von Dr. Przemyslaw Trubicki
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[1.] Pt/Fragment 140 04 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2024-01-23 21:40:35 WiseWoman | BauernOpfer, Casper 2003, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 140, Zeilen: 4-26 |
Quelle: Casper 2003 Seite(n): 165, 166, Zeilen: 165: r. Sp.: 27 ff.; l. Sp.: 32 ff.; 166: l. Sp.: 1 ff. |
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Es dürfte entgegen der Auffassung des Bundesrates kein Zweifel daran bestehen, dass der Schadensersatzanspruch ein Verschulden des Unternehmers voraussetzt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Umkehrschluss zu § 37d Abs. 4 S. 2 WpHG, wonach dem Unternehmer die Beweislast für ein fehlendes Verschulden auferlegt wird.344
b) Inhalt und Umfang der Informationspflichten nach § 37d Abs. 1 Satz 1 WpHG Der Inhalt der Informationspflichten entspricht sachlich und vollständig den Anforderungen des alten § 53 Abs. 2 BörsG. Die bisher von der Rechtsprechung346 für genügend befundenen Informationsblätter der Kreditinstitute können weiterhin verwendet werden. Die Information hat weiterhin schriftlich und isoliert vorzuliegen und ihre Kenntnisnahme ist vom Verbraucher zu unterschreiben. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Verbraucher kommt es auch weiterhin nicht an, selbst wenn sie infolge der Unterschrift unter einer gesonderten Belehrung regelmäßig vorliegen wird. 344 Casper, WM 2003, 161, 166. 345 Assmann, ZIP 2001, 2061, 2081; Casper, WM 2003, 161, 166. 346 Die ausführliche Darstellung der Informationspflichten bei Finanztermingeschäften wurde im Hauptteil E einbezogen. |
[Seite 165, rechte Spalte]
[Seite 166, linke Spalte] gesamten Vertrages zuzuerkennen, wenn man annimmt, dass der Abschluss von Finanztermingeschäften durch nicht informierte Verbraucher verhindert werden soll52. Andererseits ist aber auch denkbar, dass sich der Schadensersatz auf eingetretene Kursverluste (den sog. Differenzschaden) beschränkt. In einem ersten Schritt ist also der Frage nach dem Umfang des Schadensersatzes nachzugehen (dazu sogleich unter 2.). Sodann ist zu überlegen, ob dem gut informierten Anleger, der der unterbliebenen Belehrung gar nicht bedurft hätte, mangels Kausalität kein Schadensersatzanspruch zusteht (dazu sub 3.). [Seite 165, linke Spalte] IV. Inhalt und Umfang der Informationspflicht Der Inhalt der Informationspflicht ergibt sich aus § 37d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WpHG. Die Anforderungen entsprechen sachlich vollständig dem alten § 53 Abs. 2 BörsG, weshalb die bisher verwendeten und von der Rechtsprechung für genügend befundenen Informationsblätter der Kreditinstitute weiterhin verwendet werden können45. Auf die Einzelheiten der bisherigen Diskussion kann verwiesen werden46. Die Information ist weiterhin schriftlich und isoliert vorzunehmen und ihre Kenntnisnahme vom Verbraucher zu unterschreiben47. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme der Information durch den Verbraucher kommt es jedoch nicht an, auch wenn sie infolge der Unterschrift unter einer gesonderten Belehrung regelmäßig vorliegen wird48. 45 RegE 14/8017, S. 95; Assmann, ZIP 2001, 2061, 2080; Schäfer/Lang, BKR 2002, 197, 203; Lenenbach, a.a.O. (Fn. 39), Rdn. 6.132. 46 Vgl. die umfangreichen Darstellungen bei Kienle, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl 2001, § 106 Rdn. 93 ff.; Häuser/Welter, in: Assmann/Schütze, a.a.O. (Fn. 14), § 16 Rdn. 224 ff. 47 Kritisch zum Unterschriftserfordernis Schäfer/Lang, BKR 2002, 197, 204. 48 So zum bisherigen Recht auch BGHZ 139, 1,8 = WM 1998, 1281 = WuB I G 7. - 6.99 Drygala; Schwark, BörsenG, 2. Aufl. 1994, § 53 Rdn. 22; Schäfer/Lang, BKR 2002, 197, 198 m.w.N. in Fn. 15; demgegenüber deutet Lenenbach, a.a.O. (Fn. 39), Rdn. 6.132 an, dass die Rechtsprechung wegen des Übergangs zum Schadensersatzkonzept ihre Position ändern könnte. 51 Vgl. Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 14/8017, S. 166; wie hier Begr. RegE BT-Drucks. 14/8017, S. 95; Schäfer/Lang, BKR 2002, 195, 207. 52 In diesem Sinne wohl Assmann, ZIP 2001, 2061, 2080. |
Die Quelle ist zwar in Fn. 344 genannt, Umfang und Wörtlichkeit der Übernahme gehen daraus jedoch nicht hervor. |
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