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Untersuchte Arbeit: Seite: 73, Zeilen: 1-21 |
Quelle: BGH 1993 Seite(n): online, Zeilen: online |
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Ist ein Vertrag nur wegen einer einzelnen, gläubigerbenachteiligenden Klausel anfechtbar, so kann Rückgewähr auch so zu leisten sein, wie wenn er ohne Klausel abgeschlossen worden wäre.
Es ist hervorzuheben, dass eine bloß mittelbare Benachteiligung genügt. Es ist ausreichend, dass ein Nachteil nach Abschluss des Vertrages tatsächlich erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände entsteht. Ob eine Benachteiligungsabsicht im Einzelfall vorliegt, hat zwar grundsätzlich der Tatrichter aufgrund des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu entscheiden. Sein Urteil muss jedoch erkennen lassen, dass der Begriff der Benachteiligungsabsicht zutreffend verwandt sowie die entscheidungserheblichen Umstände erschöpfend berücksichtigt und gewürdigt worden sind. Zwar kann ein Vertrag grundsätzlich nur insgesamt angefochten werden, doch ist damit nicht ausgeschlossen, dass die Anfechtung unter Umständen lediglich die Wirkung einer Teilanfechtung hat. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die anfechtbare Handlung das Schuldvermögen nur in der begrenzten Masse geschmälert hat und das Rechtsgeschäft insoweit teilbar ist.170 Dabei ist eine Teilbarkeit nicht allein in einem rein zahlenmäßigen Sinne zu verstehen oder ausschließlich auf den Leistungsinhalt zu beziehen. Teilbar im hier maßgeblichen Sinne ist auch ein allgemein ausgewogener Vertrag, der lediglich und gezielt für den Fall der Insolvenz den späteren Gemeinschuldner einseitig und unangemessen benachteiligt. 170 BGH NJW 1994, 449 ff. |
[Leitsatz 2]
[Rn. 25] Bei § 31 Nr. 1 KO genügt eine bloß mittelbare Benachteiligung, das heißt eine solche, bei welcher der Nachteil erst nach Abschluß der Rechtshandlung durch das Hinzutreten weiterer Umstände - etwa den Ausspruch der Kündigung durch die Beklagte - tatsächlich eintritt (für alle vgl. Kilger, KO 15. Aufl. § 31 Anm. 6). [Rn. 57] Ob eine Benachteiligungsabsicht im Einzelfall vorliegt, hat zwar grundsätzlich der Tatrichter aufgrund des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu entscheiden. Sein Urteil muß jedoch erkennen lassen, daß der Begriff der Benachteiligungsabsicht zutreffend verwandt sowie die entscheidungserheblichen Umstände erschöpfend berücksichtigt und gewürdigt worden sind [...]. [Rn. 69] Dieser kann zwar, wie ausgeführt (oben B IV), grundsätzlich nur insgesamt angefochten werden. Das schließt es aber nicht aus, daß die Anfechtung unter Umständen lediglich die Wirkung einer Teilanfechtung hat (BGHZ 30, 238, 241). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die anfechtbare Handlung das Schuldnervermögen nur in begrenztem Maße geschmälert hat und das Rechtsgeschäft insoweit teilbar ist (RGZ 21, 95, 99 f; 114, 206, 210; RG JW 1912, S. 1063 Nr. 7; WarnR 1934 Nr. 198; BGHZ 77, 250, 255 [BGH 11.06.1980 - VIII ZR 62/79]; BGH, Urt. v. 14. Mai 1975 - VIII ZR 254/73, WM 1975, 534, 536). Dabei ist die Teilbarkeit nicht allein in einem rein zahlenmäßigen Sinne zu verstehen oder ausschließlich auf den Leistungsinhalt zu beziehen. Teilbar im hier maßgeblichen Sinne ist auch ein allgemein ausgewogener Vertrag, der - wie der vorliegende (s.o. B I 3) - lediglich und gezielt für den Fall der Insolvenz den späteren Gemeinschuldner einseitig und unangemessen benachteiligt. |
Die Quelle ist zwar in Fn. 167 (auf der Vorseite) sowie in Fn. 170 (auf der Folgeseite) genannt, Umfang und Wörtlichkeit der Wiedergabe gehen daraus jedoch nicht hervor. Aus "Schuldnervermögen" wird "Schuldvermögen". Auch gut. |
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