Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
| Autor | Hans-Joachim Mertens |
| Titel | Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Band 2 |
| Sammlung | Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage |
| Herausgeber | Wolfgang Zöllner |
| Ort | Köln, Berlin, Bonn, München |
| Verlag | Carl Heymanns Verlag KG |
| Jahr | 1989 |
| ISBN | 3-452-20469-3 |
Literaturverz. |
ja |
| Fußnoten | ja |
| Fragmente | 17 |
| [1.] Ah/Fragment 006 14 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 08:59:03 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Mertens 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 6, Zeilen: 14-20 |
Quelle: Mertens 1989 Seite(n): 66, Zeilen: 20-22, 27-30 |
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| Ferner gehört zur Geschäftsführung auch die Abwehr von Angriffen, die gegen den Vorstand persönlich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Gesellschaft gerichtet werden [FN 12].
Endlich zählt das Gesetz zur Geschäftsführung nicht nur das Handeln der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich der vom Vorstand getroffenen Beschlüsse, sondern auch das Beschlußverfahren, die Willensbildung innerhalb des Vorstands [FN 13]. [FN 12] Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 3. [FN 13] Dazu Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 4, der der Sache nach aber diese beiden Bereiche unterscheiden will. |
[Zeilen 20-22]
Zur Geschäftsführung gehört auch die Abwehr von Angriffen, die gegen den Vorstand persönlich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Gesellschaft gerichtet werden (RG Bolze XI Nr. 478). [Zeilen 27-30] Zur Geschäftsführung zählt das Gesetz nicht nur das Handeln der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich der Ausführung der vom Vorstand getroffenen Beschlüsse, sondern auch das Beschlußverfahren, die Willensbildung innerhalb des Vorstands. Der Sache nach aber sind diese beiden Bereiche zu unterscheiden (vgl. unten Rn. 9, 28). |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Quellenverweise sind vorhanden, lassen aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahmen. Bemerkenswert ist insbesondere der Quellenverweis in Fußnote 13: Zum einen wird er mit "Dazu Mertens" eingeleitet, was eigentlich eine wörtliche Übernahme ausschliesst. Zum anderen wird ein Teil des Fließtextes aus der Quelle in die Fußnote übernommen: "der der Sache nach aber diese beiden Bereiche unterscheiden will". Das "aber" in diesem Halbsatz ist in der Quelle auch so zu finden, erweckt aber in der Fußnote den (möglicherweise ungewollten) Eindruck, als ob Mertens in einem Teilaspekt eine andere Position verträte als der Autor der Dissertation. |
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| [2.] Ah/Fragment 007 14 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 08:59:09 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Mertens 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 7, Zeilen: 14-17 |
Quelle: Mertens 1989 Seite(n): 67, Zeilen: 14-18 |
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| Die Zustimmung ist empfangsbedürftige Willenserklärung; sie kann bis zur Vornahme der Geschäftsführungsmaßnahme widerrufen werden, wenn sich die Voraussetzungen ändern, unter denen sie erteilt worden ist, oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt [FN 17].
