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Anlegerschutz bei Derivaten

von Dr. Przemyslaw Trubicki

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[1.] Pt/Fragment 141 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2024-01-28 16:10:20 WiseWoman
BauernOpfer, Casper 2003, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 141, Zeilen: 1-29 (kpl.)
Quelle: Casper 2003
Seite(n): 165, 166, Zeilen: 165: l. Sp.: letzter Absatz; r. Sp.: 1 ff.; 166: l. Sp.: 19 ff.
Die Information hat vor Vertragschluss zu erfolgen. Eine Belehrung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vertragsschluss (also bei Abschluss des Vertrages) ist aber noch als ausreichend zu erachten. Entscheidend ist, dass der Verbraucher im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Informationsschrift noch nicht an das Finanztermingeschäft gebunden ist.


Bei unbefangener Lektüre des § 37d Abs. 1 Satz 1 WpHG könnte man einen Eindruck gewinnen, dass eine Information vor jedem Vertragsschluss erneut zu erfolgen hat. Doch folgt aus § 37d Abs. 1 S. 3 WpHG, dass die einmal erteilte Unterrichtung für alle Verträge innerhalb der nächsten zwei Jahre gilt. Ein anderer Unternehmer kann sich jedoch nicht auf die erfolgte Unterrichtung berufen.347 Die Unterrichtung ist jeweils vor Ablauf von zwei Jahren zu wiederholen. Insoweit ist der neue Rechtsstand im Vergleich zum alten BörsG unverändert geblieben.

Es fehlt jedoch die gesetzliche Klarstellung des § 53 Abs. 2 S. 4 BörsG, ab wann frühestens vor Ablauf der zwei Jahre die erneute Information erfolgen darf, damit sie ihrerseits weitere zwei Jahre nach Ablauf der ersten zwei Jahre wirkt. Es ist zu befürchten, dass sich eine ähnlich unfruchtbare Kasuistik wie vor der Klarstellung in § 53 Abs. 2 S. 4 BörsG (a.F.) entwickelt.

c) Schadensersatzumfang bei Verletzung des § 37d Abs. 1 Satz 1 WpHG

Für eine Begrenzung des Schadenseratzes [sic] auf den Differenzschaden und gegen eine Rückabwicklung des Vertrages könnte die Gleichbehandlung mit der Verletzung des § 20a WpHG sprechen. Allerdings hat im Fall des § 20a WpHG348 der falsch oder zu spät informierte Anleger seine Anlage zu teuer gekauft oder zu billig verkauft. Diese Konstellation des § 20a WpHG unterscheidet sich erheblich von der Fallgruppe des § 37d Abs. 4 WpHG.

Die Hauptfunktion der Unterrichtungspflicht über Gefahren von Finanztermingeschäften liegt in der Warnung. Der Anleger soll sich überlegen, ob er mit Finanztermingeschäften die gesetzten Ziele erreichen kann und er eine so risikobehaftete Anlageform wirklich wählen will. Anders als bei verspäteten oder fehlerhaften Ad-hoc Mitteilungen geht es nicht um einen konkreten Hinweis [hinsichtlich der Werthaltigkeit einer bestimmten Anlage.]


347 Casper, WM 2003, 161, 166.

[348 § 20a bezieht sich auf das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation.]

Die Information hat „vor Vertragsschluss“ zu erfolgen. Dies wird man dahin zu verstehen haben, dass die Belehrung auch im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vertragsschluss (also bei Abschluss des Vertrages) noch genügt. Entscheidend ist, dass der Verbraucher im Moment der Unterzeichnung der Informationsschrift noch nicht an das Finanztermingeschäft gebunden ist. Bei unbefangener Lektüre des § 37 Abs. 1 Satz 1 WpHG könnte man den Eindruck gewinnen, dass eine Information vor jedem Vertragsschluss erneut zu erfolgen hat. Doch folgt aus § 37 Abs. 1 Satz 3 WpHG, dass die einmal erteilte Information binnen zwei Jahren auch für alle weiteren Verträge über Finanztermingeschäfte einen Schadensersatzanspruch ausschließt. [...] Die Unterrichtung ist jeweils vor Ablauf von zwei Jahren zu wiederholen. Insoweit vermisst man eine gesetzliche Klarstellung wie in § 53 Abs. 2 Satz 4 BörsG a.F., ab wann frühestens vor Ablauf der zwei Jahre die erneute Information erfolgen darf, damit sie ihrerseits weitere zwei Jahre nach Ablauf der ersten zwei Jahre wirkt. Es ist zu befürchten, dass sich eine ähnlich unfruchtbare Kasuistik wie vor der Klarstellung in § 53 Abs. 2 Satz 4 BörsG a.F. durch das 3. Finanzmarktförderungsgesetz entwickelt50.


[Seite 166]

2. Umfang des Anspruchs auf Schadensersatz nach § 37d Abs. 4 Satz 1 WpHG

Für eine Begrenzung des Schadensersatzes auf den Differenzschaden und gegen eine Rückabwicklung des Vertrages könnte ein Verweis auf die entsprechende Diskussion zu § 20a WpHG sprechen. Auch wenn diese noch an ihrem Anfang steht, kristallisiert sich doch nach einem grundlegenden Beitrag von Fleischer53 bereits heraus, dass dort eine auf § 249 Satz 1 BGB gestützte Rückabwicklung nicht sachgerecht ist54. Bei § 20a WpHG lässt sich anführen, dass der falsch oder zu spät informierte Anleger seine Anlage zu teuer gekauft oder zu billig verkauft hat, weshalb ihm kein allgemeines Reurecht, sondern nur der Differenzschaden zuzubilligen ist.

Diese Aussage lässt sich auf § 37d Abs. 4 WpHG jedoch aus mehreren Gründen nicht übertragen. Die standardisierte Informationsschrift mit den allgemeinen Hinweisen auf die Gefahrenlage bei Finanztermingeschäften soll den Anleger warnen. Er soll sich überlegen, ob er eine derartige risikobehaftete Anlageform wirklich wählen will. Anders als bei verspäteten oder fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung, geht es nicht um eine konkrete Information hinsichtlich der Werthaltigkeit einer bestimmten Anlageform.


50 Vgl. etwa BGH WM 1997, 1014 = WuB I G 7. - 8.97 Irmen = ZIP 1997, 972; BGH WM 1998, 25 = WuB I G 7. - 3.98 Jaskulla; BGH WM 1998, 2330 = WuB I G 7. - 2.99 Henssler/Dudek; OLG Düsseldorf ZIP 1999, 2144, 2145; LG Duisburg WM 1997, 1898 = WuB IG 7. -2.98 Zeller sowie Allmendinger, in: Horn/Schimansky, Bankrecht 1998, S. 287, 295.

53 Fleischer, BB 2002, 1869 ff.; erstmals zu dieser Fragestellung Assmann, in: Festschr. Lange, 1992, S. 345 ff.

54 Neben Fleischer, BB 2002, 1869, 1871 ff.; noch Maier-Reimer/Webering, WM 2002, 1857, 1861 f.; Reichert/Weller, ZRP 2002, 50, 55; Thümmel, DB 2001, 2331, 2333; a.A. (zur Haftung für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen nach altem Recht gem. § 826 bzw. § 823 Abs. 2 BGB) aber LG Augsburg BB 2001, 2130; Möllers/Leisch, WM 2001, 1548, 1655; dies., BKR 2001, 78, 82.

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar in Fn. 347 genannt, Umfang und Wörtlichkeit der Übernahme werden jedoch nicht ersichtlich.

Sichter
(SleepyHollow02) WiseWoman



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