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Anlegerschutz bei Derivaten

von Dr. Przemyslaw Trubicki

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[1.] Pt/Fragment 123 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2024-01-31 19:48:34 Schumann
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Krämer 1999, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 123, Zeilen: 1-6, 9-16
Quelle: Krämer 1999
Seite(n): 434, 436, Zeilen: 434: 3 ff.; 436: 20 ff.
[Im Rahmen des § 321 BGB ist zwar die vorleistungsverpflichtete Vertragspartei bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage ihres Vertragspartners aufgrund der Zusammenfassung unter einem einheitlichen] Rahmenvertrag grundsätzlich auch dann zur Leistungsverweigerung berechtigt, wenn unter einem Einzelabschluss ausschließlich von ihr selbst fällige Zahlungen zu leisten wären, die andere Vertragspartei jedoch noch später fällig werdende Zahlungen aufgrund anderer Einzelabschlüsse zu leisten hat.263 Wegen der Anspruchsgefährdung als selbstständige Voraussetzungen [sic] des § 321 BGB gilt dies jedoch nur bis zur Höhe der später fällig werdenden Zahlungen.264

[...]

Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB kommt dann in Betracht, wenn zwischen zwei Vertragspartnern gegenseitige, aus isolierten Einzelabschlüssen resultierende fällige Forderungen bestehen. Erforderlich ist dazu jedoch, dass die Forderungen aus „demselben rechtlichen Verhältnis“ stammen. § 273 BGB erfordert damit jedoch keine juristische Verbindung der Rechtsgeschäfte. Ausreichend ist ein natürlicher wirtschaftlicher Zusammenhang.265 Hierfür kann eine dauernde Geschäftsbeziehung zweier Vertragspartner ausreichen, wie dies bei häufigem Abschluss verschiedener Derivatgeschäfte der Fall ist.


263 Schwintowski/Schäfer, Bankrecht Commercial Banking – Investment Banking, S. 891.

264 Krämer, Finanzswaps und Swapderivate in der Bankenpraxis, S. 434.

265 Krämer, Finanzswaps und Swapderivate in der Bankenpraxis, S. 437.

[Seite 436]


Auch bei Geltendmachung der Einrede des § 321 BGB ist entgegen Decker296 das Verhältnis der gegenseitig geforderten Beträge zu beachten. Zwar ist die vorleistungsverpflichtete Vertragspartei im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage ihres Vertragspartners aufgrund der Zusammenfassung unter einem einheitlichen Rahmenvertrag grundsätzlich auch dann zur Leistungsverweigerung berechtigt, wenn zwar unter einem Einzelabschluß ausschließlich von ihr selbst fällige Zahlungen zu leisten wären, die andere Vertragspartei jedoch noch später fällig werdende Zahlungen unter anderen Einzelabschlüssen zu leisten hat297. Aufgrund des Tatbestandsmerkmals der Anspruchsgefährdung als sebständiger Voraussetzung des § 321 BGB298 gilt dies jedoch nur bis zur Höhe der später fällig werdenden - gefährdeten - Zahlungen299.


[Seite 436]

Praktisch bedeutsam bleibt die Frage, ob ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB jedenfalls dann gegeben ist, wenn zwischen zwei Vertragspartnern gegenseitige, aus isolierten Einzelabschlüssen resultierende fällige Forderungen unterschiedlicher Vertragswährung bestehen.

Wie Erne308 zutreffend ausführt, erfordert der Begriff „desselben rechtlichen Verhältnisses“ im Sinne des § 273 BGB keine juristische Verbindung der Rechtsgeschäfte. Erforderlich ist lediglich ein natürlicher wirtschaftlicher Zusammenhang. Ein Indiz hierfür kann dabei die dauernde Geschäftsbeziehung zweier Vertragspartner darstellen309, wie dies bei häufigem Abschluß verschiedener Derivatgeschäfte der Fall ist.


296 Decker WM 1990, 1011.

297 Decker WM 1990, 1011, jedoch ohne tatbestandliche oder betragliche Beschränkungen des § 321 BGB.

298 Statt aller Palandt/Heinrichs § 321 Anm. 2 c).

299 Schuldet die - an sich - vorleistungspflichtige Vertragspartei z.B. aus fünf auslaufenden DM-Zinssatzswaps jeweils DM 10.000,--, ihr Vertragspartner dagegen - später fällig werdende - $ 10.000,--, so besteht lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht im Gegenwert von $ 10.000,--, weil nur insoweit ein Sicherungsbedürfnis besteht; vgl. Soergel/Wiedemann § 321 Rn 28 f sowie Staudinger/Otto a.a.O., Rn 27: die Sicherheitsleistung soll danach nur für die Gegenrate, nicht jedoch für alle folgenden Raten bestehen.

308 Erne, 87.

309 So bereits RGZ 68, 32, 34 f; 78, 334, 336.

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar in Fn. 264 und 265 genannt, die wörtliche Übernahme hätte jedoch gekennzeichnet werden müssen.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)



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