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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Christian Decher
Titel    Personelle Verflechtungen im Aktienkonzern : Loyalitätskonflikt und qualifizierter faktischer Konzern
Ort    Heidelberg
Verlag    Verl. Recht u. Wirtschaft
Jahr    1990
Anmerkung    Zugl.: Köln, Univ., Diss., 1989
ISBN    3-8005-1047-2

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    15


Fragmente der Quelle:
[1.] Ah/Fragment 146 15 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 16:33:48 PlagProf:-)
Ah, BauernOpfer, Decher 1990, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Guckar, Hindemith, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 146, Zeilen: 14-30
Quelle: Decher 1990
Seite(n): 200-201, Zeilen: 16-30, 1-2
In der Tat wäre ein Verstoß gegen das Kollegialitätsprinzip anzunehmen, wenn die Vorstandstätigkeit des "Doppelbändermannes" einer Kontrolle durch die übrigen Vorstandsmitglieder entzogen sei. Dem steht auch nicht entgegen, daß von den Kollegen allenfalls dessen Tätigkeit "oben" nicht überprüft werden kann, zumal das Informationsdefizit "unten" nicht belanglos wäre, weil es sich mittelbar auf die Zusammenarbeit im Vorstand der abhängigen Gesellschaften auswirkte und zur Gesamtzuständigkeit auch die Entscheidung über die Frage gehört, ob die von der Obergesellschaft vorgegebenen Richtlinien oder Strukturentscheidungen umgesetzt werden sollen oder ob an den eigenständigen Vorstellungen festzuhalten ist [FN 677]. Selbst in den Fällen, wo das gesamte Kollegium an solchen Fragen formal mitwirke, wäre der Grundsatz der Gesamtzuständigkeit verletzt, wenn den "Unabhängigen" die für eine eigenverantwortliche Entscheidung notwendigen Informationen und Hintergründe über die Strategie der Obergesellschaft verborgen blieben und letztlich eine Selbstbestimmung durch den Doppelmandatsträger über die Umsetzung der von ihm in der Obergesellschaft mitgetragenen Konzernlinie stattfände [FN 678].

[FN 677] Vgl. dazu Decher, Personelle Verflechtungen im Aktienkonzern, S. 200.

[FN 678] So Bernhardt, in: Handelsblatt vom 22.07.1986, S. 8.

träfe es zu, daß die Vorstandstätigkeit des "Doppelbändermannes" einer Kontrolle durch die übrigen Vorstandsmitglieder entzogen ist, so stünde das Kollegialitätsprinzip zur Disposition. Dem könnte schon entgegenstehen, daß von den Kollegen allenfalls dessen Tätigkeit "oben" nicht überprüft werden kann. Doch wäre dieses Informationsdefizit "unten" nicht belanglos, weil es sich mittelbar auf die Zusammenarbeit im Vorstand der abhängigen Gesellschaft auswirkte: zur Gesamtzuständigkeit gehört auch die Entscheidung über die Frage, ob die von der Obergesellschaft vorgegebenen Richtlinien oder Strukturentscheidungen umgesetzt werden sollen oder ob an den eigenständigen Vorstellungen festzuhalten ist. Auch wenn das Kollegium an solchen Fragen formal mitwirkt, wäre der Grundsatz der Gesamtzuständigkeit verletzt, wenn den "Unabhängigen" die für eine eigenverantwortliche Entscheidung notwendigen Informationen und Hintergründe über die Strategie der Obergesellschaft verborgen blieben und letztlich eine Selbstbestimmung durch den Doppelmandatsträger über die Umsetzung der von ihm in der Obergesellschaft mitgetragenen Konzernlinie stattfände. [FN 10]

[FN 10] So Bernhardt, Handelsblatt v. 22.7.1986, S. 8.

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist vorhanden, lässt aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahme. Der Verweis auf Decher in Fußnote 677 ist nicht adäquat, da er mit "Vgl. dazu" eingeleitet wird; dadurch wird eine wörtliche Übernahme eigentlich ausgeschlossen. Weitergehend wird auch Fußnote 678 (=Quellenverweis auf Bernhardt) übernommen.

Sichter
Frangge (für das Fragment bis einschließlich FN 677) Hindemith (für den Rest)


[2.] Ah/Fragment 146 31 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:05:14 Kybot
Ah, BauernOpfer, Decher 1990, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Guckar, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 146, Zeilen: 31-37
Quelle: Decher 1990
Seite(n): 201, Zeilen: 3-8
Den Kritikern ist zwar darin zuzustimmen, daß eine derartige Verletzung des Grundsatzes der Gesamtzuständigkeit in qualifizierten Konzernverbindungen im Ergebnis vorkommen kann. Doch ist dies dann keine Folge der personellen Verflechtung und einer geschickten Informationsvorenthaltung, sondern der vom herrschenden Unternehmen gesetzten organisatorischen Rahmenbedingungen, die dem Vorstand der abhängigen Gesellschaft keinen unternehmerischen Entscheidungsraum belassen [FN 679].