[FN 17] Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 7; Hüffer, Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 7; Hefermehl, in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 6. Zur Problematik, ob die Zustimmung auch willkürlich widerruflich ist, vgl. A. Hueck, Das Recht der OHG, S.124 m.w.N. |
Die Zustimmung ist empfangsbedürftige Willenserklärung, sie kann bis zur Vornahme der Geschäftsführungsmaßnahme widerrufen werden, wenn sich die Voraussetzungen ändern, unter denen sie erteilt worden ist, oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Willkürlich widerruflich ist sie nicht; str.; vgl. A. Hueck, Das Recht der OHG, 4. Aufl., S. 124 m. w. Nachw. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist vorhanden, lässt aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahme. Auch der Verweis auf Hueck ist aus der Quelle übernommen. |
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| [3.] Ah/Fragment 008 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 08:59:13 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Mertens 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 8, Zeilen: 1-14 |
Quelle: Mertens 1989 Seite(n): 67-68, Zeilen: 32-44, 1-5 |
|---|---|
| C. Abweichungen vom Prinzip der Gesamtgeschäftsführung
Gemäß § 77 Abs. 1 S. 2 AktG läßt das Gesetz Abweichungen vom Prinzip der Gesamtgeschäftsführung durch die Satzung oder die Geschäftsordnung zu [FN 20]. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß der Umstand, daß der Vorstand in Verkennung des Gesetzes trotz fehlender Vorschrift in Satzung oder schriftlicher Geschäftsordnung mit Mehrheit beschlossen hat, für sich genommen nicht als Begründung einer entsprechenden Geschäftsordnung angesehen werden kann. Derartige Beschlüsse sind aber dann wirksam, wenn die überstimmte Minderheit sie hingenommen und damit den Willen bekundet hat, sie als vom gesamten Vorstand getragenes Ergebnis der Beschlußfassung gelten zu lassen [FN 21]. I. Willensbildung Zunächst ist die Regelungsmöglichkeit der Abweichung vom Gesetz für die Willensbildung gegeben. Danach kann für Vorstandsbeschlüsse die einfache oder qualifizierte Mehrheit vorgesehen werden. [FN 20: Das Gesetz selbst durchbricht das mit der Gesamtgeschäftsföhrung gekoppelte Einstimmigkeitsprinzip in § 121 Abs. 2 S. 1.] [FN 21: Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 8; Hüffer, Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 9.] |
V. Abweichungen vom Prinzip der Gesamtgeschäftsführung
Nach Abs. 1 Satz 2 können Satzung oder im gleichen Umfang die Geschäftsordnung [...] Abweichungen vom Prinzip der Gesamtgeschäftsführung statuieren. [...] Der Umstand, daß der Vorstand in Verkennung des Gesetzes trotz fehlender Vorschrift in Satzung oder schriftlicher Geschäftsordnung mit Mehrheit beschlossen hat, kann für sich genommen nicht als Begründung einer entsprechenden Geschäftsordnungsregel angesehen werden. Derartige Beschlüsse sind aber dann wirksam, wenn die überstimmte Minderheit sie hingenommen und damit den Willen bekundet hat, sie als vom gesamten Vorstand getragenes Ergebnis der Beschlußfassung gelten zu lassen. Das Gesetz selbst durchbricht das mit der Gesamtgeschäftsführung gekoppelte Einstimmigkeitsprinzip in § 121 II 1. 1. Willensbildung. Die Möglichkeit der Abweichung vom Gesetz ist zunächst für die Willensbildung gegeben. Für Vorstandsbeschlüsse kann die einfache oder qualifizierte Mehrheit vorgesehen werden |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist für einen Teil der Übernahme vorhanden (nicht jedoch für den übernommenen Abschnitt aus dem Unterkapitel "Willensbildung"). Der Verweis lässt den Leser aber über Art und Umfang der Übernahme im Unklaren. Auch die FN 20 ist aus der Quelle übernommen. Angesichts der wörtlichen Übernahmen aus Mertens stellt sich die Frage, was der Verweis auf Hüffer bezwecken soll? |
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| [4.] Ah/Fragment 025 108 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 08:59:59 Kybot | Ah, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Mertens 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 25, Zeilen: 108-110 |
Quelle: Mertens 1989 Seite(n): 71, Zeilen: 43-45 |
|---|---|
| [FN 114] Nach § 15 Abs. 1 KWG dürfen Organkredite nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter des Kreditinstituts und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans gewährt werden. | Nach § 15 I KWG dürfen Organkredite nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter des Kreditinstituts und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans gewährt werden. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist nicht vorhanden. |
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| [5.] Ah/Fragment 025 13 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:00:01 Kybot | Ah, Fragment, Gesichtet, Mertens 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 25, Zeilen: 13-27 |
Quelle: Mertens 1989 Seite(n): 71, Zeilen: 35-42 |
|---|---|
