von Dr. Przemyslaw Trubicki
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[1.] Pt/Fragment 155 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2024-04-29 18:59:25 WiseWoman | BauernOpfer, Clouth 2001, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 155, Zeilen: 1-4, 14-26 |
Quelle: Clouth 2001 Seite(n): 224, 225, 226, Zeilen: 224: letzter Absatz; 225: letzter Absatz; 226: 1 ff. |
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Wenn es im Vorfeld eines Derivatgeschäfts nicht zum Abschluss eines gesonderten Beratungsvertrags kommt, hat das Kreditinstitut seinen potentiellen Vertragspartner dennoch unaufgefordert über bestimmte Tatsachen zu informieren. Es geht um Tatsachen, die von großer Bedeutung sind oder sein können.
aa) Geschäfte mit ,,professionellen Marktteilnehmern“ Unter „professionellen Marktteilnehmern“ versteht man in der Rechtsprechung403 und Fachliteratur404 Subjekte, die über ein vertieftes Fachwissen über Derivatprodukte, deren Einsatzmöglichkeiten und Handhabung verfügen. Die dem Kundensegment zugeordneten Unternehmen nehmen regelmäßig an Derivatgeschäften teil. Professionelle Marktteilnehmer treten als gleichwertige Handelspartner einander gegenüber. Sie tätigen die Geschäfte allgemein ausschließlich nach eigenen Vorstellungen405. Aufklärungspflichten dienen der Beseitigung von Wissensdefiziten und der Sicherstellung einer informierten Entscheidung.406 Bei den standardisierten Derivatgeschäften scheitert deshalb die Annahme einer Aufklärungspflicht des Kreditinstituts über Inhalt, Funktionsweise, Verlustrisiken von Finanzderivaten deshalb an der fehlenden Aufklärungsbedürftigkeit des Geschäftspartners. 403 BGH WM 1999, 2300, 2302; 1998, 1391. 404 Clouth, Rechtsfragen der außerbörslichen Finanz-Derivate, S. 225. 405 Horn, FS Schimansky, S. 2. 406 Clouth, Rechtsfragen der außerbörslichen Finanz-Derivate, S. 226. |
[Seite 224]
[Seite 225] 1. Geschäfte mit „professionellen Marktteilnehmern“ „Professionelle Marktteilnehmer“ verfügen nach der hier zugrunde gelegten Umschreibung123 über ein vertieftes Fachwissen über Derivatprodukte, deren Einsatzmöglichkeiten und Handhabung. Die diesem Kundensegment zuzurechnenden Unternehmen nehmen regelmäßig und mit erheblichen Geschäftsvolumina am Derivatehandel teil. Sie treten den Kreditinstituten dabei 123 S. im einzelnen oben § 16 I.1. [Seite 226] weitgehend als gleichwertige Handelspartner gegenüber, die Geschäftsabschlüsse im allgemeinen ausschließlich nach eigenen Vorstellungen tätigen. [...] Bei dieser Sachlage scheitert die Annahme einer Aufklärungspflicht des Kreditinstituts über Inhalt, Funktionsweise und Verlustrisiken von Finanz-Derivaten regelmäßig schon an der fehlenden Aufklärungsbedürftigkeit des Geschäftspartners. Aufklärungspflichten dienen der Beseitigung von Wissensdefiziten und der Sicherstellung einer informierten Entscheidung. |
Die Quelle ist zwar zweimal genannt, doch wird nicht klar, dass der Inhalt des gesamten Fragments daraus entnommen ist. Fn. 404: Verweis auf "Fachliteratur"; Übernahme beginnt bereits viel weiter oben (im ersten Absatz der Seite). Fn. 406: Referenziert wird ein Satz, hier bleibt indes die Wörtlichkeit der Übernahme ungekennzeichnet; zudem setzt sich diese auch danach fort. |
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