[FN 679] Decher, Personelle Verflechtungen im Aktienkonzern, S. 201; Streyl, Zur konzernrechtlichen Problematik von Vorstands-Doppelmandaten, S. 76 ff.

Das mag in qualifizierten Konzernverbindungen im Ergebnis vorkommen, ist dann aber nicht die Folge der personellen Verflechtung und einer geschickten Informationsvorenthaltung, sondern der vom herrschenden Unternehmen gesetzten organisatorischen Rahmenbedingungen, die dem Vorstand der abhängigen Gesellschaft keinen unternehmerischen Entscheidungsraum belassen.[FN 11]

[FN 11] Vgl. oben S. 59.

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist vorhanden, lässt aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahme.

Sichter
Hindemith


[3.] Ah/Fragment 147 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:05:16 Kybot
Ah, BauernOpfer, Decher 1990, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Guckar, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 147, Zeilen: 1-21
Quelle: Decher 1990
Seite(n): 201, Zeilen: 8-27
[Wenn man diese Zentralisierung von] Entscheidungsmacht für zulässig hält, dann haben die Vorstandsmitglieder ohnehin nur die Kompetenzen von Leitern unselbständiger Betriebsabteilungen, mit der Konsequenz, daß auch der Grundsatz der Gesamtverantwortung eingeschränkt wird; ihre Verantwortung beschränkt sich auf die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie die Sicherung des analog anwendbaren Sicherungssystems der §§ 302 ff. AktG [FN 680].

Demgegenüber könnte in der dezentral geführten Unternehmensgruppe, in der dem einzelnen Konzerngesellschaften ein eigenständiger unternehmerischer Entscheidungsfreiraum verbleibt, die These von er Selbstbestimmung des Doppelvorstands nur unter der Prämisse zutreffen, daß er die zur gemeinsamen Entscheidungsfindung erforderlichen Informationen an die Kollegen nicht weitergibt, filtert oder manipuliert. Zutreffend postuliert Decher [FN 681], daß eine derartige Ausnutzung des Informationsvorsprungs allenfalls in schlecht geführten Unternehmen vorkommen wird, ein allgemeiner Erfahrungsgrundsatz hierfür allerdings nicht besteht. Der "Doppelbändermann" ist nicht Handlanger des herrschenden Unternehmens, sondern ein Vermittler zwischen beiden Lagern. Dieser Rolle wird er gerecht, wenn er die Kollegen über die Vorstellungen der Konzernspitze vollständig informiert und seine eigene Meinung dazu preisgibt. Setzt er sich für die Umsetzung der von ihm mitgetragenen Konzernlinie ein, so liegt kein Verstoß gegen das Kollegialitätsprinzip vor, wenn er sich dabei durchsetzt.

[FN 680] Decher, Personelle Verflechtungen im Aktienkonzern, S. 201.

[FN 681] In: Personelle Verflechtungen im Aktienkonzern, S. 201; vgl. auch Semler, in: Festschrift für Stiefel, S. 719, 738, 740.

Hält man diese Zentralisierung von Entscheidungsmacht für zulässig, dann wird konsequent auch der Grundsatz der Gesamtverantwortung eingeschränkt. Die Vorstandsmitglieder haben dann ohnehin nur noch die Kompetenzen von Leitern unselbständiger Betriebsabteilungen; ihre Verantwortung beschränkt sich auf die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie die Sicherung des analog anwendbaren Ausgleichssystems der §§ 302ff. AktG.

In der dezentral geführten Unternehmensgruppe, in der den einzelnen Konzerngesellschaften ein eigenständiger unternehmerischer Entscheidungsfreiraum verbleibt könnte die These von der Selbstbestimmung des Doppelvorstandes nur unter der Prämisse zutreffen, daß er die zur gemeinsamen Entscheidungsfindung erforderlichen Informationen an die Kollegen nicht weitergibt, filtert oder manipuliert. Eine derartige Ausnutzung des Informationsvorsprungs wird allenfalls in schlecht geführten Unternehmen vorkommen; ein allgemeiner Erfahrungssatz hierfür besteht nicht. [FN 12] Der "Doppelbändermann" ist nicht Handlanger des herrschenden Unternehmens, sondern ein Vermittler zwischen beiden Lagern. Dieser Rolle wird er gerecht, wenn er die Kollegen über die Vorstellungen der Konzernspitze vollständig informiert und seine eigene Haltung dazu darlegt. Wirbt er für die Umsetzung der von ihm mitgetragenen Konzernlinie, so liegt kein Verstoß gegen das Kollegialitätsprinzip vor, wenn er sich dabei durchsetzt.

