von Dr. Przemyslaw Trubicki
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[1.] Pt/Fragment 024 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2024-02-03 19:11:32 Schumann | Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Von Randow 1996 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 24, Zeilen: 6-30 |
Quelle: von Randow 1996 Seite(n): 43, 44, Zeilen: 43: 25 ff.; 44: 1 ff. |
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Das Rechtsrisiko besteht in der Gefahr, dass vertragliche Ansprüche nicht durchsetzbar sind, weil sie beispielsweise nicht hinreichend dokumentiert sind. Sehr oft wird ihnen die rechtliche Wirksamkeit versagt. Bei der Geschäftsleitung werden die oben genannten Probleme auf den ersten Blick als gewöhnlich angesehen. Den ,,gewöhnlichen Problemen“ kann man auch bei anderen Transaktionen begegnen. Für Derivatgeschäfte ist diese Gefahr allerdings besonders ausgeprägt. Zwei Umstände kommen hier in Betracht.
Zweitens stellt sich bei dem Einsatz von Finanzinnovationen die Frage, wie sie eingeordnet werden können und welche Regeln auf sie anzuwenden sind. Dieses Problem tritt besonders bei OTC Produkten [sic] auf, welche nicht standardisiert verhandelt und gehandelt, sondern auf die Bedürfnisse der Verwender zugeschnitten werden. In der unternehmerischen Praxis kommt es vor, dass aus vielen Transaktionen nicht sogleich Zahlungsansprüche und Verpflichtungen resultieren, sondern einige Zeit bis zur Zahlung vergeht. Wenn zu dieser Zeit Unklarheiten offenbar werden, mag es bereits zu spät sein. Bei der Abwicklung der Derivatgeschäfte ist es empfehlenswert, zu prüfen, ob der Kontrahent einen entsprechenden Geschäftsabschluss wirksam tätigen kann. Dieses Rechtsrisiko wurde den Marktteilnehmern besonders deutlich, als Gerichte in Großbritannien entschieden, dass die in den Jahren 1987 bis 1989 von dortigen [Kommunen mit Kreditinstituten abgewickelten Derivattransaktionen (Swaptransaktionen) mit einem Nominal Umfang nicht intra vires Section 111 des Local Government Act 1972 lagen und ihnen daher die Wirksamkeit versagten.] |
Das Rechtsrisiko besteht in der Gefahr, daß vertragliche Ansprüche nicht durchsetzbar sind, sei es, weil sie nicht hinreichend dokumentiert sind (“documentation backlog”),152 sei es, weil ihnen die rechtliche Wirksamkeit versagt ist - auf den ersten Blick gewöhnliche Probleme, die der Geschäftsleitung auch im Rahmen anderer Transaktionen begegnen. Daß diese Gefahren für Derivatgeschäfte allerdings besonders ausgeprägt sind, verdankt sich zwei Umständen: Zum ersten müssen Entscheidungen über die Abwicklung derivativer Geschäfte, die zu Zwecken der Gewinnerzielung getätigt werden, in Eile und ohne ausgiebige Kommunikation und Dokumentation getroffen werden, so daß Zeit für Korrekturen nur selten bleibt. Zum zweiten stellt sich bei dem Einsatz von Finanzinnovationen die Frage nach ihrer Einordnung in die überkommene rechtlichen Kategorienwelt und danach, welchen Regeln sie unterliegen. Dies ist ein Problem, das sich insbesondere bei OTC- Produkten [sic] stellt, welche nicht standardisiert gehandelt, sondern auf die Verwender spezi-
fisch zugeschnitten werden. 153 Dabei ist auch zu bedenken, daß viele Transaktionen sich nicht sogleich in Zahlungsansprüche bzw. -verpflichtungen übersetzen, sondern einige Zeit vergehen kann, bis die ersten Gelder fließen - wenn aber erst zu diesem Zeitpunkt Unklarheiten offenbar werden, mag es bereits zu spät sein. Im Einzelfall muß auch geprüft werden, ob der Kontrahent einen entsprechender [sic] Geschäftsabschluß wirksam tätigen kann.
152 S. GROUP OF THIRTY (Global Derivatives Study Group): Derivatives: Practices and Principles , Appendix 1: Working Papers (July 1993), 45; DERIVATIVES POLICY GROUP, a.a.O. (Fußnote 20), 15 153 Vgl. dazu auch DERIVATIVES POLICY GROUP, a.a.O. (Fußnote 20 ), 21 154 Vgl. dazu Hazell v. Hammersmith L.B.C. [1992] 2 A.C. 1 ff. (H.L.(E.)); Angaben zum Nominalumfang der Transaktionen ibid., 26 F-H |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
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