbereich des Arbeitsdirektors. |
a) In Gesellschaften, die nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montanmitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz mitbestimmt sind, muß bei der Einführung einer Spartenorganisation die besondere Stellung des Arbeitsdirektors berücksichtigt werden. In diesen Gesellschaften ist ein Arbeitsdirektor als gleichberechtigtes Mitglied des Vorstands zu bestellen (§33 Abs. l Satz l MitbestG; §13 Abs. l Satz l MontanMitbestG; §13 Satz l MitbestErgG). Diese Vorschriften sind im Sinne eines Diskriminierungsverbots zu verstehen, d.h. sie verlangen keine schematische Gleichbehandlung des Arbeitsdirektors mit den anderen Vorstandsmitgliedern, sondern lassen sachlich bedingte Differenzierungen zu [FN 29]. Das Diskriminierungsverbot gilt für alle Facetten der Tätigkeit des Arbeitsdirektors, d. h. nicht nur für den Umfang seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, sondern auch für seine Anstellungsbedingungen und seine Rolle bei der Repräsentation des Unternehmens gegenüber der Öffentlichkeit [FN 30].
b) Nach einer auf den Bundestagsausschuß für Arbeit und Sozialordnung zurückgehenden Formulierung muß dem Arbeitsdirektor ein „Kernbereich von Zuständigkeiten in Personal- und Sozialfragen" vorbehalten sein [FN 31]. Die Personal- und Sozialangelegenheiten der leitenden Angestellten gehören wegen deren besonderer Stellung, die sie von den anderen Arbeitnehmern unterscheidet, nicht zum zwingenden Zuständigkeitsbereich des Arbeitsdirektors [FN 32]. [FN 29: RAISER, Komm. z. MitbestG, 2. Aufl., 1984, §33 Rdn.21; FITTING/WLOTZKE/WISSMANN, Komm. z. MitbestG, 2. Aufl., 1978, §33 Rdn.37; MERTENS, aaO (Fn.9), §77 AktG Rdn.48.] [FN 30: RAISER, aaO (Fn.9), §33 MitbestG Rdn.22; FITTING/WLOTZKE/WISSMANN, aaO (Fn.29), §33 MitbestG Rdn.42ff.] [FN 31: BT-Drucks. 7/4845, S. 9; BVerfGE 50, 290, 378 (Mitbestimmungsgesetz); BGHZ 89, 48, 59 (Reemtsma). ZGR 1/1992 Probleme der Spartenorganisation 73] [FN 32: ULMER, in: Hanau/Ulmer, Komm. z. MitbestG, 1980, § 33 Rdn. 42; RAISER, aaO (Fn. 29), § 33 MitbestG Rdn. 17; MARTENS, Der Arbeitsdirektor nach dem Mitbestimmungsgesetz, 1980, S. 67 ff; HANAU, ZGR 1983, 346, 350 ff; a. A. FITTING/WLOTZKE/WISSMANN, aaO (Fn.29), §33 MitbestG Rdn. 34; SÄCKER, DB 1977, 1993, 1994 f.] |
Der Textgehalt der Fußnoten 68 und 69 ist in der Quelle im Fließtext zu finden. Es finden sich weitgehend wörtliche Übernahmen ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Es sind Quellenverweise vorhanden, diese lassen den Leser aber im Unklaren über die Art und den Umfang der Übernahmen. Der Verweis auf die Quelle der wörtlichen Übernahmen wird allerdings in einem sehr umfassenden Fußnotenapparat regelrecht versteckt. Die meisten Quellenverweise und ihre Wertung sind auch aus der Quelle übernommen. |
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[4.] Ah/Fragment 017 05 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 08:59:33 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schiessl 1992, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 17, Zeilen: 1-26 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 73-75, Zeilen: 3-6, 19-28, 1-9, 14-19, 28-34, 24-29, |
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[Damit sind] die Unternehmen in der Lage, den Aufgabenbereich des Arbeitsdirektors unter Berücksichtigung von sachlichen, organisatorischen oder regionalen Gesichtspunkten näher zu bestimmen und einzuschränken, soweit der Schwerpunkt des Personal- und Sozialbereichs bei ihm verbleibt [FN 70].
Besonderes Interesse im divisionalisierten Unternehmen kommt der Abgrenzung der Kompetenzen des Arbeitsdirektors in Personal- und Sozialfragen zu, die jene Unternehmensbereiche betreffen, die den spartenleitenden Vorstandsmitgliedern unterstehen. Zweifellos ist es zulässig, daß die Geschäftsordnung dem Arbeitsdirektor unter Ausschluß des Spartenleiters die alleinige Kompetenz in allen Personal- und Sozialfragen der Sparte zuweist. Problematisch ist dagegen, ob und in welchem Umfang dem Spartenleiter ein Mitwirkungs- oder sogar ein Alleinentscheidungsrecht eingeräumt werden darf, um zu verhindern, daß seine Geschäftspolitik durch spartenbezogene Entscheidungen des zentralen Personalressorts konterkariert wird und einander widersprechende Weisungen den Geschäftsablauf stören. Aber auch hier ist die bereits erwähnte Garantie des dem Arbeitsdirektor zugewiesenen Kernbereichs als Ausgangspunkt heranzuziehen, der auch dann gewahrt werden muß, wenn einzelne Personal-und Sozialangelegenheiten durch die Geschäftsverteilung seinem Kompetenzbereich entzogen und den spartenleitenden Vorstandsmitgliedern jeweils für ihren Unternehmensbereich zugewiesen werden [FN 71]. Deshalb muß bei einer divisionalen Unternehmensorganisation versucht werden, durch die Gestaltung der Entscheidungsverfahren sicherzustellen, daß dem Arbeitsdirektor der Schwerpunkt des Personal- und Sozialbereichs verbleibt [FN 72]. In diesem Sinne ist allgemein anerkannt, daß dem Arbeitsdirektor unabhängig von der Organisationsform in allen Personal- und Sozialangelegenheiten stets die Richtlinien- und Überwachungskompetenz zustehen muß [FN 73]. [FN 70: BVerfGE 50,290,378 (Mitbestimmungsgesetz); BGHZ 89, 48, 59 (Reemtsma)] [FN 71: Dazu sagt der Bundesgerichtshof in seiner "Reemtsma'-Entscheidung: "Eine Verteilung der Geschäfte nach sachlichen, organisatorischen oder regionalen Gesichtspunkten muß der Arbeitsdirektor hinnehmen, soweit der Schwerpunkt des Personal- und Sozialbereichs bei ihm verbleibt". Zustimmend Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 77 Rdnrn. 48 f.; Schiessl, ZGR 1992, 64,73 f.] [FN 72: Der Gesetzgeber (BT-Drucksache /4845, S. 9 f.) hat sich bewußt gegen eine genauere Umschreibung und Absicherung der Kompetenzen des Arbeitsdirektors durch eine Aufzählung der ihm zwingend vorbehaltenen Arbeitsgebiete entschieden, weil eine solche gegenständliche Aufteilung der Personal- und Sozialangelegenheiten zu pauschal wäre und den organisatorischen Besonderheiten der einzelnen Unternehmen nicht gerecht werden würde.] [FN 73: FittingAVlotzke/Wissmann, Kommentar zum MitbestG, § 33 Rdnr. 34; Hoffmann/Lehmann/ Weinmann, Kommentar zum MitbestG, § 33 Rdnr. 12; Semler, in: Festschrift für Döllerer, S. 571, 582; Schiessl, ZGR 1992, 64, 74; Windbichler, Arbeitsrecht im Konzern, S. 573; Weinmann, ZGR 1984, 460, 461. Darüber hinaus ist umstritten, ob der Arbeitsdirektor auch für die konkrete Umsetzung der Entscheidungen in Personal- und Sozialangelegenheiten zuständig sein, d.h. auch die Ausführungskompetenz besitzen müsse (bejahend Wendeling-Schröder, Divisionalisierung, Mitbestimmung und Tarifvertrag, S. 50 ff.; Martens, Der Arbeitsdirektor nach dem Mitbestimmungsgesetz, S. 64 ff; Säcker, DB 1979, 1925, 1926 f.; Hanau, ZGR 1983, 346, 371 f.) und ob der Arbeitsdirektor rechtlich notwendig gegenüber allen mit Personal- und Sozialangelegenheiten betrauten Mitarbeitern der organisatorisch verselbständigten Unternehmenssparten und ihrer Betriebe direkt weisungsbefugt sein müsse (bejahend Wendeling-Schröder, Divisionalisierung, Mitbestimmung und Tarifvertrag, S. 50 f.; Säcker, DB 1979, 1925, 1927; verneinend Semler, in: Festschrift für Döllerer, S. 571, 583; Hanau, ZGR 1983, 346,372 ff.)] |