[FN 12] Vgl. auch J. Semler, Festsehr. für Stiefel, S. 719,738 Fn. 59,740 Fn. 65.

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Quellenverweise sind vorhanden, jedoch nicht ausreichend und lassen den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahmen. Auch der Verweis auf Semler ist aus der Quelle übernommen.

Sichter
Hindemith


[4.] Ah/Fragment 148 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:05:18 Kybot
Ah, BauernOpfer, Decher 1990, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Guckar, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 148, Zeilen: 2-9
Quelle: Decher 1990
Seite(n): 202, Zeilen: 13-20
Solche faktischen Ungleichgewichte kann das Prinzip der Gleichberechtigung aller Vorstandsmitglieder so lange nicht verhindern, wie der Einfluß der einzelnen Vorstandsmitglieder rechtlich gleichwertig ist. Für die übrigen Vorstandsmitglieder besteht kein Verbot, sich an der Akzentsetzung ihres Vorstandsvorsitzenden auszurichten oder sich seiner Entscheidung, die generelle Konzernlinie mitzutragen, anzuschließen. Somit wird der Grundsatz der Gleichberechtigung aller Vorstandsmitglieder durch das tatsächliche Übergewicht des "Spartenfürsten" nicht in rechtlich erheblicher Weise gefährdet [FN 685].

[FN 685] Semler, in: Festschrift für Stiefel, S. 719, 740; Decher, Personelle Verflechtungen im Aktienkonzern, S. 202; Streyl, Zur konzernrechtlichen Problematik von Vorstands-Doppelmandaten, S. 73 f.

Das Prinzip der Gleichberechtigung kann solche faktischen Ungleichgewichte nicht verhindern, solange der Einfluß der einzelnen Vorstandsmitglieder rechtlich gleichwertig ist [FN 18]. Es besteht kein Verbot für die übrigen Vorstandsmitglieder, sich an der Akzentsetzung ihres Vorstandsvorsitzenden auszurichten oder sich seiner Entscheidung, die generelle Konzernlinie mitzutragen, anzuschließen. Durch das tatsächlich Übergewicht des "Spartenfürsten" wird der Gleichheitssatz nicht in rechtlich erheblicher Weise gefährdet. [FN 19]

[FN 18] Zur Einschränkung des Kollegialitätsprinzips durch die Existenz des Vorstandsvorsitzenden vgl. auch Biehler/Ortmann, DBW 45 (1985), S. 4, 7; Bleicher/Leberl/Paul,Unternehmungsverfassung, S. 262, 273; G. Krieger, Personalentscheidungen des Aufsichtsrats, S. 257 f.

[FN 19] Im Ergebnis übereinstimmend J. Semler, Festschr. für Stiefel, S. 719,740.

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist vorhanden, lässt aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahme. Zudem wird Decher erst an zweiter Stelle genannt, nach einem Verweis auf Semler, der auch in der Quelle zu finden ist. Warum angesichts der wörtlichen Übernahme auch Streyl genannt wird ist unklar.

Sichter
Hindemith


[5.] Ah/Fragment 148 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:05:20 Kybot
Ah, Decher 1990, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Guckar, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 148, Zeilen: 13-21
Quelle: Decher 1990
Seite(n): 203, Zeilen: 21-29
[...] weil es rechtlich zu einem Zwei-Klassen-Recht für Vorstandsmitglieder kommt. Auf der einen Seite stünden die "Unabhängigen", die nach der Vorstellung des Gesetzgebers Hüter des Eigeninteresses der abhängigen Aktiengesellschaft sein sollen; auf der anderen Seite stünden die Doppelvorstände und die Repräsentanten der Obergesellschaft, die für diese Rolle nicht geeignet sind, sondern eine Vermittlerrolle zwischen beiden Lagern wahrnehmen. Trägt man dem durch eine veränderte Pflichtenstellung Rechnung, so bestünden zwei Vorstandslager mit unterschiedlichen Pflichtenkreisen [FN 686].

[FN 686] Eine vergleichbare Problematik findet sich beim mitbestimmten Aufsichtsrat. Für diesen wird die gleiche Rechten- und Pflichtenstellung der Organmitglieder betont; diese Formel wird ganz überwiegend im Sinne eines strikten Homogenitätsprinzips verstanden (BGHZ 83, 107, 113 (Siemens); BGHZ 83, 144, 147 (Dynamit Nobel); BGHZ 83, 151, 154 (Bilfinger & Berger); BGHZ 106, 54, 65 (Adam Opel)).

