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Anlegerschutz bei Derivaten

von Dr. Przemyslaw Trubicki

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[1.] Pt/Fragment 131 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2023-11-27 14:30:24 Numer0nym
BGH 1988, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 131, Zeilen: 7-11
Quelle: BGH 1988
Seite(n): Rn. 13, Zeilen: online
Der Grund für die unterschiedliche Behandlung von Börsentermingeschäften und Kassageschäften liegt darin, dass bei Kassageschäften im Gegensatz zu Termingeschäften der Kunde wegen der kurzen Erfüllungsfristen, die gekauften Wertpapieren [sic] oder Waren sofort bezahlen muss. Der Grund für die unterschiedliche Behandlung liegt darin, daß bei Kassageschäften - im Gegensatz zu Termingeschäften - der Kunde wegen der kurzen Erfüllungsfristen die gekauften Wertpapiere oder Waren sofort bezahlen muß.
Anmerkungen

Am Ende des Absatzes ist als Belegstelle ein Urteil des Reichsgerichts genannt ("RGZ 44, 103, 109"). Diese Entscheidung ist ein passender Beleg für die folgenden (hier nicht wiedergegebenen) zwei Sätze. In dieser Entscheidung vom 28.10.1899 legt das Reichsgericht zwar dar, dass Börsentermingeschäfte stark reglementiert sind, weil sie nach der Auffassung des Gesetzgebers oft "der Befriedigung des reinen Spielbedürfnisses diene[n]" und zum finanziellen Ruin vieler Menschen geführt haben. Kassageschäfte werden auf dieser Seite nicht erwähnt.

Sichter
(SleepyHollow02), Schumann



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:WiseWoman, Zeitstempel: 20230825203142