von Dr. Przemyslaw Trubicki
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[1.] Pt/Fragment 104 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2023-11-03 04:35:40 Numer0nym | BauernOpfer, DerivateV 2004, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 104, Zeilen: 6-26, 28-31 |
Quelle: DerivateV 2004 Seite(n): online, Zeilen: online |
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Die Derivate Verordnung [sic] normiert ebenfalls Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten. Gemäß § 7 DerivateV hat der Abschlussprüfer das in den einzelnen Sondervermögen zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 51 Abs. 2 des Investmentgesetzes verwendete Verfahren im Prüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 5 des Investmentgesetzes aufzuführen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Wechsel vom einfachen zum qualifizierten Ansatz für ein Sondervermögen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich anzuzeigen. Der Wechsel vom qualifizierten Ansatz zum einfachen Ansatz ist für ein Sondervermögen nur mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt zulässig.
§ 10 [...] Der potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko ist danach mit Hilfe eines geeigneten, eigenen Risikomodells im Sinne des § 1 Abs. 13 des Kreditwesensgesetzes [sic] in der Fassung der Bekanntmachung vom 9 September 1998 zu ermitteln. Die für das Sondervermögen im [Geschäftsjahr ermittelten potentiellen Risikobeträge für das Marktrisiko sind im Jahresbericht zu veröffentlichen.] 214 § 60 InvestmentG enthält die Regulierung bezüglich der Anlagegrenzen der Kapitalanlagegesellschaft. |
§ 7
Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten Der Abschlussprüfer hat das in den einzelnen Sondervermögen zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 51 Abs. 2 des Investmentgesetzes verwendete Verfahren im Prüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 5 des Investmentgesetzes aufzuführen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Wechsel vom einfachen zum qualifizierten Ansatz für ein Sondervermögen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unverzüglich anzuzeigen. Der Wechsel vom qualifizierten Ansatz zum einfachen Ansatz ist für ein Sondervermögen nur mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt zulässig. § 8 Risikobegrenzung Der einem Sondervermögen zuzuordnende potentielle Risikobetrag für das Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potentiellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens übersteigen. § 9 Zugehöriges Vergleichsvermögen (1) Das zugehörige Vergleichsvermögen ist ein derivatefreies Vermögen, dessen Marktwert dem aktuellen Marktwert des Sondervermögens entspricht. (2) Die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens muss den Vertragsbedingungen und den Angaben des vollständigen und vereinfachten Verkaufsprospektes zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik des Sondervermögens entsprechen sowie die Anlagegrenzen des Investmentgesetzes mit Ausnahme der Ausstellergrenzen nach den §§ 60 und 61 des Investmentgesetzes einhalten. § 10 Potentieller Risikobetrag für das Marktrisiko (1) Der potentielle Risikobetrag für das Marktrisiko ist mit Hilfe eines geeigneten, eigenen Risikomodells im Sinne des § 1 Abs. 13 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 worden ist, zu ermitteln. Die für das Sondervermögen im Geschäftsjahr ermittelten potentiellen Risikobeträge für das Marktrisiko sind im Jahresbericht zu veröffentlichen. |
Kein Hinweis auf die Wörtlichkeit der Übernahme. |
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