Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
| Autor | Heinrich Götz |
| Titel | Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrates der Aktiengesellschaft |
| Zeitschrift | Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht. ZGR |
| Ort | Berlin |
| Verlag | de Gruyter Recht |
| Jahr | 1990 |
| Jahrgang | 19 |
| Seiten | 633-656 |
| ISSN | 0340-2479 |
Literaturverz. |
ja |
| Fußnoten | ja |
| Fragmente | 0 |
| [1.] Ah/Fragment 064 04 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:01:35 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Götz 1990, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 64, Zeilen: 4-11 |
Quelle: Götz 1990 Seite(n): 636, Zeilen: 10-16 |
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| Denn die Hauptversammlung kann die Zustimmung des Aufsichtsrats nur durch einen Beschluß ersetzen, der mit Dreiviertelmehrheit gefaßt ist, und über Fragen der Geschäftsführung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt. Andererseits darf der Vorstand nicht einen Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats dadurch umgehen, daß er das betreffende Geschäft ohne vorherige Einschaltung des Aufsichtsrats der Hauptversammlung vorlegt, die im Falle des § 119 Abs. 2 AktG mit einfacher Mehrheit entscheidet [FN 301].
[FN 301: Dazu Ulmer, in: Hanau/Ulmer, Kommentar zum MitbestG, § 25 Rdnr. 62; Götz, ZGR 1990, 633, 636.] |
So kann die Hauptversammlung die Zustimmung des Aufsichtsrats nur durch einen Beschluß, der mit Dreiviertelmehrheit gefaßt ist, ersetzen und über Fragen der Geschäftsführung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt. Der Vorstand wiederum darf nicht einen Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats dadurch umgehen, daß er das betreffende Geschäft ohne vorgängige Einschaltung des Aufsichtsrats der Hauptversammlung vorlegt, die im Falle des § 119 Abs. 2 AktG mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet [FN 7].
[FN 7: Vgl. HANAU/ULMER, Komm. z. MitbestG, 1981, §25 Rdn.62.] |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist zwar vorhanden, lässt den Leser aber im Unklaren über Art und Umfang der Übernahme, insbesondere da auch der Verweis auf Ulmer aus der Quelle übernommen wurde und der eigentlichen Quelle im Quellenverweis vorangestellt wurde. Noch dazu wird der Quellenverweis mit "Dazu" eingeleitet, was eine wörtliche Übernahme eigentlich ausschließt. |
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| [2.] Ah/Fragment 067 101 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:01:39 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Götz 1990, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 67, Zeilen: 101-114 |
Quelle: Götz 1990 Seite(n): 640, Zeilen: 2-20 |
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| [FN 310] Im Schrifttum (vgl. statt aller Hoffmann-Becking, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, Aktiengesellschaft, § 29 Rdnrn. 37 ff:, Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 111 Rdnr. 61) herrscht Übereinstimmung darin, daß das Recht aus § 111 Abs. 4 S. 2 AktG Beschränkungen unterliegt. Zu beachten ist allerdings, daß für die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang Zustimmungsvorbehalte eingeführt werden dürfen, aus dem Bestimmtheitsgrundsatz (das gesetzliche Erfordernis, wonach nur bestimmte Arten von Geschäften dem Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats unterstellt werden können) nichts abgeleitet werden kann. Denn er läßt es zu, daß eine beliebige Zahl von Geschäftsarten von der Zustimmung des Aufsichtsrats abhängig gemacht wird, wenn nur jede Geschäftsart hinreichend definiert ist. Allerdings schließt er generalklauselartige Zusammenfassungen von Geschäften im Sinne von "alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen" aus (dazu Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 111 Rdnr. 61; Meyer-Landrut, in: Großkommentar zum AktG, § 111 Anm. 17; Hueck, in: Baumbach/Hueck, Kommentar zum AktG, § 111 Rdnr. 11; Götz, ZGR 1990, 633, 640; Möhring-Schwartz, Die Aktiengesellschaft und ihre Satzung, S. 157 f. | Im Schrifttum herrscht Übereinstimmung darin, daß das Recht der Hauptversammlung und des Aufsichtsrats, bestimmte Arten von Geschäften von der Zustimmung des Aufsichtsrats abhängig zu machen, Beschränkungen unterliegt [FN 17]. Als Begrenzungskriterium dient indessen nicht das gesetzliche Erfordernis, wonach nur bestimmte Arten von Geschäften dem Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats unterstellt werden können. [...] Für die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang Zustimmungsvorbehalte eingeführt werden dürfen, kann aus dem Bestimmtheitsgrundsatz nichts abgeleitet werden. Er läßt es zu, daß eine beliebige Zahl von Geschäftsarten von der Zustimmung des Aufsichtsrats abhängig gemacht wird, wenn nur jede Geschäftsart hinreichend definiert ist. Er schließt allerdings generalklauselartige Zusammenfassungen von Geschäften im Sinne von „alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen" bzw. „alle wichtigen Geschäfte" aus.
