VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 111, Zeilen: 9-27, 30-31
Quelle: Krämer 1999
Seite(n): 520, 521, Zeilen: 520: 4 ff.; 521: 1, 5 ff.
Dieser Kündigungsgrund beruht auf dem Interesse des Kündigungsberechtigten, sich im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit seines Vertragspartners baldmöglichst im Markt eindecken zu können und auf diese Weise drohende Schäden abzuwenden bzw. deren weitere Ausdehnung zu verhindern.228 Diese Lösung ist aber auch im Interesse des Leistungspflichtigen, da die korrespondierende Verpflichtung des Kündigungsberechtigten zum unverzüglichen Abschluss von Ersatzgeschäften die Schadenshöhe tendenziell vermindert und Prognoserisiken hinsichtlich eines Schadens wirksam begrenzt. Bei der Angemessenheit von Ziffer 7 Abs. 1 des Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte ist auch zu berücksichtigen, dass im Falle des Ausbleibens oder der Verspätung der Zahlung die kündigungsberechtigte Partei lediglich berechtigt, nicht jedoch verpflichtet ist, den einheitlichen Vertrag zu kündigen. Die leistungsberechtigte Partei kann jede verspätete Einzelleistung als selbstständige Leistung behandeln und Schadensersatz wegen Nichterfüllung hinsichtlich dieser Einzelleistung verlangen. Diese Möglichkeit wird durch Ziffer 7 des Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte nicht ausgeschlossen, denn sowohl diese Kündigungsregeln als auch die Schadensersatzregelung gemäß Nr. 8 des Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte betreffen nur die Beendigung des einheitlichen Vertrages. [...] Die gestufte Reaktionsmöglichkeit der kündigungsberechtigten Partei kommt nämlich [der säumigen Vertragspartei zugute und gewährleistet eine verhältnismäßige Reaktion des Gläubigers.229]

228 Krämer, Finanzswaps und Swapderivate in der Bankenpraxis, S. 520.

229 Krämer, Finanzswaps und Swapderivate in der Bankenpraxis, S. 521 ff.

Dieser aufgrund der Volatilität der Geld- und Kapitalmarktzinsen, Devisenkurse und sonstigen Marktpreise der erfaßten Derivate AGB-rechtlich grundsätzlich307 unbedenkliche Kündigungsgrund beruht auf dem Interesse des Kündigungsberechtigten, sich im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit seines Vertragspartners baldmöglichst im Markt eindecken zu können und auf diese Weise drohende Schäden abzuwenden bzw. deren weitere Ausdehnung zu verhindern. Letztlich ist dies auch im Interesse der im Verzug befindlichen Vertragspartei, da die korrespondierende Verpflichtung des Kündigungsberechtigten zum unverzüglichen Abschluß von Ersatzgeschäften308 die Schadenshöhe tendenziell vermindert und Prognoserisiken hinsichtlich Eintritt und Umfang eines Schadens wirksam begrenzt.


Wichtig und bei der Angemessenheitsprüfung von Ziffer 7 Abs. 1 DRV/ RFF zu berücksichtigen ist, daß im Falle des Ausbleibens oder der verspäteten Zahlung/Leistung unter einem Einzelabschluß die kündigungsberechtigte Partei lediglich berechtigt, nicht jedoch verpflichtet ist, den ein-

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heitlichen Vertrag zu kündigen. [...] Die leistungsberechtigte Partei kann daher nach einhelliger Auffassung jede verspätete Einzelleistung als selbständige Leistung behandeln und statt der Erfüllung dieser Einzelleistung in der vertraglich vereinbarten Währung310 gemäß § 326 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung hinsichtlich dieser Einzelleistung verlangen311. Diese gesetzliche Regelung wird durch Ziffer 7 der Rahmenverträge nicht etwa abbedungen, denn sowohl die Kündigungsvoraussetzungen als auch die Schadensersatzregelung gemäß Nr. 8 der Rahmenverträge betreffen nur die Berechnung des Schadensersatzes bei Beendigung des einheitlichen Vertrages insgesamt312. [...] Die gestufte Reaktionsmöglichkeit der kündigungsberechtigten Partei kommt nämlich der in Verzug befindlichen Vertragspartei zugute und gewährleistet eine verhältnismäßige Reaktion des Gläubigers313.


307 Zu möglicherweise anders zu bewertenden Ausnahmekonstellationen aufgrund § 242 BGB, wenn die Kündigung des einheitlichen Vertrags aufgrund von Leistungsstörungen in einem Einzelabschluß unverhältnismäßig erscheint, sogleich unten.

308 Vgl. dazu Ziffer 8 Abs. 1 Satz 2 RFF/DRV; alternativ ist eine unverzügliche abstrakte Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Ersatzgeschäfte zu den aktuellen Marktquotierungen möglich (Ziffer 8 Abs. 1 Satz 4 RFF/DRV). Auf diese Weise kann die kündigungsberechtigte Partei nicht zu Lasten der in Verzug befindlichen Vertragspartei „spekulieren“. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zur vergleichbaren Bestimmung in Section 6 (a) der ISDA Master Agreements, die einen Abrechnungstag (Early Termination Date) innerhalb von - lediglich - 20 Tagen ab Vorliegen des Verzugsgrunds durch die ersatzberechtigte Partei verlangen. Aus den oben im Text dargestellten Gründen könnte eine solch lange Frist, während derer sich die Marktsituation zu Lasten der in Verzug befindlichen Partei erheblich verändern kann, wegen Verstoßes gegen zwingende Regeln des deutschen Schadensersatzrechts als nicht angemessen angesehen werden. In diesem Sinne wohl auch Jahn Außerbörsliche Finanztermingeschäfte § 114, Rn 31.

310 Oder z.B. Lieferung der vereinbarten Wertpapiere unter dem RFF 1993.

311 Insoweit ist auch hier eine vorherige Abmahnung erforderlich. Der Schadensersatz kann neben dem Zinsschaden bei Zinssatz-/Währungsswaps und Währungsswaps z.B. in zwischenzeitlich eingetretenen Währungskursänderungen und daraus resultierenden Verlusten bestehen.

312 Im Ergebnis ebenso Decker WM 1990, 1011 zum DRV 1990.

313 Gleichwohl hat in aller Regel, namentlich bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder erheblicher Bonitätsverschlechterung des Vertragspartners, die kündigungsberechtigte Partei ein echtes Wahlrecht zwischen Erfüllungsverlangen oder Schadensersatzforderung bezogen auf den Einzelabschluß oder den Gesamtvertrag. Ausnahmen hiervon können sich im Einzelfall unter ähnlichen Umständen ergeben, wie diese bei der Reaktionsmöglichkeit auf lediglich geringe rückständige Beträge sogleich erörtert werden.

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar in beiden Fn. genannt, doch bleibt die Wörtlichkeit der Übernahme unausgewiesen.

Sichter
(SleepyHollow02), Schumann