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Untersuchte Arbeit: Seite: 91, Zeilen: 2-7, 11-21, 105-107 |
Quelle: von Randow 1996 Seite(n): 28, Zeilen: 4-19, 24 ff. |
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Von großer Relevanz für die Zweck- und Risikotransparenz ist die Gewinn- und Verlustrechnung des Jahresabschlusses. Daraus kann man den Umfang der Derivatgeschäfte erkennen, ob daraus Erträge resultierten und welche Bedeutung sie im Verhältnis zu anderen Ertragsquellen der Gesellschaft hatten. In diesem Zusammenhang spielt vor allem die Einordnung der Ergebnisse aus Derivatgeschäften in die Gewinn- und Verlustrechnung eine wichtige Rolle.198 [...] Diese Posten sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Gewinne aus Derivattransaktionen, die einen wesentlichen Anteil am Umsatz und Ertrag des Unternehmens ausmachen, könnten als außerordentliche Erträge im Sinne der §§ 275 Abs.2 Nr.15, 277 Abs. 4 Satz 1 HGB eingeordnet werden. Allerdings wird dies vielfach auf solche Transaktionen reduziert, die nicht- auch nicht mittelbar den satzungsgemäßen Gegenstand des Unternehmens oder den Umkreis seines typischen Leistungsangebotes betreffen.199 Dadurch gewährleistet der deutsche Jahresabschluss keine hinreichende Zweck- und Risikotransparenz in Bezug auf Derivate. Lediglich auf freiwilliger Basis geben die Unternehmen den Einsatz von Derivaten in ihren Geschäftsberichten bekannt.200
198 Moxter, Bilanzauffassungen in: Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, S. 5. 199 Randow, Derivate und Corporate Governance, S. 28. 200 So heißt es im Geschäftsbericht der Volkswagen AG: „Es werden ... weder isolierte spekulative Geschäfte noch Transaktionen, die ausschließlich dem Handel mit diesen Instrumenten dienen, durchgeführt“. Demgegenüber nutzt die Mannesmann AG „derivative Finanzinstrumente ausschließlich zur Absicherung gegen [Zins- und Währungsrisiken“ und der Daimler Benz AG dienen ,,derivative Finanzinstrumente der Absicherung von Zins- und Währungsrisiken“.] |
Nach alldem kommt im Rahmen des Jahresabschlusses allein der Gewinn- und Verlustrechnung Bedeutung für die Zwecktransparenz zu. Denn sie kann zumindest die Fragen beantworten, welchen Umfang die Derivatgeschäfte der Unternehmung hatten, ob daraus Erträge erwirtschaftet wurden und bejahendenfalls, welche Bedeutung sie im Verhältnis zu anderen Ertragsquellen der Gesellschaft haben. In diesem Zusammenhang spielt vor allem eine Rolle, wie die Erträge aus abgeschlossenen Transaktionen in der GuV einzuordnen sind - dies, weil damit auch der Umfang der Konkretisierung und etwaiger Pflichterläuterung im Anhang bestimmt wird. Prima vista möchte man hier nun meinen, daß beträchtliche Gewinne aus Derivattransaktionen, die gar einen wesentlichen Anteil an Umsatz und Ertrag der Unternehmung ausmachen, jedenfalls dann als außerordentliche Erträge i.S. von §§ 275 Abs. 2 Nr. 15, 277 Abs. 4 S. 1 HGB eingeordnet werden können, wenn sie nicht - auch nicht mittelbar - mit Transaktionen in Zusammenhang stehen, die den satzungsmäßig beschriebenen Gegenstand der Unternehmung oder allgemein den Umkreis ihres typischen Leistungsangebotes betrafen. Gemäß § 277 Abs. 4 Satz 2 HGB hätte dies zur Folge, daß sie hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang zu erläutern wären. [...]
93 VW- Geschäftsbericht 1994, 72; Mannesmann AG- Geschäftsbericht 1994, 64; Geschäftsbericht ABB 1994, 15, Geschäftsbericht Daimler- Benz- AG, 12, alle zit. nach GEBHARDT, Wpg 1995, 631 ff. |
Die Quelle ist zwar in Fn. 199 (und dort für einen Satz) genannt, doch wird nicht klar, dass der Inhalt des größten Teils der Seite ebenfalls daraus entnommen ist. Die in Fn. 200 enthaltenen Zitate aus drei Firmen-Geschäftsberichten finden sich in gleicher Textabgrenzung auch in der Quelle, weshalb sie mit in die Zeilenzählung eingehen. |
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