[Seite 73, Zeile 3-6]
Die Unternehmen sind damit in der Lage, den Aufgabenbereich des Arbeitsdirektors unter Berücksichtigung von sachlichen, organisatorischen oder regionalen Gesichtspunkten näher zu bestimmen und einzuschränken, soweit der Schwerpunkt des Personal- und Sozialbereichs bei ihm verbleibt [FN 33]. [...] [Seite 73, Zeile 19-28] c) Im divisionalisierten Unternehmen interessiert besonders die Abgrenzung der Kompetenzen des Arbeitsdirektors in Personal- und Sozialfragen, die die Unternehmensbereiche betreffen, die den spartenleitenden Vorstandsmitgliedern unterstehen. Unstreitig ist es zulässig, daß die Geschäftsordnung dem Arbeitsdirektor unter Ausschluß des Spaltenleiters die alleinige Kompetenz in allen Personal- und Sozialfragen der Sparte zuweist. Nicht geklärt ist dagegen, ob und in welchem Umfang dem Spartenleiter ein Mitwirkungs- oder sogar Alleinentscheidungsrecht eingeräumt werden darf, um zu verhindern, daß seine Geschäftspolitik durch spartenbezogene Entscheidungen des zentralen Personalressorts konterkariert wird und einander widersprechende Weisungen den Geschäftsablauf stören. [...] [Seite 74, Zeile 1-9] Ausgangspunkt ist die bereits erwähnte Garantie des dem Arbeitsdirektor zugewiesenen Kernbereichs, der auch dann gewahrt werden muß, wenn einzelne Personal- und Sozialangelegenheiten durch die Geschäftsverteilung seinem Kompetenzbereich entzogen und den spartenleitenden Vorstandsmitgliedern jeweils für ihren Unternehmensbereich zugewiesen werden. Der Bundesgerichtshof sagt dazu in seiner „Reemtsma"-Entscheidung [FN 37]: „Eine Verteilung der Geschäfte nach sachlichen, organisatorischen oder regionalen Gesichtspunkten muß er (der Arbeitsdirektor) hinnehmen, soweit der Schwerpunkt des Personal- und Sozialbereichs bei ihm verbleibt". [...] [Seite 74, Zeile 14-19] Eine solche gegenständliche Aufteilung der Personal- und Sozialangelegenheiten wäre jedoch zu pauschal und würde den organisatorischen Besonderheiten der einzelnen Unternehmen nicht gerecht. Der Gesetzgeber hat sich deshalb bewußt gegen eine genauere Umschreibung der Kompetenzen des Arbeitsdirektors durch eine Aufzählung der ihm zwingend vorbehaltenen Arbeitsgebiete entschieden. [...] [Seite 74, Zeile 28-34] Statt [...] muß deshalb bei einer divisionalen Unternehmensorganisation versucht werden, durch die Gestaltung der Entscheidungsverfahren sicherzustellen, daß dem Arbeitsdirektor der Schwerpunkt des Personal- und Sozialbereichs verbleibt. In diesem Sinne ist allgemein anerkannt, daß dem Arbeitsdirektor unabhängig von der Organisationsform in allen Personal- und Sozialangelegenheiten stets die Richtlinien- und Überwachungskompetenz zustehen muß [FN 39]. Darüber hinaus wird von einigen Autoren gefordert, daß der Arbeitsdirektor auch für die konkrete Umsetzung der Entscheidungen in Personal- und Sozialfragen zuständig sein, d. h. auch die Ausführungskompetenz besitzen müsse [FN 40]. [...] [Seite 75, Zeile 24-29] Bedenken bestehen jedoch gegen die von einigen Autoren erhobene Forderung, daß der Arbeitsdirektor rechtlich notwendig gegenüber allen mit Personal und Sozialangelegenheiten betrauten Mitarbeitern der organisatorisch verselbständigten Unternehmenssparten und ihrer Betriebe direkt weisungsbefugt sein müsse [FN 44] [FN 33: BVerfGE 50, 290, 378 (Mitbestimmungsgesetz); BGHZ 89, 48, 59 (Reetsma).] [FN 37: BGHZ 89, 48, 59.] [FN 39: J. SEMLER, FS Döllerer, 1988, S. 571, 582; FITTING/WLOTZKE/WISSMANN, aaO (Fn.29), §33 MitbestG Rdn.34; HOFFMANN/LEHMANN/WEINMANN, aaO (Fn.36), §33 MitbestG Rdn. 12; siehe auch WINDBICHLER, aaO (Fn.9), S. 573; WEINMANN, ZGR 1984, 460, 461; Vgl. ferner die Aufgabenbeschreibung des Leiters „Personal- und Sozialwesen" der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände abgedruckt bei SÄCKER, DB 1979, 1925 f.] [FN 40: WENDELING-SCHRÖDER, aaO (Fn. 8), S. 50 ff; MARTENS, aaO (Fn. 32), S. 64 ff; SÄCKER, DB 1979, 1925, 1926 f; HANAU, ZGR 1983, 346, 371 f.] [FN 44 So SÄCKER, DB 1979, 1925, 1927; WENDELING-SCHRÖDER, aaO (Fn.8), S.50f eingeschränkt auch MARTENS, aaO (Fn. 32), S. 65 ff; dagegen J. SEMLER, FS Döllerer, 1988, S. 583; HANAU, ZGR 1983, 346, 372 ff.] |
Der Textgehalt der Fußnoten 71-73 ist in der Quelle im Fließtext zu finden. Es finden sich weitgehend wörtliche Übernahmen ohne ein Zitat kenntlich zu machen. Es sind Quellenverweise vorhanden, diese lassen den Leser aber im Unklaren über die Art und den Umfang der Übernahmen. Im Gegenteil, der Verweis auf die Quelle der wörtlichen Übernahmen wird in einem sehr umfassenden Fußnotenapparat regelrecht versteckt. Die meisten Quellenverweise und ihre Wertung sind allerdings aus der Quelle übernommen. |
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[5.] Ah/Fragment 018 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-06 18:36:08 Kybot | Ah, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schiessl 1992, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 18, Zeilen: 1-3 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 77, Zeilen: 14-16 |
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Diese Kompetenzabgrenzung läßt dem Arbeitsdirektor ausreichende Rechte, um seine Verantwortung für das Personal- und Sozialwesen in dem rechtlich erforderlichen Umfang auszufüllen. | Die geschilderte Kompetenzabgrenzung läßt dem Arbeitsdirektor ausreichende Rechte, um seine Verantwortung für das Personal- und Sozialwesen in dem rechtlich erforderlichen Umfang auszufüllen. |
Fast wörtliche Übernahme ohne Quellenverweis. Kurz, aber eindeutig. |
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[6.] Ah/Fragment 018 09 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 08:59:37 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schiessl 1992, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 18, Zeilen: 8-11 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 67, Zeilen: 7-10 |
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Somit kann im Einklang mit der herrschenden Meinung [FN 74] festgehalten werden, daß das Aktiengesetz bewußt kein starres Organisationskonzept vorschreibt, was angesichts der unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen Anforderungen an die Führungsorganisation der einzelnen Unternehmen auch verfehlt wäre.
