von Dr. Przemyslaw Trubicki
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[1.] Pt/Fragment 065 02 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2023-09-08 07:56:09 WiseWoman | BauernOpfer, Brandt 2002, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 65, Zeilen: 2-8 |
Quelle: Brandt 2002 Seite(n): 246, Zeilen: online |
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Um letzte Unsicherheiten zu beseitigen wird die ISDA einen USER`s Guide zu den 1999 ISDA Credit Derivative Definitions herausgeben, dessen zweiter Vorentwurf gegenwärtig von den Marktteilnehmern beraten wird. Allerdings birgt bereits die englische Sprache ein Risiko, da in einem Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht eine Übersetzung gefertigt werden müsste, die möglicherweise das übliche Verständnis der Marktteilnehmer von ISDA Credit Derivative Definitions nicht vollkommen richtig wiedergibt.148
148 Brandt, BKR 2002, 243, 246. |
Um letzte Unsicherheiten zu beseitigen wird die ISDA einen User's Guide zu den 1999 ISDA Credit Derivative Definitions herausgeben, dessen zweiter Vorentwurf gegenwärtig von den Marktteilnehmern beraten wird. Gleichwohl darf aber nicht verkannt werden, dass bereits die englische Sprache das Risiko birgt, dass in einem Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht gemäß § 184 GVG eine Übersetzung gefertigt wird, deren Begrifflichkeit das übliche Verständnis der Marktteilnehmer von den 1999 ISDA Credit Derivative Definitions nicht vollständig wiedergibt. |
Die Quelle ist zwar in Fn. 148 genannt, die Wörtlichkeit der Übernahme wird jedoch nicht ersichtlich. |
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[2.] Pt/Fragment 065 09 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2024-02-06 01:29:38 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Zahn Lemke 2002 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 65, Zeilen: 9-29 |
Quelle: Zahn Lemke 2002 Seite(n): 1538, Zeilen: l. Sp., 22 ff. |
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Mit der Einordnung der Kreditereignisse als Bedingung ist die Vorschrift des § 796 BGB zu berücksichtigen. Denn nach § 796 BGB kann der Aussteller dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen, sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegenüber dem Inhaber zustehen. Zu diesen Einwendungen zählen Bedingungen, die Inhalt der Urkunde sind und die Leistungsverpflichtung einschränken.149 Zweifelhaft ist, ob die Kreditereignisse in der Schuldverschreibungsurkunde genau definiert werden müssen oder auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände bei der Auslegung berücksichtigt werden können. Es könnte dann auf die ISDA Credit Derivatives Definitions verwiesen werden. Versteht man die Vorschrift des § 796 BGB mit dem Wortlaut „aus der Urkunde“ eng, so müssen die Kreditereignisse in der Schuldverschreibungsurkunde so genau beschrieben sein, dass sich alles Wesentliche entweder dem Text der Urkunde oder dem Gesetz entnehmen lässt. Eine Einbeziehung der Regelung zu den Kreditereignissen durch Verweisung auf außerhalb der Urkunde liegende Dokumente scheidet dann aus.150 Nach anderer Auffassung kann sich der Aussteller auch auf Einwendungen i.S.d. § 796 BGB berufen, wenn diese sich aus einem anderen Dokument ergeben, auf das die Urkunde verweist. In der Kapitalmarktpraxis erhalten Anleihegläubiger jedenfalls bei Emission eine Dauerglobalurkunde nach 9a Abs. 3 Satz 2 DepotG, die bei der Wertpapiersammelbank verwahrt wird.
149 Zahn/Lemke, WM 2002, 1536, 1538. 150 BGHZ 28, 259, 263; BGH WM 1958, 1441. |
Mit der Einordnung der Regelung zu den Kreditereignissen als Bedingung ist die Vorschrift des § 796 BGB zu berücksichtigen. Denn nach § 796 BGB kann der Aussteller dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegenüber dem Inhaber zustehen. Zu diesen Einwendungen zählen insbesondere alle vom Aussteller auf die Urkunde gesetzten, die Leistungsverpflichtung einschränkenden Vermerke, wie Bedingungen23. Ob die Kreditereignisse in der Schuldverschreibungsurkunde genau definiert werden müssen oder der Verweis auf andere Dokumente, wie z.B. die ISDA Credit Derivatives Definitions, ausreicht, richtet sich danach, wie § 796 BGB auszulegen ist. Versteht man die Vorschrift des § 796 BGB mit dem Wortlaut „aus der Urkunde“ eng, so müssen die Kreditereignisse in der Schuldverschreibungsurkunde so genau beschrieben sein, dass sich alles Wesentliche entweder dem Text der Urkunde oder dem Gesetz selbst entnehmen lässt24. Eine Einbeziehung der Regelung zu den Kreditereignissen durch Verweisung auf außerhalb der Urkunde liegende Dokumente (incorporation by reference25) scheidet dann aus26. Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, dass sich der Aussteller auf Einwendungen i.S.d. § 796 BGB berufen kann, wenn in der Urkunde auf andere Dokumente, insbesondere einen Emissionsprospekt, verwiesen wird27. In der Kapitalmarktpraxis erhalten Anleihegläubiger jedenfalls bei Emission einer Dauerglobalurkunde nach § 9a Abs. 3 Satz 2 DepotG, die bei der Wertpapiersammelbank verwahrt wird, tatsächlich allein über den Emissionsprospekt Kenntnis von den darin abgedruckten Anleihebedingungen.
23 Vgl. RGZ 59, 374, 375; aus dem Schrifttum etwa Staudinger/Marburger, a.a.O. (Fn. 20), § 796 Rdn. 7. 24 Hopt, Festschr. Steindorff, S. 341 ff.; 362; Than, Festschr. Coing, S. 521, 533. Nach Bosch ist die Verweisung auf andere Dokumente nicht problematisch, sofern sich hieraus zusätzliche Rechte für die Anleger ergeben; Bosch, Emissionsgeschäft, in: Hellner/Steuer (Hrsg.), Bankrecht und Bankpraxis, 2001, Rdn. 10/169 f. 25 Teilweise auch „doctrine of incorporation“ genannt, so Siebel, Rechtsfragen internationaler Anleihen, 1997, S. 684. 26 Davon zu unterscheiden ist die Auslegung der in der Urkunde formulierten Einwendungen unter Heranziehung von Umständen außerhalb der Urkunde. Vgl. BGHZ 28, 259, 263 ff. = WM 1958, 1441; aus dem Schrifttum etwa Hopt, Festschr. Steindorff, S. 341, 362 f. 27 Staudinger/Marburger, a.a.O. (Fn. 20), § 796 Rdn. 7; Horn, Das Recht der internationalen Anleihen, 1972, S. 236; Siebel, a.a.O. (Fn. 25), S. 684; Hartwig-Jacob, Die Vertragsbeziehungen und die Rechte der Anleger bei internationalen Anleiheemissionen, 2001, S. 198 m.w.N. |
Die Quelle ist zwar in Fn. 149 genannt, Umfang und Wörtlichkeit der Übernahme gehen daraus jedoch nicht hervor. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:WiseWoman, Zeitstempel: 20231016195846