| - die Berichterstattung an den Aufsichtsrat (§ 90 AktG),
- die grundlegenden Fragen der Organisation des Rechnungswesens (§91 AktG), - die Einberufung der Hauptversammlung nach § 121 Abs. 2 AktG sowie Vorlagen an sie nach § 119 Abs. 2 AktG, - die Pflicht zur Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungsbeschlüssen nach § 83 Abs. 2 AktG, - die Pflichten bei Verlust, Oberschuldung und Zahlungsunfähigkeit (§ 92 AktG), - die Aufstellung von Jahresbilanz, Jahresabschluß und Lagebericht und ihre Vorlage an die Abschlußprüfer sowie die Vorlage des Jahresabschlusses, des Lage- und des Prüfungsberichts und des Vorschlags über die Verwendung des Bilanzgewinns an den Aufsichtsrat (§ 170 AktG), - die Entscheidung über die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses (§ 245 Nr. 4 AktG) sowie |
So die Berichterstattung an den Aufsichtsrat (§ 90); die grundlegenden Fragen der
Organisation des Rechnungswesens (§91); die Einberufung der Hauptversammlung nach § 121 II und ihre Einschaltung nach § 119 II; die Wahrnehmung der Vorstandspflichten nach § 92; die Aufstellung von Jahresbilanz, Jahresabschluß und Lagebericht und ihre Vorlage an die Abschlußprüfer sowie die Vorlage des Jahresabschlusses, des Lage- und des Prüfungsberichts und des Vorschlags über die Verwendung des Bilanzgewinns an den Aufsichtsrat (§ 170); die Entscheidung über die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses (§ 245 Nr. 4); |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist nicht vorhanden. Es gibt einen Verweis auf die Quelle in Fußnote 13, die sich aber nicht auf diese Aufzählung bezieht. Möglicherweise wurde die Stelle auch aus Schiessl 1992 übernommen im Anschluss an Ah/Fragment_025_08 |
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| [6.] Ah/Fragment 026 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:00:03 Kybot | Ah, Fragment, Gesichtet, Mertens 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 26, Zeilen: 1-2 |
Quelle: Mertens 1989 Seite(n): 71, Zeilen: 42-43 |
|---|---|
| - die Sorge für die gesetzmäßige Zusammensetzung des Aufsichtsrats (§§ 97, 98, 104 AktG). | die Sorge für die gesetzmäßige Zusammensetzung des Aufsichtsrats (§§ 97, 98, 104). |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist nicht vorhanden. Fortsetzung von Ah/Fragment_025_13 |
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| [7.] Ah/Fragment 040 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:00:37 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Mertens 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 40, Zeilen: 1-5 |
Quelle: Mertens 1989 Seite(n): 72, Zeilen: 30-35 |
|---|---|
| [Somit stellt das Interventionsrecht eine unabdingbare Grenze der Einzelgeschäftsführungsbefugnis dar, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich eine Angelegenheit vorliegt, die über] das Ressort hinaus grundsätzliche Bedeutung hat oder sonst nach der Geschäftsordnung dem Gesamtvorstand vorbehalten ist, oder ob objektiv Mißstände gegeben sind, die ein Eingreifen des Gesamtvorstands erfordern. Ausreichend ist, daß der Gesamtvorstand den Standpunkt des intervenierenden Vorstandsmitglieds zurückweisen kann [FN 180].
[FN 180: Dazu Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 22.] |
Dieses Interventionsrecht stellt eine unabdingbare Grenze der Einzelgeschäftsführungsbefugnis dar; es verträgt auch keine Differenzierung danach, ob tatsächlich eine Angelegenheit vorliegt, die über das Ressort hinaus grundsätzliche Bedeutung hat oder sonst nach der Geschäftsordnung dem Gesamtvorstand vorbehalten ist, oder ob objektiv Mißstände gegeben sind, die ein Eingreifen des Gesamtvorstands erfordern. Es genügt, daß dieser den Standpunkt des intervenierenden Mitglieds zurückweisen kann. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist vorhanden, lässt aber den Leser über Art und Umfang der Übernahme im Unklaren. Zudem beginnt der Quellenverweis mit "Dazu Mertens", was eine wörtliche Übernahme eigentlich ausschließt. |
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| [8.] Ah/Fragment 045 02 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:00:49 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Mertens 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 45, Zeilen: 2-11 |
Quelle: Mertens 1989 Seite(n): 307, Zeilen: 28-37 |
|---|---|
| [...] auf den Sitzungen des Gesamtvorstands über die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder Gewißheit verschafft, ist als zu eng abzulehnen, da es oftmals von einem Vorstandsmitglied selbst abhängt, ob eine sein Ressort betreffende Frage in eine Sitzung des Gesamtvorstands eingebracht wird oder nicht [FN 208]. Vielmehr ist zu verlangen, daß die Vorstandsmitglieder auf Daten und Informationen jeder Art reagieren, die für einen erheblichen Mißstand in einem anderen Ressort sprechen können, und daß sie die allen Vorstandsmitgliedern zugänglichen Informationen über das Unternehmen, die für seine Leistungsverantwortung von Bedeutung sein können, aufmerksam beachten [FN 209].
