Anlegerschutz bei Derivaten
von Dr. Przemyslaw Trubicki
Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende
[1.] Pt/Fragment 131 07 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2023-11-27 14:30:24 Numer0nym | BGH 1988, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 131, Zeilen: 7-11 |
Quelle: BGH 1988 Seite(n): Rn. 13, Zeilen: online |
---|---|
Der Grund für die unterschiedliche Behandlung von Börsentermingeschäften und Kassageschäften liegt darin, dass bei Kassageschäften im Gegensatz zu Termingeschäften der Kunde wegen der kurzen Erfüllungsfristen, die gekauften Wertpapieren [sic] oder Waren sofort bezahlen muss. | Der Grund für die unterschiedliche Behandlung liegt darin, daß bei Kassageschäften - im Gegensatz zu Termingeschäften - der Kunde wegen der kurzen Erfüllungsfristen die gekauften Wertpapiere oder Waren sofort bezahlen muß. |
Am Ende des Absatzes ist als Belegstelle ein Urteil des Reichsgerichts genannt ("RGZ 44, 103, 109"). Diese Entscheidung ist ein passender Beleg für die folgenden (hier nicht wiedergegebenen) zwei Sätze. In dieser Entscheidung vom 28.10.1899 legt das Reichsgericht zwar dar, dass Börsentermingeschäfte stark reglementiert sind, weil sie nach der Auffassung des Gesetzgebers oft "der Befriedigung des reinen Spielbedürfnisses diene[n]" und zum finanziellen Ruin vieler Menschen geführt haben. Kassageschäfte werden auf dieser Seite nicht erwähnt. |
|
vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:WiseWoman, Zeitstempel: 20230825203142
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:WiseWoman, Zeitstempel: 20230825203142