Rechtlich kommt es zu einem Zwei-Klassen-Recht für Vorstandsmitglieder: auf der einen Seite stünden die "Unabhängigen", die nach der Vorstellung des Gesetzgebers Hüter des Eigeninteresses der abhängigen Aktiengesellschaft sein sollen; auf der anderen Seite stünden die Doppelvorstände und die Repräsentanten der Obergesellschaft, die für diese Rolle nicht geeignet sind, sondern eine Vermittlerrolle zwischen beiden Lagern wahrnehmen. Trägt man dem durch eine veränderte Pflichtenstellung Rechnung, so bestünden zwei Vorstandslager mit unterschiedlichen Pflichtenkreisen.
Anmerkungen

Wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. (ab "Auf der einen Seite" ist die Übernahme eins-zu-eins) Ein Quellenverweis ist nicht vorhanden.

Sichter
Hindemith


[6.] Ah/Fragment 148 21 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:05:22 Kybot
Ah, BauernOpfer, Decher 1990, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Guckar, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 148, Zeilen: 21-31
Quelle: Decher 1990
Seite(n): 204, Zeilen: 12-23
Ein Homogenitätsprinzip sollte jedoch nur in dem Sinne anerkannt werden, daß die Kooperationsfähigkeit in einem Kollegialorgan im Kern gewahrt bleiben muß. Es entspricht nämlich der Rechtswirklichkeit, die Verfolgung (auch) der Interessen der Obergesellschaft durch den Doppelvorstand oder den entsandten Repräsentanten zuzulassen. Da die genannten Personengruppen nicht zu einer einseitigen Interessenverfolgung zugunsten der Obergesellschaft verpflichtet sind und hierfür auch kein tatsächlicher Erfahrungsgrundsatz besteht, bleibt eine kooperative Zusammenarbeit im Vorstandskollegium möglich [FN 687]. Der so eingeschränkte Grundsatz steht einer Anerkennung von zwei unterschiedlichen Gruppen im Vorstand der abhängigen Gesellschaft nicht entgegen.

[FN 687] Decher, Personelle Verflechtungen im Aktienkonzern, S. 204.

[Zeilen 12-14]

Ein Homogenitätsprinzip sollte daher nur in dem Sinne anerkannt werden, daß die Kooperationsfähigkeit in einem Kollegialorgan im Kern gewahrt bleiben muß.

[Zeilen 17-23] Ähnlich wie beim mitbestimmten Aufsichtsrat entspricht es der Rechtswirklichkeit, die Verfolgung (auch) der Interessen der Obergesellschaft durch den Doppelvorstand oder den entsandten Repräsentanten zuzulassen. Da die genannten Personengruppen nicht zu einer einseitigen Interessenverfolgung zugunsten der Obergesellschaft verpflichtet sind und hierfür auch kein tatsächlicher Erfahrungssatz besteht, bleibt eine kooperative Zusammenarbeit im Vorstandskollegium möglich.

[Zeilen 15-17] Der so eingeschränkte Grundsatz steht einer Anerkennung von zwei unterschiedlichen Gruppen im Vorstand der abhängigen Aktiengesellschaft nicht entgegen.

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist vorhanden, lässt aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahme. Nach dem Quellenverweis geht die Übernahme noch weiter.

Sichter
Hindemith


[7.] Ah/Fragment 149 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:05:24 Kybot
Ah, BauernOpfer, Decher 1990, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Guckar, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 149, Zeilen: 1-10
Quelle: Decher 1990
Seite(n): 202, 203, Zeilen: 21-25 und 1-2
(4) Zwischenergebnis

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, daß die personelle Verflechtung die Zusammenarbeit im Kollegium der abhängigen Gesellschaft nicht in rechtlich erheblicher Weise stört. Vielmehr macht sie das Auseinanderklaffen von Rechtsprinzipien wie der Gesamtverantwortung und der Gleichberechtigung der Vorstandsmitglieder mit der Rechtswirklichkeit deutlich [FN 688]. Im übrigen gilt auch für die Vorstands-Doppelmandate, daß der Organisationsfreiheit der Vorrang vor einer weitgehenden rechtlichen Reglementierung zu geben ist, solange nicht zwingende Grundprinzipien des Gesellschaftsrechts entgegenstehen [FN 689].

[FN 688] Decher, Personelle Verflechtungen im Aktienkonzern, S. 202; Martens, ZHR 159 (1995), 567, 572 ff.

