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Anlegerschutz bei Derivaten

von Dr. Przemyslaw Trubicki

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[1.] Pt/Fragment 103 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2024-02-02 17:47:16 WiseWoman
BauernOpfer, DerivateV 2004, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 103, Zeilen: 1-32 (kpl.)
Quelle: DerivateV 2004
Seite(n): online, Zeilen: online
Das Limitsystem muss nachvollziehbar dokumentiert sein. Überschreitungen des Limits und Reaktionen darauf sind gleichfalls zu dokumentieren. Nach § 1 Abs. 4 DerivateV ist die Erfassung und Messung der Risiken, die Entwicklung und Pflege der dazu erforderlichen Methoden und Verfahren sowie die Erstellung der zugehörigen Richtlinien und Dokumentationen einer von der Portfolioverwaltung organisatorisch unabhängigen Stelle innerhalb der Kapitalanlagegesellschaft zu übertragen. Die Unabhängigkeit ist bis auf die Ebene der Geschäftsleitung sicherzustellen.


Nach § 2 Abs. 1 DerivateV darf der Einsatz von Derivaten nicht zu einer Veränderung des nach dem Investmentgesetz und den jeweiligen Vertragsbedingungen zulässigen sowie des im ausführlichen und vereinfachten Verkaufsprospekt beschriebenen Anlagecharakters des Sondervermögens führen. Gemäß § 2 Abs. 2 DerivateV darf die Kapitalanlagegesellschaft für ein Sondervermögen nur solche Derivate abschließen, deren Basiswerte nach Maßgabe des Investmentgesetzes und der jeweiligen Vertragbedingungen [sic] für das Sondervermögen erworben werden dürfen oder wenn die Risiken, die diese Basiswerte repräsentieren, auch durch die nach dem Investmentgesetz und den jeweiligen Vertragsbedingungen zulässigen Vermögensgegenstände im Sondervermögen eingegangen werden dürfen.

Der zweite Abschnitt der DerivateV enthält Vorschriften über die Anrechnung des Marktrisikos. Standardmäßig hat die Kapitalanlagegesellschaft nach § 6 Abs. 1 DerivateV zur Ermittlung der Auslastung der nach § 51 Abs. 2 des InvestmentG festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten (Grenzauslastung) den qualifizierten Ansatz anzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft darf aber den einfachen Ansatz nach den §§ 15 ff DerivateV anwenden, wenn dadurch alle im Sondervermögen enthaltenen Marktrisiken hinreichend genau erfasst und bemessen werden können. Nach dem § 6 Abs. 2 DerivateV darf die Kapitalanlagegesellschaft unbeschadet des § 1 DerivateV regelmäßig von einer hinreichend genauen Erfassung und Bemessung der Marktrisiken ausgehen, wenn sie sich darauf beschränkt, ausschließlich Terminkontrakte auf die Basiswerte nach § 51 Abs. 1 InvestmentG, Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach § 51 InvestmentG, Zinsswap, Währungsswap oder Zins- Währungsswap, Optionen [auf Swap nach Nummer 3 und Credit Default Swap (Kreditderivate) sofern sie ausschließlich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des Sondervermögens dienen oder Kombinationen aus Vermögensgegenständen mit diesen Derivaten im Sondervermögen einzusetzen.]

Das Limitsystem muss nachvollziehbar dokumentiert sein. Überschreitungen der Limite und Reaktionen darauf sind gleichfalls zu dokumentieren.


(4) Die Erfassung und Messung der Risiken, die Entwicklung und Pflege der dazu erforderlichen Methoden und Verfahren sowie die Erstellung der zugehörigen Richtlinien und Dokumentationen ist einer von der Portfolioverwaltung organisatorisch unabhängigen Stelle innerhalb der Kapitalanlagegesellschaft zu übertragen. Die Unabhängigkeit ist bis auf die Ebene der Geschäftsleitung sicherzustellen. [...]

§ 2

Einsatz von Derivaten

(1) Der Einsatz von Derivaten darf nicht zu einer Veränderung des nach dem Investmentgesetz und den jeweiligen Vertragsbedingungen zulässigen sowie des im ausführlichen und vereinfachten Verkaufsprospekt beschriebenen Anlagecharakters des Sondervermögens führen.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Sondervermögen nur solche Derivate abschließen, deren Basiswerte nach Maßgabe des Investmentgesetzes und der jeweiligen Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen oder wenn die Risiken, die diese Basiswerte repräsentieren, auch durch die nach dem Investmentgesetz und den jeweiligen Vertragsbedingungen zulässigen Vermögensgegenstände im Sondervermögen eingegangen werden dürfen.

[...]

§ 6

Abgrenzung

(1) Standardmäßig hat die Kapitalanlagegesellschaft zur Ermittlung der Auslastung der nach § 51 Abs. 2 des Investmentgesetzes festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten (Grenzauslastung) den qualifizierten Ansatz nach Unterabschnitt 2 anzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft darf den einfachen Ansatz nach Unterabschnitt 3 anwenden, wenn dadurch alle im Sondervermögen enthaltenen Marktrisiken hinreichend genau erfasst und bemessen werden können.

(2) Von einer hinreichend genauen Erfassung und Bemessung der Marktrisiken im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 darf die Kapitalanlagegesellschaft unbeschadet des § 1 regelmäßig dann ausgehen, wenn sie sich darauf beschränkt, ausschließlich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus Vermögensgegenständen nach den §§ 47, 48, 50 und 52 des Investmentgesetzes mit diesen Derivaten im Sondervermögen einzusetzen:

1. Terminkontrakte auf die Basiswerte nach § 51 Abs. 1 des Investmentgesetzes mit Ausnahme von Investmentanteilen nach § 50 des Investmentgesetzes;

2. Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach § 51 Abs. 1 des Investmentgesetzes mit Ausnahme von Investmentanteilen nach § 50 des Investmentgesetzes und auf Terminkontrakte nach Nummer 1, wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

[...]

5. Credit Default Swaps, sofern sie ausschließlich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des Sondervermögens dienen.

Anmerkungen

Hier wird nicht "nach" der Derivateverordnung referiert - es ist größtenteils deren Wortlaut, der ungekennzeichnet übernommen wird.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann



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