[FN 74: Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Bericht über die Verhandlungen der Unternehmensrechtskommission, 1980, Rdnrn. 1735 ff; Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 76 Rdnr. 49, § 77 Rdnrn. 15, 21; Hefermehl, in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Kommentar zum AktG, § 77 Rdnrn. 16 ff; Hüffer, Kommentar zum AktG, § 77 Rdnrn. 10ff. und 14 ff; Schiessl, ZGR 1992, 64, 67; Schönbrod, Die Organstellung von Vorstand und Aufsichtsrat in der Spartenorganisation, S. 167 ff; Semler, in: Festschrift für Döllerer, S. 571 ff.; Windbichler, Arbeitsrecht im Konzern, S. 573 ff] |
Das Aktiengesetz schreibt bewußt kein starres Organisationskonzept vor [FN 11], was angesichts der unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen Anforderungen an die Führungsorganisation der einzelnen Unternehmen auch verfehlt wäre.
[FN 11: MARTENS, FS Fleck, 1988, S. 192f; REHBINDER, ZHR 147 (1983), 464, 468.] |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Es ist ein Quellenverweis vorhanden, dieser lässt den Leser aber im Unklaren über die Art und den Umfang der Übernahme. Der Quellenverweis ist zwischen 7 anderen Quellenverweisen versteckt und durch den Kontext wird der Eindruck erweckt, als wäre Schiessl nur eine von vielen Meinungen (die jedoch in dieselbe Richtung gehen), nicht jedoch die Quelle der wörtlichen Übernahme. |
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[7.] Ah/Fragment 019 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 08:59:39 Kybot | Ah, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schiessl 1992, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 19, Zeilen: 1-3 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 80, Zeilen: 21-23 |
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[Deshalb] befürchtet ein Teil der Literatur [FN 79] in solchen Fällen eine unzulässige Delegation von originären Leitungsaufgaben des Vorstands an untere Ebenen und eine Verwässerung der Aufsichtsmöglichkeiten des Aufsichtsrats.
[FN 79: Wendeling-Schröder, Divisionalisierung, Mitbestimmung und Tarifvertrag, S. 52 ff.; Schwark; ZHR 142 (1978), 203, 217 f.; Hölters, BB 1975,797, 803; Geitner; AG 1974, 199,200 f.] |
Ein Teil der Literatur befürchtet in solchen Fällen eine unzulässige Delegation von originären Leitungsaufgaben des Vorstands an untere Ebenen und eine Verwässerung der Aufsichtsmöglichkeiten des Aufsichtsrats [FN 54].
[FN 54: WENDELING-SCHRÖDER, aaO (Fn. 8), S. 52 ff; SCHWARK, ZHR 142 (1978), 203, 217 f.] |
Fast wörtliche Übernahme ohne Quellenverweis -- auch die Fußnote mit Quellenverweisen ist zum Teil übernommen. |
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[8.] Ah/Fragment 020 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 08:59:41 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schiessl 1992, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 20, Zeilen: 3-24 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 81-82, Zeilen: 23-34, 1-14 |
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Auch die gesetzlichen Kontrollfunktionen des Aufsichtsrats werden nicht beeinträchtigt. Denn kraft seiner Erlaßkompetenz für die Geschäftsordnung des Vorstands kann der Aufsichtsrat auch die Geschäftsverteilung bestimmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß es sich bei der Organisation der Gesellschaft unterhalb der Vorstandsebene um eine Geschäftsführungsmaßnahme handelt, die grundsätzlich allein dem Vorstand obliegt [FN 88]. Aufgrund seiner Geschäftsordnungskompetenz nach § 77 Abs. 2 AktG hat der Aufsichtsrat eine Mitwirkungsbefugnis, wenn durch die Bildung von Sparten unterhalb der Vorstandsebene Struktur und Inhalte eines Vorstandsressorts wesentlich verändert werden [FN 89]. Zu Recht hebt die Unternehmensrechtskommission [FN 90] hervor, daß die Bestellung der Leiter dieser Sparten eine reine Vorstandsaufgabe ist, die außer bei einem entsprechenden Zustimmungsvorbehalt nach § 111 Abs. 4 S. 2 AktG nicht der Mitwirkung des Aufsichtsrats bedarf.
