VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 125, Zeilen: 4-22
Quelle: Samtleben 2003
Seite(n): 70, Zeilen: l. Sp., 8 ff.
Der Begriff des Börsentermingeschäfts wurde maßgeblich durch das Börsengesetz von 1896 geprägt. Das Hauptziel dieser Regelung bestand darin, die Publikumsspekulation einzudämmen und Privatpersonen vor dem gefährlichen Terminhandel zu schützen. Die besondere Gefährlichkeit solcher Geschäfte wurde vor allem darin gesehen, dass durch den aufgeschobenen Erfüllungszeitpunkt und den geringen Kapitaleinsatz den unerfahrenen Beteiligten das eingegangene (überproportionale) Verlustrisiko nicht hinreichend bewusst wird. Dem Gesetzgeber ist es jedoch in hundert Jahren nicht gelungen, den Begriff des Börsentermingeschäfts klar zu umschreiben. Die Definition des Börsengesetzes von 1896 erwies sich in kürzester Zeit als unzureichend und wurde bereits im Börsengesetz von 1908 völlig aufgegeben. Die Börsengesetznovelle von 1989 enthielt ebenfalls keine Definition, wollte aber gleichwohl solche Geschäfte einbeziehen, ,,die wirtschaftlich den gleichen Zwecken dienen“ (§ 50 BörsG a.F.).268 Diese Lösung kann als ein Musterbeispiel gesetzgeberischer Hilflosigkeit bezeichnet werden. Die Definition des Börsentermingeschäfts wurde Rechtsprechung269 und Lehre270 überlassen und war höchst umstritten.271 Die Neuregelung hat daher mit gutem Grund auf diesem Begriff ganz verzichtet. Im Börsengesetz von [sic] Juni 2002 ist ein besonderer Abschnitt über Börsentermingeschäfte nicht mehr enthalten.272

268 Dornseifer, Börsentermingeschäfte und Börsentermingeschäftsfähigkeit, S. 69.

269 RGZ 44, 103, 111; RGZ 86, 406, 410; BGH WM 1988, 289, 290; OLG Bamberg WM 1989, 745, 747.

270 Jaskulla, Die Einführung derivativer Finanzinstrumente, S. 106; Melzer, BKR 2003, 366, 368; Samtleben, ZBB 69, 70.

271 RGZ 44, 103, 111; RGZ 86, 406, 410; BGH WM 1988, 289, 290; OLG Bamberg WM 1989, 745, 747; Jaskulla, Die Einführung derivativer Finanzinstrumente, S. 106; Melzer, BKR 2003, 366, 368; Samtleben, ZBB 69, 70.

272 Samtleben, ZBB 2003, 69, 70.

Der Begriff des Börsentermingeschäfts wurde maßgeblich durch das Börsengesetz von 1896 geprägt, das mit seiner entsprechenden Regelung die Publikumsspekulation eindämmen und Privatpersonen vor dem gefährlichen Terminhandel schützen wollte. Die besondere Gefährlichkeit solcher Geschäfte wurde vor allem darin gesehen, dass durch den aufgeschobenen Erfüllungszeitpunkt und den geringen Kapitaleinsatz den unerfahrenen Beteiligten das eingegangene (überproportionale) Verlustrisiko nicht hinreichend bewusst wird. Dem Gesetzgeber ist es jedoch in hundert Jahren nicht gelungen, den Kreis der betroffenen Geschäfte klar zu umschreiben. Die Definition des Börsengesetzes von 1896 erwies sich in kürzester Zeit als unzureichend und wurde bereits im Börsengesetz von 1908 völlig aufgegeben.4) Auch die Börsengesetznovelle von 1989 verzichtete auf jegliche Definition, wollte aber gleichwohl solche Geschäfte einbeziehen, „die wirtschaftlich gleichen Zwecken dienen“ (§ 50 BörsG a. F.) - ein Musterbeispiel gesetzgeberischer Hilflosigkeit.5) Die Abgrenzung der Börsentermingeschäfte wurde damit Lehre und Rechtsprechung überlassen und war in der Praxis höchst umstritten.6) Die Neuregelung hat daher mit gutem Grund auf diesen strapazierten Begriff ganz verzichtet: Im Börsengesetz von 2002 ist ein besonderer Abschnitt über Börsentermingeschäfte nicht mehr enthalten.

4) Näher Samtleben (Fußn. 2), S. 480 f.

5) Samtleben (Fußn. 2), S. 482 f.

6) Von einer „Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für die Ziviljustiz“ spricht Köndgen, ZIP 2001, 1194, 1198 (Urteilsanm.); siehe zuletzt BGH, Urt. v. 12. 3. 2002 – XI ZR 258/01, BGHZ 150, 164 = ZIP 2002, 748 (Aktienanleihe), dazu EWiR 2002, 1091 (Balzer) m. w. N.

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar in Fn. 271 (an letzter Stelle) und 272 genannt, Umfang und Wörtlichkeit der Übernahme werden jedoch mangels Kennzeichnung nicht deutlich.

Sichter
(SleepyHollow02), Schumann