[FN 17: Vgl. statt aller HOFFMANN-BECKING, aaO (Fn. 8), S. 258; MERTENS, aaO (Fn.8), §111 AktG Rein. 61.] |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist zwar vorhanden, lässt den Leser aber völlig im Unklaren über Art und Umfang der Übernahme. Auch der Verweis auf Hoffmann-Becking wird aus der Quelle übernommen. |
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| [3.] Ah/Fragment 067 122 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:01:41 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Götz 1990, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 67, Zeilen: 122-127 |
Quelle: Götz 1990 Seite(n): 639, Zeilen: 9-13 |
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| [FN 312] Für den Fall, daß der Gesamtaufsichtsrat ohne Verschulden des Vorstands von einem beabsichtigten berichtspflichtigen Geschäft nicht mehr rechtzeitig informiert werden kann, so ist zumindest, wenn möglich, der Aufsichtsratsvorsitzende vor Abschluß des Geschäfts in Kenntnis zu setzen, dem es dann obliegt, beschleunigt die notwendige Prüfung vorzunehmen (dazu Lutter, Information und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat, S. 16; Götz, ZGR 1990, 633, 639; Hüffer, Kommentar zum AktG, § 90 Rdnr. 10; ähnlich auch Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 90 Rdnr. 40. | Kann der Gesamtaufsichtsrat ohne Verschulden des Vorstands von einem beabsichtigten berichtspflichtigen Geschäft nicht mehr rechtzeitig informiert werden, so ist zumindest, wenn möglich, der Aufsichtsratsvorsitzende vor Abschluß des Geschäfts in Kenntnis zu setzen [FN 15]. Es ist dann seine Aufgabe, beschleunigt die notwendige Prüfung vorzunehmen.
[FN 15: Vgl. LUTTER, Information und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat, 2. Aufl., 1984, S. 16. Ähnlich MERTENS, Kölner Komm. z. AktG, 2. Aufl., 1989, §90 Rdn.40.] |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist zwar vorhanden, lässt den Leser aber im Unklaren über Art und Umfang der Übernahme. Auch die Quellenverweise aus der Quelle wurden übernommen. |
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| [4.] Ah/Fragment 068 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-06 18:38:20 Kybot | Ah, Fragment, Gesichtet, Götz 1990, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 68, Zeilen: 1-4 |
Quelle: Götz 1990 Seite(n): 638, Zeilen: 12-15 |
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| Somit erhält der Aufsichtsrat bei Beachtung dieser dem Vorstand auferlegten Berichtspflichten grundsätzlich Kenntnis von allen "Außengeschäften", die er zum Gegenstand eines Zustimmungsvorbehalts zu machen berechtigt wäre. | Bei Beachtung dieser dem Vorstand auferlegten Berichtspflichten erhält der Aufsichtsrat grundsätzlich rechtzeitig Kenntnis von allen „Außengeschäften", die er zum Gegenstand eines Zustimmungsvorbehalts zu machen berechtigt wäre. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung als Zitat und ohne Quellenverweis. Ein Verweis auf Götz ist vor dem Textfragment zu finden, bezieht sich aber nicht auf dieses. |
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| [5.] Ah/Fragment 069 15 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:01:47 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Götz 1990, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 69, Zeilen: 15-21 |
Quelle: Götz 1990 Seite(n): 639, Zeilen: 16-27 |
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| Darüber hinaus ist zu bedenken, daß das Ermessen des Aufsichtsrats, sich der Befugnisse des § 111 Abs. 4 S. 2 AktG zu bedienen, sich unter besonderen Umständen zu einer Pflicht verdichten kann [FN 320]. Als besondere Umstände kommen Bedenken des Aufsichtsrats hinsichtlich der gebotenen Sorgfalt des Vorstands bei der Strukturierung der betreffenden Geschäfte und vor allem die Tendenz des Vorstands, größere Geschäfte mit betont spekulativem Charakter abzuschließen, in Betracht [FN 321].