Der Aufsichtsrat kann auch seine Überwachungsfunktion bei der Bildung von Sparten unterhalb der Vorstandsebene ausreichend erfüllen [FN 91]. Der Vorstand ist, ungeachtet der Verlagerung von Kompetenzen auf die untere Ebene, weiter auch für die Geschäfte der Sparten verantwortlich und muß deshalb in der Lage bleiben, den Aufsichtsrat umfassend nach § 90 AktG zu unterrichten. Somit wird durch die organisatorische Verselbständigung der Sparten die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats insofern erweitert, als er darauf zu achten hat, daß die Ressourcen des Unternehmens optimal auf die einzelnen Sparten verteilt werden und daß die Sparten ausreichend koordiniert werden [FN 92]. [FN 88: Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Bericht über die Verhandlungen der Unternehmensreehtskommission, 1980, Rdnr. 1741.] [FN 89: Semler, in: Festschrift für Döllerer, S. 571, 587.] [FN 90: Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Bericht über die Verhandlungen der Unternehmensrechtskommission, 1980, Rdnr. 1744.] [FN 91: Streitpunkt kann hier allenfalls sein, ob der Aufsichtsrat auch berechtigt und verpflichtet ist, die dem Vorstand nachgeordneten Spartenleiter zu überwachen. Zum Streitstand siehe unter Fußnote 273.] [FN 92: Semler, in: Festschrift für Döllerer, S. 571, 589; Schiessl, ZGR 1992,64,80 ff.] |
b) Auch die gesetzlichen Kontrollfunktionen des Aufsichtsrats werden nicht beeinträchtigt. Kraft seiner Erlaßkompetenz für die Geschäftsordnung des Vorstands (§ 77 Abs. 2 Satz l Akt G) kann der Aufsichtsrat auch die Geschäftsverteilung bestimmen. Auch wenn es sich bei der Organisation des Unternehmens unterhalb der Vorstandsebene um eine Geschäftsführungsmaßnahme handelt, die grundsätzlich allein dem Vorstand obliegt [FN 59], hat der Aufsichtsrat aufgrund seiner Geschäftsordnungskompetenz nach § 77 Abs. 2 AktG eine Mitwirkungsbefugnis,
wenn durch die Bildung von Sparten unterhalb der Vorstandsebene Struktur und Inhalte eines Vorstandsressorts wesentlich verändert werden [FN 60]. Die Bestellung der Leiter dieser Sparten ist jedoch eine reine Vorstandsaufgabe, die außer bei einem entsprechenden Zustimmungsvorbehalt nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG nicht der Mitwirkung des Aufsichtsrats bedarf [FN 61]. Auch seine Überwachungsfunktion kann der Aufsichtsrat bei der Bildung von Sparten unterhalb der Vorstandsebene ausreichend erfüllen. Ein Teil der Literatur hält in diesem Fall den Aufsichtsrat für berechtigt und verpflichtet, auch die dem Vorstand nachgeordneten Spartenleiter zu überwachen [FN 62] [...] Der Vorstand ist, ungeachtet der Verlagerung von Kompetenzen auf die untere Ebene, weiter auch für die Geschäfte der Sparten verantwortlich und muß deshalb in der Lage bleiben, den Aufsichtsrat umfassend nach §90 AktG zu unterrichten. Durch die organisatorische Verselbständigung der Sparten wird die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats insoweit erweitert, als er darauf achten muß, daß die Ressourcen des Unternehmens optimal auf die einzelnen Sparten verteilt werden und daß die Sparten ausreichend koordiniert werden [FN 64]. [FN 59: Unternehmensrechtskommission, aaO (Fn.9), Rdn. 1741; J. SEMLER, FS Döllerer, 1988,8.586.] [FN 60: J. SEMLER, FS Döllerer, 1988, S. 587.] [FN 61: Unternehmensrechtskommission, aaO (Fn.9), Rdn. 1744.] [FN 62: GESSLER, in: Geßler/Hefermehl/Eckhardt/Kropff, Komm. z. AktG, 1973/74, §111 Rdn. 15; RAISER, aaO (Fn. 29), §25 MitbestG Rdn. 61; MEYER-LANDRUT, aaO (Fn. 22), §111 AktG Anm.2. [FN 64: J. SEMLER, FS Döllerer, 1988, S. 589.] |
Weitgehend wörtliche Übernahme mit einem einzigen Quellenverweis am Schluss der sich über zwei Absätze erstreckenden Passage. Ein Zitat ist nicht gekennzeichnet. Es werden auch einige Quellenverweise übernommen. Die Fußnote 91 ist in der Quelle im Fließtext zu finden. |
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[9.] Ah/Fragment 020 27 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 08:59:43 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schiessl 1992, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 20, Zeilen: 27-35 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 82, Zeilen: 15-23 |
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Für das Verhältnis des Arbeitsdirektors zu den Sparten unterhalb der Vorstandsebene gilt das für spartenleitende Vorstandsmitglieder Ausgeführte entsprechend. Die Delegation von Leitungsbefugnissen an nicht dem Vorstand angehörende Personen ist mit den zwingenden Kompetenzen des Arbeitsdirektors vereinbar, solange sichergestellt ist, daß der Arbeitsdirektor (oder ihm unterstellte Mitarbeiter seines Ressorts) an allen grundlegenden Entscheidungen im Personal- und Sozialbereich beteiligt wird, selbst wenn sie auf eine einzelne Sparte beschränkt sind. Dazu ist ein betriebswirtschaftlich optimaler Abstimmungsmechanismus zu entwickeln, wobei die Abstimmung bei weniger [bedeutenden Angelegenheiten nicht notwendig auf der Vorstandsebene erfolgen muß [FN 93].
[FN 93: Rumpff, in: Gemeinschaftskommentar zum MitbestG, § 33 Rdnr. 76; Windbichler, Arbeitsrecht im Konzern, S. 574; Schiessl, ZGR 1992, 64, 82.] |
c) Hinsichtlich des Verhältnisses des Arbeitsdirektors zu den Sparten unterhalb des Vorstands gilt das oben für spartenleitende Vorstandsmitglieder Ausgeführte entsprechend. Es muß sichergestellt werden, daß der Arbeitsdirektor
(oder ihm unterstellte Mitarbeiter seines Ressorts) an allen grundlegenden Entscheidungen im Personal- und Sozialbereich beteiligt wird, auch wenn sie auf eine einzelne Sparte beschränkt sind. Dabei ist ein betriebswirtschaftlich optimaler Abstimmungsmechanismus zu suchen. Die Abstimmung muß bei weniger bedeutenden Angelegenheiten nicht notwendig auf Vorstandsebene erfolgen [FN 65]. [FN 65: RUMPFF, aaO (Fn.43), §33 MitbestG Rdn. 76; siehe auch WINDBICHLER, aaO (Fn. 9), S. 574.] |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Es ist ein Quellenverweis vorhanden, dieser lässt den Leser aber im Unklaren über die Art und den Umfang der Übernahme. Der Verweis auf die eigentliche Quelle Schiessl (1992) wird in der Fußnote hinter zwei aus der Quelle übernommenen Quellenverweisen aufgeführt. |
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[10.] Ah/Fragment 021 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 08:59:45 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schiessl 1992, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 21, Zeilen: 1-7 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 80, 82, Zeilen: |
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[Dazu ist ein betriebswirtschaftlich optimaler Abstimmungsmechanismus zu entwickeln, wobei die Abstimmung bei weniger] bedeutenden Angelegenheiten nicht notwendig auf der Vorstandsebene erfolgen muß [FN 93].
