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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 47, Zeilen: 15-25
Quelle: Clouth 2001
Seite(n): 32, Zeilen: 2 ff.
aa) Devisentermingeschäfte mit Barausgleich (FX Non Delivarable Forward)


Das Devisentermingeschäft mit Barausgleich gehört zu den Festgeschäften. Dabei erfolgt ein Austausch von zwei Beträgen in unterschiedlichen Währungen auf der Grundlage des vereinbarten (Termin-) Kurses. Anders als bei der ,,physischen Belieferung“ als Grundform kommt es bei ihm jedoch nicht zur wechselseitigen Zahlung der verschiedenen Geldbeträge. An die Stelle des effektiven Leistungsaustausches tritt vielmehr die zu leistende Ausgleichzahlung am Fälligkeitstag für den Fall, dass der Wechselkurs der Vertragswährungen den vertraglich vereinbarten Terminkurs an einem bestimmten Stichtag (Fixingskurs am Feststellungstag) über- oder unterschreitet.100 Ist der Fixingkurs, der den Marktwert der gehandelten Währung in der anderen Vertragswährung am [Feststellungstag ausdrückt, höher als der Terminkurs, trifft die Zahlungspflicht den ,,Verkäufer der gehandelten Währung“.]


100 Clouth, Rechtsfragen der außerbörslichen Finanz-Derivate, S. 32.

I. Devisentermingeschäft mit Barausgleich (FX Non Deliverable Forward, NDF)128


1. Produktstruktur

Das Devisentermingeschäft mit Barausgleich ist wie das herkömmliche Devisentermingeschäft ein Festgeschäft über den Austausch eines einzelnen Betrags einer Währung gegen einen auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten (Termin-)Kurses ermittelten Betrag einer anderen Währung. Anders als bei der auf „physische Belieferung“ gerichteten Grundform kommt es bei ihm jedoch nicht zur wechselseitigen Zahlung der währungsverschiedenen Geldbeträge. An die Stelle des effektiven Leistungsaustauschs tritt vielmehr die Vereinbarung einer von einer Vertragspartei am Fälligkeitstag zu leistenden Ausgleichszahlung für den Fall, daß der Wechselkurs der Vertragswährungen den vertraglich vereinbarten Terminkurs an einem bestimmten Stichtag (Fixing-Kurs am Feststellungstag129) über- oder unterschreitet. Ist der Fixing-Kurs, der den Marktwert der gehandelten Währung in der anderen Vertragswährung am Feststellungstag ausdrückt, höher als der Terminkurs, trifft die Zahlungspflicht den „Verkäufer“130 der gehandelten Währung.


128 Der außerbörslich gehandelte Non Deliverable Forward, der seiner Produktstruktur nach den typischen Fall eines Derivats der zweiten Generation darstellt („Terminkauf mit Barausgleich“), ist ein Beispiel dafür, daß die an Produktstruktur und Auszahlungsprofil der einzelnen Derivate ausgerichtete Systematisierung nicht stets mit der historischen Entwicklung der Derivatmärkte übereinstimmt. Rein zeitlich betrachtet gehört der - international seit 1992/93, in Deutschland seit 1997 in größerem Umfang gehandelte — NDF zu den jüngsten Produktinnovationen.

129 Die Terminologie ist einer von der Deutsche Bank AG unter Bezugnahme auf den Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte verwendeten Musterbestätigung entnommen. Ein von den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft erarbeitetes einheitliches Muster einer Geschäftsbestätigung existiert noch nicht.

130 Die Begriffe „Verkäufer“ und „Käufer“ der gehandelten Währung sind wiederum der Handelspraxis entnommen. Rechtstechnische Bedeutung kommt ihnen nicht zu. Sie sind zudem unpräzise, da sie das relevante Währungspaar nicht konkretisieren. In der Praxis werden die Vertragsparteien als „Käufer der Währung 2/Verkäufer der Währung 1“ und „Verkäufer der Währung 2/Käufer der Währung 1“ charakterisiert.

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar in Fn. 100 genannt, die Wörtlichkeit der Übernahme (welche sich zudem nach der Referenz fortsetzt), wird jedoch nicht erkennbar.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann