VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Anlegerschutz bei Derivaten

von Dr. Przemyslaw Trubicki

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Pt/Fragment 156 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2024-02-03 19:34:51 Schumann
BauernOpfer, Clouth 2001, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 156, Zeilen: 1-24
Quelle: Clouth 2001
Seite(n): 226, 227, 228, Zeilen: 226: 22 ff.; 227: 1 ff., 24 ff.; 228: 1 ff.
[Der] fehlende Informationsbedarf „professioneller Marktteilnehmer“ schließt aber eine auf spezielle Umstände bezogene Aufklärungspflicht des Kreditinstituts nicht aus. Es handelt sich dabei um Finanz- und Warenderivate der zweiten und dritten Generation. Zu denken ist beispielsweise an die Präsentation neuartiger Produkte, über deren produktspezifischen Eigenarten und Risiken auch einem „professionellen Marktteilnehmer“ keine Informationen vorliegen können. Gleiches gilt für hochstrukturierte Instrumente,407 die konstruktionsbedingt gesteigerte und nicht ohne weiteres verifizierbare Verlustrisiken in sich bergen. Das Erfordernis, den Kunden über die Gegebenheiten zu unterrichten, ergibt sich aus den besonderen Gefahren der Finanzderivate.


Das BAWe (a.F.) hat in seiner ,,Verhaltensrichtlinie“ den Versuch unternommen, die aufsichtsrechtliche Handhabung des Art. 31 Abs. 2 WpHG mit Blick auf professionelle Kundengruppen zu standardisieren. Danach können Kreditinstitute „bei Geschäften mit anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder sonstigen Marktteilnehmern, die im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig Geschäfte in Wertpapieren und/ oder in Derivaten in einem Umfang abschließen, der wegen der wirtschaftlichen Bedeutung für die vorgenannten Unternehmen insoweit vertiefte Fachkenntnisse voraussetzt“, von einer Kundenbefragung und –aufklärung unter bestimmten Bedingungen absehen. Gefordert wird, dass die beabsichtigte Vorgehensweise dem betroffenen Kunden zuvor schriftlich unter Hinweis auf die unterstellten Fachkenntnisse mitgeteilt wird, dieser der Professionalitätsvermutung nicht unverzüglich widerspricht und die Bank die Gründe für die Einstufung des Kunden als hinreichend fachkundig schriftlich dokumentiert.


407 USD–Libor Barier Swap zählt zu den exotischen Swapgeschäften, das auch als Leveraged Barier Swap bezeichnet wird.

[Seite 226]


Dagegen schließt der fehlende Informationsbedarf „professioneller Marktteilnehmer“ über die allgemeinen Gegebenheiten des OTC-Derivatgeschäfts eine auf spezielle Umstände bezogene Aufklärungspflicht des Kreditinstituts nicht aus. Gegenstand und Auslöser der Informationspflicht sind in diesen Fäl-

[Seite 227]

len typischerweise besondere Eigenarten des in Rede stehenden Derivatprodukts. Zu denken ist beispielsweise an die Präsentation neuartiger „Spezialprodukte“129, über deren produktspezifischen Eigenarten und Risiken auch einem „professionellen Marktteilnehmer“ keine Informationen vorliegen können. Ein weiterer Anwendungsfall ist der Vertrieb hochstrukturierter Instrumente, die wie der unter § 4 XI.1.c dargestellte „USD-LIBOR Barrier Swap“ konstruktionsbedingt gesteigerte und nicht ohne weiteres verifizierbare Verlustrisiken bergen. Das Erfordernis, den Kunden über diese Gegebenheiten zu unterrichten, ergibt sich hier aus der besonderen „Gefährlichkeit“ des Finanz-Derivats.

[...]

Das BAWe hat in seiner „Verhaltens-Richtlinie“132 den Versuch unternommen, die aufsichtsrechtliche Handhabung des § 31 Abs. 2 WpHG mit Blick auf bestimmte professionelle Kundengruppen zu standardisieren. Nach Teil C133 der Verwaltungsvorschrift können die Kreditinstitute „bei Geschäften mit anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder sonstigen Marktteilnehmern, die im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig Geschäfte in

[Seite 228]

Wertpapieren und/oder in Derivaten in einem Umfang abschließen, der wegen der wirtschaftlichen Bedeutung für die vorgenannten Unternehmen insoweit vertiefte Fachkenntnisse voraussetzt“, von einer Kundenbefragung und -aufklärung unter bestimmten Bedingungen absehen. Gefordert wird, daß die beabsichtigte Vorgehensweise dem betroffenen Kunden zuvor schriftlich unter Hinweis auf die unterstellten Fachkenntnisse mitgeteilt wird, dieser der Professionalitätsvermutung nicht unverzüglich widerspricht und die Bank die Gründe für die Einstufung des Kunden als hinreichend fachkundig schriftlich dokumentiert.


129 Als Beispiel kann wiederum der unter § 4 XI.1.a) dargestellte Zinssatz/Aluminium-Swap dienen.

131 Vgl. Balzer S. 77 (für die Vermögensverwaltung).

132 Richtlinie gem. § 35 Abs. 6 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG für das Kommissionsgeschäft, den Eigenhandel für andere und das Vermittlungsgeschäft der Wertpapierdienstleistungsunternehmen vom 09.05.2000, BAnz Nr. 131 vom 15.07.2000 S. 13792. Die „Verhaltens-Richtlinie“ ist im Juli 2000 an die Stelle der „Wohlverhaltensrichtlinie“ (Richtlinie gem. § 35 Abs. 2 WpHG zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG für das Kommissions-, Festpreis- und Vermittlungsgeschäft der Kreditinstitute vom 28.05.1997, BAnz Nr. 98 vom 03.06.1997 S. 6586) getreten.

133 Teil C der „Verhaltens-Richtlinie“ entspricht wörtlich Nr. 3.8 der früheren „Wohlverhaltensrichtlinie“.

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar in Fn. 406 (auf der vorherigen Seite) genannt, doch setzt sich die Übernahme

  • danach unausgewiesen fort und
  • gehen Umfang und Wörtlichkeit der Übernahme daraus nicht hervor.
Sichter
(SleepyHollow02), Schumann



vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:WiseWoman, Zeitstempel: 20240128112838