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Untersuchte Arbeit: Seite: 50, Zeilen: 12-21 |
Quelle: Bosch 1995 Seite(n): 370, Zeilen: r. Sp., 9 ff. |
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b) Optionsgeschäft mit Barausgleich
Optionen mit Barausgleich kennzeichnet, dass der Verkäufer einer Kaufoption (Call Option) die Differenz zwischen dem vereinbarten Erwerbspreis und dem Marktpreis schuldet, falls dieser am Ausübungstag höher ist als der vereinbarte Erwerbspreis. Ist in diesen Fällen nur ein einziger Ausübungszeitpunkt vorgesehen (europäische Option), so bedarf es keiner Ausübungserklärung, und das Recht des Optionskäufers kann vertraglich als lediglich bedingter Zahlungsanspruch ausgestaltet werden. Es wird dann nicht notwendigerweise als Optionsrecht bezeichnet. Bis auf den Abwicklungsmodus entspricht es materiell jedoch einem Optionsrecht.110 110 Bosch, WM 1995, 365, 370. |
b) Optionsgeschäft mit Barausgleich
Bei einer typischen Option mit Barausgleich schuldet der Verkäufer einer Kaufoption (call Option) die Differenz zwischen dem vereinbarten Erwerbspreis (Optionspreis oder strike price) und dem Marktpreis, falls dieser am Ausübungstag höher ist als der Optionspreis; der Verkäufer einer Verkaufsoption (put Option) schuldet diese Differenz, wenn der Marktpreis niedriger ist als der Optionspreis. Ist in diesen Fällen nur ein einziger Ausübungszeitpunkt vorgesehen (europäische Option), so bedarf es keiner Ausübungserklärung, und das Recht des Optionskäufers kann vertraglich als bloßer bedingter Zahlungsanspruch ausgestaltet werden. Es wird dann nicht notwendigerweise als Optionsrecht bezeichnet. Materiell entspricht es jedoch einem Optionsrecht, abgesehen nur vom Abwicklungsmodus. |
Die Quelle ist zwar Fn. 110 genannt, die Wörtlichkeit der Übernahme wird jedoch nicht gekennzeichnet. |
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