[FN 320: BGHZ 124, 111, 127; Hüffer, Kommentar zum AktG, § 111 Rdnr. 17; Brandes, WM 1994, 2177,2183; Götz, ZGR 1990, 633, 639; Dreher, ZHR 158 (1994), 614, 634 f.] [FN 321: Allein die sich abzeichnende Ergebnisverschlechterung eines Unternehmens begründet keinen Zwang, in vermehrtem Umfang Zustimmungsvorbehalte aufzustellen, es sei denn, die Ergebnisverschlechterung ist auf geschäftliche Fehlleistungen des Vorstands zurückzuführen. Dazu Götz, ZGR 1990,633, 639.] |
Das Ermessen des Aufsichtsrats, sich der Befugnisse des § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG zu bedienen, kann sich unter besonderen Umständen zu einer Pflicht verdichten. Als solche kommen in erster Linie in Betracht [...], Bedenken des Aufsichtsrats hinsichtlich der gebotenen Sorgfalt des Vorstands bei der Strukturierung der betreffenden Geschäfte und die Tendenz des Vorstands, größere Geschäfte mit betont spekulativem Charakter abzuschließen. Die sich abzeichnende Ergebnisverschlechterung eines Unternehmens allein vermag entgegen Semler [FN 16] keinen Zwang zu begründen, in vermehrtem Umfang Zustimmungsvorbehalte aufzustellen. Vielmehr müßte die Ergebnisverschlechterung die Ursache für die Besorgnis des Aufsichtsrats von geschäftlichen Fehlleistungen des Vorstands sein. |
Weitgehend wörtliche Übernahmen ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Es sind Quellenverweise vorhanden, diese lassen den Leser aber im Unklaren über die Art und den Umfang der Übernahmen. Der Quellenverweis in FN 320 lässt nicht auf eine wörtliche Übernahme aus Götz schließen (die vierte angegebene Quelle). Der Quellenverweis in FN 321 wird wohl so verstanden, dass sie sich nur auf den Fußnotentext bezieht. Außerdem ist eine wörtliche Übernahme wohl ausgeschlossen, da ein "Dazu" eingefügt ist. |
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| [6.] Ah/Fragment 133 25 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:04:32 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Götz 1990, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 133, Zeilen: 25-28 |
Quelle: Götz 1990 Seite(n): 646, Zeilen: 27-31 |
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| Bedenkt man, daß nachteilige Geschäfte der Tochtergesellschaften zumindest mittelbar auch die Rentabilität der Obergesellschaft beeinflussen, so besteht ein legitimes Interesse an der Möglichkeit, falls notwendig, mit dem Mittel des § 111 Abs. 4 S. 2 AktG intervenieren zu können [FN 617].
[FN 617: Götz, ZGR 1990, 633,646; Hoffmann-Becking, ZHR 159 (1995), 325, 339f] |
Im Hinblick darauf, daß nachteilige Geschäfte der Tochtergesellschaften zumindest mittelbar auch die Rentabilität der Obergesellschaft beeinflussen, besteht ein legitimes Interesse an der Möglichkeit, falls notwendig, mit dem Mittel des § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG intervenieren zu können. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Es ist ein Quellenverweis vorhanden, dieser lässt den Leser aber im Unklaren über die Art und den Umfang der Übernahme. Warum auch Hoffmann-Becking im Quellenverweis genannt wird ist angesichts der wörtlichen Übernahme nicht ersichtlich. |
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