von Dr. Przemyslaw Trubicki
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[1.] Pt/Fragment 116 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2024-01-31 19:43:54 Schumann | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Krämer 1999, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 116, Zeilen: 1-12 |
Quelle: Krämer 1999 Seite(n): 470, 471, Zeilen: 470: 19 ff.; 471 : 9 ff. |
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Bei der Beurteilung der Transparenz des Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte ist nicht nur ein im kaufmännischen Geschäftsverkehr ohnehin gemindertes Konkretisierungsniveau hinsichtlich der wirtschaftlichen Vertragsfolgen zu beachten240, sondern darüber hinaus auf den Verständnishorizont eines durchschnittlich transaktionserfahrenen Vertragspartners abzustellen.241 Hat die konkrete Vertragspartei jedoch ein wesentlich niedrigeres Verständnisvermögen, wie dies häufig bei kleinen Unternehmen ohne Finanzabteilung, Gemeinden oder gar bei Privatpersonen der Fall ist, so kann dem Transparenzgebot erst durch zusätzliche Aufklärung vor Vertragsabschluss Genüge getan werden.242 Die Banken sind daher verpflichtet, gegenüber diesen Vertragspartnern die Einbeziehungstransparenz durch zusätzliche Erläuterungen zu gewährleisten.
240 BGH NJW 1983, 1491. 241 Krämer, Finanzswaps und Swapderivate in der Bankenpraxis, S. 468 ff. 242 Zur Notwendigkeit und Möglichkeit individueller Unterrichtung vor Vertragsschluss und dadurch eintretender Heilung etwaiger Transparenzverstöße durch Hinweise und Erklärungen siehe: Wolf/Horn/Lindacher, § 9 Rn 144. |
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Hat der konkrete Vertragspartner jedoch einen wesentlich niedrigeren Verständnishorizont, wie z.B. kleinere Unternehmen ohne spezialisierte Finanzabteilung oder gar Privatpersonen, so kann dem Transparenzgebot erst durch zusätzliche Aufklärung vor Vertragsabschluß Genüge getan werden122. Die Banken sind daher verpflichtet, gegenüber diesen Vertragspartnern bzw. deren Vertretern, zu denen im übrigen auch Kämmerer von Gemeinden und Bürgermeister mittelgroßer Gemeinden zählen können, die Einbeziehungstransparenz durch zusätzliche Erläuterungen zu gewährleisten. 119 Hierzu exemplarisch BGH NJW 1983, 1491. 122 Zur Notwendigkeit und Möglichkeit individueller Unterrichtung vor Vertragsschluß und dadurch eintretender Heilung etwaiger Transparenzverstöße durch Hinweise und Erklärungen näher Wolf/Horn/Lindacher § 9 Rn 144. |
Die Quelle ist zwar in Fn. 241 genannt, Umfang und Wörtlichkeit der Übernahme gehen daraus jedoch nicht hervor. |
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