(4) Ergebnis Aus den erwähnten Gründen fuhrt die Bildung von Sparten unterhalb der Vorstandsebene als solche nicht zu einer mit § 76 Abs. 1 AktG unvereinbaren Delegation von Leitungsbefugnissen an nicht dem Vorstand angehörende Personen. [FN 93 Rumpff, in: Gemeinschaftskommentar zum MitbestG, § 33 Rdnr. 76; Windbichler, Arbeitsrecht im Konzern, S. 574; Schiessl, ZGR 1992, 64, 82.] |
[Seite 82, Zeile 20]
Dabei ist ein betriebswirtschaftlich optimaler Abstimmungsmechanismus zu suchen. Die Abstimmung muß bei weniger bedeutenden Angelegenheiten nicht notwendig auf Vorstandsebene erfolgen [FN 65]. [Seite 80, Zeile 24] Die Bildung von Sparten unterhalb der Vorstandsebene führt als solche nicht zu einer mit § 76 Abs. l AktG unvereinbaren Delegation von Leitungsbefugnissen an nicht dem Vorstand angehörende Personen [FN 55] [FN 55: Unternehmensrechtskommission, aaO (Fn. 9), Rdn. 1740 ff; GESSLER, FS Hefermehl, 1976, S.263, 273; SCHÖNBROD, aaO (Fn.9), S. 176f; K.SCHMIDT, ZGR 1981, 455, 482; Siehe auch WINDBICHLER, aaO (Fn. 9), S. 574.] [FN 65: RUMPFF, aaO (Fn.43), §33 MitbestG Rdn. 76; siehe auch WINDBICHLER, aaO (Fn. 9), S. 574.] |
Weitgehend wörtliche Übernahmen ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Es ist ein Quellenverweis vorhanden, dieser lässt den Leser aber im Unklaren über die Art und den Umfang der Übernahme, die überdies auch nach dem Quellenverweis weitergeht. Auch werden Quellenverweise aus der Quelle mitübernommen. Die Übernahme beginnt auf der Vorseite. |
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[11.] Ah/Fragment 025 08 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 08:59:57 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schiessl 1992, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 25, Zeilen: 8-12 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 67, Zeilen: 12-16 |
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Gewisse Geschäftsführungsaufgaben sind ihrer Natur nach nicht auf einzelne Vorstandsmitglieder oder Vorstandsausschüsse delegierbar, sondern bedürfen zwingend einer Entscheidung durch den Gesamtvorstand [FN 113].
Das sind die Fälle, in denen das Aktiengesetz ausdrücklich den Vorstand als Träger von Pflichten anspricht, d. h. insbesondere [FN 114] [FN 113: Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 19; Hefermehl, in: Geßler/Hefermehl/ Eckardt/Kropff, Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 22; Martens, in: Festschrift für Fleck, S. 191, 194; Schiessl, ZGR 1992, 64, 67; Frels, ZHR 122 (1959), 8, 24 ff.; Schwark, ZHR 142 (1978), 203, 215; Dose, Die Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, S. 58 ff; a. A Golling, Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder für ihre Geschäftsführung innerhalb der nicht konzerngebundenen AG, S. 60 f.; Boesebeck, JW 1938, 2525, 2527, danach sind auch diese Aufgaben grundsätzlich einer Geschäftsverteilung zugänglich.] [FN 114: Nach § 15 Abs. 1 KWG dürfen Organkredite nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter des Kreditinstituts und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans gewährt werden.] |
Gewisse Geschäftsführungsaufgaben sind ihrer Natur nach nicht auf einzelne Vorstandsmitglieder oder Vorstandsausschüsse delegierbar, sondern bedürfen zwingend einer Entscheidung durch den Gesamtvorstand.
a) Dazu gehören einmal die Fälle, in denen das Aktiengesetz ausdrücklich den Vorstand als Träger von Pflichten anspricht [FN 12], d. h. insbesondere [FN 12 MERTENS, aaO (Fn.9), §77 AktG Rdn. 19; HEFERMEHL, aaO (Fn.10), §77 AktG Rdn. 22; MARTENS, FS Fleck, 1988, S. 194; FRELS, ZHR 122 (1959), 8, 24 ff; teilweise anders MIELKE, Die Leitung der unverbundenen Aktiengesellschaft, 1990, S. 55 ff.] |
Weitgehend wörtliche Übernahmen ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Es ist ein Quellenverweis vorhanden (in der Fußnote 113 -- an 4. Stelle), dieser lässt den Leser aber im Unklaren über die Art und den Umfang der Übernahme. Auch sind einige Quellenangaben aus der Quelle übernommen, und die Übernahme wird nach dem Quellenverweis fortgesetzt. |
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[12.] Ah/Fragment 042 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:00:41 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schiessl 1992, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 42, Zeilen: 3-14 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 69, Zeilen: 11-21 |
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Wenn in der Praxis in einigen nach Sparten organisierten Unternehmen die Geschäftsordnung vorsieht, daß die Vorstandsmitglieder nicht allen Vorstandsmitgliedern über ihr Ressort berichten müssen, sondern nur dem Vorstandsvorsitzenden oder einem Vorstandsausschuß, dann bestehen Bedenken bezüglich der Zulässigkeit einer solchen Geschäftsordnung. Knüpft man in der Diskussion an die aus der Gesamtverantwortung resultierenden zwingenden kontrollrechtlichen Befugnisse der einzelnen Vorstandsmitglieder an, dann können solche mediatisierten Berichtssysteme nur dann als zulässig anerkannt werden, wenn durch eine Pflicht des Vorstandsvorsitzenden oder des Vorstandsausschusses zur Weitergabe der für das Gesamtunternehmen wesentlichen Informationen an die übrigen Vorstandsmitglieder sichergestellt ist, daß diese ihren Kontrollpflichten nachkommen können [FN 192].
[FN 192: Dazu Schiessl, ZGR 1992, 64,69.] |
In einigen nach Sparten organisierten Unternehmen sieht die Geschäftsordnung vor, daß die Vorstandsmitglieder eines Geschäftsbereichs nicht allen Vorstandsmitgliedern über ihr Ressort berichten, sondern nur dem Vorstandsmitglied, das „Leiter des Geschäftsbereichs" ist, oder einem Vorstandsausschuß [...]. Solche mediatisierten Berichtssysteme sind nur zulässig, wenn durch eine Pflicht des Geschäftsbereichsleiters oder des Ausschusses zur Weitergabe der für das Gesamtunternehmen wesentlichen Informationen an die übrigen Vorstandsmitglieder sichergestellt ist, daß diese ihren Kontrollpflichten nachkommen können. |
In dem dokumentierten Abschnitt sind nur zwei Halbsätze von dem Autor der Dissertation ("[...] dann bestehen Bedenken bezüglich der Zulässigkeit einer solchen Geschäftsordnung. Knüpft man in der Diskussion an die aus der Gesamtverantwortung resultierenden zwingenden kontrollrechtlichen Befugnisse der einzelnen Vorstandsmitglieder an [...]"). Der Rest ist ohne Kenntlichmachung eines Zitats weitgehend wörtlich übernommen. Der Quellenverweis am Ende des Absatzes ist nicht ausreichend, dies für den Leser ersichtlich zu machen, insbesondere da er sich explizit von der Quelle distanziert ("Dazu Schiessl"). |
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[13.] Ah/Fragment 085 28 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:02:28 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schiessl 1992, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 85, Zeilen: 28-33 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 78, Zeilen: 2-8 |
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[...] denn ebenso wie ein einzelnes Vorstandsmitglied mit der Leitung einer Sparte betraut werden kann, können im Rahmen der Geschäftsverteilung grundsätzlich auch mehrere Vorstandsmitglieder, die in einem Vorstandsausschuß zusammengefaßt sind, für zuständig erklärt werden. Dabei ist es auch unbedenklich, die Zusammenarbeit dieser Vorstandsmitglieder in Angelegenheiten der Sparte genauso zu regeln wie das [Verhältnis zwischen dem einzelnen Vorstandsmitglied und dem Gesamtvorstand [FN 392].]