[FN 689] So im Ergebnis Decher, Personelle Verflechtungen im Aktienkonzern, S. 202 f.; Semler, in: Festschrift fur Stiefel, S. 719, 76V, Ache, DBW 47 (1987), 223, 225; HenzlerlRall, DBW 47 (1987), 229, 230; Keller/Max, in: Handelsblatt vom 11.09.1986, S. 14; Kuhn, ZfB 57 (1987), 457, 463; Streyl, Zur konzernrechtlichen Problematik von Vorstands-Doppelmandaten, S. 69 ff; Martens, in: Festschrift für Fleck, S. 191 ff.

[Zeilen 21-25]

III. Zwischenergebnis

Die personelle Verflechtung stört die Zusammenarbeit im Kollegium nicht in rechtlich erheblicher Weise; sie macht indessen das Auseinanderklaffen von Rechtsprinzipien wie der Gesamtverantwortung und der Gleichberechtigung der Vorstandsmitglieder mit der Rechtswirklichkeit deutlich. [...]

[Zeilen 30-31, Zeilen 1-2]

Solange nicht zwingende Grundprinzipien des Gesellschaftsrechts entgegenstehen, sollte der Organisationsfreiheit der Vorrang vor einer weitgehenden rechtlichen Reglementierung gegeben werden. [FN 21]

[FN 21] Vgl. Martens, Festschr. für Fleck, S. 191,193,206.

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Quellenverweise sind vorhanden, lassen aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahmen. Wer würde schon in einem "Zwischenergebnis" wörtliche Übernahmen vermuten?

Sichter
Hindemith


[8.] Ah/Fragment 151 16 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:05:32 Kybot
Ah, BauernOpfer, Decher 1990, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Guckar, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 151, Zeilen: 16-24
Quelle: Decher 1990
Seite(n): 207, Zeilen: 6-15
bb) Grundsatz der Gleichberechtigung

Ferner befürchten die Kritiker, daß das Nebeneinander von "Doppelbändermännern" und Konzernstrategen zu Ungleichgewichtslagen führen könnte, die mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Vorstandsmitglieder nicht vereinbar sind.

Ein Übergewicht der Doppelvorstände folgt jedoch nicht schon daraus, daß sie zwei Ämter wahrnehmen, handelt es sich in der Sache nur um eine Aufgabe: die Leitung der Tochtergesellschaft und des dahinter stehenden Geschäftsbereiches [FN 699].

[FN 699] Decher, Personelle Verflechtungen im Aktienkonzern, S. 206.

II. Grundsatz der Gleichberechtigung

Hinter der Befürchtung einer drohenden Majorisierung der Vorstandskollegen durch die "Spartenfürsten" könnte sich ein weiterer rechtlicher Ansatzpunkt der Kritik verbergen: das Nebeneinander von "Doppelbändermännern" und Konzernstrategen könnte zu Ungleichgewichtslagen im Vorstandskollegium führen die mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Organmitglieder möglicherweise nicht vereinbar sind. Allerdings folgt ein Übergewicht der Doppelvorstände nicht schon daraus, daß sie zwei Ämter wahrnehmen; in der Sache handelt es sich nur um eine Aufgabe: die Leitung der Tochtergesellschaft und des dahinterstehenden Geschäftsbereiches.

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist vorhanden, lässt aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahme.

Sichter
Hindemith


[9.] Ah/Fragment 151 26 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:05:34 Kybot
Ah, Decher 1990, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Guckar, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 151, Zeilen: 26-28
Quelle: Decher 1990
Seite(n): 207, Zeilen: 18-20
Es geht nämlich darum, ob die Vorstandsmitglieder, die die operativen Geschäftsbereiche leiten, dadurch eine Stellung erhalten, die sie in rechtlich unzulässiger Weise über die Zentralbereichsleiter hinaushebt. Es geht darum, ob die Vorstandsmitglieder, die die operativen Geschäftsbereiche leiten, dadurch eine Stellung erhalten, die sie in rechtlich unzulässiger Weise über die Zentralbereichsleiter hinaushebt.
Anmerkungen

Wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist nicht vorhanden.

Sichter
Hindemith


[10.] Ah/Fragment 151 32 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:05:36 Kybot
Ah, BauernOpfer, Decher 1990, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Guckar, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 151, Zeilen: 32-36
Quelle: Decher 1990
Seite(n): 207,208, Zeilen: 30 und 1-4
Das gilt erst recht für den Doppelmandatsverbund in der Unternehmensgruppe, denn hier werden die Geschäftsbereichsleiter als Vertreter der Tochtergesellschaften "von unten nach oben" in den Vorstand der Obergesellschaft aufgenommen und damit von der zweiten Hierarchieebene in der Unternehmensgruppe hinaufbefördert [FN 701].

[FN 701] Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 76 Rdnr. 49; Decher, Personelle Verflechtungen im Aktienkonzern, S. 207 f.; Semler, in: Festschrift für Döllerer, S. 571, 575, 580; Schönbrod, Die Organstellung von Vorstand und Aufsichtsrat in der Spartenorganisation, S. 154, 172 ff.

