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Anlegerschutz bei Derivaten

von Dr. Przemyslaw Trubicki

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[1.] Pt/Fragment 068 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2024-04-28 06:36:05 Numer0nym
BauernOpfer, Boos Meyer-Ramloch 1999, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 68, Zeilen: 1-11
Quelle: Boos Meyer-Ramloch 1999
Seite(n): 645, 646, Zeilen: 645: r. Sp. 35 ff.; 646: l. Sp. 1 ff.
aa) Anlagebuch

Die Berücksichtigung der Besicherungswirkung eines Kreditderivats für die Eigenkapitalanrechnung eines Risikoaktivum [sic] ist nur dann möglich, wenn das Referenzaktivum von derselben Person geschuldet wird wie das betreffende Risikoaktivum, im Falle der Insolvenz des Schuldners nicht vorrangig gegenüber diesem Risikoaktivum bedient werden darf und in Bezug auf das die Zahlung auslösende Kreditereignis durch entsprechende Vertragsklauseln verbunden ist. Die letzte Voraussetzung orientiert sich an der Cross Default Klausel, die vielfach in Musterverträgen enthalten ist. Danach wird die Zahlung aus dem auf das Referenzaktivum bezogene Kreditderivat fällig, sobald das Kreditereignis beim Risikoaktivum eingetreten ist.

◼ Anlagebuch: Die Berücksichtigung der Besicherungswirkung eines Kreditderivats bei einem Risikoaktivum im Rahmen der Vorschriften des Zweiten Abschnitts ist nur dann möglich, wenn das Referenzaktivum


- von derselben Person geschuldet wird wie das betreffende Risikoaktivum,

- im Falle der Insolvenz des Schuldners nicht vorrangig gegenüber diesem Risikoaktivum bedient werden darf,


[Seite 646]

- in bezug auf das die Zahlung auslösende Kreditereignis durch entsprechende Vertragsklauseln verbunden ist.

Die letztgenannte Anforderung orientiert sich an der in gängigen Musterverträgen verwendeten Cross Default Klausel,3 mit der die Zahlung aus dem auf das Referenzaktivum bezogene Kreditderivat fällig gestellt wird, sobald das Kreditereignis beim Risikoaktivum eingetreten ist.


[Seite 653]

3 Auch Obligation Default Klausel genannt.

Anmerkungen

Die Quelle ist auf der Vorseite in Fn. 154 zuletzt genannt. Dass sich die Übernahme danach - größtenteils wörtlich - fortsetzt, bleibt ungekennzeichnet.

Sichter
(SleepyHollow02), Schumann


[2.] Pt/Fragment 068 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2024-01-28 11:22:19 WiseWoman
BauernOpfer, Brandt 2002, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 68, Zeilen: 12-26
Quelle: Brandt 2002
Seite(n): 253, Zeilen: online
Bei der Eigenkapitalunterlegung des Kreditrisikos differenziert das BaFin im Rundschreiben 10/99 einerseits zwischen bestimmten Arten von Kreditderivaten und andererseits des Sicherungsnehmers und Sicherungsgebers. Die Sicherungswirkung eines anerkennungsfähigen Credit Default Swap oder Total Return Swap entspricht beim Sicherungsnehmer derjenigen einer Garantie. Gleiches wird für eine Credit Spread Option gelten müssen. Damit kann das zu besichernde Risikoaktivum mit dem Bonitätsgewicht des Sicherungsgebers angerechnet werden. Bei dem Sicherungsgeber ist die Transaktion als außerbilanzielles Geschäft i.S.v. § 4 Satz 2 Nr. 2 Grundsatz I anzusehen, das nach § 8 Nr.1 Grundsatz 1 mit 100 % der Bemessungsgrundlage anzurechnen und dem Bonitätsgewicht des Refenzschuldners zu gewichten ist.155


Eine Credit Linked Notes wirkt auf Seiten des Emittenten wie eine Barsicherheit und befreit ihn nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Grundsatz I von der Verpflichtung zur Eigenkapitalunterlegung. Der Investor muss das jeweils höhere Kreditrisiko des Emittenten (Sicherungsnehmers) oder Referenzschuldners berücksichtigen.156


155 Brandt, BKR 2002, 243, 253.

156 Brandt, BKR 2002, 243, 254.

Bei der Eigenkapitalunterlegung des Kreditrisikos differenziert das BAKred in seinem Rundschreiben 10/99 zwischen Credit Default Swap bzw. Total Return Swap und Credit Linked Note einerseits sowie Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber andererseits [Fn. 97: BAKred (Fußn. 9), Ziffer IV. 2.]. Die Sicherungswirkung eines anerkennungsfähigen Credit Default Swaps oder Total Return Swaps entspricht beim Sicherungsnehmer derjenigen einer Garantie. Gleiches wird für eine Credit Spread Option gelten müssen. Damit kann das zu besichernde Risikoaktivum mit dem Bonitätsgewicht des Sicherungsgebers angerechnet werden. Beim Sicherungsgeber ist die Transaktion als außerbilanzielles Geschäft i.S.v. § 4 Satz 2 Nr. 2 Grundsatz I mit 100% seiner Bemessungsgrundlage nach Maßgabe von § 8 Nr. 1 Grundsatz I zu berücksichtigen [Fn. 98: Vgl. Boos/Meyer-Ramloch, Die Bank 1999, 644, 648; Nordhues/Benzler, WM 1999, 461, 464f.; Becker/Wolf, in: Eller/Gruber/Reif, Handbuch Kreditrisikomodelle und Kreditderivate, 1999, S. 593, 641.].


Eine Credit Linked Note wirkt auf Seiten des Emittenten wie eine Barsicherheit und befreit ihn nach § 13 Abs. 1 Nr. 2e Grundsatz I von der Verpflichtung zur Eigenkapitalunterlegung. der Investor muss hingegen das jeweils höhere Kreditrisiko entweder des Emittenten oder des Referenzschuldners berücksichtigen [Fn. 99: BAKred (Fußn. 9), Ziffer IV. 2.2.].

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar in Fn. 155 und 156 genannt, die Wörtlichkeit der Übernahme bleibt jedoch ungekennzeichnet.

Sichter
(SleepyHollow02), Schumann



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