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Untersuchte Arbeit: Seite: 130, Zeilen: 17-26 |
Quelle: Casper 2003 Seite(n): 162, Zeilen: l. Sp.: letzte acht Zeilen; r. Sp.: 1 ff. |
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Selbst wenn Termingeschäfte als Typus zu verstehen sind und nicht als Rechtsbegriff definiert werden können, müsse es doch wegen der gesetzlichen Verankerung einen festen Kernbereich von Merkmalen geben, die stets vorliegen müssen, um überhaupt eine Qualifizierung als Termingeschäft vornehmen zu können.296 Daneben gebe es typologische, d. h. variable Merkmale in einem Randbereich, die darüber entscheiden, ob derjenige Sachverhalt, der die Merkmale des Kernbereichs erfüllt, wirklich eine Typisierung als Termingeschäft rechtfertigt. Mit anderen Worten sind danach die Tatbestandmerkmale des Kernbereichs notwendige aber keine hinreichenden Voraussetzungen. Vielmehr bedarf es noch des Hinzutretens einiger, aber nicht notwendig aller typisierender Merkmale.
296 Casper, WM 2003, 161. |
Auch wenn Börsentermingeschäfte als Typus und nicht als Rechtsbegriff aufgefasst werden müssten, müsse es doch wegen der gesetzlichen Verankerung einen festen Kernbereich von Merkmalen geben, die stets vorliegen müssen, um überhaupt eine Qualifizierung als Börsentermingeschäft vornehmen zu können. Daneben gebe es typologische, d.h. variable Merkmale in einem Randbereich, die darüber entscheiden, ob derjenige Sachverhalt, der die Merkmale des Kernbereichs erfüllt, wirklich eine Typisierung als Börsentermingeschäft rechtfertigt. Die Merkmale des Kernbereichs seien mit anderen Worten notwendige, aber keine hinreichenden Voraussetzungen. Vielmehr bedürfe es noch des Hinzutretens einiger - aber nicht notwendig aller - typisierender Merkmale. |
Die Quelle ist zwar in Fn. 296 genannt, ein Hinweis auf die Wörtlichkeit der Übernahme (die sich nach der Fn. fortsetzt) ist jedoch nicht erkennbar. |
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