Das gilt erst recht für den Doppelmandatsverbund in der Unternehmensgruppe. Hier werden die Geschäftsbereichsleiter als Vertreter der Tochtergesellschaften "von unten nach oben" im Vorstand der Obergesellschaft aufgenommen und damit von der zweiten Hierarchieebene in der Unternehmensgruppe hinaufbefördert.

[FN 36] Vgl. KK-Mertens, AktG, § 76 Rnr. 49; Meiser, Leitungsautonomie, S.44, 48; Schönbrod, Spartenorganisation, S. 154, 172ff.; Schwark, ZHR 142 (1978), S. 203,218; J. Semler, Festsehr. für Döllerer, S. 571,575,580; Unternehmensrechtskommission, Bericht, Tz. 1738; zustimmend Karsten Schmidt, ZGR 1981, S. 455,481;

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist vorhanden, lässt aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahme. Warum angesichts der wörtlichen Übernahme auch Mertens, Semler und Schönbrod genannt werden ist unklar.

Sichter
Hindemith


[11.] Ah/Fragment 152 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:05:38 Kybot
Ah, Decher 1990, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Guckar, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 152, Zeilen: 4-10
Quelle: Decher 1990
Seite(n): 205, Zeilen: 15-21
[...] beim Vorhandensein mehrerer "Doppelbändermänner" im Vorstand die Gefahr einer Majorisierung der anderen Kollegen bestehe, wenn und weil die Vorstandsbeschlüsse das Ergebnis eines "Burgfriedens" zwischen den "Stammesherzögen" seien. Es werde dann fraglich, ob noch von einer einheitlichen Konzernleitung gesprochen werden könne, die eine Ausrichtung der Konzernglieder auf die Gesamtgruppe (und nicht umgekehrt) bezwecke. [...] beim Vorhandensein mehrerer "Doppelbändermänner" im Vorstand die Gefahr einer Majorisierung der anderen Kollegen gesehen, wenn und weil die Vorstandsbeschlüsse das Ergebnis eines "Burgfriedens" zwischen den "Stammesherzögen" seien. [FN 27] Es werde dann fraglich, ob noch von einer einheitlichen Konzernleitung gesprochen werden könne, die eine Ausrichtung der Konzernglieder auf die Gesamtgruppe (und nicht umgekehrt) bezwecke.

[FN 27] So Bernhardt, Handelsblatt v. 22. 7. 1986, S. 8.

Anmerkungen

Komplette wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats.

Sichter
Hindemith


[12.] Ah/Fragment 152 11 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:05:40 Kybot
Ah, Decher 1990, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith, 92.72.129.45, Guckar
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 152, Zeilen: 11-17
Quelle: Decher 1990
Seite(n): 208, Zeilen: 25-31
Somit gilt es im folgenden zu klären, ob die Einschätzung rechtlich erheblich ist, daß die Vorstandsbeschlüsse in der Obergesellschaft letztlich Kompromißformeln sind, auf die sich die einzelnen Geschäftsbereichsleiter zu Lasten der übergreifenden Konzernziele verständigen. Dagegen könnten rechtliche Bedenken bestehen, wenn man im Verhältnis zwischen der Obergesellschaft und ihren Gesellschaftern eine Konzernleitungspflicht des herrschenden Unternehmens annimmt [FN 702].

[FN 702: Zur Anerkennung einer allgemeinen Konzernleitungspflicht siehe unter Fußnote 480.]

[FN 480 [Seite 104]: Eine solche (allgemeine) Konzernleitungspflicht wird einhellig anerkannt; Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 76 Rdnrn. 54 f.; Koppensteiner, in: Kölner Kommentar zum AktG, Vorb. § 291 Rdnr. 30; Hommelhoff, Die Konzernleitungspflicht, S. 43 ff; Kropff, ZGR 1984, 112, 115; Krieger, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, Aktiengesellschaft, § 69 Rdnr. 62; Lutter, in: Festschrift für H. Westermann, S. 347, 357; Martens, ZGR 1984, 417, 425; Rehbinder, ZHR 147 (1983), 464, 467; Rittner, AcP 183 (1983), 295, 301; U. H. Schneider, BB 1981, 249, 253; Semler, Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft, S. 162 ff; Timm, NJW 1987, 977, 980.]

Zu untersuchen ist weiterhin, ob die Einschätzung rechtlich erheblich ist, daß die Vorstandsbeschlüsse in der Obergesellschaft letztlich Kompromißformeln seien, auf die sich die einzelnen Geschäftsbereichsleiter zu Lasten der übergreifenden Konzernziele verständigten. Dagegen könnten rechtliche Bedenken bestehen, wenn man im Verhältnis zwischen der Obergesellschaft und ihren Gesellschaftern eine Konzernleitungspflicht des herrschenden Unternehmens annimmt [FN 40]; [...]

