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Untersuchte Arbeit: Seite: 340, Zeilen: 15-20 |
Quelle: Britz 2006 Seite(n): 64, Zeilen: 19-25 |
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Gem. Art. 1 Abs. 2 des ERGEG-Beschlusses berät und unterstützt die Gruppe die Kommission auf deren Aufforderung oder aus eigener Initiative bei der Festigung des Binnenmarkts, insbesondere bei der Ausarbeitung von Entwürfen für Durchführungsmaßnahmen im Bereich der Elektrizität und des Erdgases. So können die nationalen Regulierer über ERGEG Einfluss auf die Kommission nehmen. | Gem. Art. 1 Abs. 2 des ERGEG-Beschlusses berät und unterstützt die Gruppe die Kommission auf deren Aufforderung oder aus eigener Initiative bei der Festigung des Energiebinnenmarkts, insbesondere bei der Ausarbeitung von Entwürfen für Durchführungsmaßnahmen im Bereich der Elektrizität und des Erdgases sowie in Fragen des Elektrizitäts- und des Erdgasbinnenmarkts. So können die nationalen Regulierungsbehörden über die Gruppe der nationalen Regulierungsbehörden Einfluss auf die Kommission nehmen. |
Ein Quellenverweis fehlt. |
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