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Anlegerschutz bei Derivaten

von Dr. Przemyslaw Trubicki

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[1.] Pt/Fragment 133 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2024-04-29 22:26:34 Schumann
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Melzer 2003, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 133, Zeilen: 2-5, 10-27
Quelle: Melzer 2003
Seite(n): 370, Zeilen: online
In der Literatur stellt sich die Frage, warum eine gesetzliche Definition neu zu verstehen sein sollte, wenn per Gesetzesänderung eine Norm eingeführt wird, die auf diese bereits bestehende Definition verweist.[...]

Im Sinne der durch den Gesetzgeber angestrebten größeren Rechtssicherheit für die Anleger könnte der Begriff so zu verstehen sein, dass dessen einziges Merkmal der hinausgeschobene Erfüllungszeitpunkt ist.305 Wenn man den Begriff des Termingeschäfts auf das Merkmal des hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts beschränkt, stellt sich aber die Frage, ob hierdurch die Funktionen des Rechts der Finanztermingeschäfte, der Anlegerschutz und der Marktöffnungszweck, erfüllt werden können. Literatur306 und Rechtsprechung307 hatten bislang den Begriff des Börsentermingeschäfts308 nicht auf das Merkmal eines hinausgeschobenen Erfüllungszeitraums reduziert. Vor dem Hintergrund des nicht definierten Begriffs des Börsentermingeschäfts konnte der hinausgeschobene Erfüllungszeitraum als einziges Kriterium nicht ausreichen. In der diesbezüglichen Literatur wird hervorgehoben, dass eine solche Definition die Reichweite der Marktöffnungsfunktion überhaupt nicht begrenzt hätte. Zudem wäre der Anlegerschutz auf alle Fälle der Stundung einer Zahlung gegenüber dem Nichtkaufmann ausgedehnt und damit überdehnt worden.309

Für den Bereich der Finanztermingeschäfte werden die notwendigen Eingrenzungen jedoch anderweitig vorgenommen und müssen daher nicht über eine restriktive Begriffsdefinition des Termingeschäfts erfolgen.


305 Melzer, BKR 2003, 366, 370.

306 Melzer, BKR 2003, 366, 370; Clouth, BKR 2001, 45, 46, 47.

307 BGH, BKR 2002, 393; BGH WM 1998, 2524, 2525; BGH WM 1994, 2231, 2232; BGH, WM 1991, 982.

308 Ausführlich erörtert im Hauptteil E I.

309 Melzer, BKR 2003, 366, 370.

Es ist nicht recht ersichtlich, warum eine gesetzliche Definition neu zu verstehen sein sollte, wenn per Gesetzesänderung eine Norm eingeführt wird, welche auf diese bereits bestehende Definition verweist. Der Begriff des Derivats ist daher so auszulegen, wie dies bisher auch geschehen ist. Im Sinne der durch den Gesetzgeber angestrebten größeren Rechtssicherheit für die Rechtsanwender ist der Begriff des „Termingeschäfts” so zu verstehen, dass dessen einziges Merkmal das des hinausgeschobenen Erfüllungszeitraums ist.

Begrenzt man den Begriff des Termingeschäfts auf das Merkmal des hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts, stellt sich die Frage, ob hierdurch die Funktionen des Rechts der Finanztermingeschäfte, der Anlegerschutz und die Marktöffnung erfüllt werden können. Literatur und Rechtsprechung hatten bislang den Begriff des Börsentermingeschäfts nicht lediglich auf das Merkmal eines hinausgeschobenen Erfüllungszeitraums reduziert [Fn. 32: Vgl. Fußn. 3, 4 und 8.]. Vor dem Hintergrund des nicht definierten Begriffs des Börsentermingeschäfts konnte der hinausgeschobene Erfüllungszeitpunkt als einziges Kriterium auch nicht ausreichen.

Eine solche Definition hätte zum einen die Reichweite der Marktöffnungsfunktion überhaupt nicht begrenzt. Zum anderen wäre der Anlegerschutz auf alle Fälle der Stundung einer Zahlung gegenüber einem Nicht-Kaufmann ausgedehnt und damit überdehnt worden. [...]

Für den Bereich der Finanztermingeschäfte werden die notwendigen Eingrenzungen jedoch anderweitig versehen und müssen daher nicht über eine restriktive Begriffsdefinition erfolgen.

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar in den Fn. 305, 306 und 309 genannt, die Wörtlichkeit der Übernahme wird jedoch nicht erkennbar.

Sichter
(SleepyHollow02) WiseWoman



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:WiseWoman, Zeitstempel: 20231110141644