[FN 40] Vgl. Hommelhoff, Konzernleitungspflicht, S. 43 ff.; Kropff, ZGR 1984, S. 112, 115; G. Krieger, in: MünchHdb. AG, § 69 Rnr. 62; Lutter, Festschr. für H. Westermann, S. 347, 357; Martens, ZGR 1984, S. 417, 425; E. Rehbinder, ZHR 147 (1983), S. 464,467; Rittner, AcP 183 (1983), S. 295,301; U.H. Schneider, BB 1981, S. 249, 253; J. Semler, Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats, S. 107ff.; Timm, NJW 1987, S. 977, 980; zustimmend für die Schweiz vgl. Ruedin, in: Druey (Hrsg.), St. [Galler Konzernrechtsgespräch, S. 197, 201 (ferner der Diskussionsbeitrag von v. Greyerz, S.207). Ablehnend Geßler, ZIP 1982, S.1381, 1383; KK Koppensteiner, AktG, Vorb. § 291 RnI. 30; Wiedemann, Unternehmensgruppe, S. 17f.; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, Schlußanh. I, KonzernR, RnI. 39.]

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Verweis auf Decher.

Sichter
Guckar


[13.] Ah/Fragment 152 17 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:05:42 Kybot
Ah, BauernOpfer, Decher 1990, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Guckar, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 152, Zeilen: 17-24
Quelle: Decher 1990
Seite(n): 209, Zeilen: 7-13
Unabhängig vom Umfang könnte gegen diese Verpflichtung verstoßen werden, wenn den Vorstandsvorsitzenden der abhängigen Tochtergesellschaft der entscheidende Einfluß auf die Entscheidungsfindung zustünde, weil sie in der Art eines "Kuhhandels" die Vorstandsbeschlüsse beherrschen [FN 703]. In der Tat hat man solche Erfahrungen bisweilen in der Praxis gemacht [FN 704]; doch überwiegen die positiven Erfahrungen der Unternehmenspraktiker mit den Vorstands-Doppelmandaten [FN 705], wofür auch ihre weite Verbreitung spricht [FN 706].

[FN 703] Vgl. Decher, Personelle Verflechtungen im Aktienkonzern, S. 209.

[FN 704] Krüger, in: Festschrift für Potthoff, S. 119, 124; Meiser, Leitungsautonomie im divisionalisierten Konzern, S. 50 f.; Poensgen, Geschäftsbereichsorganisation, S. 90 ff.

[FN 705] Ache, DBW 47 (1987), 223, 225; Henzler/Rall, DBW 47 (1987), 229, 230; Kuhn, ZfB 57 (1987), 457,463; Semler, in: Festschrift für Stiefel, S. 719,723.

[FN 706] Vgl. Decher, Personelle Verflechtungen im Aktienkonzern, S. 68; Martens, ZHR 159 (1995), 567, 576.

Gegen diese Verpflichtung könnte verstoßen werden, wenn den Vorstandsvorsitzenden der abhängigen Tochtergesellschaft der entscheidende Einfluß auf die Entscheidungsfindung zustünde, weil sie in der Art eines Kuhhandels die Vorstandsbeschlüsse beherrschen. Solche Erfahrungen hat man in der Tat bisweilen in der Praxis gemacht. [FN 42] Jedoch überwiegen die positiven Erfahrungen der Unternehmenspraktiker mit den Vorstands-Doppelmandaten [FN 43]; dafür spricht auch ihre weite Verbreitung. [FN 44]

[FN 42] Vgl. Chandler, Strategy and Structure, S. 105, 127: Du Pont; S. 157f.: General Motors; ferner Wirtschaftswoche NI. 34 v. 15. 8. 1986: Bayer AG; Wirtschaftswoche Nr. 36 v. 2. 9. 1988, S. 68, 70: Siemens AG; Klein-Gunnewyk/Greubel, ZfO 1989, S. 245, 250; vgl. auch F. Hoffmann, in: Grochla (Hrsg.), Handwörterbuch der Organisation, Unternehmensleitung, Sp. 2268, 2270; Krüger, Festschr. für Potthoff, S. 119, 124; Meiser, Leitungsautonomie, S. 50l.; Poensgen, Geschäftsbereichsorganisation, S. 90ff.; (zurückhaltender aber ders./Marx, zm 52 (1982), S. 238, 240); Schönbrod, Spartenorganisation, S. 59. ff.