[FN 208] Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 93 Rdnr. 54. [FN 209] Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 93 Rdnr. 54; zustimmend Hüffler, Kommentar zum AktG, § 93 Rdnr. 13. |
[...] auf den Sitzungen des Gesamtvorstands über die Tätigkeit der übrigen Mitglieder Gewißheit verschafft; im übrigen dürften die Vorstandsmitglieder bei einer Ressortverteilung aufeinander vertrauen. Das ist m. E. zu eng, zumal es oft von einem Vorstandsmitglied selbst abhängt, ob eine sein Ressort betreffende Frage in eine Sitzung des Gesamtvorstands eingebracht wird oder nicht. Vielmehr muß ein Vorstandsmitglied auf Daten und Informationen jeder Art reagieren, die für einen erheblichen Mißstand in einem anderen Ressort sprechen können. Auch ist von jedem Vorstandsmitglied zu verlangen, daß es die allen Vorstandsmitgliedern zugänglichen Informationen über das Unternehmen, die für seine Leitungsverantwortung von Bedeutung sein können, aufmerksam beachtet. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Quellenverweise sind vorhanden, lassen aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahmen. |
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| [9.] Ah/Fragment 046 07 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:00:53 Kybot | Ah, Fragment, Mertens 1989, SMWFragment, Schutzlevel, Verdächtig, ZuSichten |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 46, Zeilen: 7-15 |
Quelle: Mertens 1989 Seite(n): 77, Zeilen: 2-9 |
|---|---|
| Der Aufsichtsrat kann jedoch nicht ermächtigt werden, Meinungsverschiedenheiten im Vorstand verbindlich zu entscheiden, da er anderenfalls entgegen dem Wortlaut des § 111 Abs. 4 S. 1 AktG geschäftsführend tätig würde [FN 216]. Allenfalls kann der Aufsichtsrat als ultima ratio ein Vorstandsmitglied abberufen, um die im Interesse des Unternehmens notwendige Einigkeit des Vorstands wiederherzustellen [FN 217]. Auch kann dem Aufsichtsrat nicht verwehrt werden, einem Vorstandsmitglied die Abberufung in Aussicht zu stellen, falls es sich nicht dem Standpunkt anderer Vorstandsmitglieder anschließt [FN 218].
[FN 216] Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 37; Meyer-Landrut, in: Großkommentar zum AktG, § 77 Anm. 3. [FN 217] Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 37; Schiessl, ZGR 1992,64, 71 f. [FN 218] Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 37 |
Jedoch hat jedes Vorstandsmitglied die Pflicht, den Aufsichtsrat über schwerwiegende Meinungsverschiedenheiten im Vorstand zu informieren, und die Möglichkeit, ihn um seine Vermittlung zu bitten. Der Aufsichtsrat kann seinen Standpunkt darlegen und versuchen, die Uneinigkeit zu überbrücken. Gegebenenfalls muß er erwägen, ein Vorstandsmitglied abzuberufen, um die Einigkeit wiederherzustellen. Dem Aufsichtsrat kann nicht verwehrt werden, einem Vorstandsmitglied die Abberufung in Aussicht zu stellen, falls es sich nicht dem Standpunkt anderer Vorstandsmitglieder anschließt. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Quellenverweise sind vorhanden, lassen aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahmen. Hindemith: Nur der letzte Satz ist wirklich wörtlich übernommen, der Rest kann als Paraphrase durchgehen. Der letzte Satz ist allerdings nicht sehr lang, und ein Quellenverweis ist vorhanden, daher plädiere ich auf verdächtig. |
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| [10.] Ah/Fragment 081 27 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:02:16 Kybot | Ah, Fragment, Gesichtet, Mertens 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 81, Zeilen: 27-35 |
Quelle: Mertens 1989 Seite(n): 340, Zeilen: 13-21 |
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| Nach § 34 Abgabenordnung sind die Pflichten des Vorstands, die steuerlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befolgen, als öffentlich-rechtliche Pflicht ausgestaltet. Abs. 1 dieser Vorschrift ordnet an, daß die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen haben, daß die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Nach § 69 Abgabenordnung haften die Vorstandsmitglieder persönlich, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden steuerlichen Pflichten dazu führt, daß Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. [Für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft besteht eine spezifische Gesamtverantwortung des Vorstands [FN 375].]
