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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Plagin Hood
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 337, Zeilen: 07-25
Quelle: Britz 2006
Seite(n): 61, Zeilen: -
Bei der netzbezogenen Regulierung hat die Kommission ebenfalls mehrere eigene Aufgaben wahrzunehmen. Sie besitzt nach der StromhandelsVO Zuständigkeiten im Bereich des Zugangs zu den grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten. Generell überwacht die Kommission gem. Art. 14 Stromhandels VO die Anwendung der Verordnung. Dies ist allerdings keine netzwirtschaftsspezifische Aufgabe, sondern entspricht der in Art. 211, 226 EG ohnehin angelegten Überwachungsfunktion1186. Daneben hat die Kommission gewichtige Einzelaufgaben: Gem. Art. 3 Abs. 4 Stromhandels VO entscheidet sie über die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlungen, die die ÜNB nach Art. 3 Abs. 1 Stromhandels VO wegen der Kosten erhalten, die durch grenzüberschreitende Stromflüsse über ihre Netze entstehen. In bestimmten Fällen 1187 kann die Kommission sogar benötigte Informationen unmittelbar beim betroffenen Unternehmen erheben (Art. 10 Abs. 2 StromhandelsVO). Die Entscheidung zu den Ausgleichszahlungen ist allerdings nicht zu verwechseln mit den Regulierungsbefugnissen bezüglich des Netznutzungsentgelts, die den nationalen Regulierungsbehörden obliegen. Potentiell von besonderer Bedeutung sind die Normierungsbefugnisse, die die Kommission nach Art. 8 StromhandelsVO wahmehmen kann. Gem. Art. 8 Abs. 1 StromhandelsVO erlässt und ändert sie Leitlinien zu Fragen hinsichtlich des o. g. Ausgleichsmechanismus.

1187 Dies gilt namentlich, wenn die betroffene Regulierungsbehörde die Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt.

(1.) Die Kommission hat bei der Energie-Netzzugangsregulierung einige eigene Aufgaben wahrzunehmen.

(a.) Sie besitzt nach der StromhandelsVO Zuständigkeiten im Bereich des Zugangs zu den Elektrizitäts-Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten: Generell überwacht die Kommission gem. Art. 14 die Anwendung der StromhandelsVO. Dies ist allerdings keine netzwirtschaftsspezifi sche Aufgabe, sondern entspricht der in Art. 211, 226 EG ohnehin angelegten Überwachungsfunktion.69 Daneben hat die Kommission gewichtige Einzelaufgaben: Gem. Art. 3 Abs. 4 StromhandelsVO entscheidet die Kommission über die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlungen, die die Übertragungsnetzbetreiber nach Art. 3 Abs. 1 StromhandelsVO wegen der Kosten erhalten, die durch grenzüberschreitende Stromfl üsse über ihre Netze entstehen. Die Entscheidung zu den Ausgleichszahlungen ist allerdings nicht zu verwechseln mit Regulierungsbefugnissen bezüglich des Netznutzungsentgelts, die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten obliegen (s.u., 2.b.). Potentiell von besonderer Bedeutung sind die – bislang noch nicht genutzten – Normierungsbefugnisse, die die Kommission nach Art. 8 StromhandelsVO im Wege des Komitologieverfahrens (Regelungsverfahren) wahrnehmen kann: Gem. Art. 8 Abs. 1 StromhandelsVO erlässt und ändert die Kommission Leitlinien zu Fragen hinsichtlich des o.g. Ausgleichsmechanismus.

Anmerkungen
Sichter
vanboven