[FN 43] Vgl. Ache, DBW 47 (1987), S. 223,225: VEBA AG; Bleicher, in: Druey (Hrsg.), St. Galler Konzernrechtsgespräch, S. 135; Bühner, Wirtschaftswoche NI. 34 v. 19.8.1988, S. 54, 57; Henzler/Rall, DBW 47 (1987), S. 229, 230: McKinsey & Co. Inc.; Keller/Max, Handelsblatt v. 11. 9. 1986, S. 14; Kuhn, zm 57 (1987), S. 457, 463: Thyssen AG; J. Semler, Festschr. für Stiefel, S. 719,723 mit Fn. 12,731 Fn. 39.

[FN 44] Vgl. oben S. 68 Fn. 161.

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Quellenverweise sind vorhanden, lassen aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahmen. Die FN 704 bis FN 706 sind allesamt auch aus der Quelle übernommen. Der Verweis auf Decher in FN 703 beginnt mit "vgl.", was eine wörtliche Übernahme eigentlich ausschließt.

Sichter
Hindemith


[14.] Ah/Fragment 152 24 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-08 10:44:27 Sotho Tal Ker
Ah, BauernOpfer, Decher 1990, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Guckar, KayH, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 152, Zeilen: 24-30
Quelle: Decher 1990
Seite(n): 209, Zeilen: 13-21
Repräsentativ ist daher die Einschätzung von Spethmann, daß "... die Persönlichkeiten, um die es sich dabei handelt, so ausgewogen sind, daß sie von sich aus einer derartigen Gefahr nicht unterliegen" [FN 707]. Es wird daher in unzulässiger Weise die Ausnahme zur Regel gemacht, wenn man die Möglichkeit einer einheitlichen Konzernleitung beim Vorhandensein von Doppel-Vorstandsmandaten für gefährdet hält [FN 708]. Unabhängig davon ist es den "Spartenfürsten" nicht verboten, im Vorstand der Obergesellschaft die [Geschäftsbereichsbelange im Einzelfall über die Interessen des Gesamtkonzerns zu stellen [FN 709].]

[FN 707] Vgl. Bleicher, ZfO 52 (1983), 34, 37.

[FN 708] Decher, Personelle Verflechtungen im Aktienkonzern, S. 209; Martens, ZHR 159 (1995), 567, 576; ders., in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 532 ff.

[ [FN 709] Dazu Decher, Personelle Verflechtungen im Aktienkonzern, S. 209 f.; Martens, in Festschrift für Heinsius, S. 523, 530 f.]

Repräsentativ dürfte daher eher die Einschätzung des Vorstandsvorsitzenden der Thyssen AG, Spethmann, sein, daß " ... die Persönlichkeiten, um die es sich dabei handelt, so ausgewogen sind, daß sie von sich aus einer derartigen Gefahr nicht erliegen". [FN 45] Es wird daher unzulässig die Ausnahme zur Regel gemacht, wenn man die Möglichkeit einer einheitlichen Konzernleitung beim Vorhandensein von Vorstands-Doppelmandaten für gefährdet hält. Unabhängig davon ist es den "Spartenfürsten" nicht verboten, im Vorstand der Obergesellschaft die die Geschäftsbereichsbelange im Einzelfall über die Interessen des Gesamtkonzerns zu stellen;

[FN 45] Vgl. Bleicher, ZfO 52 (1983), 34, 37.

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Quellenverweise sind vorhanden, lassen aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahmen. FN 707 wird ebenfalls eins zu eins von Decher übernommen. Siehe Satzende von Ah/Fragment 153 01.

Sichter
Hindemith


[15.] Ah/Fragment 153 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:05:46 Kybot
Ah, BauernOpfer, Decher 1990, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Guckar
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 153, Zeilen: 1-2
Quelle: Decher 1990
Seite(n): 209, Zeilen: 19-21
[Unabhängig davon ist es den "Spartenfürsten" nicht verboten, im Vorstand der Obergesellschaft die] Geschäftsbereichsbelange im Einzelfall über die Interessen des Gesamtkonzerns zu stellen [FN 709].

[FN 709: Dazu Decher, Personelle Verflechtungen im Aktienkonzern, S. 209 f.; Martens, in Festschrift für Heinsius, S. 523, 530 f.]

Unabhängig davon ist es den "Spartenfürsten" nicht verboten, im Vorstand der Obergesellschaft die Geschäftsbereichsbelange im Einzelfall über die Interessen des Gesamtkonzerns zu stellen;
Anmerkungen

Wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Der vorhandene Quellenverweis beginnt mit "Dazu Decher" und schließt eine wörtliche Übernahme eigentlich aus. Die Übernahme beginnt schon auf der Vorseite. Siehe Ah/Fragment_152_24

Sichter
Guckar