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Anlegerschutz bei Derivaten

von Dr. Przemyslaw Trubicki

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[1.] Pt/Fragment 140 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2024-01-23 21:40:35 WiseWoman
BauernOpfer, Casper 2003, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 140, Zeilen: 4-26
Quelle: Casper 2003
Seite(n): 165, 166, Zeilen: 165: r. Sp.: 27 ff.; l. Sp.: 32 ff.; 166: l. Sp.: 1 ff.
Es dürfte entgegen der Auffassung des Bundesrates kein Zweifel daran bestehen, dass der Schadensersatzanspruch ein Verschulden des Unternehmers voraussetzt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Umkehrschluss zu § 37d Abs. 4 S. 2 WpHG, wonach dem Unternehmer die Beweislast für ein fehlendes Verschulden auferlegt wird.344


Die Berechnung und der Umfang des Schadensersatzes wegen fehlender oder fehlerhafter Belehrung blieben jedoch offen. Die neue Regelung ist in dieser Hinsicht lückenhaft. Nach § 249 S. 1 BGB hätte der Verbraucher stets einen Anspruch auf Rückabwicklung des gesamten Vertrages, wenn der Abschluss von Finanztermingeschäften durch nicht informierte Verbraucher verhindert werden soll.345 Allerdings ist aber auch denkbar, dass sich der Schadensersatz auf eingetretene Kursverluste beschränkt. Weiter ist zu überlegen, ob dem gut informierten Anleger, der der unterbliebenen Belehrung gar nicht bedürft hätte, mangels Kausalität kein Schadensersatzanspruch zusteht.

b) Inhalt und Umfang der Informationspflichten nach § 37d Abs. 1 Satz 1 WpHG

Der Inhalt der Informationspflichten entspricht sachlich und vollständig den Anforderungen des alten § 53 Abs. 2 BörsG. Die bisher von der Rechtsprechung346 für genügend befundenen Informationsblätter der Kreditinstitute können weiterhin verwendet werden. Die Information hat weiterhin schriftlich und isoliert vorzuliegen und ihre Kenntnisnahme ist vom Verbraucher zu unterschreiben. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Verbraucher kommt es auch weiterhin nicht an, selbst wenn sie infolge der Unterschrift unter einer gesonderten Belehrung regelmäßig vorliegen wird.


344 Casper, WM 2003, 161, 166.

345 Assmann, ZIP 2001, 2061, 2081; Casper, WM 2003, 161, 166.

346 Die ausführliche Darstellung der Informationspflichten bei Finanztermingeschäften wurde im Hauptteil E einbezogen.

[Seite 165, rechte Spalte]


Es dürfte entgegen der Auffassung des Bundesrates kein Zweifel daran bestehen, dass der Schadensersatzanspruch ein Verschulden des Unternehmers voraussetzt51. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Umkehrschluss zu § 37d Abs. 4 Satz 2 WpHG, wonach dem Unternehmer die Beweislast für ein fehlendes Verschulden auferlegt wird. Berechnung und Umfang des Schadensersatzes wegen fehlender oder fehlerhafter Belehrung bleiben jedoch offen. Hier liegt die große Unbekannte der Neuregelung. Ein Rückgriff auf § 249 Satz 1 BGB könnte es nahe legen, dem Verbraucher stets einen Anspruch auf Rückabwicklung des

[Seite 166, linke Spalte]

gesamten Vertrages zuzuerkennen, wenn man annimmt, dass der Abschluss von Finanztermingeschäften durch nicht informierte Verbraucher verhindert werden soll52. Andererseits ist aber auch denkbar, dass sich der Schadensersatz auf eingetretene Kursverluste (den sog. Differenzschaden) beschränkt. In einem ersten Schritt ist also der Frage nach dem Umfang des Schadensersatzes nachzugehen (dazu sogleich unter 2.). Sodann ist zu überlegen, ob dem gut informierten Anleger, der der unterbliebenen Belehrung gar nicht bedurft hätte, mangels Kausalität kein Schadensersatzanspruch zusteht (dazu sub 3.).

[Seite 165, linke Spalte]

IV. Inhalt und Umfang der Informationspflicht

Der Inhalt der Informationspflicht ergibt sich aus § 37d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WpHG. Die Anforderungen entsprechen sachlich vollständig dem alten § 53 Abs. 2 BörsG, weshalb die bisher verwendeten und von der Rechtsprechung für genügend befundenen Informationsblätter der Kreditinstitute weiterhin verwendet werden können45. Auf die Einzelheiten der bisherigen Diskussion kann verwiesen werden46. Die Information ist weiterhin schriftlich und isoliert vorzunehmen und ihre Kenntnisnahme vom Verbraucher zu unterschreiben47. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme der Information durch den Verbraucher kommt es jedoch nicht an, auch wenn sie infolge der Unterschrift unter einer gesonderten Belehrung regelmäßig vorliegen wird48.


45 RegE 14/8017, S. 95; Assmann, ZIP 2001, 2061, 2080; Schäfer/Lang, BKR 2002, 197, 203; Lenenbach, a.a.O. (Fn. 39), Rdn. 6.132.

46 Vgl. die umfangreichen Darstellungen bei Kienle, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl 2001, § 106 Rdn. 93 ff.; Häuser/Welter, in: Assmann/Schütze, a.a.O. (Fn. 14), § 16 Rdn. 224 ff.

47 Kritisch zum Unterschriftserfordernis Schäfer/Lang, BKR 2002, 197, 204.

48 So zum bisherigen Recht auch BGHZ 139, 1,8 = WM 1998, 1281 = WuB I G 7. - 6.99 Drygala; Schwark, BörsenG, 2. Aufl. 1994, § 53 Rdn. 22; Schäfer/Lang, BKR 2002, 197, 198 m.w.N. in Fn. 15; demgegenüber deutet Lenenbach, a.a.O. (Fn. 39), Rdn. 6.132 an, dass die Rechtsprechung wegen des Übergangs zum Schadensersatzkonzept ihre Position ändern könnte.

51 Vgl. Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 14/8017, S. 166; wie hier Begr. RegE BT-Drucks. 14/8017, S. 95; Schäfer/Lang, BKR 2002, 195, 207.

52 In diesem Sinne wohl Assmann, ZIP 2001, 2061, 2080.

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar in Fn. 344 genannt, Umfang und Wörtlichkeit der Übernahme gehen daraus jedoch nicht hervor.

Sichter
(SleepyHollow02) WiseWoman



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