[FN 392: Schiessl, ZGR 1992, 64, 78.] |
Ebenso wie ein einzelnes Vorstandsmitglied mit der Leitung einer Sparte betraut werden kann, können im Rahmen der Geschäftsverteilung grundsätzlich auch mehrere Vorstandsmitglieder, die in einem Vorstandsausschuß zusammengefaßt sind, für zuständig erklärt werden. Es ist auch unbedenklich, die Zusammenarbeit dieser Vorstandsmitglieder in Angelegenheiten der Sparte genauso zu regeln wie das Verhältnis zwischen dem einzelnen Vorstandsmitglied und dem Gesamtvorstand. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist zwar vorhanden, lässt den Leser aber im Unklaren über Art und Umfang der Übernahme |
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[14.] Ah/Fragment 086 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:02:30 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schiessl 1992, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 86, Zeilen: 1-30 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 78, Zeilen: 5-31 |
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[Dabei ist es auch unbedenklich, die Zusammenarbeit dieser Vor-standsmitglieder in Angelegenheiten der Sparte genauso zu regeln wie das] Verhältnis zwischen dem einzelnen Vorstandsmitglied und dem Gesamtvorstand [FN 392].
In der Praxis ist es durchaus üblich, daß innerhalb der Sparte Teilressorts gebildet und den einzelnen Mitgliedern des Vorstandsausschusses zugewiesen werden. Dabei hat das einzelne Mitglied des Vorstandsausschusses in diesen Fällen Einzelgeschäftsführungsbefugnis nur hinsichtlich eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten der Sparte, während es bei für die Sparte beson-ders wichtigen Fragen verpflichtet ist, die Entscheidung der übrigen Aus-schußmitglieder einzuholen, also insoweit nur gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugt ist [FN 393]. Allerdings kann die Geschäftsordnung auch bestimmen, daß der Ausschuß in Spartenangelegenheiten wie ein kleines Kollegialorgan in dem größeren Rahmen des Gesamtvorstands tätig wird und demgemäß eine gesonderte Willensbildung des Ausschusses nach dem Mehrheitsprinzip erfolgt [FN 394]. An dieser Stelle ist aber zu beachten, daß jedes Ausschußmitglied wegen des gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Interventionsrechts aller Vorstandsmitglieder das Recht behalten muß, eine Entscheidung des Gesamtvorstands über eine im Ausschuß umstrittene Frage herbeizuführen. Zwar kann die Geschäftsordnung bestimmen, daß zunächst der Vorstandsausschuß allein über die Angelegenheit berät und beschließt, jedoch muß der Weg zum Gesamtvorstand stets offen bleiben. Mithin kann die Entscheidung des Vorstandsausschusses immer nur vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Gesamtvorstands gelten [FN 395]. Darüber hinaus ist zu bedenken, daß das Interventionsrecht der Vorstandsmitglieder über den Ausschuß hinaus wirkt. Folglich kann nicht nur ein im Vorstandsausschuß überstimmtes Vorstandsmitglied eine Beschlußfassung des Gesamtvorstands verlangen, sondern jedes dem Ausschuß nicht angehörende Vorstandsmitglied ist unabdingbar befiigt, den Gesamtvorstand in einer Angelegenheit anzurufen, die vorrangig den Geschäftsbereich betrifft, für den der Vorstandsausschuß zuständig ist. b) Lenkungsausschüsse [FN 392: Schiessl, ZGR 1992, 64, 78.] [FN 393: Schiessl, ZGR 1992,64, 78.] [FN 394: Martens, in: Festschrift für Fleck, S. 191,205 ff.; Schiessl, ZGR 1992,64,78.] [FN 395: Schiessl, ZGR 1992,64, 78; grundsätzlich übereinstimmend Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 538 f.] |
Es ist auch unbedenklich, die Zusammenarbeit dieser Vorstandsmitglieder in Angelegenheiten der Sparte genauso zu regeln wie das Verhältnis zwischen dem einzelnen Vorstandsmitglied und dem Gesamtvorstand. Innerhalb der Sparte können Teilressorts gebildet und den einzelnen Mitgliedern des Vorstandsausschusses zugewiesen werden. Das einzelne Mitglied des Vorstandsausschusses hat in diesen Fällen Einzelgeschäftsführungsbefugnis
nur hinsichtlich eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten der Sparte, während es bei für die Sparte besonders wichtigen Fragen verpflichtet ist, die Entscheidung der übrigen Ausschußmitglieder einzuholen, also insoweit nur gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugt ist. Die Geschäftsordnung kann auch bestimmen, daß der Ausschuß in Spartenangelegenheiten wie ein kleines Kollegialorgan in dem größeren Rahmen des Gesamtvorstands tätig wird und demgemäß eine gesonderte Willensbildung des Ausschusses nach dem Mehrheitsprinzip erfolgt [FN 49]. Wegen des gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Interventionsrechts aller Vorstandsmitglieder muß jedoch jedes Ausschußmitglied das Recht behalten, eine Entscheidung des Gesamtvorstands über eine im Ausschuß umstrittene Frage herbeizuführen. Die Geschäftsordnung kann zwar bestimmen, daß zunächst der Ausschuß allein über die Angelegenheit berät und beschließt. Der Weg zum Gesamtvorstand muß jedoch stets offen bleiben. Die Entscheidung des Ausschusses kann demgemäß immer nur vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Gesamtvorstands gelten. Im übrigen kann nicht nur ein im Ausschuß überstimmtes Vorstandsmitglied eine Beschlußfassung des Gesamtvorstands verlangen, sondern auch jedes dem Ausschuß nicht angehörende Vorstandsmitglied ist unabdingbar befugt, den Gesamtvorstand in einer Angelegenheit anzurufen, die vorrangig die Sparte betrifft, für die der Ausschuß zuständig ist. b) Lenkungsausschuß [FN 49: MERTENS, aaO (Fn. 9), § 77 AktG Rdn. 13.] |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Quellenverweise sind zwar vorhanden, lassen den Leser aber im Unklaren über Art und Umfang der Übernahme. Einzig der Einschub "Darüber hinaus ist zu bedenken, daß das Interventionsrecht der Vorstandsmitglieder über den Ausschuß hinaus wirkt" zu Beginn des letzten dokumentierten Absatzes scheint vom Autor selbst zu stammen. Es drängt sich auch der Eindruck auf, dass bei der Übernahme der FN 49 der Quelle in die FN 394 der Dissertation ein "Fehler" unterlaufen ist, denn "MARTENS, FS Fleck, 1988, S. 205;" findet sich in FN 50 der Quelle. |
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[15.] Ah/Fragment 088 108 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-06 18:39:11 Kybot | Ah, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schiessl 1992, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 88, Zeilen: 108-109 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 80, Zeilen: 10-14 |
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[FN 405] In der Geschäftsordnung sollte zur Klarheit ausdrücklich bestimmt werden, daß der Rückruf durch Mehrheitsbeschluß des Vorstands erfolgen kann, da sonst zweifelhaft sein könnte, ob es sich dabei [um einen Beschluß des Vorstands über die Geschäftsordnung handelt, der nach § 77 Abs. 2 S. 3 AktG nur einstimmig gefaßt werden kann.] | Ferner sollte ausdrücklich bestimmt werden, daß der Rückruf durch Mehrheitsbeschluß des Vorstands erfolgen kann, da sonst zweifelhaft sein könnte, ob es sich dabei um einen Beschluß des Vorstands über die Geschäftsordnung handelt, der nach § 77 Abs. 2 Satz 3 AktG nur einstimmig gefaßt werden kann. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Quellenverweis. |
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[16.] Ah/Fragment 088 31 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:02:35 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schiessl 1992, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 88, Zeilen: 31-34 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 80, Zeilen: 5-10 |
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Ferner spricht für die Zulässigkeit, daß der Gesamtvorstand die Kompetenz zur Streitentscheidung jederzeit wieder an sich ziehen kann, da es sich nur um eine vom Gesamtvorstand angeleitete Kompetenz des Ausschusses handelt [FN 404].
