von Dr. Przemyslaw Trubicki
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[1.] Pt/Fragment 152 19 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2024-02-06 03:35:56 Numer0nym | BGH 1994, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 152, Zeilen: 19-27 |
Quelle: BGH 1994 Seite(n): Rn. 14, Zeilen: online |
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In der Informationsbroschüre wurde unter der irreführenden Überschrift „Um unsere Kunden optimal betreuen zu können, erheben wir folgende Kosten“ darauf hingewiesen, dass jeder Aufschlag auf die Optionsprämie die Gewinnerwartung verschlechtere, ,,weil ein höherer Kursaufschlag erforderlich ist, als er vom Börsenfachhandel eingeschätzt wird, um in die Gewinnzone zu gelangen“.391
391 BGH WM 1994, 453, 454.. [sic] |
Zwar wird unter der irreführenden Überschrift "Um unsere Kunden optimal betreuen zu können, erheben wir folgende Kosten" auf den Seiten 6 und 7 der Broschüre darauf hingewiesen, daß jeder Aufschlag auf die Optionsprämie die Gewinnerwartung verschlechtere, "weil ein höherer Kursaufschlag erforderlich ist, als er vom Börsenfachhandel eingeschätzt wird, um in die Gewinnzone zu gelangen". Auch wird gesagt, daß es sich bei dem Aufschlag "nicht um einen höheren Preis für dasselbe Objekt" handelt, sondern "das Verhältnis von Chance und Risiko entscheidend zu Ungunsten des Anlegers" verändert wird. Ferner wird unter der bereits erwähnten Überschrift mitgeteilt: "[...] Wer Geld ins Termingeschäft einsetzt, tätigt keine Kapitalanlage im herkömmlichen Sinne, sondern macht ein Wettgeschäft, spielt lediglich Roulette oder Lotto und sollte es abschreiben. Die Wahrscheinlichkeit, daß er verliert, ist sehr groß, da die meisten Spekulanten verlieren". |
Die Quelle ist zwar in Fn. 391 genannt, die Wörtlichkeit der Übernahme wird jedoch nicht erkennbar. Der Verfasser macht sich die Wertungen des BGH zu eigen, etwa die "irreführende Überschrift". |
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