[FN 375] BFH, GmbHR 1985, 30, 31; BFH, DB 1986, 1555 f.; Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 18. |
e) Steuerliche Pflichten. Die Pflichten des Vorstands, die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu befolgen, ist durch § 34 Abgabenordnung als öffentlichrechtliche Pflicht ausgestaltet. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift haben die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, daß die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Führt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden steuerlichen Pflichten dazu, daß Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden, so haften die Vorstandsmitglieder nach § 69 Abgabenordnung persönlich [...]. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein adäquater Quellenverweis ist nicht vorhanden, denn die Fußnote 375 verweist zwar auf die selbe Quelle, aber nicht auf Seite 340 (§ 93, Rdnr. 186), sondern auf Seite 71 (§ 77 Rdnr. 18). An letzterer Stelle findet sich dann allerdings nur der Satz: "Eine spezifische Gesamtverantwortung des Vorstands besteht [...] für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft [...]." |
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| [11.] Ah/Fragment 082 02 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:02:18 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Mertens 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 82, Zeilen: 2-13 |
Quelle: Mertens 1989 Seite(n): 340, Zeilen: 38-49 |
|---|---|
| Nach einer Entscheidung des BFH kann die Verantwortung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten nur im Wege einer schriftlichen Geschäftsordnung auf ein Vorstandsmitglied übertragen werden. Durch diese Übertragung werden die übrigen Vorstandsmitglieder jedoch nicht von ihrer Verantwortung entlastet. Vielmehr bleibt sie als Überwachungsverantwortlichkeit bestehen mit der Folge, daß sich jedes Vorstandsmitglied wieder persönlich um die Einhaltung der steuerlichen Pflichten kümmern muß, wenn Anlaß besteht, anzunehmen, daß die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, oder wenn die laufende Erfüllung aller Verbindlichkeiten nicht mehr gewährleistet ist und infolgedessen Unregelmäßigkeiten in der Steuererklärung oder der Erfüllung der Steuerschulden zu besorgen sind [FN 376].
[FN 376] Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 93 Rdnr. 187. |
Dem BFH zufolge (vgl. etwa GmbHRdSch. 1985, 30, 31 und BFH DB 1986, 1555 f.) trifft die Verantwortung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft jedes Vorstandsmitglied. Nur im Wege einer schriftlichen Geschäftsordnung kann sie nach dieser Entscheidung auf ein Organmitglied übertragen werden [...]. Die Verantwortung der anderen Vorstandsmitglieder bleibt dann als Überwachungsverantwortlichkeit bestehen (vgl. auch § 77 Rn. 18). Wenn Anlaß besteht anzunehmen, daß die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft nicht ordnungsmäßig erfüllt werden oder wenn die laufende Erfüllung aller Verbindlichkeiten nicht mehr gewährleistet ist und infolgedessen Unregelmäßigkeiten in der Erklärung der Steuern oder der Erfüllung der Steuerschulden zu besorgen sind, muß sich unverzüglich wieder jedes Vorstandsmitglied persönlich um die Einhaltung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft kümmern. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Der Text wurde zwar z.T. umgestellt, aber die Formulierungen stammen im Wesentlichen alle aus der Quelle. Ein Quellenverweis ist am Ende des Absatzes zu finden, lässt aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahme. |
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| [12.] Ah/Fragment 085 05 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-06 18:39:00 Kybot | Ah, Fragment, Gesichtet, Mertens 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 85, Zeilen: 5-8 |
Quelle: Mertens 1989 Seite(n): 69, Zeilen: 33-37 |
|---|---|