[FN 404: Soweit nicht der Vorstand selbst, sondern der Aufsichtsrat die Geschäftsordnung beschließt, sollte dies in ihr ausdrücklich geregelt werden, dazu Schiessl, ZGR 1992, 64, 80.] |
Für die Zulässigkeit spricht auch, daß der Gesamtvorstand die Kompetenz zur Streitentscheidung jederzeit wieder an sich ziehen kann, da es sich nur um eine vom Gesamtvorstand abgeleitete Kompetenz des Ausschusses handelt. Soweit nicht der Vorstand selbst, sondern der Aufsichtsrat die Geschäftsordnung beschließt, sollte dies in ihr ausdrücklich gesagt werden. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist zwar vorhanden, vermittelt aber den Eindruck, dass er sich nur auf die Fußnote bezieht. Eine wörtliche Übernahme wird durch das einleitende "Dazu" eigentlich ausgeschlossen. Insgesamt ist es nicht klar für den Leser, dass er hier nur die Worte Schiessls liest. --- FN stammt ebenfalls von Schiessl. |
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[17.] Ah/Fragment 093 25 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:02:46 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, SMWFragment, Schiessl 1992, Schutzlevel sysop, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 93, Zeilen: 25-29 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 85, Zeilen: 9-16 |
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Das Weisungsrecht im Vertragskonzern kann auch auf leitende Angestellte der Konzernobergesellschaft unterhalb der Vorstandsebene delegiert werden, solange sichergestellt ist, daß der Konzernvorstand weiterhin seiner Gesamtverantwortung genügen kann [FN 424]. Diese Delegationsmöglichkeit betrifft in erster Linie den Stammhauskonzern, da die Vorstandsmitglieder einer Management-[Holding regelmäßig kaum einen nennenswerten personellen Unterbau in der Holding selbst haben [FN 425].]
[FN 424: Koppensteiner, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 308 Rdnr. 7; Würdinger, in: Großkommentar zum AktG, § 308 Anm. 4; Krieger, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, Aktiengesellschaft, § 70 Rdnr. 102; Exner, Beherrschungsvertrag und Vertragsfreiheit, S. 154 ff; Schiessl, ZGR 1992, 64, 85; a. A. Geßler, in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Kommentar zum AktG, § 308 Rdnrn. 17 ff; Schwark, ZHR 142 (1978), 203, 225; Wendeling-Schröder, Divisionalisierung, Mitbestimmung und Tarifvertrag, S. 94.] [FN 425: Schiessl, ZGR 1992, 64, 85.] |
Ob und inwieweit das Weisungsrecht im Vertragskonzern auf leitende Angestellte der Obergesellschaft unterhalb der Vorstandsebene delegiert werden kann, ist in der Literatur umstritten [FN 75]. Das Problem betrifft jedoch eher den Stammhaus-Konzern als die Management-Holding, da die Vorstandsmitglieder einer Holding regelmäßig kaum einen nennenswerten personellen Unterbau in der Holding selbst haben. Findet eine solche Delegation auf Nichtvorstandsmitglieder statt, muß der Vorstand sicherstellen, daß er weiterhin seiner Gesamtverantwortung genügen kann.
[FN 75: Für die Delegationsmöglichkeit KOPPENSTEINER, aaO (Fn.66), §308 AktG Rdn. 7; WÜRDINGER, in: Großkomm, z. AktG, 3. Aufl., 1975, §308 Anm.4; KRIEGER, Münchener Hdb. AG, 1988, § 70 Rdn. 102; EXNER, Beherrschungsvertrag und Vertragsfreiheit, 1984, S. 154 ff; dagegen GESSLER, aaO (Fn.62), §308 AktG Rdn. 17 ff; SCHWARK, ZHR 142 (1978), 203, 225; WENDELING-SCHRÖDER, aaO (Fn.8), S. 94.] |
Weitgehend wörtliche Übernahme (die Reihenfolge der Sätze, bzw. Halbsätze wurde verändert, die Formulierungen nicht) ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Quellenverweise sind zwar vorhanden, lassen den Leser aber im Unklaren über Art und Umfang der Übernahme. Speziell die Fußnote 424 ist bemerkenswert: sie ist aus der Quelle übernommen und um Schiessl an 5. Stelle ergänzt. |
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[18.] Ah/Fragment 094 05 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:02:47 Kybot | Ah, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schiessl 1992, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 94, Zeilen: 5-13 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 85, Zeilen: 18-26 |
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Ebenso ist auch der Arbeitsdirektor einer Tochtergesellschaft uneingeschränkt an Weisungen im Personal- und Sozialbereich gebunden [FN 428]. § 33 Abs. 1 S. 1 MitBestG sichert ihm den Kernbereich der Personal- und Sozialangelegenheiten nur im Verhältnis zu seinen Vorstandskollegen, bewahrt ihn aber nicht vor Weisungen der Konzernmutter im Vertragskonzern. Er unterliegt als gleichberechtigtes Mitglied des Vertretungsorgans den gleichen Bedingungen wie die anderen Mitglieder. Eine andere Regelung würde zu einer Privilegierung gegenüber seinen Kollegen führen, die vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt ist.
