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Untersuchte Arbeit: Seite: 329, Zeilen: 31-34 |
Quelle: Koenig et al. 2006 Seite(n): 210, Zeilen: 3-6 |
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Hierzu normiert § 30 Abs. 1 EnWG zunächst eine umfassende Auflistung von Regelbeispielen für ein relevantes missbräuchliches Verhalten, die sich vor allem auf die Verletzung von Vorschriften zur Zugangs- und Entgeltregulierung bezieht, aber auch allgemeine kartellrechtliche Missbrauchsverbote enthält: Behinderungs-[ missbrauch (Nr. 2), Diskriminierungsmissbrauch (Nr. 3) und Ausbeutungsmissbrauch (Nr. 5).] | In § 30 Abs. 1 S. 2 EnWG findet sich eine umfassende Auflistung von Regelbeispielen für ein relevantes
missbräuchliches Verhalten, die sich vor allem auf die Verletzung von Vorschriften zur Zugangs- und Entgeltregulierung bezieht, aber auch die allgemeinen kartellrechtlichen Missbrauchsverbote enthält: Behinderungsmissbrauch (Nr. 2), Diskriminierungsmissbrauch (Nr. 3; [...]) und Ausbeutungsmissbrauch (Nr. 5). |
Fortsetzung auf S. 330. |
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