|
|
| Untersuchte Arbeit: Seite: 68, Zeilen: 12-26 |
Quelle: Brandt 2002 Seite(n): 253, Zeilen: online |
|---|---|
| Bei der Eigenkapitalunterlegung des Kreditrisikos differenziert das BaFin im Rundschreiben 10/99 einerseits zwischen bestimmten Arten von Kreditderivaten und andererseits des Sicherungsnehmers und Sicherungsgebers. Die Sicherungswirkung eines anerkennungsfähigen Credit Default Swap oder Total Return Swap entspricht beim Sicherungsnehmer derjenigen einer Garantie. Gleiches wird für eine Credit Spread Option gelten müssen. Damit kann das zu besichernde Risikoaktivum mit dem Bonitätsgewicht des Sicherungsgebers angerechnet werden. Bei dem Sicherungsgeber ist die Transaktion als außerbilanzielles Geschäft i.S.v. § 4 Satz 2 Nr. 2 Grundsatz I anzusehen, das nach § 8 Nr.1 Grundsatz 1 mit 100 % der Bemessungsgrundlage anzurechnen und dem Bonitätsgewicht des Refenzschuldners zu gewichten ist.155
155 Brandt, BKR 2002, 243, 253. 156 Brandt, BKR 2002, 243, 254. |
Bei der Eigenkapitalunterlegung des Kreditrisikos differenziert das BAKred in seinem Rundschreiben 10/99 zwischen Credit Default Swap bzw. Total Return Swap und Credit Linked Note einerseits sowie Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber andererseits [Fn. 97: BAKred (Fußn. 9), Ziffer IV. 2.]. Die Sicherungswirkung eines anerkennungsfähigen Credit Default Swaps oder Total Return Swaps entspricht beim Sicherungsnehmer derjenigen einer Garantie. Gleiches wird für eine Credit Spread Option gelten müssen. Damit kann das zu besichernde Risikoaktivum mit dem Bonitätsgewicht des Sicherungsgebers angerechnet werden. Beim Sicherungsgeber ist die Transaktion als außerbilanzielles Geschäft i.S.v. § 4 Satz 2 Nr. 2 Grundsatz I mit 100% seiner Bemessungsgrundlage nach Maßgabe von § 8 Nr. 1 Grundsatz I zu berücksichtigen [Fn. 98: Vgl. Boos/Meyer-Ramloch, Die Bank 1999, 644, 648; Nordhues/Benzler, WM 1999, 461, 464f.; Becker/Wolf, in: Eller/Gruber/Reif, Handbuch Kreditrisikomodelle und Kreditderivate, 1999, S. 593, 641.].
|
Die Quelle ist zwar in Fn. 155 und 156 genannt, die Wörtlichkeit der Übernahme bleibt jedoch ungekennzeichnet. |
|