[FN 428: Ulmer, in: Hanau/Ulmer, Kommentar zum MitbestG, § 33 Rdnr. 57; Raiser, Kommentar zum MitbestG, § 33 Rdnr. 25; Hoffmann-Becking, in: Festschrift för Werner, S. 301, 304 f.; Duden, ZHR 141 (1977), 145, 167 f.; Windbichler, Arbeitsrecht im Konzern, S. 578; Schiessl, ZGR 1992, 64, 85; a. A. Fitting/Wlotzke/Wissmann, Kommentar zum MitbestG, § 33 Rdnr. 53.] |
Auch der Arbeitsdirektor einer Tochtergesellschaft ist ohne Einschränkungen an Weisungen im Personal- und Sozialbereich gebunden [FN 76]. §33 Abs. l Satz l MitbestG sichert ihm den Kernbereich der Personal- und Sozialangelegenheiten nur gegenüber seinen Vorstandskollegen, bewahrt ihn aber nicht vor Weisungen der Konzernmutter im Vertragskonzern. Als gleichberechtigtes Mitglied des Vertretungsorgans unterliegt er den gleichen Bindungen wie die anderen Mitglieder. Andernfalls wäre er gegenüber seinen Kollegen privilegiert, was gerade nicht der Wille des Gesetzgebers ist.
[FN 76: HOFFMANN-BECKING, aaO (Fn.70), S.304f; WINDBICHLER, aaO (Fn.9), S. 578 m. w. N.; RAISER, aaO (Fn.29), §33 MitbestG Rdn. 25; ULMER, aaO (Fn.32), §33 MitbestG Rdn. 57; DUDEN, ZHR 141 (1977), 145, 167 f; a. A. FITTING/WLOTZKE/WISSMANN, aaO (Fn.29), §33 MitbestG Rdn.53.] |
Weitgehend wörtliche Übernahmen ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Es ist ein Quellenverweis vorhanden, dieser lässt den Leser aber im Unklaren über die Art und den Umfang der Übernahme. Außerdem bezieht er sich nur auf den ersten Satz dieses Textfragments, die folgenden drei Sätze müssen ohne Quellenverweis auskommen. Auch die Fußnote 428 stammt zu einem großen Teil aus der Quelle. |
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[19.] Ah/Fragment 097 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:02:52 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schiessl 1992, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 97, Zeilen: 1-8 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 65-66, Zeilen: 28-33, 1-4 |
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[Von erheblich größerem Gewicht ist jedoch, daß die Holdingstruktur die Vorteile großer Unternehmenseinheiten (Kapitalkraft, Marktmacht, Größendegressionsvorteile) mit den Vorteilen dezentraler Einheiten (Flexibilität, Kooperationsfähigkeit, Marktnähe, vereinfachte Aufnahme und Veräuße-]rung von Tochtergesellschaften) verbindet [FN 439]. Auf der anderen Seite ist jedoch zu beachten, daß durch die rechtliche Verselbständigung die Koordination der einzelnen Bereiche erschwert werden kann. Um dieser Gefahr vorzubeugen, sind deshalb viele Management-Holdings durch Unternehmensverträge abgesichert [FN 440]. Aber auch wenn dieses Koordinationsinstrument nicht zur Verfügung steht, bleiben als Instrumente vor allem die zentrale Finanzplanung, die die Management-Holding als unternehmerische Aufgabe selbst erfüllen muß [FN 441], und die Personalunion bestehen [FN 442].
[FN 439: Lutter, in: Lutter (Hrsg.), Holding-Handbuch, S. 1, 11 ff.; Bühner, DBW 51 (1991), 141, 142 f.; Keller, DB 1991,1633, 1634 f.; Scheffler, Konzernmanagement, S. 21 ff.] [FN 440: Bühner, DBW 51 (1991), 141, 145 f.; Schiessl, ZGR 1992, 64, 66.] [FN 441: Vgl. dazu die Ausführungen von Everling, DB 1981, 2549, 2550 ff ; Lutter, in: Lutter (Hrsg.), Holding-Handbuch, S. 1, 11 ff; Keller, Unternehmensführung mit Holdingkonzepten, S. 36 f.; Bühner, Management-Holding, S. 95 ff.] [FN 442: Auf die Personalunion wird unter § 2 B V näher eingegangen.] |
Außerdem verbindet die Holdingstruktur die Vorteile großer Unternehmenseinheiten (Kapitalkraft, Marktmacht, Größendegressionsvorteile) mit den Vorteilen dezentraler Einheiten (Flexibilität, Kooperationsfähigkeit, Marktnähe, vereinfachte Aufnahme und Veräußerung von Tochtergesellschaften) [FN 5]. Durch die rechtliche Verselbständigung
kann jedoch die Koordination der einzelnen Bereiche erschwert werden. Aus diesem Grunde sind viele Management-Holdings durch Unternehmensverträge abgesichert [FN 6]. Steht dieses Koordinationsinstrument nicht zur Verfügung, bleiben als Instrumente vor allem die zentrale Finanzplanung und Personalunionen. [FN 5: BÜHNER, DBW 51 (1991), 141, 142 f; KELLER, DB 1991, 1633, 1634 f.] [FN 6: BUHNER, DBW 51 (1991), 141, 145 f.] |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist zwar vorhanden, lässt den Leser aber im Unklaren über Art und Umfang der Übernahme. Auch geht die Übernahme nach dem Quellenverweis weiter (Nur die FN 440 verweist auf Schiessl) |
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[20.] Ah/Fragment 179 11 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:06:56 Kybot | Ah, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schiessl 1992, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 179, Zeilen: 11-15 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 69, Zeilen: 5-10 |
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Die Vorstandsmitglieder sind trotz Einzelgeschäftsführung zwingend in ein umfassendes vorstandsinternes Berichtssystem eingebunden. Jedes Vorstandsmitglied muß dem Gesamtvorstand von sich aus über bedeutsame Angelegenheiten aus seinem Ressort berichten. Auf Verlangen des Gesamtvorstands ist es uneingeschränkt berichtspflichtig. | es muß ein umfassendes vorstandsinternes Berichtssystem eingerichtet werden, in das die Vorstandsmitglieder trotz Einzelgeschäftsführung zwingend eingebunden sind. Jedes Vorstandsmitglied muß dem Gesamtvorstand von sich aus über bedeutsame Angelegenheiten aus seinem Ressort berichten. Auf Verlangen des Gesamtvorstands ist es uneingeschränkt berichtspflichtig [FN 18].
[FN 18: MARTENS, FS Fleck, 1988, S. 196 f; SCHWARK, ZHR 142 (1978), 203, 216 f.] |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Quellenverweis. Bemerkenswert ist, dass diese Übernahme in dem abschließenden Kapitel "Zusammenfassung" zu finden ist. |
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