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| Untersuchte Arbeit: Seite: 67, Zeilen: 20-30 |
Quelle: Boos Meyer-Ramloch 1999 Seite(n): 645, Zeilen: r. Sp.: 7 ff. |
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| Die Wirksamkeit und Rechtsverbindlichkeit der Risikoübertragung ist von dem Sicherungsnehmenden Institut zu dokumentieren. Bei Verwendung von Rahmenverträgen mit standardisierten Einzelabschlüssen kann die Dokumentationspflicht durch einen diesbezüglichen Hinweis erfüllt werden.153 Sind Kreditderivate und zu besicherndes Aktivum in unterschiedlichen Währungen denominiert, so ist die Besicherungswirkung durch regelmäßige Marktbewertung dieser Währung zu überprüfen. Ob eine Gleichartigkeit von Referenzaktivum und zu besicherndem Aktivum vorliegt, wird ist abhängig von der Zuordnung des Kreditderivats zum Anlagebuch oder zum Handelsbuch.154
153 Boos/Meyer-Ramloch, Die Bank 1999, 644, 645. 154 Boos/Meyer-Ramloch, Die Bank 1999, 644, 645. |
Die Wirksamkeit und Rechtsverbindlichkeit der Risikoübertragung ist von dem sicherungsnehmenden Institut zu dokumentieren. Bei Verwendung von Rahmenverträgen mit standardisierten Einzelabschlüssen kann die Dokumentationspflicht durch einen diesbezüglichen Hinweis erfüllt werden.
[...] Ob dies der Fall ist, wird in Abhängigkeit von der Zuordnung des Kreditderivats zum Anlagebuch oder zum Handelsbuch festgelegt: |
Die Quelle ist zwar in Fn. 153-154 genannt, die Wörtlichkeit der Übernahme bleibt jedoch ungekennzeichnet. |
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