| In manchen Großunternehmen kann ein erheblicher Bedarf nach einer differenzierten Organisation bestehen, weil sie viele Vorstandsmitglieder für die verantwortliche Leitung von Ressorts und Zweigniederlassungen brauchen, andererseits aber über eine entscheidungskräftige Spitze verfügen müssen. | Es darf nicht übersehen werden, daß für solche Regelungen in manchen Großunternehmen ein anerkennenswertes Bedürfnis bestehen kann, weil sie viele Vorstandsmitglieder für die verantwortliche Leitung von Ressorts und Zweigniederlassungen brauchen, andererseits aber über eine entscheidungskräftige Spitze verfügen müssen. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats -- 21 Wörter ab "weil sie viele" sind identisch. Quellenverweise sind nicht vorhanden. |
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| [13.] Ah/Fragment 105 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:03:10 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Mertens 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 105, Zeilen: 6-14 |
Quelle: Mertens 1989 Seite(n): 45, Zeilen: 15-23 |
|---|---|
| Die von Hommelhoff vertretene extensive Pflicht zur Konzernbeherrschung ist jedoch weder mit dem geltenden Konzernrecht, das im wesentlichen Minderheiten- und Gläubigerschutzrecht ist und, wie §§ 17, 18 AktG zeigen, aus der Abhängigkeit keine Pflicht zur Konzernbildung ableitet, noch mit der Verfassung der Aktiengesellschaft vereinbar, die der Hauptversammlung, wie sich aus §119 Abs. 2 AktG ergibt, keine Geschäftsführungskompetenz zuweist; überdies ist sie auch wirtschaftsrechtlich höchst bedenklich, da sie zur Konzentrationsforderung und zur Erstreckung des Vollmachtsstimmrechts der Banken hinein in Sachfragen der Unternehmensleitung tendiert [FN 482].
[FN 482: Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 76 Rdnr. 55; Koppensteiner, in: Kölner Kommentar zum AktG, Vorb. § 291 Rdnr. 30; zur Unverträglichkeit mit der anerkannten Zulässigkeit der Spartenorganisation Grunewald, ZHR 146 (1982), 649, 650; Rehbinder, ZHR 147 (1983), 464, 468; Rittner, AcP 183 (1983), 295, 309] |
Diese These ist weder mit dem geltenden Konzernrecht vereinbar, das im wesentlichen Minderheiten-und Gläubigerschutzrecht ist und - wie §§ 17, 18 zeigen - aus der Abhängigkeit keine Pflicht zur Konzernbildung ableitet, noch mit der Verfassung der Aktiengesellschaft, die der Hauptversammlung aus guten Gründen keine Geschäftsführungskompetenz zuweist (vgl. auch oben Rn. 40 f., 51 ff.). Sie ist überdies auch wirtschaftsrechtlich höchst bedenklich; denn sie tendiert zur Konzentrationsförderung und zur Erstreckung des Vollmachtsstimmrechts der Banken in Sachfragen der Unternehmensleitung hinein. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist vorhanden, lässt den Leser aber über Art und Umfang der Übernahme im Unklaren. |
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| [14.] Ah/Fragment 132 12 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:04:28 Kybot | Ah, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Mertens 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 132, Zeilen: 12-16 |
Quelle: Mertens 1989 Seite(n): 44, Zeilen: 24-28 |
|---|---|
| Beherrscht die Aktiengesellschaft andere Unternehmen, so erstreckt sich die
Leitungsverantwortung des Vorstands seiner Gesellschaft gegenüber auch darauf, daß die von dieser abhängigen Unternehmen zum Erfolg der Gesellschaft beitragen. Diese Verantwortung verpflichtet den Vorstand einer konzernleitenden Gesellschaft zur (Ober-)Leitung der Konzernunternehmen. |
Beherrscht die Aktiengesellschaft andere Unternehmen, so erstreckt sich die Leitungsverantwortung des Vorstands seiner Gesellschaft gegenüber auch darauf, daß die von dieser abhängigen Unternehmen zum Erfolg der Gesellschaft beitragen. Diese Verantwortung verpflichtet den Vorstand einer konzernleitenden Gesellschaft zur (Ober)leitung der Konzernunternehmen. |
Wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist nicht vorhanden. |
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| [15.] Ah/Fragment 139 15 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:04:44 Kybot | Ah, Fragment, Mertens 1989, SMWFragment, Schutzlevel, Verdächtig, ZuSichten |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 139, Zeilen: 15-18 |
Quelle: Mertens 1989 Seite(n): 46, Zeilen: 10-13 |
|---|---|
| Auch dem Vorstand der konzernbeherrschten Aktiengesellschaft verbleibt ein Kern unveräußerlicher Leitungsmacht. Dazu gehört vor allem seine Verpflichtung, gegenüber rechtswidrigen Weisungen des herrschenden Unternehmens zu remonstrieren [FN 644].
