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Untersuchte Arbeit: Seite: 130, Zeilen: 2-12 |
Quelle: Melzer 2003 Seite(n): 368, Zeilen: online |
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Dies folgt bereits daraus, dass unklar ist, wie viele Typusmerkmale ein Geschäft erfüllen muss, um als Termingeschäft zu gelten. Diese Unsicherheit wird auch nicht beseitigt, wenn man annimmt, die Typusmerkmale müssten „überwiegend“ vorliegen. Denn es wird in der Praxis bei Zweifelsfällen nicht gelingen - selbst bei Erlangung eindeutiger Erkenntnisse darüber, ob die einzelnen Kriterien der Typuslehre jeweils erfüllt sind oder nicht - eine sichere Aussage darüber zu treffen, ob die Typusmerkmale in ihrer Gesamtheit „überwiegend“ oder nicht „überwiegend“ erfüllt sind.294 Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung über das umstrittene Geschäft ist keine Rechtssicherheit anhand der Typuslehre zu erreichen. Mit der Unbestimmtheit der Typuslehre wird faktisch „Case Law“ nach angelsächsischer Prägung praktiziert.
294 Melzer, BKR 2003, 366. |
Dies folgt bereits daraus, dass unklar ist, wie viele Typusmerkmale ein Geschäft erfüllen muss, um als Termingeschäft zu gelten. Diese Unsicherheit wird auch nicht beseitigt, wenn man annimmt, die Typusmerkmale müssten „überwiegend” vorliegen. Denn es wird der Praxis in entsprechenden Zweifelsfällen nicht gelingen, selbst bei Erlangung eindeutiger Erkenntnisse darüber, ob die einzelnen Kriterien der Typuslehre jeweils erfüllt sind oder nicht, eine sichere Aussage darüber zu treffen, ob sich aus der Gesamtbetrachtung der erfüllten Kriterien ergibt, ob diese Kriterien dazu führen, dass die Typusmerkmale in ihrer Gesamtheit „überwiegend” oder eben „nicht überwiegend” erfüllt sind. Vor dem Vorliegen einer Entscheidung des BGH zu dem jeweils in Frage stehenden Geschäft ist Rechtssicherheit anhand der Typuslehre nicht zu erreichen.
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Die Quelle ist zwar in Fn. 294 genannt, Umfang und Wörtlichkeit der Übernahme (die sich auch nach der Referenz fortsetzt) sind daraus jedoch mangels Kennzeichnung nicht zu erkennen. |
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