von Dr. Przemyslaw Trubicki
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[1.] Pt/Fragment 132 04 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2024-02-09 03:54:20 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pt, Reuschle 2002, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 132, Zeilen: 4-22 |
Quelle: Reuschle 2002 Seite(n): 144, 145, Zeilen: 144: 13 ff.; 145: 4 ff. |
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§ 2 Abs. 2a WpHG enthält eine Legaldefinition des Finanztermingeschäfts. Nach dieser Definition sind Finanztermingeschäfte Derivate im Sinne § 2 Abs. 2 WpHG und Optionsscheine. Erfasst werden daher zum einen sämtliche Derivate nach Abs. 2 Nr. 1 WpHG, die sich auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Waren oder Edelmetall, Zinssätze oder andere Erträge und Devisen beziehen. Optionsscheine werden gesondert aufgeführt, da diese nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 WpHG unter den Wertpapierbegriff fallen.301
301 Melzer, BKR 2003, 366, 367; Reuschle, Viertes Finanzmarktförderungsgesetz, S. 144. 302 Reuschle, Viertes Finanzmarktförderungsgesetz, S. 144, 145. |
[Seite 144]
Durch den Verweis auf den Begriff des Derivates kann auf die aus dem WpHG und dem Kreditwesengesetz bekannten Grundsätze zurückgegriffen werden. Danach umfasst der Derivatebegriff Termingeschäfte in Form des Festgeschäft und des Optionsgeschäfts, wobei auch Kombinationen der beiden letztgenannten Grundformen denkbar sind. [Seite 145] Bei der Definition des Derivates in Absatz 2 wird der Begriff des Termingeschäfts verwandt, jedoch nicht gesetzlich definiert. Der Verzicht auf eine Definition beruht darauf, dass bislang jeder Versuch einer genauen Definition fehlgeschlagen ist. Weder die Rechtsprechung noch die Literatur hat in den vergangenen Jahrzehnten vermocht, eine Definition zu entwickeln, die allen Erscheinungsformen der Termingeschäfte gerecht wird. Dies spricht dafür, mit einer in der neueren Literatur zunehmend vertretenen Auffassung den Begriff des Termingeschäfts als Typus aufzufassen, der durch eine Reihe von Merkmalen bestimmt wird, die nicht zwingend alle stets vorliegen müssen, jedoch das Erscheinungsbild des Geschäfts als Ganzem als Termingeschäft prägen. |
Die Quelle ist zwar in den Fußnoten genannt, die Wörtlichkeit der Übernahme ist jedoch nicht gekennzeichnet. |
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