[FN 644] Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 76 Rdnr. 57. |
Die dem Vorstand der abhängigen Gesellschaft verbleibende Leitungsmacht und Leitungsverantwortung, zumal seine Verpflichtung, gegenüber rechtswidrigen Weisungen des herrschenden Unternehmens zu remonstrieren, ist im übrigen unverzichtbar und unveräußerlich. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Quellenverweis ist vorhanden, lässt aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahmen. Hindemith: Es werden zwar einige Schlüsselbegriffe übernommen, aber es wird auch umgeschrieben, ausserdem ist die Übernahme kurz und es gibt einen Quellenverweis, wuerde dies also als gerade noch akzeptable Paraphrase durchgehen lassen --> verdächtig |
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| [16.] Ah/Fragment 157 101 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:05:54 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Mertens 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 157, Zeilen: 101-105 |
Quelle: Mertens 1989 Seite(n): 169; 170, Zeilen: 42-45, 48; 01-03 |
|---|---|
| [FN 724] Nach herrschender Meinung (Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 84 Rdnr. 87; Ulmer, in: Hanau/Ulmer, Kommentar zum MitbestG, § 29 Rdnr. 8 m. w. N.) erfolgt die Ernennung auch unter der Geltung des Mitbestimmungsgesetzes nicht im Verfahren nach § 31 MitbestG (so aber Krieger, Personalentscheidungen des Aufsichtsrats, S. 243 ff.; Säcker, Aufsichtsratsausschüsse nach dem Mitbestimmungsgesetz, S. 61), sondern durch Mehrheitsbeschluß. | Die Ernennung bedarf eines Beschlusses des Gesamtaufsichtsrats (§ 107 III 2). Sie erfolgt auch unter der Geltung des Mitbestimmungsgesetzes nicht im Verfahren nach § 31 MitbestG (so aber Krieger, S. 254; Säcker, Aufsichtsratsausschüsse, 1979, S. 61), sondern durch Mehrheitsbeschluß. [...] Bei mitbestimmten Gesellschaften genügt für den [Seite 170] Beschluß über die Ernennung oder ihren Widerruf kraft zwingenden Rechts nach § 29 I MitbestG die einfache Mehrheit (vgl. Ulmer in Hanau/Ulmer § 29 Rn. 8 m. w. Nachw. der ganz h. M.). |
Weitgehend wörtliche Übernahme des ersten Satzes mit Literaturergänzung durch den zweiten; keine Kenntlichmachung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist für Mertens vorhanden, lässt aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahme. |
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| [17.] Ah/Fragment 180 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-06 18:43:56 Kybot | Ah, Fragment, Gesichtet, Mertens 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 180, Zeilen: 6-9 |
Quelle: Mertens 1989 Seite(n): 71, Zeilen: 20-23 |
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| 8. Dem Vorstand kommt in seiner Gesamtheit eine besondere Verantwortung im Zusammenhang mit den Personalentscheidungen auf der Führungsebene einschließlich der Sorge für seine eigene Ergänzung durch geeignete Kandidaten zu. | Martens, aaO., S. 202 ff. ist auch darin zu folgen, daß dem Vorstand in seiner Gesamtheit eine besondere Verantwortung im Zusammenhang mit den Personalentscheidungen auf der Führungsebene einschließlich der Sorge für seine eigene Ergänzung durch geeignete Kandidaten zukommt. |
Leicht abgeänderte wörtliche Übernahme, ohne Quellenverweis. Bemerkenswert ist, dass sich diese Übernahme im Kapitel "Zusammenfassung" findet. |
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