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| Untersuchte Arbeit: Seite: 88, Zeilen: 3-21 |
Quelle: von Randow 1996 Seite(n): 31, 32, Zeilen: 31: 17 ff.; 32: 1 f. |
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| c) Auskunftspflichten gegenüber Aktionären nach § 131 AktG
190 Randow, Derivate und Corporate Governance, S. 31. |
[Seite 31]
aaa) Zwecktransparenz Während es sich versteht, daß die Gesamtstrategie gegenüber der Aufsichtsratssebene [sic] offenzulegen ist, bedarf näherer Erläuterung, ob sie auf Anfrage grundsätzlich auch den Anteilseignern gem. § 131 AktG mitzuteilen ist. Daß die Entscheidung, zu welchen Zwecken Derivate eingesetzt werden sollen, nun eine "Angelegenheit der Gesellschaft" darstellt, wie es § 131 AktG tatbestandlich voraussetzt,110 dürfte außer Frage stehen. Ob die Auskunft über die festgelegten Zwecke des Risikomanagements auch "zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich" sein kann, bedarf dagegen näherer Klärung und setzt zunächst voraus, daß die begehrte Information zur sachgemäßen Beurteilung des entsprechenden Tagesordnungspunktes überhaupt hilfreich sein kann. Auskünfte über die vom Vorstand gesetzten Zwecke des Derivateeinsatzes mögen nun in der Tat für eine Reihe von Entscheidungen i.S. des § 119 Abs. 1 AktG von Bedeutung sein, so etwa bei der Beurteilung der Kompetenz der zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrates (§§ 119 Abs. 1 Nr. 1 AktG) und der Abschlußprüfer (§ 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG), wenn ein aktives, auf Gewinnerzielung gerichtetes Engagement in Derivaten deren besondere Expertise verlangte, sowie bei der Bestellung von Sonderprüfern wegen Vorgängen im Rahmen des Risikomanagements , [sic] die in Verlusten der Gesellschaft resultierten (§ 119 Abs. 1 Nr. 7 2. Alt. AktG), bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§ 119 Abs. 1 Nr. 6 1. Alt. AktG), wenn die zu emittierenden Finanztitel selbst Derivatkomponenten haben und schließlich ganz allgemein [Seite 32] bei Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 AktG). 110 GROSSFELD/ MÖHLENKAMP: Zum Auskunftsrecht des Aktionärs; ZIP 1994, 1425 ff. |
Die Quelle ist zwar in Fn. 190 - für einen Satz - genannt, doch bleibt unausgewiesen, dass der Inhalt des gesamten Unterkapitels daraus entnommen ist. |
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